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Aktuelle Beiträge / Rezensionen:
Aktuell
Sollen wir sterben dürfen? Der Gesetzgeber ist mehr denn je gefordert! Eine aktuelle Stellungnahme zu Michael de Ridder, Eckhard Nagel und G. D. Borasio v. Lutz Barth (04.08.10)
Hinweis: Der Beitrag
ist zur Veröffentlichung freigegeben; Belegnachweis wird erbeten. Keiner stirbt für sich allein v. Borasio Quelle: Süddeutsche de. V. 02.08.10 >>> http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/508771 <<< (html)
Sterbehilfe Die ärztliche Beihilfe zum Suizid ist keine menschliche Zuwendung. Dies zu verwechseln hätte dramatische Konsequen v. E. Nagel Quelle: Zeit online v. 30.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/31/Replik-Sterbehilfe <<< (html)
Palliativmedizin Wir müssen Todkranken die Macht über ihr Leben geben. Ein Plädoyer für die ärztliche Beihilfe zum Suizid v. Michael de Ridder Quelle: Zeit online v. 26.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/30/M-Sterbehilfe <<< (html) Harninkontinenz im Alter: Teil 3 der Serie Inkontinenz v. Goepel, Mark; Kirschner-Hermanns, Ruth; Welz-Barth, Annette; Steinwachs, Klaus-Christian; Rübben, Herbert, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(30): 531-6; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=77668 <<< (html) Streitfrage: Sollte die aktive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt werden? v. Rosemarie Will und Hermann Barth Quelle: Neues Deutschland v. 30.07.10 >>> http://www.neues-deutschland.de/artikel/176309.streitfrage-sollte-die-aktive-sterbehilfe-gesetzlich-erlaubt-werden.html <<< (html) Aktuell Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids: Befürworter und Gegner sind zur Toleranz aufgerufen!
v. Lutz Barth
(29.07.10) Aus der Veröffentlichung der aktuellen Repräsentativumfrage bei der Ärzteschaft können allerdings wesentliche Schlüsse für eine offene und zielführende Debatte gezogen werden. Der wohl wichtigste Aspekt ist hierbei das Toleranzprinzip, denn das Streben nach einem allgemeinen Grundkonsens wird nicht von Erfolg gekrönt sein – mehr noch, ein „Erfolg“ kann sich auch nicht einstellen, da die Grund- und Werthaltung der einzelnen Diskutanten prinzipiell von unserer Verfassungsordnung her geschützt ist und gerade in der Pluralität der Meinungen und Auffassungen ein Wert in sich zu erblicken ist.“ >>> weiter
Aktuell Die „Neuordnung“ des pflegerischen Dienstes – „Verwirrung
pur?“ - eine erste „Stellungnahme“ zum Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI)
Neuordnung von
Aufgaben des Pflegedienstes unter Beachtung weiterer Berufsgruppen v. Lutz Barth (28.07.10)
Am Puls der Zeit - von der „Liberalisierung“ der Sterbehilfe (?!) v. Lutz Barth (19.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Auch Demente kommen in den Himmel… v. Lutz Barth (08.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
„Das Leben ist ein unverdientes, wunderbares Geschenk“ …so Eckhard Nagel, geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth, stellv. Vorsitzender des Deutschen Ethikrats in einem aktuellen Leserbrief (in Der Tagesspiegel v. 04.07.10 >>> http://www.tagesspiegel.de/meinung/ist-sterbehilfe-ethisch-vertretbar/1874756.html). Hieran anschließend bemerkt er: „Wir dürfen es annehmen und müssen mit seinen natürlichen Gefährdungen umgehen lernen. Weder kann die moderne Medizin an der Endlichkeit unseres Daseins etwas ändern, noch sollten wir ein Menschenbild befördern, das in Notsituationen das Leben zur Disposition stellt.“ Leider unterliegt er diesbezüglich einem ganz erheblichen Irrtum: So wundervoll auch das Leben sein mag, so können und dürfen wir hierüber verfügen, auch wenn es ein „Geschenk“ sein sollte. Derartige Lobpreisungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Grenzsituationen gibt, in denen Krankheit und Pein bei einem Schwersterkrankten einen Sterbewunsch aufkeimen lässt, den wir selbstverständlich zu akzeptieren haben und in diesem Sinne kann der Einzelne auch in für ihn als existentielle Notsituationen erfahrbare „Leidzustände“ um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen, wenn er denn hierzu eigens nicht mehr in der Lage sein sollte. Gerade in der ärztlichen Suizidbeihilfe ist ein höchster Akt der Humanität zu erblicken, die letztlich ihr Fundament in dem Menschenbild des Grundgesetzes – abgesichert durch den Würdekern und dem verbürgten Selbstbestimmungsrecht – findet. Das „Leben“ brauchen wir eben nicht annehmen, geschweige denn sind wir zum Leben verpflichtet und dies gilt in einem besonderen Maße auch für diejenigen Schwersterkrankten, die in einem „schnellen“ und schmerzfreien Tod ein „Geschenk“ erblicken, dass ihnen allerdings derzeit noch von einigen namhaften Ethikern und Ärztefunktionären aufgrund einer archaisch anmutenden Werthaltung (noch) versagt bleibt. Auch E. Nagel geht einstweilen noch von der irrtümlichen, aber letztlich folgenschweren Vorstellung aus, dass die Haltung der deutschen Ärzteschaft „klar“ sei; dem ist aber mitnichten so, wie sich aus zahlreichen Umfragen innerhalb der deutschen Ärzteschaft ablesen lässt und wir dürfen daher gespannt sein, wann die BÄK interessierten Fachkreisen die im Januar 2010 durchgeführte Umfrage bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten der interessierten Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dass dies noch nicht geschehen ist, wird sicherlich seine Ursachen haben …, über die ich allerdings nicht spekulieren möchte. Entscheidend ist und bleibt allein, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn es ein „unverdientes“ und „wundervolles“ Geschenk sein sollte – ein „Geschenk“, dass manche Schwersterkrankte wohl nicht hätten empfangen wollen und im Übrigen ein „Umtausch“ ausgeschlossen ist! In dieser Frage darf das Individuum durchaus „selbstherrlich“ sein, ist er doch mit Blick auf sein „Sterben“ keiner moralischen oder ethischen Richtlinie unterworfen, die nun so ethisch auch wieder nicht ist, ringt man/frau doch dem Schwersterkrankten die „Pflicht“ zur Leidtragung ab. Das „Geschenk“ abzulehnen, ist demzufolge nicht unmoralisch, sondern Ausdruck einer höchst individuellen Entscheidung, die ein Jeder für sich – und nur für sich – verantworten sollte und muss und zwar ungeachtet der Tatsache, ob Andere in der Situation eine andere Entscheidung getroffen hätten. Lutz Barth (05.07.10) Der kurze Beitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden, wo Sie gerne einen Kommentar hinterlassen können. Das Berufsbild des Arztes zwischen Ethos, Spardiktat und Schönheitsideal v. F. Kirchhof, in Rheinisches Ärzteblatt 07/2010; online unter >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageID=8344&noredir=True <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 04.07.10): Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats, plädiert u.a. für eine Deregulierung der klassischen ärztlichen Tätigkeit und bei der sog. Enhancement-Medizin für Rechtsregeln zur Vorbeugung vor Risiken und Gefahren. Auch Demente kommen in den Himmel… und so gesehen wird sich wohl der gläubige Christ bereits hier auf Erden mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welchen Willen er in seiner Patientenverfügung niederzuschreiben gedenkt. Die Diskussion darüber, ob der zunächst noch von kognitiven Einbußen „verschonte“ Erdenbürger überhaupt für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen darf, scheint „eingeschlafen“ zu sein. >>> weiter v. Lutz Barth, 02.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Vortrag v. Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht
und Rechtsvergleichung Vortrag im
Rahmen der Vortragsreihe im Sommersemester 2010 "Medizinethik am
Lebensende" des Instituts für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin in
Kooperation mit NRW-Nachwuchsforschergruppe "Medizinethik am Lebensende: Norm
und Empirie" Quelle: Ruhr-Universität Bochum >>> https://connect.ruhr-uni-bochum.de/malakow-050510-taupitz/ <<< Video Medizinethiker sollten ihren „Horizont“ erweitern! v. Lutz Barth, 01.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Aktuell
Vom „Wert“ oder „Unwert“ der „ethischen Indikation/Implikation“ v. Lutz Barth (18.06.10)
Aktuell Gesunder Menschenverstand und eine Portion Pragmatismus! v. RA(in) Tomke Claußen (18.06.10) Einige Gedanken zur ärztlichen Anordnung und Schriftform.
Nichtärztliche Chirurgieassistenz: Ein neuer Assistenzberuf etabliert sich v. K. Blum, in Dtsch Arztebl 2010; 107(11): A-494 / B-432 / C-424; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=70021 <<< (html) Vgl. dazu auch den aktuellen Leserbrief v. H.-B. Hopf, Chirurgieassistenz: Die Vision, in Dtsch Arztebl 2010; 107(23): A-1166 / B-1024 / C-1012; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=76469 <<< (html)
Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis v. K. Memm, Ass. jur., in Ärztebl. Thüringen, 21 (6), 364 - 365, 2010; online unter ärzteblatt.thüringen.de >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_364.pdf <<< (pdf.) Der „Bad Hersfelder Sterbehilfefall“ – quergedacht! Mich haben einige Zuschriften erreicht, die eines gemeinsam haben: Es wird nachgefragt, ob ich mich „vom Saulus zum Paulus“ gewandelt hätte und nunmehr für ein ethischen Paternalismus eintrete. Auch wenn ich nicht geneigt bin, mich in Anbetracht meiner eindeutigen Stellungnahmen im Wertediskurs hier ernsthaft „zu verantworten“ und die nach dem 2. Juni 2010 verfassten Kurzbeiträge einer „Revision“ zu unterziehen, möchte ich doch – vorbehaltlich einer beabsichtigten Rezension der zu erwartenden BGH-Entscheidung – auf Folgendes hinweisen: Ausgehend von dem Sachverhalt der Entscheidung des LG Fulda wird diesseits die Frage aufgeworfen, wie wohl der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn es sich um eine katholische Einrichtung gehandelt hätte und die Heimleitung als auch die Mitarbeiter sich einem Zentraldogma der katholischen Kirche verpflichtet gefühlt hätten, mal ganz abgesehen von der offiziellen Verlautbarung der katholischen Kirche im Hinblick auf die künstliche Ernährung. Darüber hinaus könnte es Sinn machen, in Anlehnung an den mitgeteilten Sachverhalt die Frage zu vertiefen, ob auch Gründe dafür streiten, dass ggf. eine einstweilige Verfügung von Erfolg gewesen wäre, so dass es im Zweifel nicht des „telefonischen Rates“ (Durchschneiden des Schlauchs) bedurft hätte. Dies insbesondere deshalb, weil hier der Träger eine eigenmächtige Therapie „angeordnet“ resp. in „Aussicht“ gestellt hat, die der aktuell angeordneten ärztlichen therapeutischen Entscheidung widersprach. Zu erörtern wären in diesem Zusammenhang die Kompetenzen der Pflegeeinrichtung in Abgrenzung zur ärztlichen Heilbehandlung und der darauf im Zweifel gerichtete Rechtschutz auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Hierauf bezogen ließen sich Anträge „denken“ und formulieren, die die „Hauptsache“ nicht vorweggenommen hätten, insbesondere wenn neben der zivilrechtlichen „Einstweiligen“ eine einstweilige Anordnung nach dem Verwaltungsrecht in Betracht gezogen wäre (!?). Vordergründiges Ziel der „Einstweiligen“ hätten u.a. sein können, dass sich das Heim resp. das Pflegepersonal ärztlicher therapeutischer Maßnahmen nach einer erfolgten „medizinischen Indikation“ (?) enthält und vielmehr den ärztlichen Weisungen nachzukommen hat, auch wenn üblicherweise von einigen Pflegerechtlern eine Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte in einer Altenpflegeeinrichtung beharrlich verneint wird. Ferner erscheint es nahe liegend, dass auch aus der Sicht der Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden können (nach diesseitiger Auffassung müssen), dass die nunmehr ergriffene Maßnahme zumindest nach der Aufforderung des Heimes, die künstliche Ernährung (entgegen des ursprünglich erreichten Kompromisses) nunmehr doch fortzuführen, nicht zum gewünschten Erfolg führen würde, da – wie letztlich auch geschehen – sich die Heimleitung aufgrund der befürchteten strafrechtlichen Risiken dazu entscheiden wird, die Polizei zu verständigen, die wiederum selbst den Bereitschaftsstaatanwalt einschaltete, wenn und soweit sie von dem Durchschneiden des Schlauchs Kenntnis nehmen würde (wie letztlich auch geschehen). Insofern sehe auch ich mit besonderem Interesse der Entscheidung des BGH entgegen und zwar aus rein fachlich begründetem Interesse. Es ist kein Geheimnis, dass ich bereits vor Jahren dafür plädiert habe, der „Gewissensentscheidung“ der Mitarbeiter nicht in der Gänze eine Bedeutung im Sterbehilfediskurs abzusprechen, wie es u.a. die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Fachliteratur getan hat. Der „Einzelfall“ steht dabei für mich nicht im Vordergrund, der mir „Kopfzerbrechen“ bereitet, sondern die Frage, ob es gelingt, einen von Toleranz geprägten Konsens in der „Sterbebegleitung“ herbeiführen zu können, der eben auch zur strafrechtlichen Rechtssicherheit führt und im Übrigen weiterführend zugleich auch den Weg für eine ärztliche Suizidbeihilfe ebnen könnte. Dazu aber mehr in der beabsichtigte Rezension der Entscheidung des BGH, die aber letztlich in der Folge ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht entbehrlich machen dürfte (so jedenfalls mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe). Dass der Patientenwille nunmehr oberste Priorität besitzt, kann nach dem Patientenverfügungsgesetz ernsthaft nicht bestritten werden, es sei denn, wie reden einem medizinethischen Paternalismus das Wort, der unter Strick einem Frontalangriff auf das rechtsethische Fundament des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts gleichkommt. Aber ungeachtet dieser Erkenntnis sollten wir in der Folge der Gewissensentscheidung der Ärzte und Pfleger hinreichend Rechnung tragen, die im Zweifel ohne erkennbare Gewissensnot sich nicht dazu durchringen können, eine künstliche Ernährung einzustellen, zumal ich persönlich davon ausgehe, dass eine Verlegung schwersterkrankter Patienten möglich und ethisch (moralisch) nicht anrüchig ist. Das Selbstbestimmungsrecht ist neben der Würde des Menschen dass (!) überragende Recht, welches allerdings mit einer hohen Selbstverantwortung korrespondiert. Liegt es da nicht nahe, dass alle Beteiligten sich bereits bei der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung darüber verständigen, ob ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne – ob nun „passiv“ oder „aktiv“ – für den Fall der „Fälle“ geleistet werden kann, wenn dies eben dem Wunsch des Patienten entspricht? Dies ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, wie wir z.B. aus der Selbstbestimmungsrechts-Debatte der Zeugen Jehovas lernen können. Auch hier gibt es stationäre Einrichtungen, die bereits im Vorfeld signalisiert haben, den selbstbestimmten Willen dieser Patienten Folge zu leisten. Künftig können derartige Konflikte m.E. unspektakulär gelöst werden und zwar unter der Voraussetzung, dass wir mehr Toleranz gegenüber Andersdenkenden üben und ein stückweit uns der „Privilegien“ der verfassten Amtskirchen erinnern, die jedenfalls im Hinblick auf Art. 4 GG auch für staatliche und private Träger in Betracht gezogen werden sollten. Das „Strafrecht“ (besser das staatliche Gewaltmonopol) selbst hat sich in dieser Frage zu disziplinieren und die entscheidenden Impulse für die „Sterbehilfe-Debatte“ liefert das Verfassungsrecht, aus dem u.a. auch das Gebot folgt, ein selbstbestimmtes Sterben zuzulassen, um so dem manchmal unsäglichen Leid entfliehen zu können, auch wenn der schwersterkrankte Patient die „Tat“ nicht mehr selbst ausführen kann. Diese Aufgabe kommt allerdings „nur“ dem Gesetzgeber zu und ich würde mir wünschen wollen, dass diesbezüglich der (Straf-)Gesetzgeber sich der Thesen und Beschlüsse des 66. Deutschen Juristentages erinnert! Es ist keine Frage: Selbstverständlich würde ich aus humaner Perspektive heraus einen Freispruch befürworten, aber mein „dogmatisches Unbehagen“ bleibt einstweilen doch bestehen und ich setze daher auf eine „weise Entscheidung“ des BGH – vielleicht auch in Kenntnis der Möglichkeit, dass ich „etwas“ bei meiner vorläufigen Fallanalyse übersehen oder überinterpretiert habe. Lutz Barth, 03.06.10 Arztethik aus Expertenhand? v. Lutz Barth, 28.05.10 Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Arztethik einem bedeutsamen Funktionswandel unterzogen wird, in dem innerhalb der verfassten Ärzteschaft einige namhafte Oberseminaristen die Interpretationsgewalt und damit Interpretationsherrschaft an sich gerissen haben. Das Recht der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte ist nachhaltig bedroht und hiergegen müssen wir „öffentlich Klage“ führen. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die zu betonen nicht notwendig , aber gleichwohl mit Blick auf die „interne Debatte“ auf höchster Funktionärsebene ganz aktuell in Erinnerung zu bringen ist: Jede Ärztin und jeder Arzt bleibt zur individuellen Gewissensentscheidung berufen und da steht zu befürchten an, dass mit dem Funktionswandel zugleich Funktionsverluste der freien Gewissensentscheidung einhergehen, die wohl kaum akzeptabel erscheinen. In der einzufordernden gesellschaftlichen Debatte ist darauf zu achten, dass „Überzeugungstäter“ sich nicht auf die Position eines Augustinus nach dem Motto Nostra philosophia est vera philosophia zurückziehen. Ein solcher Rückzug ist nur deshalb möglich, weil einigen Diskutanten die handfesten Argumente fehlen und eben um der Überzeugung willen scheinbare moralische Dilemmata heraufbeschworen werden, die einer kritischen Reflexion nicht standhalten werden. Das Dokument ist frei zugänglich!
Dekubitalgeschwüre – Pathophysiologie und Primärprävention v. Anders, Jennifer; Heinemann, Axel; Leffmann, Carsten; Leutenegger, Maja; Pröfener, Franz; Renteln-Kruse, Wolfgang von, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(21): 371-82; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=75308 <<< (html) Ärztliches „Standesrecht“ bricht nicht Verfassungsrecht! Von den Gefahren einer „moraltheologischen Infektion“ des Arztethos v. Lutz Barth, 19.05.10 Das Dokument ist frei zugänglich!
Mutterschutzrecht – Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft Zur Abgrenzung der generellen Beschäftigungsverbote zum individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot v. Cornelia Krude (Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 5, S. 27 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_05/27-58_mutterschutz.pdf <<< (html) Ärztliche Suizidbeihilfe: Renommierten Ethikern obliegt nunmehr die (hohe) Last der Argumentation Ob mit dem Streitgespräch zwischen Michael de Ridder und dem Präsidenten der BÄK eine „kleine Sensation“ verbunden werden kann, wie in manchen Pressemitteilungen zu lesen war, möchte ich hier nicht beurteilen, erscheint mir persönlich doch die jetzige Haltung des Präsidenten der BÄK mehr als konsequent. Der berufethische Diskurs lässt sich dauerhaft nicht vermeiden und noch weniger durch beredtes „Schweigen“ aussitzen. In der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Standesethik ist die verfasste Ärzteschaft im Begriff, dem nicht verbindlichen Arztethos ein zeitgemäßes Programm zu geben, ohne dass man/frau gehalten wäre, sich in der Gänze von dem das Arztethos inspirierenden Geist des ehrwürdigen Hippokrates verabschieden zu müssen. Dass derzeit noch Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ausschüssen bestehen, ist nicht ungewöhnlich, wenngleich doch bei der Rückbesinnung auf die tragenden Achsen sowohl der (Rechts-)Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts die Divergenzen schnell aufgelöst werden können: die Grundrechtsstellung sowohl der Ärzte als auch der Patienten. Die zähe Debatte wird nun dort geführt, wo sie letztlich auch sinniger Weise zu entscheiden ist, nämlich im Verfassungsrecht, von dem aus die verbindlichen Impulse für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gegeben werden. Die ethische Kontroverse nahm in den letzten Monaten einen breiten Raum ein und darf nunmehr als entzaubert gewertet werden: Ethische Grundsatzproklamationen entpflichten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht von ihrer Aufgabe, konsequent auch für die Grundrechte etwa ihrer verfassten Mitglieder einzutreten und diese eben nur unter Wahrung der Grundrechte in einem rechtlich zulässigen Maße einzuschränken. Insofern ist die Ankündigung des Präsidenten der BÄK, das derzeit intern die Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz überprüft werde, durchaus lobenswert, aber eben auch zwingend erforderlich, könnte sich doch die eine oder andere Behörde, die sich zur Rechtsaufsicht über die Landesärztekammern berufen sieht und letztlich zuständig ist, zum „Handeln gezwungen sehen“. Der zu erwartende medizinethische Widerstand, der seine Offenbarungsquellen ganz überwiegend durch einen Blick in die transzendente Glaskugel fernab jedweder Verfassungsrealität nahezu schier unerschöpflich generieren kann, wird sich nunmehr auf eine dogmatische Diskussion einlassen müssen, die eben nicht intraprofessionell zu führen ist und da ist es auch dann mehr als hilfreich, wenn alsbald die „interne“ Diskussion geführt und zum Abschluss gebracht wird, um so der Öffentlichkeit das interne gezogene Ergebnis präsentieren zu können, welches dann in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann. Nicht die bundesdeutsche Ärzteschaft läuft Gefahr, Philosophie mit Verfassungsinterpretation zu verwechseln, sondern in erster Linie diejenigen Apologeten einer Wertekultur, die mit ihrer „Kultur“ nachhaltig im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte der Ärzte aber eben auch der Patienten dauerhaft zu „versenken“. Hier sind insbesondere die Ärztekammern aufgefordert, dem Charme einiger Ethiker nicht zu erliegen, sondern ein rechtes Augenmaß dafür zu entwickeln, wie viel Grundrechtsschutz sie im Übrigen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen wollen. Der Ausschuss, der sich mit ärztlichen Berufsrechtsfragen befasst, schöpft jedenfalls seine Rechtserkenntnisse nicht aus der Philosophie oder den ethischen Proklamationen der zur besonderen Mission Berufenen, sondern einzig aus dem Recht, dass ohne Frage der Interpretation zugänglich ist, hier aber der Interpretationsrahmen sich geradezu auf Null verengt haben dürfte, wenn und soweit wir den Grundrechtsschutz ernst nehmen und uns nicht an – zugebenermaßen schönen Metaphern – erfreuen, wonach es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“. Es ist wohl in erster Linie „Sache des Verfassungsrechts“, der ethischen Bevormundung der Ärzteschaft ein Ende zu setzen, die in letzter Zeit geradezu inquisitorische Züge angenommen hat und dabei letztlich auch noch eingesteht, dass „rechtlich“ wohl eine andere Betrachtungsweise anbefohlen sei (nun, nach diesseitiger Auffassung „ist“!). Insofern mögen die Landesärztekammern – aber auch die BÄK – ihre verfassten Mitglieder in die Freiheit der individuellen Gewissensentscheidung entlassen und so manche Ethiker in diesem unserem Lande sollten ihren ethischen Seelenfrieden auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten schließen, ohne das andere Wissenschaftsdisziplinen gehalten wären, Publikationen über den „guten Ethiker“ zu verfassen, damit dieser tunlichst nicht die Grenzen seiner Wissenschaft oder – was freilich gravierender ist – mit seinen Botschaften im Begriff ist, die Grundrechte auch nur einer Berufsgruppe oder aber eines gesamten Staatsvolkes zu marginalisieren. Der aufgeklärte Ethiker ist ohne Frage ein Gewinn für unsere Gesellschaft, nicht aber hingegen der verklärte und gelegentlich selbstherrliche Moralist, der da meint, seine moralischen Wertvorstellungen zur magna charta einer Sterbekultur erheben zu müssen, mit der die Ärzteschaft und die Patienten letztlich sich einige ihre bedeutsamen Grundrechte begeben müssen. Lutz Barth, 03.05.10 Der Beitrag ist auch im BLOG eingestellt; Kommentare sind ausdrücklich erwünscht.
Débridement, Infektionskontrolle und die richtigen Auflagen Wie hartnäckige Wunden doch noch heilen Bei der Wundbehandlung spielt der Hausarzt die zentrale, koordinierende Rolle. Exakte Diagnose, stadienadaptierte Therapie und konstruktive Teamarbeit tragen zum Behandlungserfolg bei und schonen Geldbeutel, Zeit und Nerven. Nach: Andreas Krichbaum, Gerhard Herzog in Der Hausarzt 6/09, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 16 / 2010 (152. Jg.); online unter: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/seminare/content-143614.html?pdf=true <<<
v. Lutz Barth, 23.04.10
Quelle:
PMR „Wir stehen ohnehin mit einem Bein im Gefängnis“ (?!), so lautet vielfach das resignierende Statement der beruflich Pflegenden, wenn diese mit der Kategorie des Rechts konfrontiert werden. Ich selbst habe dann aber in vielen Veranstaltungen die Erfahrung machen können, dass sich nach einem Seminar diese „Ängste“ ganz überwiegend in Wohlgefallen auflösen und zwar bedingt durch einen klaren Blick auf das rechtlich Gebotene aber eben auch Erforderliche. Derzeit wird mehr oder weniger gehaltvoll über die Neuordnung der Gesundheitsberufe und damit über ein „neues Berufsbild Pflege“ diskutiert und man/frau scheut sich hierbei, einstweilen offensiv künftig die „pflegerechtlichen Implikationen“ zu benennen und letztlich eine hierzu dogmatisch verträgliche Lösung vorzuschlagen. Schon beginnen sich neue Mythen um das künftige Berufsbild Pflege zu ranken und die Pflegerechtswissenschaft leistet hierzu einen nicht unbeachtlichen Beitrag: Namhafte Pflegerechtler skizzieren in ihren Statements vielfach „nur“ ein pflegerechtliches Vakuum und nähren so einstweilen noch die ohnehin vorhandenen Ängste bei den beruflich Pflegenden. Dies erscheint mir persönlich umso unerklärlicher, weil doch alle Diskutanten nach wie vor sich von der Leitidee des Sachverständigenrats und insbesondere dem Gutachten des DKI inspirieren lassen, wonach es zwingend notwendig erscheint, die Aufgaben im Gesundheitswesen vor allem mit Blick auf die „ärztlichen Aufgaben“ neu zu ordnen. Diese Neuordnung sollte aber jedenfalls rechtlich nicht derart überbewertet werden, als würden wir uns hiermit von dem (ungeschriebenen) Arzt- und Pflegerecht in der Gänze verabschieden müssen. Dem ist mitnichten so, da die Rechtsfolgen für die Pflegeberufe mehr als transparent sind. (Künftiger rechtstatsächlicher „Befund“!): Beruflich Pflegende nehmen künftig „ärztliche Aufgaben“ als eigene Pflichtaufgaben war Hieraus folgt:
Versäumnisse bei der (Pflege)Anamnese, (Pflege)Diagnose und Therapie gehen damit unmittelbar zu Lasten der Pflegenden und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ggf. hier ein Versicherungsschutz oder aber die Haftung des Trägers greift.
Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Neuordnung der Gesundheitsfachberufe“ eingestellt und dort können Sie – wie immer – einen Kommentar hinterlassen. Vielleicht haben Sie auch die eine oder andere Frage, auf die wir dann gerne in einem größeren Beitrag zur Gesamtproblematik eingehen werden. Lutz Barth, 19.04.10
Ethik-Debatte v. Edgar Dahl Quelle: Spiegel Online Wissenschaft v. 17.04.10 >>> http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,685376,00.html <<< (html) Bedarf es eines eigenständigen „Pflege(haftungs)rechts“? - zugleich eine Anmerkung zu Hanika, Pflegerecht und Patientensicherheit im Lichte der Delegations-, Substitutions- und Allokationsdiskussionen, in PflR 2009, S. 372 ff.
Quelle:
PMR Pflegekammer: Über den Abstand zwischen „Normgeber“ und „Normadressaten“!? Das Thema „Pflege-/Gesundheitskammer“ wird auch auf dem kommenden Deutschen Pflegekongresses im Mai 2010 von verschiedenen Referenten unter dem Tenor „Pflegekammern – Aufbruch oder Irrweg?“ problematisiert. v. Lutz Barth (15.04.10), in
Aus der Fallsammlung der norddeutschen Schlichtungsstelle Stürze im Krankenhaus v. Heinrich Vinz Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 4, S. 15 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_04/15-17stuerze.pdf <<< (pdf.) Nachgehakt: Knalleffekt in der Päpstlichen Akademie für das Leben In einem aktuellen Bericht bei kath.net können wir nachlesen, wie im Zweifel schon zu irdischen Zeiten über Mitglieder der Päpstlichen Akademie für das Leben „gerichtet“ wird. Erzbischof Rino Fisichella ist in das Visier von „Kollegen“ geraten. Zur Erinnerung darf hier ein Zitat eingeführt werden: „Führende Lebensschützer wie auch katholische Laien insgesamt waren schockiert, als Erzbischof Fisichella im vergangenen März in der vatikanischen Zeitung „L'Osservatore Romano“ die Ärzte verteidigte, die einem neunjährigen Mädchen und Opfer einer Vergewaltigung beistanden, die Schwangerschaft zu beenden.“ (Quelle: kath.net v. 19.02.10 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=25677 <<<). Hieraus wird nun gefolgert, dass es „absurd“ sei, das die Päpstliche Akademie für das Leben „von einem Geistlichen geführt wird, der nicht versteht, was ein absoluter Respekt für das menschliche Leben mit sich bringt.“ Nun – was soll man/frau dazu sagen? Betretenes Schweigen macht sich in mir persönlich breit und auch wenn meine Stimme sicherlich nicht von Gewicht ist, so möchte ich doch dem Erzbischof den Rücken stärken und für ihn eine Lanze brechen: Er möge standhaft bleiben und seine Meinung nicht widerrufen, denn er lag mit seiner Analyse völlig richtig und mit Verlaub „wer ohne Sünde ist, der werfet den ersten Stein“. Sind dies die Botschaften und Ereignisse, die uns veranlassen, mehr denn je an den säkularen Verfassungsstaat zu erinnern und gelegentlich sogar zu mahnen? Es mag sein, dass historisch gesehen der Beitrag des Christentums zur Entwicklung der neuzeitlichen Rechtskultur und zur Entstehung des freiheitlich-demokratischen Staates nicht wegzudenken sei, wie der Theologe Eberhard Schockenhoff in seinem Beitrag Christliches Ethos und staatliches Recht, Originalbeitrag erschienen in H.J. Albrecht u.a. (Hrsg.), Wechselwirkungen – Beiträge zum 65. Geburtstag von Albin Eser, Freiburg i.Br., Ed. Iuscrim, 2001, S. 45 ff. zu bedenken gibt, wenngleich doch seine weitergehende These, dass staatliches Recht und christliches Ethos in einem inneren Zusammenhang stehe, mehr denn je zu relativieren ist: Die Moralauffassung der katholischen Kirche und nicht wenige ihrer hieraus abgeleiteten Zentraldogmen sind schlicht einem modernen Verfassungsdenken abträglich und hierüber kann auch nicht dadurch hinweggetäuscht werden, dass wie selbstverständlich in den Amtskirchen Garanten erblickt werden, auch künftig Entscheidendes zur vermeintlichen Moralität in unserer Gesellschaft beizutragen. Gemessen an diesem emanzipatorischen Anspruch erscheint es denn auch folgerichtig, wenn in der vollständigen Trennung von Recht und Moral anhand der Dichotomie von Legalität und Moralität ein Problem erkannt und gesehen wird, ohne allerdings recht zu überzeugen. „Das Recht des säkularen Staates kann niemals Wahrheits- und Tugendordnung, sondern immer nur Freiheits- und Friedensordnung sein“, so Schockenhoff im Rahmen seiner Analyse zur notwendigen Unterscheidung zwischen Recht und Moral (S. 49 ff.). Wohl war, wenngleich ich mir erlaube, darauf hinzuweisen, dass das Recht des säkularen Staates diesen Anspruch auch nicht mehr zu erheben gedenkt und im modernen Verfassungsdenken sich die grundlegende Erkenntnis niedergeschlagen haben dürfte, dass das „Recht“ nicht die sittliche Gesinnung erzwingen darf, geschweige denn aus einer spezifischen Moral eine Sollensordnung für sich als Interpretationsmaxime als verbindlich deklariert, mit der gleichsam durch die Hintertür Sanktionsmöglichkeiten des inneren Gewissens eröffnet werden, die trotz der gerühmten Säkularität Eingang in das staatliche Recht finden sollen. So gesehen kann in dem Versuch, über das „C“ in den Parteiamen die Christen zum Eintreten für eine Wertekultur auf dem Fundament einer spezifisch christlichen Moral zu mobilisieren ein offener Affront gegen die Freiheitsverbürgungen unserer wertoffenen Verfassung erblickt werden – einer Verfassung, die sich nicht aufschwingt oder anmaßt, dass innere Gewissen durch in Aussicht gestellte Sanktionen zu beugen. Wie bitte soll ansonsten der folgende Passus Evangelium Vitae verstanden werden, wonach im Zweifel die gewählten Repräsentanten des Volkes wie folgt bei gewichtigen ethischen Debatten zu „verfahren“ haben; der Passus wird im Kontext zitiert und ist vom Autor hier im Text hervorgehoben worden: Abtreibung und Euthanasie sind also Verbrechen, die für rechtmäßig zu erklären sich kein menschliches Gesetz anmaßen kann. Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen. Seit den Anfangszeiten der Kirche hat die Verkündigung der Apostel den Christen die Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber den rechtmäßig eingesetzten staatlichen Autoritäten eingeschärft (vgl. Röm 13, 1-7; 1 Petr 2, 13-14), sie aber gleichzeitig entschlossen ermahnt, daß »man Gott mehr gehorchen muß als den Menschen« (Apg 5, 29). Schon im Alten Testament finden wir in Bezug auf die Bedrohungen gegen das Leben ein gewichtiges Beispiel für den Widerstand gegen das ungerechte Gebot der staatlichen Autorität. Die hebräischen Hebammen widersetzten sich dem Pharao, der angeordnet hatte, jeden neugeborenen Knaben zu töten. Sie »taten nicht, was ihnen der König von Ägypten gesagt hatte, sondern liessen die Kinder am Leben« (Ex 1, 17). Wichtig ist aber, auf den tieferen Grund dieses ihres Verhaltens hinzuweisen: »Die Hebammen fürchteten Gott« (ebd.). Aus dem Gehorsam gegenüber Gott — dem allein jene Furcht gebührt, die Anerkennung seiner absoluten Souveränität ist — erwachsen die Kraft und der Mut, den ungerechten Gesetzen der Menschen zu widerstehen. Die Kraft und der Mut dessen, der bereit ist, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das Schwert umzukommen in der Gewißheit, daß »sich hier die Standhaftigkeit und die Glaubenstreue der Heiligen bewähren« muß (Offb 13, 10). Es ist daher niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zuläßt, anzupassen, »weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz noch dadurch, daß man bei der Abstimmung dafür stimmt«. 98 Ein besonderes Gewissensproblem könnte sich in den Fällen ergeben, in denen sich eine parlamentarische Abstimmung als entscheidend dafür herausstellen würde, in Alternative zu einem bereits geltenden oder zur Abstimmung gestellten ungleich freizügigeren Gesetz ein restriktiveres Gesetz zu begünstigen, das heißt ein Gesetz, das die Anzahl der erlaubten Abtreibungen begrenzt. Solche Fälle sind nicht selten. Man kann nämlich Folgendes feststellen: Während in manchen Teilen der Welt die nicht selten von mächtigen internationalen Organisationen unterstützten Kampagnen für die Einführung von Gesetzen zur Freigabe der Abtreibung weitergehen, werden dagegen in anderen Nationen — besonders in jenen, die bereits die bittere Erfahrung mit derartigen freizügigen Gesetzen hinter sich haben — Anzeichen eines Umdenkens sichtbar. In dem hypothetisch angenommenen Fall ist es einleuchtend, daß es einem Abgeordneten, dessen persönlicher absoluter Widerstand gegen die Abtreibung klargestellt und allen bekannt wäre, dann, wenn die Abwendung oder vollständige Aufhebung eines Abtreibungsgesetzes nicht möglich wäre, gestattet sein könnte, Gesetzesvorschläge zu unterstützen, die die Schadensbegrenzung eines solchen Gesetzes zum Ziel haben und die negativen Auswirkungen auf das Gebiet der Kultur und der öffentlichen Moral vermindern. Auf diese Weise ist nämlich nicht eine unerlaubte Mitwirkung an einem ungerechten Gesetz gegeben; vielmehr wird ein legitimer und gebührender Versuch unternommen, die ungerechten Aspekte zu begrenzen.
Ob nun Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch – unsere Verfassung setzt den Abgeordneten des deutschen Bundestages deutliche Grenzen, wenn es darum geht, als „Sachwalter von Werten“ einer bestimmten Konfession zu dienen, um so diese Werte auf Dauer in unserer Gesellschaft als verbindlichen Sollensmaßstäbe deklarieren zu können. Lutz Barth, 31.03.10 Ärztliche Professionalität und Komplementärmedizin: Was ist seriöses Therapieren? v. Helmut Keine, Hermann Heimpel, in Dtsch Arztebl 2010; 107(12): A-548; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=70330 <<< (html) Die Zeckensaison steht vor der Tür Alles, was Sie zur FSME wissen müssen v. Dr. med. Gerhard Dobler, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 12 / 2010 (152. Jg.), S. 44 ff.; online unter >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/cme/content-143017.html?pdf=true <<< (pdf.) Gedankensplitter: Irrwege der Arzt- resp. Medizinethik (!?) v. Lutz Barth, 12.03.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim freien Suizid“
Kommentare im BLOG sind - wie immer – gewünscht. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ergänzt den Hospizdienst Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist die hoch qualifizierte Ergänzung zum ehrenamtlich getragenen Hospizdienst. Das SAPV bedeutet aber keineswegs den Tod des Ehrenamtes, erläutert Thomas Sitte, DGS-Leiter und Palliativmediziner aus Fulda. v. Thomas Sitte, in SCHMERZTHERAPIE 1/2010 (26. Jg.), S. 9 ff.; online unter >>> http://www.schmerz-therapie-deutschland.de/pdf/Zeitschrift/2010_1_Schmerztherapie.pdf <<< (html)
Die Medikation muss sich an
der gesamten Lebenssituation orientieren v. Prof. Dr. med. H.S. Füeßl (Stand: 11.03.10) Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-142756.html?abstract=true <<< (html) Dort im Übrigen mit weiteren Literaturhinweisen, so u.a.
>>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-142755.html?pdf=true <<< (pdf.) Aus unserem europäischen Nachbarland Schweiz Nachdenken über Sterbehilfe v. Romann C, Rabia L., in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2010;91: 9; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2010/2010-09/2010-09-087.PDF <<< (pdf.) Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.03.10): Ich möchte an dieser Stelle die Frage in den Raum stellen, ob die hiesigen Ärztekammern von den schweizerischen Organisationen lernen können? Ja – durchaus und zwar insbesondere mit Blick darauf, dass gerade in der Schweiz auch unter den Ärztinnen und Ärzten eine gepflegte Diskussionskultur betrieben wird, die jedenfalls nicht dadurch über Gebühr strapaziert wird, in dem ein Konsens über eine ethische Werthaltung vorgegeben wird, der so nicht besteht. Dies zu betonen erscheint mir deshalb wichtig, weil gerade hierzulande in der Öffentlichkeit der Eindruck bewusst erweckt wird, als würde die Ärzteschaft nahezu einhellig einer Liberalisierung der Sterbehilfe skeptisch gegenüberstehen. Es bedarf nicht der besonderen Betonung, dass im „Hauptberuf“ Ärzte keine „Mechaniker des Todes seien; derartige Metaphern werden der Ärzteschaft nicht gerecht und sind im Kern insbesondere deshalb ungehörig, weil hierdurch nicht wenige Ärzte, die sich eine Liberalisierung wünschen, nachhaltig mit ihrer Gewissensentscheidung diskreditiert werden. Die BÄK bleibt aufgerufen, sich darauf zu besinnen, worauf im Übrigen auch die Musterberufsordnung besonders hinweist: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“ (§ 2 Abs. 1 MBO-Ä). In erster Linie ist also das „Gewissen“ gefragt und dieses genießt auch eine Vorrangstellung gegenüber den ethischen Proklamationen der Kammer, sofern die ärztliche Gewissensentscheidung es gebietet, den ethischen Unterweisungen aus innerer und verpflichtender Überzeugung nicht nachkommen zu können! Weder das „Gewissen“ eines Herrn Hoppe, eines Herrn Montgomery oder irgendeiner anderen Person „entlastet“ die einzelne Ärztin oder Arzt von ihrer/seiner individuellen Werthaltung zu einer bedeutsamen Frage, die ihnen zu beantworten ausdrücklich gestattet ist. Mit Verlaub – es ist mir völlig unverständlich, warum dies zu „begreifen“ solche Schwierigkeiten bereitet. Nicht mehr heilbar – hierüber muss man reden! v. Lutz Barth (04.03.10), in BLOG „Ärztliche Assistenz beim freien Suizid“
Kommentare im BLOG sind - wie immer – gewünscht. Arzthaftung: Anforderungen an Aufklärung und Dokumentation, Rechtsfolgen Vortrag anlässlich der Gießener Gynäkologischen Fortbildung 2009 v. Thomas K. Heinz, in Hessisches Ärzteblatt 03/2010, S. 173 ff.; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_03/2010_03_15.pdf <<< (pdf.)
Ein Modell für andere
Krankenhäuser? v. Paoli, Scheffold, Riemann Quelle: ÄBW 02 / 2010, S. 51 ff.; online unter >>> http://www.aerztekammer-bw.de/aerzteblatt/archiv/2010/Aerzteblatt_Baden-Wuerttemberg_02-2010.pdf <<< (pdf.) Wie können Ärzte das Bewusstsein eines Patienten messen? Quelle: Ärzte Zeitung online v. 01.03.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/article/591382/koennen-aerzte-bewusstsein-patienten-messen.html <<< (html) Vom DPR ist Transparenz einzufordern! Was nun, Herr Westerfellhaus? Wie bereits darüber berichtet, fordert der DPR in allen Bundesländern die Errichtung sog. Pflegekammern. Hierbei wird gerne darauf verwiesen, dass die Berufsverbände und damit gleichsam der DPR ca. 1,2 Millionen Beschäftige in der Pflege „vertreten“ – besser wohl geneigt sind, die beruflich Pflegen repräsentieren zu wollen. Der DPR scheut sich nach wie vor, entsprechendes Zahlenmaterial der insgesamt in den Berufsverbänden organisierten Mitglieder zu veröffentlichen (vgl. dazu L. Barth, Geheimniskrämerei um Mitgliederbestand – DPR trägt maßgeblich zur Irritation bei, 04.04.09). Insofern war es durchaus sympathisch, dass in den aktuellen Zeilen v. M. Zaddach (Freiwillige Registrierung – Erfordernis der Zeit, in Die Schwester/Der Pfleger 04/2009, S. 358 ff.) leise Töne der Kritik angestimmt worden sind: es lassen sich wohl Informationsdefizite aus der „gleichgültigen oder womöglich ablehnenden Haltung“ ableiten, die dringend behoben werden müssen. Nun – dieses Informationsdefizit wird u.a. durch eine Webpräsenz der Registrierung beruflich Pflegender unter der Adresse >>> http://www.regbp.de/ <<< zu beheben versucht und hier finden wir denn auch einen Hinweis darauf, dass die Registrierung als ein wichtiger Indikator für das berufspolitische Engagement der beruflich Pflegenden aus der Sicht der Berufsverbände gewertet wird: „Vorrangige Zielsetzung der Registrierung beruflich Pflegender ist es, die Position der Profession gegenüber Politik und anderen Berufsgruppen zu stärken. Mit dem Ergebnis einer künftig gesetzlich verpflichtenden Registrierung und der Notwendigkeit zur kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung. Im Interesse aller – der Patienten, der beruflich Pflegenden und der Arbeitgeber.“ Quelle: Registrierung beruflich Pflegender, aaO., >>> http://www.regbp.de/was.html <<<. Auch die Frage nach dem „Warum?“ wird auf der Webseite beantwortet und es leuchtet ein, dass die Registrierung zugleich auch der Professionalisierung des Berufsstands und zur Stärkung der Position der Profession Pflege beitragen soll (Quelle: aaO., >>> http://www.regbp.de/warum.html <<<). Im Newsletter Nr. 04/09 des DPR hätte es sich ich angeboten, ggf. die Öffentlichkeit über die Strukturen und die „soziale Mächtigkeit“ des DPR zu informieren. Zwar wurde in diesem Newsletter darauf hingewiesen, dass eine der Deutsche Pflegerat die Zahl von Pflegefachkräften, die ihre regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen nachweisen, deutlich steigern will und das dazu jetzt in Berlin die „Registrierungsstelle beruflich Pflegender“ (RbP) als GmbH gegründet wurde. Dass hierbei nur knapp unter 9000 Pflegende registriert sind, muss allerdings irritieren. Auch wenn diese Zahl sicherlich nicht mehr aktuell sein dürfte, muss sich allen voran der DPR selbstkritisch die Frage stellen, ob hieraus ggf. ein Rückschluss für die „Kammerproblematik“ abgeleitet werden kann. Dies deshalb, weil partiell mit der Registrierung auch diejenigen Ziele verfolgt werden, die mit einer Verkammerung beabsichtigt sind. Gemessen an den 1,2 Millionen Beschäftigten dürfte sich dann auch die Zahl der freiwillig Registrierten bescheiden ausnehmen – vielleicht ein Fingerzeig darauf, dass ein Großteil der beruflich Pflegenden rein gar nichts von einer Zwangsmitgliedschaft halten? In diesem Sinne mag man/frau es mir auch nachsehen, wenn ich derzeit davon ausgehe, dass die große Basis der beruflich Pflegenden ein Mehr an konkreter Berufspolitik erwartet, statt darüber zu räsonieren, ob nun endlich in allen Bundesländern Pflegekammern zu errichten sind. Ich halte es jedenfalls persönlich für den falschen Weg, die bescheidenen Erfolge der seit 2003 stattfindenden Registrierung nunmehr durch eine „Zwangsmitgliedschaft“ kompensieren zu wollen, obgleich sich doch gerade aus der Freiwilligkeit der Registrierung den Berufsverbänden ein Votum der Basis aufdrängt, wonach diese es wohl nicht für zwingend erachtet, sich öffentlich-rechtlich organisieren zu müssen, um etwas in der „Pflege“ und vor allem ihrem Berufsstand bewegen zu wollen. Wenn also schon der DPR sich nicht in der Lage sieht, den Organisationsgrad offen zu legen, so vielleicht den aktuellen Stand der Registrierung? Man/frau wird abwarten müssen … Lutz Barth, 28.02.10 Wenn Sie mögen, können Sie den >>> Beitrag <<< gerne im BLOG „Brauchen wir Pflegekammern in Deutschland?“ kommentieren. Der „Ruf“ nach einer Pflegekammer! v. Lutz Barth (25.02.10), in BLOG „Brauchen wir in Deutschland Pflegekammern?“
Optimale Therapie
kardiologischer Erkrankungen Autor: Dr. med. Peter Stiefelhagen (Stand: 23-02-2010) Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/kongressberichte/content-142263.html?abstract=true <<< (html) Studie: Weiterentwicklung der nichtärztlichen Heilberufe am Beispiel der technischen Assistenzberufe im Gesundheitswesen „Das Bundesministerium für Gesundheit hatte zu Beginn des Jahres 2009 ein Forschungsgutachten zur Weiterentwicklung der nichtärztlichen Heilberufe am Beispiel der technischen Assistenzberufe im Gesundheitswesen in Auftrag gegeben. Das Deutsche Krankenhausinstitut e.V., das den Zuschlag zur Ausarbeitung des Gutachtens erhalten hatte, legte Ende des Jahres 2009 das Gutachten vor. Die zentralen Forschungsfragen des Gutachtens beziehen sich auf die Darstellung der vorhandenen und sich in der Entwicklung befindenden Berufsbilder, auf die Analyse zum Bedarf von Berufen, die Durchlässigkeiten in den vorhandenen Berufen, der Blick auf Konzepte anderer Staaten (vornehmlich in der EU) und den Schlussfolgerungen.“ Quelle: BMG >>> http://www.bmg.bund.de/cln_179/nn_1168258/sid_9D994C70A521EC59F3B93D9373CED442/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/H/Glossar-Heilberufe/Gutachten-Heilberufe.html?__nnn=true <<< (html) Die Studie des DKI kann von der Homepage des BMG unter dem vorstehenden benannten Link heruntegeladen werden Wird der Sterbehilfe-Diskurs durch „Bauernregeln“ bestimmt? v. Lutz Barth, 22.02.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
Stationäre Heilverfahren Kliniken, die Naturheilverfahren in ihr Behandlungskonzept integrieren, sind hierzulande noch Mangelware. Dabei werden alternative stationäre Heilverfahren zunehmend nachgefragt, v. a. von Patienten mit chronischen Erkrankungen wie Rheuma, Psoriasis oder Allergien. v. Priv.-Doz. Dr. med. André-Michael Beer, M.Sc., Koautor: Priv.-Doz. Dr. med. R. Brenke In MMW-Fortschr. Med. Nr. 7 / 2010 (152. Jg.), S. 47 ff.; online unter MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-142169.html?pdf=true <<< (pdf.) UN-Behindertenrechtskonvention: Bedeutung für Menschen mit psychischen Erkrankungen Quelle: DGPPN >>> http://www.dgppn.de/de_unterbringung-und-zwangsbehandlung-psychisch-kranker_243.html <<< (html) Auf dem o.a. Link können Sie das Gutachten „Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW“ downloaden. OLG München: Verabreichung von Bluttransfusionen bei einer Zeugin Jehovas trotz Ablehnung in einer Patientenverfügung OLG München, Urt. v. 31.01.02 (Az. 1 U 4705/98)
Das Dokument ist frei zugänglich!
„Wissenschaft ist der Wettbewerb um das bessere Argument“ v. Lutz Barth, 11.02.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
Arztethos und verfassungsrechtliche Implikationen? v. Lutz Barth, 10.02.10, in in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
Priorisierung unterminiert Arzt-Patienten-Verhältnis „Dann kann man den Arzt gleich ganz abschaffen ...“ Der Freiburger Medizinethiker Prof. Giovanni Maio beschäftigt sich intensiv mit den Krisen der modernen Medizin. Er widerspricht der These, dass wir in der Medizin primär ein Kostenproblem haben. Der Kern der Problematik sei vielmehr das Anspruchsdenken vieler Patienten und ein falsches Menschenbild. Die Kosten- und Rationierungsdebatte ist für ihn nur vorgeschoben. Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/nachgefragt/content-142061.html <<< (html) Vgl. dazu auch
Mit der Priorisierung kommt
die Zweiklassenmedizin v. Dr. med. Horst Gross, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 6 / 2010 (152. Jg.); online unter >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/reports/content-142059.html?pdf=true (pdf.) Gesundheitsminister Rösler geht gegen Sterbehelfer Kusch vor Wie wir der Berichterstattung Quelle: Ärzteblatt.de v. 01.02.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/39896/Roesler_geht_juristisch_gegen_Sterbehelfer_Kusch_vor.htm <<< (html) Vgl. dazu im Übrigen auch den Beitrag im Focus v. 31.01.10 >>> http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtsstreit-roesler-geht-gegen-sterbehelfer-kusch-vor_aid_475812.html <<< mit einem Online-Voting zur Frage „Befürten Sie Sterbehilfe?“ entnehmen können, will sich der Bundesgesundheitsminister nicht unter Verwendung seines Bildes und einer ihm zugeschriebenen Äußerung für Zwecke des Sterbehelfers Kusch instrumentalisieren lassen. Nun – ob dem so ist oder war, soll diesseits nicht bewertet werden und es dürfte wohl ganz entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit sich der Minister bereits zu Fragen des ärztlich assistierten Suizids geäußert hat. Hier hat Roger Kusch „Beweis angetreten“ und auf einen am 29.11.05 erschienen Artikel in der TAZ unter dem Tenor "Liberale empfangen 'Dignitas´-Chef" verwiesen. Vgl. dazu im Übrigen die Frankfurter Rundschau vom gleichen Tage. Dass nunmehr offensichtlich Philipp Rösler einen Meinungswandel vollzogen hat, ist legitim. Zumindest spricht er sich deutlich gegen die aktive Sterbehilfe aus (vgl. dazu Philipp Rösler – klare Absage an aktive Sterbehilfe, in Ärzteblatt.de – BLOG v. 28.01.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/blogs/39866/Philipp_Roesler_-_klare_Absage_an_aktive_Sterbehilfe.htm ). Ob hiermit zugleich aber eine Absage an die Möglichkeit zur ärztlichen Suizidbeihilfe verbunden ist, bleibt nach wie vor eine offene Frage, zumal es unbestritten sein dürfte, dass auch die Palliativmedizin an Grenzen stößt! Ungeachtet dessen bleibt es aber dem Minister unbenommen, seine ureigene Gewissensentscheidung zu treffen, auch wenn diesbezüglich ein Teil der Ärzteschaft und der Bevölkerung durchaus in Grenzen eine Sterbehilfe befürworten. Die Gewissensentscheidung eines Ministers wiegt nun allerdings nicht schwer, als die einer anderen Person und insofern sollte eine aufrichtige Debatte in unserer Gesellschaft geführt werden, als sich auf „Nebenkriegsschauplätzen“ zu bewegen. Sofern im Übrigen Zweifel an der Kernaussage gehegt werden, darf hier auf eine Pressemitteilung des HVD – patientenverfügung.de v. 28.11.05 unter dem Link >>> http://www.patientenverfuegung.de/node/3773 <<< (html) verwiesen werden. Dass nunmehr der Minister seine Auffassung geändert haben dürfte, ändert wohl nichts an seiner ehemaligen Aussage. Sofern also im Diskurs hieran erinnert wird, ggf. auch unter Beifügung eines Fotos, erscheint mir denn auch nicht als so großes Problem, mit dem in der Folge die Gerichte zu beschäftigen sind, mal ganz abgesehen davon, dass Herr Rösler eine Person der Gegenwartsgeschichte ist und im Übrigen sein Bildnis dreifach unter seiner Homepage >>> http://www.philipp-roesler.de/ unter der Rubrik Medien / Pressefotos eingestellt ist. Sei es drum – in der Sache selbst wird freilich die Debatte weiterzuführen sein und da erscheint mir persönlich doch der Kommentar im o.a. BLOG des Ärzteblatts ein wenig verfrüht zu sein, wonach man/frau „also zuversichtlich sein (kann), dass Regierung und Bundesärztekammer sich für einen Ausbau der Palliativmedizin einsetzen werden und dass auch künftig Bestrebungen, die sich für eine Lockerung des Verbots der aktiven Sterbehilfe einsetzen, nicht mit offizieller Unterstützung von Ärzteschaft und Politik rechnen können.“ Dass die Palliativmedizin weiter ausgebaut gehört, ist ohne Frage eine berechtigte Forderung, wenngleich diese eben nicht in Grenzfällen eine ärztliche Suizidbegleitung ausschließt! Gleichwohl werden allerdings auch Politiker – gleich im welchem Amt – nicht umhinkommen, die Gewissensentscheidung der Ärzte aber eben auch das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Patienten zu respektieren. Persönliche Nähe oder Erfahrungen mit kirchlichen Einrichtungen vermögen hieran ebenso wenig etwas zu ändern wie das christliche Menschenbild, das eben nur ein „Bild“ unter vielen ist. Abgeordnete haben sich diesbezüglich zu bescheiden und sind in erster Linie an den Grundsatz der religiösen Neutralität zu halten. v. L. Barth (01.02.10). Dieser Kurzbeitrag ist auch im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid – eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie ihn dort kommentieren.
Sterbehilfe v. Christian Geyer Quelle: Frankfurter Allgemeine, >>> FAZ.net v. 28.01.10 <<< Der o.a. Beitrag dokumentiert das Bemühen, den selbstbestimmten Willen eines Sterbewilligen ad absurdum zu führen. Es scheint, als gehen den Gegner einer ärztlichen Suizidbeihilfe die Argumente aus, so dass nunmehr nachgefragt wird, ob sich die „Freiheit nunmehr wieder Unfreiheit“ wandelt: „Wie viel Selbstbestimmung bleibt übrig, wenn der Sterbewillige zum Mitläufer seines eigenen erklärten Willens wird?“, da erkennbar der Tod zum „Funktionserfordernis“ werde und dem Suizidenten ein Kollektiv hilfreich zur Seite steht, dass eben zur Funktionserreichung einen helfenden Beitrag zu leisten aufgefordert ist. Nun – es steht nicht in Abrede: die Selbstbestimmung ist ohne eine entsprechende Selbstverantwortung nicht denkbar und sofern ein schwersterkrankter Patient hieran festzuhalten gedenkt, wird freilich dem Willen Folge zu leisten sein – insofern ist der Sterbewillige nicht „nur“ Mitläufer, sondern führt gleichsam die Regie über seinen Abschied aus dem Leben. Die Lebenden und die Toten
v. Linus S. Geisler (in UNIVERSITAS, 65. Jahrgang, Nr. 763, Ausgabe Januar 2010, S. 4-13) Quelle: Linus Geisler.de >>> http://www.linus-geisler.de/art2010/201001universitas_tote-spender-regel.html <<< (html)
Oft unauffällig, trotzdem
therapiebedürftig! v. Peter Zwanziger (Stand: 19.01.10) mit weiterführenden Literaturhinweisen Quelle: MMW-online (Fortbildung) >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-141511.html?abstract=true <<< (html) Nachgehakt: Lähmt das „süsse Gift“ des Hippokratischen Eides hierzulande das „Selbstbestimmungsrecht“? v. L. Barth (24.01.10), im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid -
Gedankenanstöße: Die Leistungsverweigerung des Arztes aus Gewissensgründen (?!) Im Zuge gewichtiger ethischer Grundsatzfragen erscheint es angeraten, einen Blick über die Grenzen von Deutschland hinweg zu riskieren, wollen wir nicht auf ewig einer wertkonservativen Medizinethik das Wort reden, nach der es offensichtlich gilt, dass in der Gesellschaft zunehmend in Frage gestellte und damit brüchig gewordene ethische Fundament dauerhaft zu zementieren. Und – wie soll es auch anders sein – darf hier auf einen instruktiven und höchst aufschlussreichen Beitrag v. Jean Martin, Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen, in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2008;89: 24, S. 1104; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-24/2008-24-516.PDF <<< pdf. verwiesen werden, in dem ein gangbarer Weg für die Schweiz skizziert wird, der allerdings auch hierzulande eingeschlagen werden sollte. Hierzulande verhindert die verfasste Ärzteschaft den Zugang zur ärztlichen Assistenz bei einem Suizid, obgleich ein hierauf bezogener berufsethischer Konsens noch nicht einmal festgestellt werden kann. Insofern hat die verfasste Ärzteschaft gerade in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Verpflichtung, ihren Obliegenheiten gegenüber den Patienten nachzukommen, auch wenn allgemein hin etwa die Patienten selbst aus den berufsrechtlichen Regelungen oder standesethischen Grundsatzproklamationen der Ärzteschaft keine eigenständige „Rechte“ ableiten können. Gleichwohl wird aber darauf zu achten sein, dass die exklusiv eingeräumte Möglichkeit zur Selbstverwaltung nicht zugleich auch der verfassten Ärzteschaft das exklusive – wenngleich fragwürdige – „Recht“ einräumt, qua standesethischer Vorgaben das Recht der einzelnen Patienten auf einen ungehinderten Zugang zur Möglichkeit der ärztlichen Assistenz zu beschneiden. Ob die Verweigerung ärztlicher Leistungen deontologisch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, wie Jean Martin wohlüberlegt zu bedenken gibt, soll hier nicht abschließend entschieden werden, da es derzeit nach meinem Dafürhalten zunächst darum gehen muss, den vermeintlichen „Konsens“ der verfassten Ärzteschaft als eine Art „ethische Nebelbombe“ zu entlarven: es gibt offensichtlich Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, die sich eine Assistenz beim Suizid in bestimmten Situationen vorstellen können und - mit Verlaub -, da ist es denn höchst legitim, nachzufragen, ob die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sich das „Recht“ ausbedingen dürfen, „ihren“ gesamten Berufsstand zu einer einheitlichen Gewissensentscheidung zu verpflichten? NEIN – dürfen sie nicht, so die diesseitige eindeutige Antwort und es muss uns alle nachdenklich stimmen, dass allen voran die BÄK sich in der Öffentlichkeit als eine „Mutter und Lehrmeisterin“ guter medizinethischer Wertmaßstäbe präsentiert, obgleich ein beachtlicher Teil der verfassten Ärzteschaft hierzu eine andere Auffassung hegt. Was also gilt? Der vermeintliche „Konsens“ der Ärzteschaft oder die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes? Und - wenn die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich sein sollte, so stellt sich zugleich die Frage, warum den Ärztekammern das „Recht“ (?) zusteht, eben diese Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin zu „sanktionieren“? Lutz Barth, 22.01.10 Wenn Sie mögen, können Sie gerne diesen Kurzbeitrag im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid - kommentieren.
Entlasst die Ärzteschaft in die „Freiheit“! v. Lutz Barth, 20.01.10
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Patientenberatung, Pflege, Troubleshooting v. Edith Guse, Martin E. Kreis, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 1-2 / 2010 (152. Jg.), S. 42 ff. Quelle: MMW-online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/cme/content-141453.html?pdf=true <<< (pdf.) Sterbehilfe-Debatte: Wenn „Medizinethiker zu Überzeugungstäter werden“ … … ist es wahrlich um das selbstbestimmte Sterben hierzulande nicht gut bestellt. >>> weiter v. Lutz Barth, 13.01.10
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Über das „Töten“ von Patienten (?!) Erneut sieht sich die BÄK – diesmal in der Person ihres Präsidenten Hoppe – dazu aufgerufen, uns an ihren Botschaften im Sterbehilfe-Diskurs teilhaben zu lassen (vgl. dazu BÄK – Präsident Hoppe: Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes, Quelle: BÄK, Mitteilung v. 12.01.10 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.7962.7963.7987 <<< (html). Dies erscheint durchaus legitim, wenngleich doch in der Sache nichts Neues „verkündet“ wird – im Gegenteil: es wird nach wie vor der Irrglaube aufrechterhalten, wonach ausnahmslos in der Palliativmedizin ein Garant für ein würdevolles Sterben erblickt wird, während demgegenüber etwa die ärztliche Assistenz beim Suizid mit einem Tabu belegt wird. Allen voran der BÄK und im Übrigen ihr folgend einige renommierte Medizinethiker sind bis zum heutigen Tage Antworten auf wichtige Fragen schuldig geblieben und zwar insbesondere mit Blick auf die Verbindlichkeit des stets bemühten Arztethos. Auffällig hierbei ist, dass im Grunde eine Diskussion nicht stattfindet – mehr noch, eine offene Diskussion ist nicht gewünscht, zumal wenn diese über „Glaubensbekenntnisse“ und „Botschaften“ hinausragen soll. Weder die Sterberechtlinien der BÄK noch das Arztethos sind rechtlich verbindlich und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die BÄK ihre zentralen Argumente im Sterbehilfediskurs bezieht? Auch die Arztethik ebnet nicht den Weg für eine „weichgespülte Verfassungsdogmatik“, in der es weniger um handfeste Dogmatik als vielmehr über philosophischen Einstellungen geht, die zu verkünden individuell gestattet sind, aber nicht zum „allgemeinen Gesetz“ erhoben werden können. Wir sind weit davon entfernt, dass das „Recht“ weithin das als verbindlich übernimmt, was einige Exegeten in standesethischen Zirkeln als ethisches und moralisches Grundsatzprogramm zu verordnen gedenken. Mit Verlaub: das Selbstbestimmungsrecht ist gegenüber einer arztethischen Inhaltsbestimmung verfassungsfest und ein Jeder darf nach seiner Facon sterben und sofern einige Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem ureigenen Gewissen vereinbaren können, Suizidbeihilfe zu leisten, wird dies auch von einer Kammer schlicht zu akzeptieren sein. Warum dies allerdings nicht so ist, bleibt ein offenes Rätsel. Nachdenklich indes muss allerdings der ethische Gehorsam der verfassten Ärzteschaft auslösen, die jedenfalls im vermeintlich herrschaftsfreien Diskurs nur dann ihre tugendethische Gesinnung zu offenbaren in der Lage sieht, wenn und soweit sie sich an anonymen Umfragen zur Sterbehilfe beteiligen können. Verwunderung löst dies aber keineswegs aus, wird doch unverhohlen mit berufsrechtlichen Sanktionen gedroht, deren „Rechtsgrund“ in einem abweichenden standesethischen Verhalten erblickt wird. Anlass genug, dass sich endlich der Gesetzgeber der Problematik annimmt, da erkennbar die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften nicht in der Lage sind, für einen ausgewogenen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits werden unechte Grundrechtsschranken für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch eine Profession generiert und andererseits greifen die Kammern über Gebühr in die Individualgrundrechte ihrer Kammermitglieder ein. Ethische Weisungen der Kammern sind verfassungswidrig und sind im Übrigen – abermals mit Verlaub – nicht von dem Selbstverwaltungsgedanken gedeckt. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang stehend daran erinnert werden, dass auch die Kammern an Recht und Gesetz gebunden sind und damit freilich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch ihrer verkammerten Mitglieder zu beachten haben. Hieran ermangelt es derzeit allerdings und es bleibt zu hoffen, dass insbesondere hochrangige Funktionäre ihren Widerstand gegen einer Liberalisierung der Sterbehilfe aufgeben, ohne dass sich über kurz oder lang sich die staatliche Rechtsaufsicht darum bemühen muss, hier für Rechtsklarheit Sorge zu tragen! „Eine gute und flächendeckende Palliativmedizin werde den Ruf nach aktiver Sterbehilfe verhallen lassen“, so der Präsident der BÄK in der o.a. Mitteilung und hier dürfte allerdings nach diesseitigem Eindruck der Wunsch der Vater des Gedankens sein. Es scheint einigen Ärztevertretern, aber auch Medizinethikern völlig entgangen zu sein, dass es auch nicht wenige schwersterkrankte Menschen gibt, die einen „schnellen Tod“ vorziehen und zwar unabhängig (!) von den ohne Frage wünschenswerten Segnungen der Palliativmedizin! Welch unglaublicher Paternalismus spiegelt sich in einer solchen Einstellung wider? Lutz Barth, 12.01.10 Dieser Kurzbeitrag ist auch im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid - eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie dort diesen kommentieren.
Auf der „Suche“ nach professionellen Sterbehelfern (?!)
v. L. Barth,
05.01.10 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Gebete mit Schwerkranken v. S. Lorenzl in, MMW-Fortschr. Med. Nr. 51-52 / 2009 (151. Jg.); online unter MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-141008.html <<< (pdf.) In der Sterbehilfe-Debatte ist mehr Toleranz einzufordern! Zwischen der BÄK und der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung scheint eine „heftige Fehde“ darüber entbrannt zu sein, wie nun letztlich der „Tötung auf Verlangen“ strafrechtlich zu begegnen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei lediglich um „zwei Stimmen“ im Sterbehilfediskurs handelt, erscheint es doch an der Zeit, einem ethischen Fundamentalismus – mag dieser auch religiös motiviert sein – eine konsequente Absage zu erteilen. Diesbezüglich könnte das Toleranzgebot zur Befriedigung einer Wertedebatte beitragen und von daher darf ich auf zwei interessante Beiträge von Prof. Dr. Hartmut Kreß verweisen.
Nachdenklich muss im Übrigen stimmen, dass auch H. Kreß es für erforderlich hielt, etwa bei seiner Kritik am sog. „Böckenförde-Diktum“ vorab darauf hinzuweisen, dass es ihm „um Sachfragen der Staatsdeutung und nicht um Personen geht – im Sinn dessen, was Hans Kelsen vor achtzig Jahren im Vorwort eines Buches geschrieben hatte: Wenn er Kritik übe, solle diese die von ihm jeweils kommentierte „Lehrmeinung und ihre Methode, nicht aber irgendwelche Personen … treffen“ (vgl. Kreß, "Werte, Religion und Toleranz im säkularen Staat. Mit kritischen Anmerkungen zum 'Böckenförde – Diktum“, aaO., S. 1). In der Tat zeichnet sich auch die Diskussion und teilweise die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die Sterbehilfeproblematik durch mangelnde Toleranz aus; allzu schnell werden Diskutanten gerne mal als „Dr. Tod“ diskreditiert oder aber es wird der historische Kontext als Argument bemüht, um auf Gefahren aufmerksam machen zu können, ohne hierbei der Frage nachzugehen, ob unsere Verfassung nunmehr gegenüber derart moralischen und ethischen Entgleisungen verfassungsfest ist. Die Beiträge sind zum Lesestudium empfohlen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Ethiker in einer stillen Stunde zur Erkenntnis gelangt, dass die von ihm beschrittene Mission wenig tugendhaft ist (L. Barth, 18.12.09) Pflegekammern gegen Pflege-Krise v. Achim Beinsen Quelle: pflegen-online, Der Pflegebrief, Ausgabe 04/2009 (Nr. 111) >>> http://pflegen-online.de/html/pflegebrief/pflegebrief_2009_04.pdf?PHPSESSID=b71925ff0a2196d3c6bf38033e093a85
Nicht nur für Krebs- und
Schmerzpatienten
Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-140861.html?abstract=true <<< (html) Aktive Sterbehilfe in Europa: Eine anhaltende Bedrohung v. G. Klinkhammer, in Dtsch Arztebl 2009; 106(50): A-2497; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=67116 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.12.09): Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und damit die ärztliche Assistenz beim Suizid in unseren europäischen Nachbarländern wird – wie nicht anders zu erwarten – hierzulande nach wie vor mit Skepsis und größer Sorge beobachtet. Auffällig hierbei ist, dass unsere europäischen Nachbarn erkennbar dem Selbstbestimmungsrecht eine ungleich höhere Bedeutung beimessen, während in Deutschland nach wie vor gebetsmühlenartig behauptet wird, dass sich die Palliativmedizin und eine aktive Sterbehilfe widerspreche, mal abgesehen von dem Argument unserer deutschen Vergangenheit. Dieser Widerspruch besteht indes nicht und von daher sollte der ärztlich assistierte Suizid nach wie vor konsequent als therapeutische Aufgabe an die Medizin herangetragen werden. Überlegungen zur Euthanasie sind keine anhaltende Bedrohung für eine wirklich konsequente und humanitäre Versorgung der Menschen am Lebensende, wie der Präsident der European Association for Palliative Care, Prof. Dr. med. Lukas Radbruch, mutmaßt, sondern ausnahmslos dem Gedanken einer freien Selbstbestimmung schwersterkrankter Patienten geschuldet, die für sich den Weg einer palliativmedizinischen Betreuung ausgeschlossen haben, wobei die inneren Motive hierfür keiner Rechtfertigung bedürfen! Die Integration der Möglichkeit der ärztlichen Suizidbegleitung in das palliativmedizinische Betreuungskonzept ist daher nicht nur wünschenswert, sondern vor allem auch insoweit geboten, als dass der schwersterkrankte Patient auch jederzeit frei verantwortlich die Entscheidung treffen kann, die palliativmedizinisch durchaus sinnvollen Angebote abzulehnen. Freilich nehmen wir die Erfahrungen der Palliativmediziner ernst, dass der Wunsch nach einer Tötung resp. ärztliche Suizidassistenz sich vielfach relativiert, wenn die Patienten auf einer Palliativstation liegen. Dies ist allerdings unbeachtlich bei der Frage, ob den Patienten zumindest die Option eröffnet wird, diesbezüglich auch eine andere Entscheidung treffen zu können. Sofern die Palliativmedizin diesem Wunsch – ggf. aus spezifischen ethischen Gründen – nicht zu entsprechen vermag, wird der Patient im Zweifel wieder an die kurative Medizin zu überstellen sein. Ob dies allerdings im Interesse aller Beteiligten und hier freilich im besonderen Interesse der schwersterkrankten Patienten zu liegen scheint, steht doch nachhaltig zu bezweifeln an, mal ganz abgesehen davon, dass mit dieser „Verweigerungshaltung“ der Palliativmedizin der Sterbetourismus begünstigt wird. Der schwersterkrankte Patient ist nicht von der Palliativmedizin in dem Sinne „einzuverleiben“, als dass er nur nach ihren „ethischen Bedingungen“ sterben darf und schlimmstenfalls daran erinnert wird, dass ansonsten sein Wunsch nach ärztlicher Suizidbegleitung die aktuellen Forschungsbemühungen um eine weitere Schmerzmedikation und dem Ausbau des Palliativ- und Hospizgedankens ganz allgemein behindere. Dem ist mitnichten so und muss zum intensiven Nachdenken anregen. Einige Palliativmediziner sind im Begriff, die schwersterkrankten Patienten in eine ethisch-kulturelle Sterbegemeinschaft einzugemeinden, die für sich glaubt, auf höhere sittliche und moralische Werte verweisen zu können. Hierbei wird allerdings gerne übersehen, dass mit den ethischen Botschaften mancher Palliativmediziner der Patient in eine Rolle gedrängt wird, die mit einem „mündigen Patienten“ nichts mehr gemein hat. Um es pointiert auszudrücken: der schwersterkrankte Patient mit seinem Sterbewunsch schuldet (auch!) der Palliativmedizin rein gar nichts und auch die palliativmedizinische Betreuung bedarf der Akzeptanz durch den Patienten, der nach einer entsprechenden Aufklärung seine Einwilligung in die palliativmedizinische Behandlung erteilen kann und vor allem nicht m u s s! Am Ende des verlöschenden Lebens ist der schwersterkrankte Patient „nur“ sich selbst verpflichtet und jedweder Versuch, ihn – auch unter Verweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit – „moralisch“ in die Pflicht nehmen zu wollen, ist für mich nicht nur als ein Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sondern auch als solcher auf die Würde des Menschen zu qualifizieren. Der Grund und die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts ergeben sich ausnahmslos aus der Verfassung und nicht aus einer „palliativmedizinischen Sonderethik“, die in allerletzter Konsequenz den Patienten für ihr Gelingen instrumentalisiert! Hierüber wird auch weiter zu diskutieren sein, mag es auch zu einem Schlüsselerlebnis für eine geradezu entfesselte Medizinethik werden. Die ehemalige Annahme – auch des BVerfG – dass das Recht weithin das übernehme, was die Medizin für sich als ethisch verpflichtend erachtet, kann (auch gegenwärtig!) keine Geltung beanspruchen, würde doch dadurch gleichsam einer Relativierung des zwingend gebotenen Grundrechtsschutzes Vorschub geleistet werden. Die vorstehende Anmerkung ist auch im
eingestellt worden. Wenn Sie mögen, können Sie gerne einen Kommentar dazu abgeben. Im Übrigen darf ich denn auch in gewohnter Schärfe darauf hinweisen, dass die Diskussion nicht deshalb (!) beendet ist, weil in der Fachöffentlichkeit es geschickt verstanden wird, unbequeme Positionen (und vielleicht auch Wahrheiten) nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Der ethische Paternalismus speist sich aus einem „Grundrechtsverständnis“ (?), dass zwingend harsche Kritik nach sich ziehen muss und die teilweise unglaubliche Arroganz in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema besteht m.E. zuvörderst darin, dass ohne einen fundierten Blick in die Verfassung „Werte generiert“ werden, die nur vordergründig den Anschein erwecken, als seien diese in der Verfassung verortet und entsprächen so etwa der grundrechtlichen Verbürgung des Selbstbestimmungsrechts. Mit anderen Worten: es reicht beileibe nicht zu, um der Legitimität der Thesen willen das „Selbstbestimmungsrecht“ als Grundrecht in den ethischen Proklamationen zu erwähnen, sondern es ist mit „Leben“ zu füllen und da wundert es schon, dass in – von seltenen Fällen mal abgesehen – manchen Publikationen kaum die öffentlich zugängliche verfassungsrechtlicher Literatur zur Kenntnis genommen, geschweige denn „verarbeitet“ wird. Die diesseitige These ist denn auch unspektakulär: der medizin-ethische Paternalismus ist grundrechtsfeindlich, von daher in höchstem Maße verfassungswidrig und hat mit einem konsequenten Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten wenig bis gar nichts gemein! Kritik am pseudowissenschaftlichen Diskussionsklima über die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe v. Lutz Barth, 03.12.09
Sauberkeit allein genügt vor
Gericht nicht v. Anke Thomas (Stand: 01.12.09) Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/unternehmen_arztpraxis/gesundheitspolitik/content-140662.html?abstract=true <<< (html)
Rechtsprechungshinweis: Fehler durch Kostendruck: Keine rechtlichen Konsequenzen bei „Managerpfusch“ v. U. Schulte-Sasse, in Dtsch Arztebl 2009; 106(42): A-2061; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=66388 <<< (html)
„Ethikfürsten“ im
21. Jahrhundert: zweiter Akt: Furcht und Schrecken vor der „Medizinethik“ (!?)
oder v. Lutz Barth, 28.11.09 Der Beitrag ist frei zugänglich!
Ärztliche Dokumentationspflichten: Das Ende der Fahnenstange v. H.D. Schirmer / M. Hübner, in Dtsch Arztebl 2009; 106(48): A-2408; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66915 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 28.11.09): Der Beitrag vermittelt eine gute Übersicht zu den Dokumentationspflichten, insbesondere mit Hinweisen zur Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang stehend darf auf den diesseitigen Beitrag
Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Gegenzeichnung in der „fremden“ (Heim)Dokumentation einer stationären Alteneinrichtung? Von Lutz Barth (Quelle: PflR 09/2007, S. 413 – 422, mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH)
hingewiesen werden; vgl. im Übrigen auch Gemeinsame Empfehlungen der Heimaufsicht, der Verbände der Pflegekassen und des MDK als Mitglieder der AG 20 Pflege (Arbeitsgemeinschaft nach § 20 HeimG) und der Landesärztekammer Brandenburg Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2009, S. 15 Vgl. dazu unmittelbar im Anschluss auch die Erläuterungen zur gemeinsamen Empfehlung „Dokumentation ärztlich angeordneter Maßnahmen in Heimen“ v. D. Sobotta, Justitiar der Landesärztekammer Brandenburg, in Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2009, S. 16 Das Heft Nr. 02/2009 ist auf den Seiten der Landesärztekammer im Pdf. Format eingestellt: >>> http://www.laekb.de/40presse/20Aerzteblatt/10Titelseite/index.html <<< Alte und Kinderlose kontra Junge und Eltern - Forscher weisen erstmals Verteilungskonflikte in sozialpolitischen Meinungen nach Quelle: idw-online v. 25.11.09 >>> http://idw-online.de/pages/de/news345842 <<< (html)
Anmerkung v. Lutz Barth, 25.11.09: Das Alter – für die Politik kein Kinderspiel Steigende Lebenserwartung auf der einen Seite, niedrige Geburtenraten auf der anderen – welche Auswirkungen der demografische Wandel auf die Gesellschaft haben wird, hat sich inzwischen weitgehend herumgesprochen. Weitaus weniger bekannt sind jedoch die Folgen einer solchen Altersstruktur für sozialpolitische Entscheidungen. v. H. Wilkoszewski, in MaxPlanckForschung 3 | 09, S. 10 ff., online unter >>> http://www.mpg.de/bilderBerichteDokumente/multimedial/mpForschung/2009/heft03/pdf10.pdf <<< (pdf.) u.a. zum Gesundheits- und Pflegebereich. Anhand dieser Forschungsergebnisse ließen sich mehrere Szenarien auch für die Sterbehilfe-Debatte denken; es ist damit zu rechnen, dass aufgrund des demografischen Wandels künftig die Hochaltrigen ein beachtliches Wählerpotential stellen werden und abgesehen von den Verteilungskonflikten wird könnte dies auch dazu führen, dass das Schreckensszenario von einem „sozialverträglichen Ableben“ sich nur als eine Vision derjenigen erweisen wird, die da meinen, gegenwärtig in der Debatte um die ärztliche Assistenz beim frei verantworteten Suizid Furcht und Schrecken verbreiten zu müssen – freilich um einen hohen Preis, der zuvörderst in der Bescheidung des Selbstbestimmungsrechts und im Übrigen in der Marginalisierung der Würde als normativer Verfassungsbegriff zu bestehen scheint. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die künftige Mehrheit der Wählerinnen und Wähler in unserer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie politische Parteien bzw. deren Positionen unterstützt, die gleichsam darauf drängen, dass sich die Wählerinnen und Wähler über kurz oder lang „sozialverträglich“ zu „verabschieden“ haben, ungeachtet der Tatsache, dass unsere Verfassung gegenüber solchen Tendenzen – wenn sie denn feststellbar sein sollten – verfassungsfest ist. Gleichwohl wird allerdings der „Verteilungskampf“ unter den Generationen an Schärfe zunehmen und die gegenwärtig geführte Debatte um Priorisierung und Rationierung von denen der Gesundheit förderlichen und dienlichen Leistungen wird nach diesseitiger Einschätzung in den kommenden Jahren an Schärfe zunehmen. Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings eine „Koalition“ der gesunden Hochaltrigen und der jüngeren Generation, die ein gemeinsames Interesse an bestimmten wohlfahrtsstaatlichen Leistungen begründen könnten, die ihnen ein Höchstmaß an individueller Lebensqualität gewähren und hiernach ihre Wahlentscheidung auszurichten gedenken. Die weitere Entwicklung wird zu beobachten sein, auch wenn wir einige Szenarien nicht mehr überprüfen können, weil unsere Lebensuhr schlicht abgelaufen ist – das Jahr 2050 ist noch „weit weg“, so wie das Jahr der Veröffentlichung einer zu zweifelhaftem „Ruhm“ gelangten Schrift aus dem Jahr 1920 bereits lange „zurückliegt“; gemeint ist hier das Werk von Binding/Hoche mit dem Titel „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form“, in der ein „Verteilungskampf“ von Hoche prognostiziert wurde und den auszufechten nachkommende Generationen wohl überantwortet ist. Indes aber gilt gegenwärtig und auch für die Zukunft: der „Verteilungskampf“ ist mit unserem Grundgesetz bereits entschieden und da dem so ist und auch bleiben wird, sollten sich die Diskutanten bei der Frage nach der Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe auf die zentralen Gegenwartsfragen konzentrieren, statt mit einem Argument aufzuwarten, dass jedweden Diskurs bereits im Keime zu ersticken droht.
Thorbrietz´ Diagnosen Das Leiden mancher Menschen ist so schwer, dass keine noch so gute Betreuung es lindern kann. Für sie kann Sterben eine Lösung sein. Von FOCUS-Online-Autorin P. Thorbrietz Quelle: Focus online – Gesundheit v. 19.11.09 >>> http://www.focus.de/gesundheit/arzt-klinik/thorbrietzkolumne/thorbrietz-diagnosen-der-tod-als-bessere-alternative_aid_455546.html <<< (html) Patientenverfügungen: Werte, Wünsche und Ängste v. Hans-Martin Sass, in Dtsch Arztebl 2009; 106(47): A-2358; online unter Ärzteblatt.de v. 20.11.09 >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66830 <<< (html) Aus unserem IQB – Archiv Der betriebsverfassungsrechtliche Status einer Pflegedienstleitung v. L. Barth (25.03.06) Immer noch aktuell!(?) Anlass zu dieser Frage besteht insbesondere deshalb, weil sich derzeit erneut die Wahlvorstände auf die turnusmäßigen Betriebsratswahlen vorbereiten. Pflegeeinrichtungen sind hiervon nicht ausgenommen und in diesem Sinne soll der Beitrag in seiner Fassung aus 2006 zur weiteren Diskussion anregen. Der Beitrag ist frei zugänglich! Neuordnung der Gesundheitsfachberufe: Die nicht geklärte Rolle der Pflegedienstleitungen / Pflegedirektionen!? Im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe ist zwar auffällig, dass nach wie vor mehr der „Delegation“ als der „Substitution“ genuin ärztlicher Tätigkeiten das Wort geredet wird, obgleich doch der grammatikalische Wortlaut des § 63 Abs. 3c SGV eindeutig ist:
Sofern also die Kranken- und Altenpflegekräfte hinreichend qualifiziert sind, können diesen in Modellvorhaben ärztliche Tätigkeiten – mithin also die selbständige Ausübung von Heilkunde – übertragen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass jeweils mit Blick auf die verschiedenen Versorgungssektoren (Krankenhäuser und z.B. stationäre Altenpflegeeinrichtungen) die Bedingungen für die Übertragung der ärztlichen Aufgaben im Sinne einer Substitution (!) unter rechtlichen Aspekten betrachtet bis dato nur ansatzweise diskutiert wurden, lässt sich doch zunächst eine Gemeinsamkeit feststellen: der pflegerische Dienst wird ganz allgemein durch die Pflegedienstleitung resp. der Pflegedirektion organisiert und sofern wir uns der herrschenden Lehre zum Pflegerecht anzuschließen vermögen, so stehen die Pflegefachkräfte allein unter dem Direktionsrecht der Pflegedienstleitungen/Pflegedirektionen mit der Folge, dass dem Arzt – vorbehaltlich einer etwaigen Anordnungsbefugnis – kein Weisungsrecht zusteht. Aufgrund dieser herrschenden Lehre scheint nun allerdings ein weiteres Problem diskussionswürdig zu sein; denn zu fragen ist: setzt die Substitution ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden zunächst voraus, dass die Pflegedienstleitungen/Pflegedirektionen hinreichend formell und materiell qualifiziert sind, bevor diese unabhängig von Weisungsrechten des ärztlichen Personals etwa in einem Klinikum ihre Aufgabe der Fachverantwortlichkeit nachkommen können? Dies wäre dann mit der weiteren – durchaus heiklen – Frage zu verbinden, ob ggf. das Pflegefachpersonal nach erfolgreicher Qualifizierung über ein Mehr an Fachkompetenz mit Blick auf die ärztliche Heilkunde verfügt, als die jeweilige Pflegedienstleitung und könnte es da ggf. Sinn machen, den pflegerischen Dienst etwa der „Aufsicht“ des ärztlichen Direktors zu unterstellen, wenn und soweit genuin ärztliche Aufgabe übertragen werden? Fragen, die sich insofern aufdrängen, weil ohne Frage mit der Einführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V gute Gründe dafür streiten, die künftige medizin-pflegerische Behandlung im Sinne ärztlicher Heilkunde organisationsrechtlich denjenigen Personen zu unterstellen, die zumindest in der Qualifikation nicht denjenigen gegenüber nachstehen, denen sie „Weisungen“ insbesondere fachlicher Natur erteilen dürfen und ggf. auch müssen, wenn und soweit es darum geht, im Interesse der Patientensicherheit den medizinisch-pflegerischen „Fachstandard“ einzuhalten. Insofern spricht also vieles dafür, neben der Qualifizierungswelle für das Pflegefachpersonal zugleich sich auch über die Qualifizierung der Pflegedirektionen und Pflegedienstleitungen Gedanken zu machen, um sich so nicht im Zuge der Einführung von Modellvorhaben dem Vorwurf aussetzen zu müssen, die ärztlichen Tätigkeiten des Pflegefachpersonals unter der „Weisung“ einer Pflegedienstleitung zu stellen, die nicht für diese genuin ärztlichen Aufgaben hinreichend qualifiziert ist. Freilich sind hier insbesondere die Träger von Gesundheitseinrichtungen gefordert, da ihnen jeweils die Organisation mit Blick auf die Rahmenbedingungen für die Modellvorhaben obliegt, auch wenn im Einzelfall diese trägerspezifischen Pflichten „delegiert“ werden können. Stellen wir uns vor: das Pflegefachpersonal ist hinreichend formell und materiell qualifiziert, um ärztliche Heilkunde selbständig ausüben zu können, während es demgegenüber an Pflegedienstleitungen ermangelt, die aus fachlicher Sicht Weisungen erteilen können, gleichwohl aber diese Position bekleiden. Ein denkbar haftungsträchtiges Szenario, wie ich meine. Dieser Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Neuordnung der Gesundheitsberufe“ eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie dort gerne einen Kommentar verfassen.
Lutz Barth, 19.11.09 "Koordination und Integration - Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens" Das Sondergutachten 2009 des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen "Koordination und Integration - Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens" steht auf den Seiten des Rates in der Lang- und Kurzfassung zum Download zur Verfügung. Quelle: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen >>> http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Startseite.htm <<< (html) Das Kapitel 5 befasst sich hierbei mit speziellen Gesundheits- bzw. Krankheitszuständen und Versorgungsanforderungen älterer und alter Menschen. Dabei wird auf das geriatrische Phänomen der Multimorbidität eingegangen, die Spezifik der Arzneimitteltherapie im Alter erörtert und die Pflegebedürftigkeit als eine im Alter stark zunehmende Versorgungssituation diskutiert (Sondergutachten, aaO., S. 439 ff.). In diesem Zusammenhang stehend darf mit Blick auf die rechtlichen Aspekte der Pharmakotherapie eines multimorbiden hochaltrigen Patienten auf den diesseitigen zweiteiligen Beitrag (2004) >>> Teil 1 (pdf.) <<< und >>> Teil 2 (pdf.) <<< verwiesen werden, der allerdings in Teilen einer Aktualisierung bedarf. Placebo: Missverständnisse und Vorurteile v. Breidert, Matthias; Hofbauer, Karl, in Dtsch
Arztebl Int 2009; 106(46): 751–5
Im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe mehren sich die Stimmen zur Problematik. Auffällig hierbei ist allerdings, dass nicht selten die Beiträge eher in der Sache die seit Jahren schwelende Debatte um die „Delegationsproblematik ärztlicher Leistungen auf die nicht-ärztlichen Berufe“ beleben, denn mit der an sich beabsichtigten Substitution ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden und andere Fachberufe sich thematisch auseinandersetzen. Heute möchte ich Ihr Augenmerk auf einen Vortrag v. Wolfgang Frahm - Haftung bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung - lenken, den er auf dem 10. Deutscher Medizinrechtstag 2009 gehalten hat. Quelle: Medizinrechts-Beratungsnetz.de >>> http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/PDF/MRT2009/Vortrag_Frahm.pdf <<< (pdf.) „Auch der Gesetzgeber ist infolge der Ausführungen des Sachverständigenrates mit zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Vorschriften im SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung aktiv geworden, z.B. in § 63 Abs. 3b und 3c SGB V (Modellvorhaben: Delegation auf Kranken- und Altenpfleger). Nun muss allerdings erst dort einmal die Ausbildung der Pflegekräfte reformiert werden“, so W. Frahm in seinem Vortrag. Ungeachtet der Frage einer Novellierung der Ausbildung deutet der Hinweis auf die Modellvorhaben „Delegation auf Kranken- und Altenpfleger“ nach diesseitiger Einschätzung darauf hin, dass eine alte Debatte in einem neuen Gewande aufgelegt wird, dies aber nicht in der Intention des Gesetzgebers liegt. Die Modellvorhaben insbesondere nach § 63 Abs. 3c SGB V sind nicht auf solche der „Delegation“ bezogen oder gar beschränkt, sondern vielmehr auf eine echte Substitution ärztlicher Tätigkeiten. Insofern sind die damit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mit den „alten Rechtsregeln“ der in Teilen bisher zulässigen Delegation zu lösen, sondern erfahren durchaus eine eigenständige Bedeutung. Lutz Barth, 13.11.09
Erfolgreiches
Hochdruckmanagement v. A. Reinhardt, P. Linsel-Nitschke, H. Schunkert, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 46 / 2009 (151. Jg.), S. 33 ff. Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-140265.html?pdf=true <<< (pdf.)
v. Lutz Barth, 09.11.09 Der ganz aktuell präsentierte Projektabschlussbericht des Forschungsprojekts der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes in Kooperation mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegerecht Entwicklung einer grenzüberschreitenden Entscheidungsgrundlage für die Anpassung des pflegefachlichen Aufgabenprofils (v. v. Mischke, Claudia / Meyer, Martha (HTW des Saarlandes ) Roßbruch, Robert (IGPR), Stand: Oktober 2009) gibt Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen. Hierbei konzentrieren sich die diesseitigen Erwägungen ausschließlich auf die rechtlichen Ausführungen in dem Projektabschlussbericht.
Zitat: … „Hospize für Sterbende und die palliative Medizin werden bisweilen in einer Form dargestellt, die das Sterben geradezu beschönigt und verklärt. Hier kommt es meines Erachtens auf den richtigen Zungenschlag, auf den angemessenen Akzent an. Palliative Medizin oder Hospizbegleitung vermögen Leiden zu lindern und Menschen human zu begleiten. Dies ist sehr zu unterstreichen. Aber sie vermitteln keine Sinnstiftung und sollten auch nicht in der Weise dargestellt werden, dass sie eine Instanz der Sinnvermittlung seien.“ … v. H. Kreß,
Palliative Medizin in ethischer Perspektive Quelle: >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/Palliativmedizin_29_3_06.pdf <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 06.11.09) Wohl wahr…! Schweizerische Evangelische Allianz:
Organisierte Beihilfe zum
Suizid sea
dokumentation Die Schweizerische Evangelische Allianz hat zur organisierten Sterbehilfe (Beihilfe zum Suizid) sowie zu den Alternativen zu Sterbeihilfeorganisationen Stellung bezogen. Quelle: Schweizerische Evangelische Allianz (02.11.09) >>> http://www.each.ch/filepool/Stellungnahme_Beihilfe_zum_Suizid-_-_-6ace41534793b28c13b7fd88619619a7.pdf <<< (pdf.)
3. Gesetz zur Änderung des
Betreuungsrechts v. Timo Sauer, Gisela Bockenheimer-Lucius Quelle: Hessisches Ärzteblatt 11/2009, S. 719 ff. >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_11/2009_11_11.pdf <<< (pdf.) Patientenverfügung Seit dem 1. September gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Regelung über Patientenverfügungen. v. Nina Rutschmann und Dorthe Kieckbusch Quelle: Hamburger Ärzteblatt 10/2009, S. 11 ff.; online unter (Quelle) >>> http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1255338307.pdf <<< pdf.)
Neuro-Enhancement „Nicht nur psychisch Kranke nehmen Medikamente, die auf das Gehirn wirken – auch immer mehr Gesunde dürften in Zukunft zu pharmazeutischen Mitteln greifen, um ihre geistige Leistungsfähigkeit oder ihre Stimmung zu verbessern. Wie wollen wir den Herausforderungen des »Neuro-Enhancements« als Einzelne und als Gesellschaft begegnen? Ein Memorandum sieben führender Experten“ Von Thorsten Galert, Christoph Bublitz, Isabella Heuser, Reinhard Merkel, Dimitris Repantis, Bettina Schöne-Seifert und Davinia Talbot Quelle: wissenschaft online.de, Gehirn&Geist 11_2009, Memorandum Neuro-Enhancement; auf dem nachfolgenden Link finden Sie die Möglichkeit zum Download (pdf.) >>> http://www.wissenschaft-online.de/artikel/1009096&template=d_sdwv_pdf <<< (html)
Moderne Innenansichten eines Professors für Systematische Theologie, insbesondere Ethik, in der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, Abt. Sozialethik: Hartmut Kreß Heute ist es mir ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass es nicht nur „Sendboten“ unter den Ethikern gibt, wie ich gelegentlich in meinen Beiträgen anklingen lasse. Im Gegenteil: es gibt auch gewichtige und überzeugende Stimmen, auf die ich nunmehr auch hinweisen möchte. Dies insbesondere deshalb, weil sich in der (medizin- und sozialethische!) Debatte nicht der Eindruck verfestigen darf, als gäbe es innerhalb der Zunft der Ethiker keine Kritikern eines – mit meinen Worten umschrieben – enthemmten ethischen und moralischen Paternalismus, der ganz konkret die überragenden Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen bedrohen kann. Der Vortrag v. Hartmut Kreß ist nicht nur lesenswert, sondern er streitet auch mit guten Argumenten für das Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck wohlverstandener Freiheit und zwar nach dem Motto: in dubio pro libertate. Der nachfolgende Link führt Sie zum Vortrag mit dem Titel
"Menschenwürde und das Grundrecht auf Selbstbestimmung im
Umgang mit dem Lebensende – mit Blick auf Anschlussfragen nach der
Verabschiedung des Patientenverfügungsgesetzes und auf die Problematik des
medizinisch assistierten Suizids"
Quelle: Sozialethik Uni Bonn.de >>>
http://www.sozialethik.uni-bonn.de/kress/vortraege/kress_selbstbestimmung_lebensende_2._okt._2009.pdf
<<< (pdf.) Lutz Barth, 25.10.09 Auf ein Wort zum Sonntag: Koalitionsvertrag und „Sterbehilfe“ v. Lutz Barth, 25.10.09
Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben gerät in den Fokus von Stefan Rehder
Eine kurze Anmerkung
v. L. Barth, 24.10.09, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Ethische Fallbesprechungen: Das Beste für den Patienten v. Klinkhammer, Gisela Quelle: Dtsch Arztebl 2009; 106(43): A-2142, online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66507 <<< (html)
Hilfe bei Durst Quelle: Nds. Ärzteblatt, 10/2009 >>> http://www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=2751 <<< (html) Vgl. im Übrigen die weiteren Beiträge in der Ausgabe 10/2009 zum Themenkomplex Palliativmedizin >>> http://www.haeverlag.de/nae/index.php?sheft=10&jgang=2009 <<< (html)
„Ich möchte keinem
zur Last fallen“ v. Lutz Barth, 20.10.09
Priorisierung: Notwendiger rechtlicher Gestaltungsspielraum v. Dannecker, Gerhard; Huster, Stefan; Katzenmeier, Christian; Bohmeier, André; Schmitz-Luhn, Björn; Streng, Anne Franziska, in Dtsch Arztebl 2009; 106(41): A-2007, online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66226 <<< (html) „Berufsideologische Barrieren einreißen!“ Thomas Hommel im Interview mit dem neuen Präsidenten des DPR, Andreas Westerfellhaus Hierzu eine Kurzanmerkung v. L. Barth (14.10.09) im BLOG “Brauchen wir Pflegekammern in Deutschland”
Auf der Webseite der >>> Stiftung Gesundheit <<< sind nunmehr die einzelnen Vorträge im Archiv erfasst worden und stehen zum Download bereit. Der nachfolgender Link führt Sie zum Archiv >>> http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/aktuelles/mrt2009-vortraege.htm <<< (html) Ein guter Service, wie wir meinen! L. Barth, 09.10.09 Händehygiene zur Prävention nosokomialer Infektionen v. Kampf, Günter; Löffler, Harald; Gastmeier, Petra Quelle: Dtsch Arztebl Int 2009; 106(40): 649-55, online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66142 <<< (html) Viele Haftungsfragen sind nicht eindeutig geklärt Was dürfen Sie risikolos delegieren? v. Anke Thomas Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/unternehmen_arztpraxis/arzt_recht/content-139566.html?abstract=true <<< (html) Literaturschau September/Oktober 2009
Thromboseprophylaxe auch im Pflegeheim Bei der Entscheidung über eine Thromboseprophylaxe sollten niedergelassene Ärzte dieselben Kriterien anlegen wie Klinikärzte. Darauf wurde bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Angiologie (DGA) hingewiesen. v. Philipp Grätzel von Grätz Quelle: Ärzte Zeitung v. 25.09.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/herzkreislauf/thrombose_embolie/default.aspx?sid=566875 <<< (html) MMW-Serie Sturzprävention Weniger Stürze, weniger Frakturen Quelle: MMW-online >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/dossiers/content-134351.html?abstract=true <<< (html) Stürze im Alter sind Indikatoren eines erhöhten Risikos für Immobilität und Pflegebedürftigkeit. Sie stehen für eine Entwicklung, die über Verletzungen, Frakturen, Sturzangst und verringerte körperliche Aktivität letztlich zum Verlust der funktionellen Selbstständigkeit führt. In o.a. Dossier hat das Redaktionsteam v. MMW mit seinen Autoren die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Stellungnahme des VGT zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz Quelle: Vormundschaftsgerichtstag e.V. (VGT) v. 15.09.09 >>> http://www.vgt-ev.de/vgt_stellungnahmen.html <<< (html) Medizin- und Pflegerechtler L. Barth lehnt jegliche Instrumentalisierung der Schwersterkrankten an ihrem Lebensende ab Quelle: IQB – Internetportal zum gesamten Medizin- und Pflegerecht, PM v. 21.09.09
Medizinische Versorgung in ländlichen Gebieten: Es ist Zeit, sich von alten Strukturen zu lösen v. Schmitt-Sausen, Nora, in Dtsch Arztebl 2009; 106(38): A-1826 Online zugänglich unter (Quelle: Ärzteblatt.de) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66003 <<< (html) Aktive Sterbehilfe um 1800: „Seine unbeschreiblichen Leiden gemildert und sein Ende befördert“ v. Stolberg, Michael, in Dtsch Arztebl 2009; 106(38): A-1836 Online zugänglich unter (Quelle: Ärzteblatt.de) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65995 <<< (html)
Sondergutachten 2009 Quelle: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen >>> http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Startseite.htm <<< (html) Die Vollversion des Gutachtens 2009 steht auch als Bundestags-Drucksache 16/13770 unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/137/1613770.pdf zum Download im pdf-Format zur Verfügung (520 Seiten). Studie: Bachelor-Studium macht krank Quelle: Ärzte Zeitung online v. 11.09.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/panorama/default.aspx?sid=565583 <<< (html)
DIMDI – Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information: Hüter der medizinischen Standards v. Krüger-Brand, Heike E., in Dtsch Arztebl 2009; 106(37): A-1772 Online zugänglich unter (Quelle: Ärzteblatt.de) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65943 <<< (html) Transplantationsgesetz: Es fehlt das übergreifende Konzept für die Umsetzung v. Siegmund-Schultze, Nicola, in Dtsch Arztebl 2009; 106(37): A-1781 Online zugänglich unter (Quelle: Ärzteblatt.de) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65945 <<< (html)
"Auch Wachkoma-Patienten
haben das Recht auf einen würdigen Tod" Quelle: Presstext v. 09.09.09 >>> http://pressetext.de/news/090909041/auch-wachkoma-patienten-haben-das-recht-auf-einen-wuerdigen-tod/?phrase=Putz <<< (html)
Neue Erkenntnisse aus der
medizinischen Psychologie Autor: Dr. med. Andreas Fischer (Stand: 07.09.09) Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/kongressberichte/content-139062.html?abstract=true <<< (html) Vorsicht bei Erklärungen zur Haftungsfrage ist weiter geboten Auch nach dem Wegfall des sogenannten Anerkenntnisverbotes gilt nach Behandlungszwischenfällen die Regel: In einem offenen Gespräch Fehler einräumen: ja - Schuldanerkenntnis: nein. von Ulrich Smentkowski, in Rheinisches Ärzteblatt 09/2009 Quelle: ÄK Nordrhein >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageId=7439&noredir=True <<< (html) Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor unbefriedigend!
Ein Kurzbeitrag v.
L. Barth, 28.08.09 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Präventionsdiagnostik: Gesundheitsförderung – ein neues Betätigungsfeld für Ärzte v. Pöthig, Dagmar; Arnold, Lars; Gentsch, Egon, in Dtsch Arztebl 2009; 106(33): A-1611 Durch die demografische Entwicklung gewinnen Vitalität und Altern zunehmend an Bedeutung. Die Gesundheitsförderung spielt dabei eine entscheidende Rolle und bietet Ärzten die Chance, ihr Angebot zu erweitern. Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65652 <<< (html)
Axel W. Bauers
Innenansichten über den Sterbehilfediskurs Das Dokument ist frei zugänglich Sterbehilfe in Großbritannien – ein Schritt in die falsche Richtung Quelle: Ärzteblatt.de, BLOG v. 13.08.09 >>> http://www.aerzteblatt.de/blogs/37709/Sterbehilfe_in_Grossbritannien_-_ein_Schritt_in_die_falsche_Richtung.htm <<< (html)
Anmerkung (L. Barth, 14.08.09): Ungeachtet der Auffassung des Präsidiums der BÄK ist die ärztliche Assistenz beim Suizid in bestimmten Grenzfällen durchaus eine Option, die den Ansprüchen höchster Humanität genügt. Hierbei ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid dem Arztethos entspricht oder nicht; entscheidend ist, dass das Recht nicht weithin das zu übernehmen gedenkt, was eine konservative Arztethik als „moralisches Recht“ für die einzelnen Berufsangehörigen für verbindlich erachten will. Im Übrigen spricht einiges dafür, unabhängig von der strafrechtlich relevanten Frage der sog. Tatherrschaft das Thema insgesamt zu enttabuisieren, da in der Tat die Grenzen zu einer aktiven Sterbehilfe fließend werden, wie u.a. an der finalen Sedierung besonders deutlich wird. Im Oktober werden sich namhafte Referenten aus Lehre, Forschung und Praxis sich des Themas annehmen, um so einen nachhaltigen Beitrag zur Diskussion leisten zu können. Vgl. dazu http://www.nursing-health-events.de/ . Freilich bleibt es der BÄK unbenommen, sich in dieser Frage zu positionieren. Aber vermessen dürfte der damit eingehende Anspruch sein, nicht nur für einen gesamten Berufsstand eine ethische Grundsatzentscheidung zu treffen, sondern zugleich auch erhebliche Hürden aufzurichten, die es dem sterbenskranken verunmöglichen, würdevoll zu sterben und eine diesbezüglich Entscheidung auch für einen „schnellen Tod“ zu treffen. Eine derartige (moralische Rechtsetzungs-)Kompetenz kommt weder der BÄK noch den LÄK zu, wie im Übrigen sich an der Berliner Berufsregelung (§ 16 – Sterbebegleitung) deutlich ablesen lässt. Auch hier sind die Grenzen der Patientenautonomie nicht gewahrt und der Versuch, Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Patienten mit Hinweis auf das ärztliche Selbstbildnis zu kaschieren, dürfte im Hinblick auf die Verfügung der Berliner Staatsanwalt „enttarnt“ worden sein. Es scheint an der Zeit zu sein, dass die Ärzteschaft sich auf das konzentriert, was unmittelbar in ihrem Interesse liegt, ohne sich gleich dazu berufen zu fühlen, einen moralischen und ethischen Grunderziehungsauftrag gegenüber den Patienten und den Bürgerinnen und Bürgern wahrzunehmen, der ihr nicht zukommt! Es ist daher völlig zureichend, wenn der Arztberuf von Ideologien freigehalten wird und nicht dazu dient, ein überhöhtes Selbstbildnis in der Öffentlichkeit zu skizzieren, mit dem nicht selten ein Missionierungsauftrag besonderer Art und Güte verbunden zu sein scheint, der gelegentlich die Züge einer ethischen Inquisition anzunehmen droht.
Was anders wird, was
einfacher wird – und wo Gefahren drohen v. Dr. med. Horst Gross in, MMW-Fortschr. Med. Nr. 34-35 / 2009 (151. Jg.), S. 14 ff. Quelle: MMW.de >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/reports/content-138601.html?pdf=true <<< (pdf.) Stellungnahme zur „Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum PatVG v. 18.06.09“ v. Lutz Barth, 04.08.09
Hinweis:
Wenn Sie mögen,
können Sie hierzu im
Stellungnahme der
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung von Universitätsprofessor Dr. iur. Wolfram Höfling, M. A., Universität zu Köln Quelle: Deutsche Hospiz Stiftung, Sonder Hospiz Info Brief 3 / 2009 3. August 2009 >>> http://www.hospize.de/docs/hib/Sonder_HIB_03_09.pdf <<< (html)
von fall zu fall Quelle: nä 07/2009 >>> http://www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=2664 <<< (html) Vgl. zur Thematik auch aktuell: Sturz aus dem Krankenbett v. Thomas K. Heinz, in Hessisches Ärzteblatt 08/2009, S. 531 >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_08/2009_08_13.pdf <<< (html) Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung!
Ein Kurzbeitrag v.
L. Barth, 27.07.09 im BLOG „Patientenverfügung und Patientenautonomie“.
Nachstehend können Sie den Beitrag auch als Pdf. – Dokument downloaden.
Plunger, Sibylle Patientenautonomie und Willensfreiheit im Umfeld der Gerontopsychiatrie Über die praktische Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin
Reihe: Das Buch von Sibylle Plunger, das ich hier anzuzeigen übernommen habe, wurde im Februar 2006 als Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angenommen. Neu gewonnene Erkenntnisse wurden nach diesem Zeitpunkt von der Autorin entsprechend in den Text eingearbeitet, der mit seinen Gesamtseiten von 476 Seiten ein rundweg gelungenes und in die Tiefe gehendes Werk darstellt. Die vorrangigen Ziele, die sich die Autorin selbst in ihrer Dissertation gesteckt hat, sind mehr als erfüllt worden: der zentrale Begriff der Autonomie – ausgehend von den moralphilosophischen Lehren Kants – wird gekonnt entfaltet, um sich dann in einem ganz entscheidenden dritten Teil der Arbeit der Autonomie der Willensfreiheit im Kontext der Medizin und damit ausgewählten Grundpositionen der angloamerikanischen und deutschsprachigen Ethikdebatte zu widmen. Das Werk besticht hier durch eine fundierte Darstellung einzelner Denkansätze großer Philosophen und Ethiker, so dass die interessierte Leserschaft zur eigenen kritischen Reflexion inspiriert wird; es liefert Impulse für eine ganz zentrale Wertedebatte, die derzeit nach wie vor lebhaft geführt wird und insofern Raum für weitere Überlegungen bietet. Dies ist freilich nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass in dem Werk nicht „alle“ Denkansätze illustriert werden konnten, da ein solches Unterfangen letztlich das Werk insgesamt „gesprengt“ hätte und im Übrigen die Autorin die Dichotomie (sie spricht von „zwei Polen“) individualethischer Entscheidungen und den gemeinschaftlichen Wertvorstellungen vor dem Hintergrund der Alterspsychiatrie als ganz konkretes Anschauungsmodell problematisiert hat. Bereits in dem Vorwort weist die Autorin wohl nicht zu Unrecht darauf hin, dass „die Autonomie des Menschen ganz besonders dann (gefährdet ist), wenn geistige Beeinträchtigungen bewusstes und zielgerichtetes Handeln und Entscheiden sehr erschweren oder gar völlig unmöglich werden lassen. Daher zählt gerade die Gerontopsychiatrie zu jenen hochbrisanten Gebieten in der Medizin, welche sich in der Realität in einem permanenten Spannungsfeld von Freiheit, Autonomie und Zwang bewegen.“ Folglich widmet sich die Autorin – beginnend mit dem IV. Kapitel – Das Alter – Besonderheiten eines Phänomens – dem brisanten Gebiet der Gerontopsychiatrie und verabsäumt hier nicht, zugleich auch die entsprechenden Entwicklungslinien zu skizzieren. Die Leserschaft wird auf eine „Reise“ mitgenommen, die sich durch einen fundierten Streifzug durch die Welt der Geriatrie, Gerontologie und schließlich der Gerontopsychiatrie (Kapitel V) charakterisieren lässt und in der zugleich die Spannungsfelder offenbart werden, um dann im VI. Kapitel am Beispiel dreier ausgewählter Staaten die Versorgungsstrukturen kritisch in den Blick zu nehmen. Im Kapitel VII. werden dann einige der aufgeworfenen philosophischen Kernfragen aus der Perspektive der alterpsychiatrischen Alltagsrealität beleuchtet und Szenarien künftiger Entwicklungsmöglichkeiten entwickelt. Hierbei ist sich die Autorin bewusst, dass ein Blick in die Zukunft nicht einfach – wenn nicht gar unmöglich – ist und von daher stellt sie neun Thesen für eine länderübergreifende (Deutschland, Österreich und Italien) „praktische“ Autonomiebeförderung vor, die es gilt, auch im weiteren Diskurs zu würdigen. Unmittelbar an die Thesen schließen dann die Erörterungen über die Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzbarkeit theoretischer philosophischer Denkansätze für den Praxisbereich an, die in den ersten Kapiteln des Buches vorgestellt und von der Autorin reflektiert worden sind. Was also wäre auch meiner Sicht als Fazit zu ziehen? Ein sehr gelungenes Werk, dass zeitweilig aufgrund der Kontextualisierung mit der historischen Entwicklung der Patientenautonomie und der „Willensfreiheit“ den Charakter eines Lehrbuches annimmt, aber letztlich in allen Kapiteln dem Ziel verpflichtet ist, sich den Fragen einer praktischen Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin anhand der Gerontopsychiatrie zu nähern. Das Buch ist uneingeschränkt zum Lesestudium zu empfehlen: „Nicht zuletzt lässt die betont interdisziplinäre Ausrichtung dieser Arbeit ein facettenreiches Bild der philosophischen Begründungsversuche der Patientenautonomie entstehen.“ Diesem entlehnten Zitat aus dem Präsentationstext auf der Rückseite des Buches schließe ich mich vorbehaltlos an, zumal hier in der Tat der spezifische Akzent auf die Philosophie gelegt wurde. Dies zu betonen ist mir insofern besonders wichtig, weil hier die Philosophie nicht (!) mit einer „Verfassungsinterpretation“ verwechselt wird. Dies ist der Autorin besonders hoch anzurechnen, weil dies im „Kulturkampf“ über ganz zentrale Werte leider nicht immer der Fall ist. Dass die Autorin in ihrer Arbeit hier ein rechtes Augenmaß für die Thematik hat walten lassen, zeigt denn auch ein Blick in das Literaturverzeichnis, denn auch dieses spiegelt die Zentriertheit ihres Anliegens wider, uns an den philosophischen Perspektiven der Gerontopsychiatrie teilhaben zu lassen, ohne sich hierbei in die Tiefen (und manchmal auch Untiefen) verfassungsrechtlicher Implikationen der Patientenautonomie begeben zu haben. Ein Werk, dass ich gerne empfehle, zumal das Thema unvermindert aktuell ist und von daher erlaube ich mir einen Link auf die entsprechende Seite des Verlages Peter Lang zu setzen, auf der weitere Details zum Buch von Frau Sibylle Plunger enthalten sind >>> http://www.peterlang.com/Index.cfm?vLang=D&vSiteID=4&vSiteName=BookDetail%2Ecfm&VID=55866& <<< (html) Lutz Barth, 26.07.09 Aus unserem Nachbarland Schweiz Suizidbeihilfe und «Lebensmüdigkeit» v. Jean Martin in der SÄZ Quelle: SÄZ, Nr. 48/2008 >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-48/2008-48-1187.PDF <<< (pdf.)
Vgl. dazu auch: Suizidbeihilfe – schwieriger Grenzbereich Die Gedanken zur ärztlichen Suizidbeihilfe, denen Jean Martin in der SÄZ Nr. 48/2008 in der Kolumne «Zu guter Letzt» Ausdruck verlieh, haben etliche Reaktionen ausgelöst, die teilweise schon als Leserbriefe veröffentlicht wurden. Dazu die nachfolgenden Kommentare als auch die Replik von J. Martin. Quelle: Schweizerische Ärztezeitung
Thanato(sozio)logie und das „beredte Schweigen“ der Wissenschaft Das Werk, auf das ich hier hinweisen möchte, hat es gewissermaßen in sich und muss einige Apologeten einer guten Sterbekultur (auch eines Demenzerkrankten) bis ins Mark erschüttern. Klaus Feldmann
Sterben, Sterbehilfe, Töten,
Suizid. Hannover 2009
work in progress (kritische
Stellungnahmen und Anregungen erwünscht) Der Soziologe Klaus Feldmann setzt mit seiner Publikation erneut neben seinen anderen Beiträgen zur Problematik der Sterbehilfe-Debatte Akzente, die nicht unerhört oder ungelesen bleiben, auch wenn es im Interesse der Gegenwartspaternalisten liegt, solche kritische Publikationen schlicht mit Nichtbeachtung abzustrafen. Eindrucksvoll entlarvt nach dieser Einschätzung K. Feldmann die Visionen der Paternalisten, die m.E. unverhohlen dem Selbstbestimmungsrecht, zumindest aber dem selbstbestimmten Sterben eine Absage zu erteilen gedenken. Ein Werk, das zu lesen geradezu eine „Pflicht“ ist, um neben der Problematik des Sterbens das ganze Dilemma der Debatte nicht nur erfassen, sondern gelegentlich auch erstmals in seiner Problemweite zur Kenntnis nehmen zu können. Es findet und fand auch in der Vergangenheit kein herrschaftsfreier Diskurs über das selbstbestimmte Sterben statt und es kommt gerade K. Feldmann das Verdienst zu, hierauf aufmerksam zu machen. K. Feldmann „entzaubert“ die Visionen eines Klaus Dörner, Christoph Student oder auch eines Thomas Klie, um hier nur einige nennen zu wollen. Auf dem nachfolgenden Link können Sie das Werk – work in progress – downloaden (Pdf. – Dokument) Lutz Barth, 25.07.09 Pflegekammern sind nicht nur „kontraproduktiv“, sondern vor allem auch verfassungsrechtlich bedenklich! In der Öffentlichkeit – zumal in einschlägigen Fachzeitschriften und Verlautbarungen einzelner Berufsverbände – wird der Eindruck zu erwecken versucht, als seien die Rechtsfragen mit Blick auf die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften in der Gestalt von Landespflegekammern hinreichend geklärt. Der Autor L. Barth kommt hier zum gegenteiligen Ergebnis; die Debatte ist nach wie vor völlig offen.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen übergibt Gutachten 2009 - „Koordination und Integration – Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens“ an die Bundesministerin für Gesundheit Quelle: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen >>> http://www.svr-gesundheit.de/Startseite/Startseite.htm <<< (html) Das Gutachten 2009 steht auf den Seiten des SVR jeweils in der Lang- und Kurzfassung zum Download zur Verfügung >>> http://www.svr-gesundheit.de/Gutachten/%DCbersicht/%DCbersicht.htm <<< (html) Soll man Patienten mit Demenz über ihre Erkrankung aufklären? Arzt-Patienten-Verhältnis | Die Frage der Information von Demenzpatienten über ihre Krankheit ist gerade in den letzten zwei Jahrzehnten zunehmend ins ärztliche und wissenschaftliche Interesse gerückt, nicht zuletzt auch aufgrund der verbesserten Frühdiagnostik und der Entwicklung krankheitsmildernder Therapiestrategien. Für Sie beleuchten zwei Experten die Hintergründe, Probleme und mögliche Lösungen. >>> weiter Mit freundlicher Genehmigung des MED.KOMM. Verlags können wir hier auf den Beitrag PRO &. CONTRA in der Zeitschrift DNP (Der Neurologe &. Psychiater) 07/2009 im Original verweisen. Quelle: Zeitschrift DNP (Der Neurologe &. Psychiater) 07/2009
Webseite der renommierten Fachzeitschrift >>> Der Neurologe &. Psychiater <<< Das Arzt-Patient-Verhältnis bei progredienten unheilbaren Krankheiten 12. Gesundheitsforum Südwürttemberg diskutiert Umgang mit Sterbenden und Sterbehilfe jeder Art Ein Bericht von Dr. med. Herterich Reutlingen, 14.07.2009 Quelle: LÄK Baden-Württemberg >>> http://www.aerztekammer-bw.de/05/2009_07/sterbhilfe.html <<< (html)
Ein Rechtsgutachten v. Prof. Dr. Schwemer, erstellt im Auftrag des Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V. Quelle: Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V. >>> http://www.kuschsterbehilfe.de/ <<< (html) Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung Ein Kurzkommentar v. L. Barth (16.07.09) – im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Tiefe Hirnstimulation Quelle: MMW, Das Gespräch mit Prof. Dr. med. Deuschl führte Dr. med. Kirsten Westphal, >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/nachgefragt/content-137951.html <<< (html) Der Gesundheitszustand ist bei vielen älteren Menschen alarmierend Studie der Rechtsmedizin in Hamburg belegt große Probleme bei der Pflege Quelle: Ärzte Zeitung v. 08.07.09 >>>http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/default.aspx?sid=556968 <<< (html)
Vgl. ferner dazu einen Beitrag aus 1999 v. H.-J. Wagner, Forensische Gerontologie: Interdisziplinäre Probleme und Aufgaben, in Dtsch Arztebl 1999; 96(47): A-3032 / B-2582 / C-2391, Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=20111 <<< (html)
Im Übrigen kritisch L. Barth, Aktuelle Studie belegt: Es bewegt sich nichts in der medizinischen Betreuung der multimorbiden Alterspatienten in stationären Alteneinrichtungen!, in Quelle: IQB – Internetportal zum Pflege-, Medizin und Gerontopsychiatrierecht, Beitrag v. 07.04.07 >>> http://www.iqb-info.de/Medizinische_Betreuung_Alterspatient.pdf <<< (pdf.) Unterrichtung durch den Parlamentarischen Beirat zu Fragen der Ethik insbesondere in den Lebenswissenschaften (Ethikbeirat) Bericht über die Arbeit des Ethikbeirats (Berichtszeitraum: 23. April 2008 bis 17. Juni 2009) Quelle: Deutscher Bundestag Ethikbeirat Ausschussdrucksache 16(18 2)30 01.07.2009 >>> http://www.bundestag.de/parlament/gremien/beiraete/ethikbeirat/bericht.pdf <<< (pdf.)
Hitzebedingte
Gesundheitsschäden im höheren Lebensalter – Prävention in der Kommune v. Markus Heckenhahn, in Hess. Ärzteblatt 07/2009, S. 490 ff. (Quelle: LÄK Hessen >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_07/2009_07_13.pdf <<< pdf.) Patientenrechtegesetz ist mehr als nur sinnvoll! Nicht den „Bock zum Gärtner machen“ Kaum, dass das Patientenverfügungsgesetz verabschiedet ist, sorgt sich die Ärzteschaft erneut um einen nachhaltigen „Angriff“ auf ihre Autonomie, die nicht selten als ganz exklusiver Freiraum begriffen wird und eigentlich keine Transparenz, geschweige eine rechtlichen Normierung verträgt. Man könnte fast meinen, es drohe ein neuer „Kalter Krieg“ nicht nur zwischen Ärzten und Juristen, sondern auch zwischen Ärzten und Politiker und allein dies dürfte Anlass genug sein, die seit Jahren geführte Diskussion um Patientenrechte (und Bürgerbeteiligung) zielgerichtet in ein entsprechendes Gesetz münden zu lassen. Die „alten Gräben“ zwischen Ärzten und (manchen) Juristen scheinen in diesem Punkte unüberbrückbar und ein jeder der streitenden Parteien ist im Begriff, entsprechenden Sachverstand zu „rekrutieren“. Nun will ich hier nicht verschweigen, dass der sich nunmehr anbahnende Streit keineswegs neu ist, so wie eben auch das aktuelle Statement von dem renommierten Medizinrechtler Chr. Katzenmeier in BÄK-intern 07/2009 (vgl. dazu Quelle: BÄK >>> http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/BAeK_Intern_Juli_2009_kennwortgeschuetzt.pdf ) nicht sonderlich überrascht, begegnet dieser doch spätestens seit seiner Habilitationsschrift „Arzthaftung“ im Jahre 2002 (die im Übrigen sehr lesenswert ist und für einen Medizinrechtler zum Standardwerk gehört) der weiteren rechtlichen Normierung von Patientenrechten mit einer Skepsis, die selbstverständlich angesichts der hohen Reputation des Kölner Medizinrechtlers ernst genommen werden sollte, allerdings nicht dazu führen darf, dass ganz generell einer rechtlichen Normierung der Patientenrechte eine Absage erteilt wird. Eine solche generelle Absage kann denn auch dem Statement von Katzenmeier m.E. expressis verbis nicht (!) entnommen werden. Die von der SPD-Bundestagsfraktion – Arbeitsgruppe Patientenrechtegesetz – unter dem Vorsitz der Abgeordneten Helga Kühn-Mengel, Beauftragte für die Belange der Patientinnen und Patienten, vorgelegten „Eckpunkte“ (vgl. dazu den nachfolgenden Link >>> http://www.erftkreis-spd.de/db/docs/doc_24307_20097183125.pdf <<<) sind m.E. zunächst in dem Maße unverfänglich, wie diese zur weiteren Diskussion gestellt werden. Die im Anhang zu den „Eckpunkten eines Patientenrechtegesetzes“ aufgeführten und im Übrigen angehörten Sachverständigen zeugen von hoher Fachkompetenz. Auch wenn wir nicht die einzelnen Expertisen resp. Meinungen der angehörten Sachverständigen kennen, darf doch ganz allgemein vermutet werden, dass jedenfalls ein „Patientenrechtegesetz“ nicht als ein „Angriff“ auf die verfasste Ärzteschaft gewertet wird, sondern zugleich im Interesse beider Parteien zu liegen scheint und es hier gilt, ein stückweit in der Diskussion voranzukommen. Insofern sollten sich die Kammervertreter der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften in ihren Stellungnahmen ein wenig mäßigen und tatsächlich den Dialog suchen, bevor weiteres Porzellan zerschlagen wird. Die bisher gesicherte Annahme, dass das „Recht“ weithin das übernimmt, was die Ärzte für sich (im intraprofessionellen Raum) als ethisch verbindlich erachten, gilt ausdrücklich nicht mehr, nachdem der „alte“ ärztliche Paternalismus überwunden ist. Zwar müssen wir am Horizont Gefahren eines gleichsam neuen ethischen Paternalismus begegnen, die nun aber ein stückweit durch das Patientenverfügungsgesetz entschärft worden sind, auch wenn neuer Anlass zur weiteren Sorge besteht. Dies deshalb, weil der Präsident der BÄK erst kürzlich verlautbaren ließ:
Mit Verlaub: Mit solchen Statements wird zugleich auch ein Verständnis von „Recht“ offenbart, dass zumindest darauf schließen lässt, dass es sinnvoller ist, wenn der Gesetzgeber sich zu einer Regelung der Patientenrechte durchringt, anstatt darauf zu vertrauen, dass hier die Ärzte nach bestem arztethischen Gewissen eine in ihrem Ermessen gestellte Entscheidung treffen. Das „Arztethos“ ist mit seinem Anspruch nach moralischer und ethischer Autorität kein Garant dafür, dass die Rechte des Patienten gewahrt sind oder bleiben! In diesem Sinne macht es also durchaus Sinn, eine offene Debatte über „Patientenrechte“ auch in Form eines Gesetzes zu führen – einem Gesetz, dass nicht zuletzt auch den Interessen der Ärzte entsprechen dürfte. Patientenrechte jedenfalls lassen sich nicht durch einen „Ersatzgesetzgeber“ in Gestalt der Bundesärztekammer normieren, denn dies würde bedeuten, wir würden den „Bock zum Gärtner machen“! Lutz Barth, 02.07.09 Ethikkommissionen: Keine Komplizen der Forscher v. G. Klinkhammer, in Dtsch Arztebl 2009; 106(26): A-1342 Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65165 <<< (html)
Trotz riskanter Nebenwirkungen bekommen in Deutschland viele Demenzkranke viele Beruhigungsmittel. Bei der Vorstellung des Arzneimittelreports der Gmünder Ersatzkasse (GEK) hat der Bremer Gesundheitsforscher Gerd Glaeske denn ein eher doch beängstigendes Fazit gezogen >>> weiter v. Lutz Barth, 13.06.09
v. Lutz Barth, 12.06.09
„Pflicht des Staates“ zur Errichtung einer Pflegekammer? von L. Barth, 11.06.09, im BLOG “Brauchen wir Pflegekammern in Deutschlandt”
Neuordnung der Gesundheitsfachberufe – hier: Aufklärungspflicht über Qualifikation und Beruf? von L. Barth, 10.06.09, im BLOG “Brennpunkt: Pflegerecht”
60 Jahre
Grundgesetz v. Lutz Barth, 10.06.09
Neuordnung der Gesundheitsfachberufe: Wer trägt hier eigentlich zur „Verwirrung“ bei? Inmitten anderer Projekte sehe ich mich nun doch veranlasst, zumindest mit einem Kurzbeitrag zur „Belebung“ der Diskussion um die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe beizutragen - auch auf die Gefahr hin, „mal wieder“ Unmut auf mich zu ziehen. >>> weiter v. Lutz Barth, 10.06.09
Mehr Gesundheit wagen! Memorandum des Arbeitskreises Dienstleistungen Zusammengestellt von PD Dr.
Josef Hilbert und Michaela Evans WISO Diskurs, Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik (Mai 2009), Friedrich-Ebert-Stiftung, Herausgeber: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung Quelle: >>> http://library.fes.de/pdf-files/wiso/06386.pdf <<< (pdf.) Sterbehilfe, Religionsfreiheit und Werte: von der „Wende“ der „kopernikanischen Wende“? „Einer muss die Fackel hochhalten“ Mit diesem pathetisch anmutenden und zugleich mahnenden Titel wird auf einen Redebeitrag der Bundestagsabgeordneten Julia Klöckner über Werte in der Politik im Wiesbadener Tagblatt hingewiesen, der Anlass zu einigen Anmerkungen bietet. v. Lutz Barth, 08.06.09
Volkskrankheit „Harninkontinenz“ Zu diesem Thema finden Sie sich auf dem nachfolgenden Link Verweise zu einzelnen Fachbeiträgen Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/cme/content-137106.html?abstract=true <<< (html) „Wir sind alle geläutert“ (!?) und befehlen uns in die gütigen Hände der Paternalisten v. Lutz Barth, 24.05.09 Der derzeitige Wertediskurs leidet zunehmend darunter, dass der Blick für das Wesentliche mehr und mehr eingetrübt wird: das Selbstbestimmungsrecht und die damit korrespondierende Eigenverantwortung.
Die Vorstellung,
künstlich am Leben gehalten zu werden, wenn der Verstand nicht mehr
funktioniert, ist mir nahezu unerträglich. Damit verbindet sich auch eine
Vorstellung von Würdelosigkeit und ich denke da auch an die engsten Angehörigen,
die damit konfrontiert sind und denen ich nicht zur Last fallen möchte. Ich
finde es zutiefst unmenschlich, wenn andere meinen, mich in einer hoffnungslosen
Situation künstlich am Leben erhalten zu wollen, weil die Medizin heute dazu in
der Lage ist und Ärzte meinen, Fürsorge für mich leisten zu müssen. In höchstem
Maße finde ich es daher zynisch, mir mein persönliches „Opium“ zu versagen, dass
mir auf ewig Linderung verspricht: die Verbindlichkeit meiner Patientenverfügung
aufgrund eines Gesetzes. Ich möchte keine Verantwortung für das „Fremde in mir“
tragen, auch wenn aus der Perspektive der Ethiker das Leben mit gravierenden
kognitiven Einbußen „lebenswert“ erscheint.
>>> http://patientenverfuegung-patientenautonomie.iqb-info.de/ <<< (html) Auf ein Wort zum Sonntag: Der „große Irrtum“ in der Sterbehilfe-Debatte und die Folgen für das Patientenverfügungsgesetz? v. Lutz Barth, 24.05.09 – zugleich mit einer Botschaft an den Abgeordneten Hüppe und seinen Kollegen!
Aktives Bekenntnis zu ärztlich-ethischem Bewusstsein im Sinne des „Hippokratischen Eides“ und die Ablehnung der ärztlichen Suizidbeihilfe v. Lutz Barth, 23.05.09
Diabetischer Fuß, Dekubitus,
Ulcus cruris v. A. Larena-Avellaneda Quelle: MMW.de - MMW-Fortschr. Med. Nr. 21 / 2009 (151. Jg.). S. 49 ff. >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/cme/content-137013.html?pdf=true <<< (pdf.)
Historisches Dokument Die „Sterbehilfe-Debatte“ ohne eine entsprechende Kontextualisierung mit der Geschichte führen zu wollen, erscheint nicht möglich. Deshalb möchte ich hier auf eine Fundstelle im Internet verweisen, auf der - die zu zweifelhaften Ruhm gelangte - Schrift der Professoren Binding und Hoche zum Download bereit gestellt ist. Die Freigabe der Vernichtung
lebensunwerten Lebens. Von den Professoren Dr. jur. et. phil. Karl
Binding (früher in Leipzig) und Dr. med. Alfred Hoche (in Freiburg) Quelle: Uni Marburg – Institut für Erziehungswissenschaft unter der Rubrik Historische Literatur >>> http://www.uni-marburg.de/fb21/erzwiss/personal/prof/rohrmann_hp/historischelit <<< (html)
Nachgehakt! –
Patientenverfügungsgesetz v. Lutz Barth, 21.05.09
Ein Kurzkommentar v. L. Barth (19.05.09) – „So geht das nicht, Herr Präsident!“ im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos! v. Lutz Barth (16.05.09), im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Am 06.05.09 hat in Hannover ein Symposium mit dem Titel „Begleiteter Suizid“ stattgefunden, dass von der Ärztekammer Niedersachsen und dem Niedersächsischen Justizministerium veranstaltet wurde. Ein „Nachruf“ erscheint zwingend erforderlich! v. Lutz Barth (15.05.09) im BLOG Patientenverfügung und Patientenautonomie – Über den mündigen Patienten!
Nachgehakt: „Aufsichtspflichten“ und „Herausforderndes Verhalten“ Mich haben einige Zuschriften erreicht, die mich zu einem nochmaligen Statement veranlassen (L. Barth, 15.05.09)
KURIOSES am
Rande! Diese Frage mag zunächst ein wenig Verwunderung auslösen und sofern diese im Zweifel zu bejahen ist, dürfte die Autorentätigkeit so mancher ambitionierter Pflegerechtler gegen Null tendieren.
Individuelle Therapie der
Stuhlinkontinenz „Aus Scham wird eine Stuhlinkontinenz oft von den Patienten lange Zeit verschwiegen. Nicht selten drängt die Erkrankung die Betroffenen in die soziale Isolation. Neue Erkenntnisse über die Ursachen der Stuhlinkontinenz haben nun zur Entwicklung innovativer Therapieverfahren geführt, mit denen bei vielen Patienten sogar eine Heilung möglich ist“ >>> weiter v. Peter Stiefelhagen, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 20 / 2009 (151. Jg.), S. 12 ff. Quelle: MMW >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/reports/content-136810.html?pdf=true <<< (pdf.) Christi Tod und seine Bedeutung für die Sterbehilfe-Debatte v. Lutz Barth (08.05.09), im Blog: Patientenverfügung und Patientenautonomie
Tut Religion der Psyche gut? Der Vortrag des Psychiaters Raphael Bonelli bei der Fachtagung Liturgie und Psyche in Heiligenkreuz. v. Stefan Beig Quelle: kath.net v. 06.05.09 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=22816 <<< (html) Kurzer Hinweis (L.B.): Der Beitrag geht u.a. der Frage nach, ob Sigmund Freud eine Grenzüberschreitung begangen habe. „Es ist nicht Aufgabe der Psychotherapie in die Diskussion über die Existenz Gottes einzusteigen“, so der Bonelli. Ist Sterbehilfe tatsächlich keine Lösung? Eine kritische Frage, der im Zusammenhang mit dem aktuellen Palliativkongress in Wien kurz nachgegangen werden soll. v. Lutz Barth (08.05.09), im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
„Quer gelesen“ – eine kleine Literaturschau (hier: „Selbstbestimmung / Patientenverfügung) v. Lutz Barth, 06.05.09 Unter dem Titel „Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter Menschen – Eine Bestandaufnahme aus richterlicher Sicht“ hat die Autorin Carola von Looz, Betreuungsrichterin, in der Zeitschrift BtPrax 01/2009, S. 3 ff. einen Beitrag verfasst, der u.a. der Frage nachgeht, was die gesetzliche Betreuung seit 1992 für die Selbstbestimmung und Teilhabe kranker und behinderter Menschen geleistet hat und wo ggf. noch etwaige Schwächen bestehen. >>> weiter
Wenn Sie mögen, können Sie hierzu gerne mitdiskutieren. Der Beitrag ist auch im BLOG einstellt worden.
Gangstörungen im Alter v. Sebastian v. Stuckrad-Barre, Wolfgang Fogel, Wolfgang H. Jost Quelle: in Hessisches Ärzteblatt 05/2009 - Fortbildung, S. 310 ff. >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2009/2009_05/2009_05_04.pdf <<< (pdf.) Kurze Anmerkung: Zum Lesestudium besonders empfohlen. „Da Gangstörungen im Alter oft multifaktoriell verursacht sind, sollten Diagnostik und Therapie idealerweise fächerübergreifend ausgerichtet sein“, so u.a. die Autoren in ihrem Fazit. Dem muss nachhaltig zugestimmt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass der hochaltrige Patient einem besonderen Multimorbiditätsrisiko ausgesetzt ist. Im Rahmen der Diagnoseerstellung, die als Rechtspflicht des Arztes bezeichnet ist, wird dieser Umstand besonders zu werten sein. Gerade aufgrund des Multimorbiditätsrisikos des Alterspatienten kommt dem dynamischen Element der Diagnose ein besonderer Stellenwert zu, dergestalt, als dass die spezielle Situation des Alterspatienten eine fortlaufende Kontrolle der Erstdiagnose gebietet. Zu Recht wird daher in der geriatrischen und gerontopsychiatrischen Fachliteratur (vgl. dazu statt vieler: Oesterreich, Gerontopsychiatrie, 1993, S. 65 ff.) hervorgehoben, dass die Ermittlung einer Multimorbidität bei den Hoch- und Höchstbetagten zur Grundlage geriatrischer Diagnostik und Therapie zählt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Multimorbidität die Durchführung der Behandlung erschwert . Der diagnostische Prozess bei Geriatriepatienten - zumal bei psychisch Erkrankten – erfordern einen erheblichen Zeitaufwand; erst die Verlaufsbeobachtung ermöglicht im Zweifel die präzise diagnostische Zuordnung oder zwingt ggf. zur Korrektur der ursprünglich gestellten Verdachtsdiagnose resp. Erstdiagnose . "Der Ehrgeiz des Untersuchers, sich rasch diagnostisch festzulegen, ist bei einem Großteil gerontopsychiatrischer Patienten nicht angebracht. Auf der anderen Seite zeugt diagnostische Unsicherheit nach längerer Beobachtungsdauer von fachlicher Inkompetenz des Arztes", so Oesterreich (aaO., S. 71) Es liegt auf der Hand, dass sich hierdurch für den Arzt die Gefahr ergibt, gleichsam eine Fehldiagnose zu stellen. Wenn und soweit die aufgrund einer Verdachtsdiagnose durchgeführte Untersuchung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, muss der Arzt den Patienten/Bewohner im Falle anhaltender Beschwerden wieder einbestellen bzw. erneut aufsuchen, um die Diagnose bei der weiteren Behandlung überprüfen zu können (ein solches gilt insbesondere auch für die Pharmakotherapie!). In diesem Sinne gilt also, dass gerade bei einem Alterspatienten die Diagnostik aufgrund des Morbiditätsrisikos einen ungleich höheren Stellenwert einnehmen dürfte, so dass hieraus folgend dem Arzt gesteigerte Pflichten im Rahmen der Diagnostik aufzuerlegen wären. Gerade ein routinemäßiges Handeln aufgrund bestimmter Erfahrungswerte ist bei einem hochaltrigen Patienten unangebracht und könnte zu einem klassischen Behandlungsfehler führen. Lutz Barth, 06.05.09 Immer noch lesenswert und aktuell! Gewalt, Krankheit und Tod - Wie gehen Christen mit Leid um? 3. Forum zur Begegnung von Christen und Muslimen in Niedersachsen Impulsreferat von Landesbischof Dr. Friedrich Weber am 11. November 2005 im Haus kirchlicher Dienste in Hannover Quelle; Landeskirche Braunschweig >>> http://www.landeskirche-braunschweig.de/uploads/download/Leid11-2005_01.pdf <<< (pdf.) SAPV - Der lange Weg zur guten Palliativversorgung Hempel, Ulrike; Rieger, Achim, Dr med: Berliner Ärzte, 46 (5), 14 - 20, 2009. Quelle: Berliner Ärzte >>> http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae0905_014.pdf <<< (pdf.) Brennpunkt: Pflegerecht! Auf der Suche nach einem „mächtigen Konsens“ in den Pflegeberufen!? Angelika Zegelin, Pflegewissenschaftlerin an der Universität Witten Herdecke, hat sich in den aktuellen Mitteilungen „DBfK-Aktuell/469, in Die Schwester/Der Pfleger 05/2009“ in einem kurzen Beitrag unter dem Tenor „Eid für beruflich Pflegende?“ einer erkennbar spannenden Frage gewidmet, die zu beantworten sicherlich nicht leicht fällt und im Übrigen aber auf fruchtbaren Boden etwa der Pflegeberufsverbände fallen dürfte. v. Lutz Barth, 04.05.09, in BLOG “Brennpunkt: Pflegerecht”
„Quer gelesen“ – eine kleine Literaturschau (hier: „Delegationsproblematik / Neuordnung“) v. Lutz Barth, 04.05.09
Wenn Sie mögen, können Sie hierzu gerne mitdiskutieren. Der Beitrag ist auch im BLOG einstellt worden.
Palliative Care v. Stephan Kostrzewa, Franziska Misch, in Die Schwester/Der Pfleger 04/2009 Hinweis: Dieser Beitrag steht auf den Seiten von Bibliomed als Artikel des Monats April zum Download unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung. >>> http://www.bibliomed.de/images/sp/Kostrzewa_Palliative_Care.pdf <<< Ein toller Service, wie wir meinen!
… so lautet ein aktueller Beitrag der Autoren Doris Bredthauer, Thomas Klie und Madeleine Viol in der Zeitschrift BTPrax 1/2009. Dieser Beitrag gibt hinreichend Anlass, nochmals auf die Dringlichkeit der „Aufsichtspflicht-Debatte“ hinzuweisen, bevor sich Irrtümer nachhaltig manifestieren. Ein Kurzbeitrag v. Lutz Barth, 29.04.09 Das Dokument ist frei zugänglich!
Ärztliche Versorgung in Heimen: Besser als ihr Ruf v. B. Hibbeler, in Dtsch Arztebl 2009; 106(17): A-804, Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=64336 <<< (html) Der ärztlich assistierte Suizid – ein Akt der Humanität und Nächstenliebe (!?) Im Zuge des entfachten Diskurses über die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten stehen wir alle gemeinsam vor der Verantwortung, uns der Freiheitsrechte im Allgemeinen und damit dem spezifischen Grundrechtsschutz der sterbenskranken Patienten im Besonderen bewusst zu werden. >>> weiter Ein Kurzkommentar v. Lutz Barth, 15.04.09
Zu den Problemen der Todesdiagnostik in der Pflegeeinrichtung (u.a. aus hausärztlicher Sicht)
Quelle:
Ärztliche Praxis, DOC – BLOG v. Dr. Frauke Höllering (24.03.2009 08:16) Kurze Anmerkung: Der Eintrag beschreibt ein Problem, mit dem die Ärzteschaft gerade in stationären Einrichtungen häufig konfrontiert wird. Wir
haben dazu im Internet nach einschlägiger Literatur recherchiert und empfehlen
Ihnen die nachstehenden Beiträge zur Vertiefung (L. Barth, 24.03.09)
Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung: Kompetente Durchführung trotz
unterschiedlicher Gesetzgebung der Länder
Vgl. ferner die diesseitige Pressemitteilung bei openPR v. 12.04.07 unter dem Titel „Tatort Pflegeheim: Den ungeklärten Todesfällen auf der Spur“ mit weiteren Nachweisen >>> http://www.openpr.de/news/129806/Tatort-Pflegeheim-Den-ungeklaerten-Todesfaellen-auf-der-Spur.html <<< (html) Immer
noch aktuell? Quelle: Hermeneutik.de >>> http://www.hermeneutik.de/?Texte:Monika_Hutwelker%3A_Zur_Einrichtung_einer_Pflegekammer <<< (html)
Enttäuschung bei
Vertretern der Pflegeberufe im BLOG Brauchen wir in Deutschland Pflegekammern? - Aktuell und brisant!
Das „Schweigen“ des Deutschen Pflegerats … und seiner Verbände dürfte beredtes Zeugnis dafür sein, dass der DPR offensichtlich nicht gewillt ist, die von ihm vollmundig angekündigte Debatte über die Frage nach der Notwendigkeit von Pflegekammern nachhaltig zu führen. >>> weiter Nachgehakt … v. L. Barth, 18.03.09
Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen v. Dipl.-Jur. Sabine Butters, Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen, in Ärzteblatt Thüringen 03/2009, S. 185 ff. Quelle: ÄK Thüringen.de, >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu09_185.pdf <<< (pdf.) Diagnostische Versäumnisse bei akuter Appendizitis Aus der Arbeit der Gutachterkommission von Herbert Weltrich und Herwarth Lent, in Westfälisches Ärzteblatt 03/09, S. 67 ff. Hinweis: Mit dem nachfolgenden Link werden Sie zu den Seiten der ÄK Westfalen-Lippe (Archiv des Westf. ÄBL) weitergeleitet. Dort können Sie dann die aktuelle Ausgabe downloaden (L.B.) >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=487 <<< (html)
Vortrag v. 19.02.09, Lutz Barth Hamburg, Jura Fair Congress Powerpointpräsentation
Patientenverfügungsgesetz – Ist des „Volkes Wille“ unbeachtlich? Kaum einen Tag ist es her, wo der Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag sich der Problematik um das in Aussicht genommene Patientenverfügungsgesetz angenommen hat. Namhafte Experten aus den Disziplinen Recht und Ethik sind zu Wort gekommen und … >>> Ein Kurzkommentar v. L. Barth, 05.03.09
Nachlese zum Jura Fair Congress in Hamburg, 2009 Die „Tore“ des Jura Fair Congresses sind geschlossen – die Veranstaltungen „überstanden“ und es bleibt nachzufragen, wo vielleicht noch Baustellen eröffnet sind, die der Fertigstellung bedürfen. >>>
GAbzeichnung von ärztlichen Anordnungen in Heimen! Gemeinsame Empfehlungen der Heimaufsicht, der Verbände der Pflegekassen und des MDK als Mitglieder der AG 20 Pflege (Arbeitsgemeinschaft nach § 20 HeimG) und der Landesärztekammer Brandenburg Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2009, S. 15
Das Heft Nr. 02/2009 ist auf den Seiten der Landesärztekammer im Pdf. Format eingestellt: >>> http://www.laekb.de/40presse/20Aerzteblatt/10Titelseite/index.html <<< Kurze Anmerkung (L. Barth, 10.02.09): Ein Schritt in die richtige Richtung! Vgl. dazu bereits im Vorfeld die Stellungnahme von L. Barth aus dem Jahr 2007: Mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH und damit der renommierten Zeitschrift Pflegerecht
Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Gegenzeichnung in der „fremden“ (Heim)Dokumentation einer stationären Alteneinrichtung? Von Lutz Barth (Quelle: PflR 09/2007, S. 413 – 422)
„Die Würde des Menschen kann man nicht abstufen“ Im Interview mit Christoph Scholz (kna) hat Prof. Bielefeld auf die Frage „Wie steht es um die Euthanasie? Wird sich die Diskussion angesichts einer alternden Gesellschaft und steigender Gesundheitskosten verschärfen?“ geantwortet und diese Antwort soll zum Anlass genommen werden, einige Gedanken zum „Wertekampf“ zu äußern. v. Lutz Barth, 09.02.09
„Richtig substituieren statt irgendwie delegieren“ Editorial v. Robert Roßbruch, in PflR 01/2009, S. 1 Einige Anmerkungen hierzu von Lutz Barth, 08.02.09
„Das Mantra der Sterbehilfepropagandisten: "Selbstbestimmung" (?) Die Debatte um die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ist zu enttabuisieren und ganz offensiv zu führen. Ein Kurzbeitrag v. L. Barth, 26.01.09
Ethische
Auseinandersetzung
Das Dokument ist frei zugänglich!
Quo vadis – Vom dornigen Weg der selbstgerechten Ethiker und Hobbyphilosophen Es mag stimmen, dass „keiner für sich allein stirbt“, aber regelmäßig stirbt auch keiner mit, sowie die Leiden der an der Physis und Psyche Erkrankten nicht dadurch erträglicher werden, in dem wir alle „mitleiden“ und … >>> weiter Kurzbeitrag v. L. Barth, 16.01.09
Tolmein sollte nicht den Stab über Roger Kusch brechen! Ein Kurzkommentar v. Ass. jur. Lutz Barth, 12.01.09
Muss das Rechtsbewusstsein bei den Ethikern und bei geriatrischen und gerontologischen Fachgesellschaften geschärft werden? Ein kritischer Kurzbeitrag v. L. Barth, 02.01.09
Die Chronologie eines – rechts- und verfahrensförmigen – Sterbeprozesses! Kurze Einführung Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gestaltet sich zunehmend in unserer Rechtsordnung schwierig. Dies liegt zum einen daran, dass aufgrund der Fülle divergierender Entscheidungen nicht zuletzt die Ärzte die Orientierung darüber verloren haben, was im Zweifel rechtlich geboten und zulässig ist. Zum anderen … >>>
Das Dokument ist frei zugänglich!
Zählt das kommende Patientenverfügungsgesetz zu den „Unrechtsgesetzen“? Anlass zu dieser Frage besteht deshalb, weil die Katholische Kirche und einige ihrer prominenten Vertreter uns unablässig an ihren Botschaften teilhaben lassen. Ganz aktuell gestattet uns eine weitere Stellungnahme eines Kirchenvertreters einen tieferen Einblick in das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. >>>
GFit für den Notfall? Update Reanimation v. M. Thöns, S. Müller, in (Quelle: Hausarzt-online >>> Der Hausarzt 16/08, S. 64 ff. <<< pdf.)
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