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In eigener Sache: Technische Umstellung

Sehr verehrte UserInnen.

Wir werden zum 01. September 2010 unseren Telekommunikationsanbieter wechseln und hoffen, dass dieser Wechsel reibungslos stattfinden wird.

Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass es hierdurch bedingt zu einigen Störungen kommen kann und wir die Webseiten aus unserem Internetangebot nicht zeitnah pflegen und aktualisieren können. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Aus diesem Grunde haben wir auch – abweichend vom üblichen Turnus – unseren „Mittwochs-Newsletter“ auf den heutigen Tag vorgezogen.

Mit freundlichen Grüßen

IQB – Lutz Barth &. Team (31.08.10)

 


 

IQB - Newsletter vom 03.09.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Wunsch aus der Praxis folgend wird das IQB zunächst in unregelmäßigen Abständen - jedoch mindestens einmal wöchentlich - einen kostenlosen Newsletter zum Pflegerecht &. Medizinrecht per Email an Interessenten versenden. Wenn Sie ebenfalls in den Verteiler aufgenommen werden möchten, zeigen Sie uns dies bitte durch eine Zuschrift unter
webmaster@iqb-info.de an.

>>> Zum aktuellen Newsletter <<< (html)

 >>> Aktuellen Newsletter als Pdf. Dokument aufrufen und drucken <<<

oder fordern Sie bequem online den Newsletter an, damit Sie stets umfassend und aktuell informiert sind!


>>> Newsflash speziell zur Gerontopsychiatrie &. Recht <<< (html)


Der tägliche Newsflash des IQB - aktuell und informativ

 

Experte: Pflegepersonal ohne Zivis überlastet

Quelle: Ärzte Zeitung online v. 06.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/pflege/default.aspx?sid=617959 <<< (html)


TÜV
Miese Noten für Pflege

Das vor einem Jahr eingeführte Benotungssystem für Pflegeheime und Pflegedienste erweist sich immer mehr als hochproblematisch.

Quelle: Frankfurter Rundschau v. 03.09 >>> http://www.fr-online.de/politik/miese-noten-fuer-pflege/-/1472596/4613470/-/index.html <<< (html)


Deutsche Hospiz-Stiftung fordert Gesundheitsminister Rösler zum Handeln auf

„Bei Pflegenoten dringend nachbessern“

Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung v. 02.09.10 >>> https://www.noz.de/deutschland-und-welt/politik/47421851/bei-pflegenoten-dringend-nachbessern <<< (html)


Organspende muss eine freie Entscheidung bleiben

v. Bischof Markus Dröge

Quelle: B.Z. v. 02.09.10 >>> http://www.bz-berlin.de/archiv/organspende-muss-eine-freie-entscheidung-bleiben-article966553.html <<< (html)


Die älteren News sind aktuell im Online Archiv eingepflegt!

>>> IQB - 2010 <<<  (html)

Aufgrund des Umfanges der Informationen kann es zu längeren Ladezeiten der Seite kommen.

Lutz Barth (05.09.10)


WIdO-Wissenschaftler Jacobs für mehr Flexibilität in der medizinischen Versorgung

Für flexible Lösungen bei der ärztlichen Versorgung in Deutschland hat sich der Geschäftsführer des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO), Dr. Klaus Jacobs, ausgesprochen. So könne die Primärversorgung zum Beispiel dadurch verbessert werden, dass vermehrt nichtärztliche Fachkräfte wie Gemeindeschwestern eingesetzt werden. >>> weiter

Quelle: AOK BV v. 03.09.10 >>> http://www.aok-bv.de/gesundheit/versorgungsbereiche/arzt/index_04578.html <<< (html)


VGH Baden-Württemberg: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für chinesische Phytotherapeutika (hier: Kräuterteemischung)

VGH Baden Württemberg, Urt. v. 31.08.10 (Az. 10 S 3384/08)                                           

1. Für die Einstufung eines Präparats als Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung ist nicht auf die formelle arzneimittelrechtliche Definition, sondern allein auf die materielle Zweckbestimmung des Präparats und seine Eignung abzustellen, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper ein Krankheitsbild zu heilen oder zu lindern (wie VGH Bad.-Württ. Urteile vom 19.01.2010 - 4 S 1816/07 - PharmR 2010, 307 und vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 - PharmR 2010, 300). Ob das Mittel allgemein wissenschaftlich anerkannt ist oder eine solche Anerkennung zumindest erwartet werden kann, ist für die Einstufung als Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne ohne Belang.  

2. Die Frage, ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO a. F. kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, kann nicht fallübergreifend-abstrakt, sondern lediglich im Hinblick auf die konkrete Anwendung und die medizinischen Besonderheiten beurteilt werden.

3. Heilkräuterzubereitungen der Traditionellen Chinesischen Medizin (sog. Dekokte) können im Einzelfall dann als beihilfefähige Arzneimittel anzusehen sein, wenn sie pharmakologisch hoch aktive Bestandteile enthalten und aus medizinischen Gründen nicht im Rahmen der täglichen Flüssigkeitszufuhr eingenommen werden dürfen.

4. Die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode steht einer Beihilfegewährung auch unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Angemessenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht von vornherein entgegen. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beihilfe für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann, wenn das Finanzministerium keine Ausschlussentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO a. F. getroffen hat und die Notwendigkeit der Behandlung mit einer derartigen Methode im Einzelfall bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes nachgewiesen ist. Bei dieser Prüfung kommt der Beurteilung des zuständigen Amtsarztes eine besondere Bedeutung zu. Unerheblich ist in einer derartigen Fallgestaltung, ob nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Aussicht auf eine wissenschaftliche Anerkennung der Therapiemethode besteht.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des OLG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&nr=13300&pos=0&anz=644 <<< (html)


Arzt verbietet Patientinnen Kopftuch - und riskiert rechtliche Konsequenzen

Quelle: Ärzte Zeitung online v. 03.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/vertragsarztrecht/article/617920/arzt-verbietet-patientinnen-kopftuch-riskiert-rechtliche-konsequenzen.html <<< (html)


Mord im Krankenhaus
"Die Täter glauben zu wissen, was das Beste ist"

Quelle: >>> Sueddeutsche.de v. 02.09.10 <<< 


BAG: Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

BAG, Urt. v. 01.09.10 (Az. 5 AZR 700/09)

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

Der am 9. November 1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008). Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 67/10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14605&pos=0&anz=67 <<< (html)


Ersatzkassen stellen Pflege-TÜV trotz Klagewelle vor Gerichten gute Noten aus

Quelle: Ärzte Zeitung v. 03.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/pflege/article/617525/ersatzkassen-stellen-pflege-tuev-trotz-klagewelle-gute-noten.html <<< (html)


Schweizer befürworten Sterbehilfe

Quelle: Ärzteblatt.de v. 02.09.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42571/Schweizer_befuerworten_Sterbehilfe.htm <<< (html)


Patientenverfügung: "Individuelle Beratung zwingend erforderlich"

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes am 1. September 2009 fordert die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung Nachbesserungen - auch bei ärztlichen Beratungsleistungen.

v. Ilse Schlingensiepen

Quelle: Ärzte Zeitung v. 02.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/medizinethik/article/617523/patientenverfuegung-individuelle-beratung-zwingend-erforderlich.html <<< (html)


Heimbewohner sind im Netz rund um die Uhr versorgt

Versorgungsmodell der AOK im Rheinland verhindert unnötige Klinikeinweisungen von Patienten aus Alten- und Pflegeheimen.

Quelle: Ärzte Zeitung v. 02.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/default.aspx?sid=617346 <<< (html)


SG Münster: Veröffentlichung eines Transparenzberichts verletzt das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit

 SG Münster, Urt. v. 20.08.10 (Az. S 6 P 111/10)

Das Dokument ist frei zugänglich!

 >>> Pdf. Dokument aufrufen und drucken <<<

 (posted by IQB – L. Barth, 02.09.10)


ArbG Berlin: Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum - Erlöschen des Urlaubsanspruchs

ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.10 (Az. 2 Ca 1648/10)

Leitsätze des Gerichts

  • Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden.
     
  • Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen.

Quelle: Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100064561&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 <<< (html)


Gibt es für Ärzte eine ethische Grauzone am Bett von schwerstkranken Menschen?

Der assistierte Suizid widerspricht sowohl dem ärztlichen Ethos als auch dem Berufsrecht. Eine Umfrage unter Ärzten sorgt für kontroverse Diskussionen.

v. Christian Beneker

Quelle: Ärzte Zeitung v. 02.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/617340/gibt-aerzte-ethische-grauzone-schwerstkranken.html <<< (html)


Patientenverfügung ohne Wert: Wieso Ärzte sich über den Willen von todkranken Patienten hinwegsetzen

Quelle: swr.de (Report Mainz, 30.08.10) >>> http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=6685868/1xomci9/index.html <<< (html)


CDU-Europaabgeordneter drängt auf striktes Verbot von PID

Quelle: Ärzteblatt.de v. 01.09.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42549/CDU-Europaabgeordneter_draengt_auf_striktes_Verbot_von_PID.htm <<< (html)


Einfachere Organspende umstritten

Ärztekammerchef gegen neues Gesetz - SPD-Experte fordert neue Initiative

Quelle: Welt online v. 31.08.10 >>> http://www.welt.de/die-welt/politik/article9303188/Einfachere-Organspende-umstritten.html <<< (html)


Kurze Anmerkung (L. Barth, 01.09.10):

Dem o.a. Bericht zufolge hat der Vizepräsident der BÄK, Montgomery, deutliche Vorbehalte gegen eine Widerspruchslösung geäußert, während demgegenüber der Präsident der BÄK, Hoppe, zumindest eine Debatte über eine Gesetzesänderung befürwortet.

Nun – die Bedenken von Montgomery sollten zwar ernst genommen werden, wenngleich doch sein Hinweis darauf, dass bereits die Debatte darüber „mehr Nutzen als Schaden bringe“, wohl eher neben der Sache liegt. Selbstverständlich ist über die Widerspruchslösung zu diskutieren, zumal grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Thema die Bevölkerung überfordert!

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einigen die bestehenden Ressentiments verstärkt werden, aber gleichwohl sollte hier – ähnlich wie bei dem Problembereich der „Patientenverfügung“ in erster Linie auf Aufklärung gesetzt werden, zumal es den Bedenkenträgern anheim gestellt wäre, diesbezüglich einen Widerspruch zu erklären. Ohne Frage hat jeder Mensch das Recht, sich nicht mit seinem Lebensende zu befassen so wie er eben auch für sich entscheiden kann, keine Patientenverfügung abfassen zu wollen. Gleichwohl geht grundsätzlich mit dem Selbstbestimmungsrecht auch einher, dass die Wahrnehmung und die Ausübung eines Grundrechts auch mit einer Selbstverantwortung korrespondiert – einer Selbstverantwortung, der wir uns stellen sollten und insofern könnte eine (auch leidenschaftliche) Debatte über die mögliche Widerspruchslösung einen Beitrag dazu leisten, uns mit gewichtigen (ethischen) Fragen unserer Zeit auseinanderzusetzen.

Andererseits ist auffällig, dass offensichtlich auch Diskussionsbedarf innerhalb der Bundesärztekammer besteht so wie bei der Frage nach der ärztlichen Suizidbeihilfe.

Wir werden die Diskussion kritisch begleiten, steht doch nach diesseitiger Auffassung gerade der Vizepräsident in den einschlägigen Wertediskursen für Positionen, in denen sich nicht selten  – mit Verlaub – ein „seltsames“ Verfassungsverständnis offenbart. Erstaunen löst zuweilen der Positionswechsel bei der Beurteilung des Selbstbestimmungsrechts aus: während gewissermaßen leidenschaftlich gegen ein Patientenverfügungsgesetz und gegen die ärztliche Suizidhilfe („Wir sind keine Mechaniker des Todes“) votiert wurde, besinnt man sich jetzt auf das Recht, sich nicht mit dem „Tod“ beschäftigen zu müssen.

Sei es drum: die Debatte ist wichtig und muss geführt werden, auch wenn einige Personen aus nachvollziehbaren Gründen Berührungsängste mit dem Thema Organspende im Allgemeinen und der Widerspruchslösung im Besonderen haben.


 

Drohender Auszug

Einem Bewohner droht der Auszug aus dem Pflegeheim, da die Kinder eine Beendigung der Sondenrenährung wünschen.

Was ist passiert?

Die beiden Kinder eines bettlägerigen Bewohners, der bereits seit einigen Jahren im Pflegeheim lebt und schon lange ausschließlich über eine PEG-Sonde ernährt wird, möchten, dass jetzt die Ernährung eingestellt wird.

Der Bewohner ist ein sogenannter Selbstzahler. Eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht liegen nicht vor. Eines der Kinder besitzt die gesetzliche Betreuung. Auch der Hausarzt würde diese Entscheidung mittragen.

Der Bewohner selbst kann sich verbal nicht mehr äußern. Er reagiert nur auf Musik oder Gesang positiv.
Während der Pflege ist er stets sehr unruhig, was aber etwa eine halbe Stunde danach nachlässt. >>> weiter

Mehr zum kritischen Ereignis erfahren Sie unter dem folgenden Link und wenn Sie mögen, können Sie dort den Bericht kommentieren.

Quelle: >>> KDA - Aus kritischen Ereignissen lernen - Online Berichts- und Lernsystem für die Altenpflege (Bericht v. 23.08.10) <<< (html)


OLG Karlsruhe: Zur Haftung der Ärzte bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonsspitälern

Leitsatz des Gerichts:

Bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonsspitälern können die nach Schweizer Recht nicht haftenden Ärzte zu einer deliktischen Haftung nach deutschem Recht nicht herangezogen werden, weil der Sachverhalt wegen des Behandlungsvertrages mit dem Kantonsspital nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine wesentlich engere Verbindung zum Schweizer Recht als zum deutschen Recht aufweist und deshalb Schweizer Recht Anwendung findet.

OLG Karlsruhe,  Urt. v. 03.08.10 (Az. 13 U 233/09)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des OLG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&nr=13298&pos=1&anz=627 <<< (html)


Veranstaltungshinweis

Deutscher Ethikrat

Äußerungspflicht zur Organspende
Sollte der Staat verlangen, dass sich jeder erklärt?

Forum Bioethik
Vorträge mit anschließender Diskussion

Mittwoch · 27. Oktober 2010 · 18:00 Uhr s. t.

Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Leibniz-Saal
Markgrafenstraße 38
10117 Berlin
(U2 Hausvogteiplatz, U6 Stadtmitte oder Französische Straße)

Anmeldung erforderlich bis 20. Oktober 2010.

Quelle: Deutscher Ethikrat >>> http://www.ethikrat.org/veranstaltungen/forum-bioethik/aeusserungspflicht-zur-organspende <<< (html)

Hinw.: Dort finden Sie weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung


Wir empfehlen uns als Ihr Informationsportal rund um das Pflege-, Medizin- und Gerontopsychiatrierecht.

Mehr als 21.000 Besucher haben 28.015 Seiten im Urlaubsmonat August besucht und erneut hat hierbei der BLOG zur ärztlichen Suizidbeihilfe als auch der Rechtsprechungsservice Ihr besonderes Interesse gefunden.

Darüber hinaus ist das Archiv überproportional häufig aufgerufen worden; reges Interesse fanden im Übrigen die folgenden Beiträge/Einzelentscheidungen:

  

  

  

  • LAG Hamm: Keine "Gelähmtenzulage" und keine "Intensivzulage" nach der Anmer-kung 1 zum Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 2 zum BAT-KF) (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF-PEGP.BAT-KF)

    LAG Hamm, Urt. v. 25.09.09 (Az. 19 Sa 784/09)

    >>> http://www.iqb-info.de/LAG_Hamm_Gelaehmtenzulage_2009.pdf <<< (pdf.)
     

Wir danken für das rege Interesse und wir würden uns freuen, wenn Sie uns weiterempfehlen.

IQB – Lutz Barth &. Team (01.09.10)


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Stand: 06-Sep-10