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Das ethische Stichwort - Toleranz
v. Hartmut Kreß, Die Gnade der frühen Geburt v. Stefan Rehder in L e b e n s F o r u m Ausgabe 100 - 4/2011, S. 28 ff.; online unter >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2011/lf_0411-11-gnade-fruehe-geburt.pdf <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.01.12): Aktuell liegt nunmehr die 100. Ausgabe der Zeitschrift LebensForum und dennoch meint die Bundesvorsitzende der AlfA, die sei kein Grund zum Feiern (vgl. dazu das Editorial unter >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2011/lf_0411-1-editorial.pdf <<<), denn einen Grund zum Feiern hätten die Lebensschützer erst dann, wenn es keine Themen mehr gäbe, über die berichtet werden müsste. Nun – in der Tat werden dem LebensForum die Themen nicht ausgehen, zeigt sich doch in weiten Teilen die Lebensschützer-Fraktion von im Übrigen für selbstverständlich gehaltenen Grundrechten völlig beeindruckt. Die Themen können und werden beliebig generiert, befinden sich doch die Lebensschützer auf einer Mission, in der das „Leben“ als heiliges Gut gewertet wird und demzufolge es erkennbar gilt, den ethischen Grundstandard, verbürgt in unserem Grundgesetz, nach wie vor beharrlich zu leugnen und mit einer Interpretation zu versehen, der gelegentlich schon „sprachlos“ macht. Der obige Beitrag von Stefan Rehder dokumentiert – trotz aller Dramatik des dort in Bezug genommenen Einzelsckicksals – die mittlerweile zu akzeptierende Tatsache, dass es wenig Sinn macht, auf Dauer den von der Lebensschützer-Fraktion initiierten „Kulturkampf“ befrieden zu wollen. Es wird das „Wort von der Heiligkeit des Lebens gepredigt“, so dass es geboten erscheint, die kriminologische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch in Frage zu stellen. Dass in diesem Zusammenhang stehend sich die Lebensschützer kritiklos der katholische Lehre anschließen, versteht sich nahezu von selbst und dass dem so ist, kann in dem o.a. Beitrag v. S. Rehder nachgelesen werden. Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit? v. Lutz Barth
Gerne können Sie mit uns auch über den Beitrag diskutieren. Wir haben den Beitrag im BLOG „Ärztliche Suizidassistenz“ eingestellt.
Der ärztlich assistierte Suizid und die Bundesärztekammer Dass u.a. Thomas Klie vehement gegen die Möglichkeit der ärztlichen Suizidbeihilfe votiert
vgl. dazu u.a. ist sicherlich keine Überraschung, engagiert er sich doch auch als Sprecher der Arbeitsgruppe 1 -Gesellschaftspolitische Herausforderungen - Ethik, Recht und öffentliche Kommunikation im Rahmen der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen und er nimmt erkennbar so seine „Selbstverpflichtung“ mit Blick auf die Ziele und der Intention der Charta ernst. Insofern zeichnet er sich durch eine gewisse Kontinuität aus, zählte doch Klie auch zu denjenigen Kritikern , die in der Patientenverfügung höchste Gefahren für die Patientinnen und Patienten erblickten und schon mal die Patientenverfügung als „Opium fürs Volk“ bezeichnete. Ob dies angesichts der hohen Bedeutung des Selbstbestimmungsrecht in unserem Grundgesetz allerdings eine richtige Bewertung war und ist, dürfte mehr als zweifelhaft sein so wie eben auch sein Hinweis darauf, dass mit der Zulassung der ärztlichen Suizidbeihilfe sozialethische Konsequenzen drohen, die es zu vermeiden gilt. „Es wäre der Anfang der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe im Gewand des assistierten Suizides, der auch ein von anderen gewünschter sein kann“ (Klie, s.o.). Nun wird keiner bestreiten wollen, dass die ärztliche Suizidassistenz, wenn sie denn kommen sollte, einer Regelung bedarf; diese aber in der Gänze zu verbieten, weil sich möglicherweise Gefahren ergeben, ist nicht erforderlich, mal ganz davon abgesehen, dass hierzu die empirische Datenlage nicht klar ist so wie es im Übrigen auch nicht hilfreich ist, Aussagen ins Blaue hinein zu treffen, wonach etwa sich die Erwartung an die Ärzteschaft in der Gesellschaft mit folgenschweren Konsequenzen ändern werde. Die Visionen der Kritiker der ärztlichen Suizidbeihilfe werden die schwersterkrankten und sterbenden Menschen völlig unbeeindruckt lassen, denn ihnen dürfte es nicht an einer ethischen Grundsatzvorlesung am Lebensende gelegen sein und da scheint es schon ein wenig vermessen zu sein, wenn man/frau hier einer sozialethischen Inpflichtnahme das Wort reden will. Die ärztliche Suizidassistenz ist eine ethische Option, die es gilt, aus Gründen der Humanität in Erwägung zu ziehen, mögen auch die Kritiker den schwersterkrankten und sterbenden Menschen diesen Akt höchster Humanität versagen. Freilich werden wir dies zu akzeptieren haben, gründet sich doch diese Einstellung auf eine Gewissensentscheidung der Kritiker, die zu treffen diesen selbstverständlich vorbehalten ist. Weshalb es nun allerdings eines ethischen Zwangsdiktats bedurfte, Einfluss auf die Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte zu nehmen, bleibt offensichtlich nicht nur ein Geheimnis hochrangiger Ärztefunktionäre sonder vielmehr auch solcher Kritiker der ärztlichen Suizidassistenz, die es tunlichst vermeiden, ihre ablehnende Position mit Fakten zu untermauern, die es ermöglichen, überhaupt in eine ernsthafte Diskussion einzutreten. Dies gilt um so mehr, als dass die herrschende Lehre weit davon entfernt ist, in dem frei verantwortlichen Sterbewunsch eines schwersterkrankten Patienten einen „egozentrischen Individualismus“ zu erblicken, der keinesfalls aus einer sozialethischen Betrachtung heraus zu rechtfertigen wäre. Aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger müssen in unserer Gesellschaft vielmehr den Eindruck gewinnen, als sei eine Revitalisierung des längst überkommenen Paternalismusgedankens beabsichtigt, in dem einige wenige Oberethiker uns bedeuten wollen, was „Gut“ und „Böse“ zu sein hat. Sterben ist keine Veranstaltung der Philosophie, sondern ganz real und da sollten wir denn auch darauf achten, die „Würde des Sterbenden“ mit seinen Wünschen ernst zu nehmen, auch wenn ich meine, dass hier die Bemühung der „Würde des Menschen“ höchst überflüssig ist. Dies deshalb, weil allein das Selbstbestimmungsrecht der Menschen es schlicht und manchmal auch ergreifend gebietet, diesen letzten Wunsch zu akzeptieren, ohne dass es noch darauf ankäme, den Patienten in seinem Kranken- resp. Sterbebett noch an einer „Vorlesung“ über die ars moriendi teilhaben zu lassen und hierbei auf die „Würde“ als höchsten Wert in unserer Verfassung zu rekurrieren, um so den Sterbenden und Schwersterkrankten an „moralische Pflichten“ erinnern zu wollen, die er für sich selbst angesichts seiner Innenperspektive zum Sterben und seinem Leid als nachrangig eingestuft hat. Das ärztliche Standesethos und die hierüber den Kammern eingeräumte Interpretationsherrschaft wandert auf einem schmalen Grad und führt letztlich in die Instrumentalisierung der Patientinnen und Patienten und das vornehme „Gerede“ von den Pflichten gegen sich selbst und gegenüber unserer Gesellschaft ist im Augenblick des bevorstehenden und frei gewählten Abschieds aus dem Leben als unmittelbarer Angriff auf die autonome Persönlichkeit des schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu werten, der sich zu allem Überfluss auch noch eines ihm gegenüber erhobenen Vorwurfs, im Zweifel ein „egozentrische Individualist“ zu sein, zu erwehren hat und nicht selten pathologisiert wird. Es gelingt der „herrschende Medizinethik“ nicht, hierfür auch nur ansatzweise taugliche Argumente zu benennen, sehen wir mal von ethischen Binsenweisheiten ab, über die nachzudenken es sich angesichts einer immer quälend werdender Debatte um das frei verantwortliche Sterben gerade der Schwersterkrankten nicht mehr lohnt. Wir sollten die „Ethik im Dorf lassen“ und auf das konzentrieren, was geboten ist: Die Besinnung auf fundamentale Grundrechte, bei denen es den Ethikern und Philosophen nicht gelingen darf, diese mit zuweilen mehr als phantasievollen Interpretationen vorzeitig zu „Grabe zu tragen“. Dass Ethiker und Philosophen gelegentlich den Wert von Grundrechten nicht erkennen vermögen, müssen wir als gegeben hinnehmen, während dies für meine eigene Zunft nicht ohne weiteres angenommen werden darf. Wenn Juristen dazu übergehen, auch nur „Botschaften“ zu verkünden, dann ist einem besonderen Maße Vorsicht geboten, zumal Gleichgesinnte dann in der Folge stets bemüht sind, dem „Gespenst der herrschende Lehre“ immer wieder neue Nahrung zu geben, auch wenn es sich hierbei – bildlich gesprochen - um eine „einseitige Kost“ handelt, die dann zu folgenreichen Mangelerscheinungen führt. Die Patientenverfügung als „Opium für Volk“ bezeichnen, ist beredtes Beispiel für einen rechtsethischen (Neo-)Paternalismus, der auf das Schärfste zu kritisieren ist und wenn hierauf gleichsam aufsattelnd der Wunsch des schwersterkrankten Patienten nach einem frei verantwortlichen Tod als „unmoralisch“ diskreditiert wird, sind bei weitem die Grenzen des „guten Geschmacks“ überschritten. Den Fundamentalisten wird es auf Dauer nicht gelingen, mit hehren und schön zu lesenden Worten darüber hinwegtäuschen zu können, dass ihre Sonntagsreden eher substanzlos denn ein aufrichtiges Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger sind. Eigentlich ist es noch dramatischer: Um der Anschlussfähigkeit des ethischen Neopaternalismus willen wird zumeist auch ganz artig betont, dass man/frau Verständnis habe, wenn der Sterbende seinen letzten Wunsch äußert. Konsequenzen freilich werden hieraus nicht gezogen und mit Verlaub, was nützt dem schwersterkrankten Patienten die Erkenntnis, dass der scheinbar moderne Gegenwartsethiker und Philosoph seinen Wunsch nachvollziehen kann, ihn aber keineswegs zu erfüllen gedenkt und im Übrigen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, hier einen Positionswechsel zu vollziehen? Redlichkeit ist gefordert, auch am Sterbebett und da muss es erlaubt sein, darauf hinzuweisen, dass eine „Standesethik“ zumindest dann moralisch anrüchig wird, wenn und soweit das „Ethos“ nur noch um seiner selbst willen verklärt wird, ohne hierbei den Patienten mit seiner individuellen Entscheidungen einzubinden. Wenn dann auch noch die Ärztefunktionäre es verstehen, das Standesethos berufsrechtlich abzusichern, dann ist es nicht nur um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern auch um die Gewissenfreiheit der Ärzteschaft schlecht bestellt, mal ganz davon abgesehen, dass die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften im Begriff sind, neuere medizinethische Erkenntnisse beharrlich nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Nach wie vor sind die Aussichten auf ein selbstbestimmtes Sterben eines schwersterkrankten Patienten eher düster und da lohnt es sich allemal, weiter zu „streiten“ und dafür zu werben, weder das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten noch die Freiheit zur Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte zur „kleinen Münze“ zu schlagen – eine „Münze“, die gerne mal in den Spardosen auf unbestimmte Zeit verschwindet, da diese im täglichen Leben nicht selten als „lästiges (Zahlungs-)Mittel“ empfunden wird. Die Bundesärztekammer nimmt hierbei eine unrühmliche Rolle ein und es bleibt zu hoffen, dass sie ihre Kolleginnen und Kollegen in die wohlverstandene Freiheit entlässt. Besonders bedauerlich ist freilich, dass sich die BÄK einem nachhaltigen Diskurs entzieht und da muss es nicht verwundern, wenn engagierte Palliativmediziner uns „Über das Sterben“ aufklären wollen und uns hierbei mit der Frage konfrontieren, wie wir denn sterben wollen? So lobenswert dieses Engagement insbesondere zweier Personen im Diskurs auch sein mag, so darf hierbei nicht in Vergessenheit geraten, dass unmittelbar Grundrechte sowohl der Patientinnen und Patienten als auch der Ärzteschaft betroffen sind und die unmittelbar nach Beachtung streben. Das leidenschaftliche Plädoyer etwa der Herren Michael de Ridder und Gian Domenico Borasio ist mehr als ehrenhaft, wenngleich es nunmehr darauf ankommt, in einem Wertediskurs deutlich Stellung zu beziehen, ohne dass hierbei jemand genötigt wäre, die Rolle eines Messias oder Märtyrers einzunehmen. Beide Autoren gelten derzeit in dem Wertediskurs als „führend“ und wenn dem so ist, dann drängt sich freilich die Frage auf, ob die BÄK gewillt ist, auf diesen profunden Sachverstand zurückzugreifen und sich zumindest einer ethischen Grundsatzdebatte zu öffnen, in der die Problematik der ärztlichen Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid einem rationalen Diskurs überführt wird. Erst in einem solchen Diskurs wird die „Spreu vom Weizen“ zu trennen sein und bietet sich da nicht eine Beauftragung der bei der BÄK angesiedelten Zentralen Ethikkommission an? Wenn das Arztethos tatsächlich das „moralische und ethische Gravitationszentrum“ der Ärztinnen und Ärzte ist, fragt sich, warum dann eine bei der BÄK hochrangig besetzte Ethikkommission sich der Thematik nicht annimmt? Jüngst hat Michael de Ridder für ein Moratorium geworben und ich persönlich denke, dass es der Problematik um das frei verantwortliche Sterben nur gerecht wird, wenn sich insbesondere die Ärzteschaft eine Zeit des Nachdenkens ausbedingt, um so sich ihrer arztethischen Grundlagen im 21. Jahrhundert vergewissern zu können. Freilich wäre es hilfreich, wenn hier die führenden Diskutanten an einem Strang ziehen würden. Dass dies derzeit nicht geschieht, wirft mehr Fragen denn Antworten auf, obgleich wir doch alle bemüht sind, eben diese Antworten geben zu wollen. Die Ärzteschaft ist und bleibt aufgefordert, sich intraprofessionell mit dem „Sterben“ auseinanderzusetzen und sofern dann die Theologie, die Soziologie, aber auch die Rechtswissenschaft im Rahmen der Debatte entscheidende Impulse liefert, scheint mir ein „Konsens“ jedenfalls dann möglich zu sein, wenn alle Diskutanten sich zum ethischen Grundstandard, der in unserem Grundgesetz verbürgt ist, bekennen. Mehr ist eigentlich nicht gefordert. Lutz Barth (15.12.11) Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – der Dialog muss einsetzen! Anlässlich einer von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung am 07.09.11 durchgeführten Veranstaltung „In Würde sterben“ (vgl. dazu http://www.politische-bildung-brandenburg.de/veranstaltungen/w%C3%BCrde-sterben <<<) hat die Landeszentrale der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, im Vorfeld der Veranstaltung Kommentare abzugeben. Auch wenn nur einige wenige sich veranlasst sahen, sich zu positionieren, möchte ich an dieser Stelle einen meiner Kommentare wiederholen und ausdrücklich die Initiatoren der Charta auffordern, den offenen Dialog auch mit den Befürwortern der ärztlichen Suizidbeihilfe zu führen, ohne dass im Vorfeld die Option als inhuman „verworfen“ wird. Es darf der Hoffung hier Ausdruck verliehen werden, dass der „gewünschte gesellschaftliche Konsens“ sich nur dann einstellen kann, wenn ohne ethische resp. moralische Vorbehalte das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten respektiert wird. „Es ist dringend notwendig, einen gesellschaftlichen Konsens über drängende Fragen schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Umgang mit der Sterbehilfe-Debatte und Therapieentscheidungen am Lebensende zu erzielen.“, so Christof Müller-Busch, seinerzeit noch Präsident der DGP, Anfang 2009 in einer gemeinsamen Presserklärung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer v. 28.01.09 und sofern dies tatsächlich auch so gemeint sein sollte, ist ein offener Dialog ohne inhaltliche Vorabfestlegungen unabdingbar. Das Ziel, einen gesellschaftlichen Konsens herbeiführen zu wollen, ist durchaus lobenswert und bereits vor dieser gemeinsamen Presserklärung konnten wir denn auch von dem Hauptgeschäftsführer der BÄK, Christof Fuchs, vernehmen: „Die gemeinsam mit vielen anderen gesundheits- und gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen geplante Charta soll dazu beitragen, „den notwendigen Dialog in der Gesellschaft zu führen, diese aufzuklären und den verantwortlichen Politikern Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, die sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen unheilbar kranker und sterbender Menschen richtet“ (so Fuchs in einer Mitteilung v. 03.09.08, siehe dazu den Nachweis auf den Seiten der BÄK). Nun – in der Tat wird es Zeit, einen Dialog zu führen und ggf. Zutritt zu der wohl geschlossenen Gesellschaft der wohlmeinenden Ethiker zu begehren und zwar gerade in Kenntnis der kritischen Nachfrage, ob tatsächlich alle gesellschaftlich relevante „Gruppen“ und „Organisationen“ willkommen geheißen wurden oder auch künftig werden. Dies deshalb, weil sich die Initiatoren sehr selbstbewusst anschicken, Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, zusätzlich sich aber auch veranlasst sahen, sich zur Sterbebeihilfe zu positionieren. Der bisherige „Konsens“, der sich in der Charta widerspiegelt, ist derzeit nur ein „fragmentarischer“, lässt er doch den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes aus nicht nachvollziehbaren Gründen einstweilen außer Betracht. Hier wäre es für den Fortgang des „Charta-Prozesses“ dringend erforderlich, wenn sich die Initiatoren jedenfalls an die wünschenswerten Bedingungen eines „herrschaftsfreien Diskurses“ erinnern und ggf. aus der Diskurstheorie einige Aspekte für ihr „Verfahrensprozedere“ fruchtbar machen würden, so dass überhaupt die Voraussetzungen für einen „ethischen Konsens“ geschaffen werden. Nicht alle gesellschaftlich relevanten Gruppen geschweige denn Diskurteilnehmer sind bei dem Chartaprozess vertreten und wäre dies der Fall, dann wäre das Ergebnis wohl auch ein anderes gewesen – auch um den Preis, dass ein Konsens in der nun vorliegenden Art vielleicht in der Gänze gar nicht zustande gekommen wäre. Da aber der Dialog gewünscht ist, plädiere ich dafür, dass einige weitere gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen künftig die Möglichkeit haben, sich in den Prozess der „Wahrheitsfindung“ einzubringen, um so bisher von den Arbeitsgruppen vernachlässigte Perspektiven skizzieren zu können, die den angestrebten Konsens überhaupt erst ermöglichen. Ich denke da nicht nur an die DGHS, den HVD, sondern auch etwa an Einzelpersonen, namentlich die Herren de Ridder oder Borasio, die Herren Birnbacher und Kreß, wobei gerade letztere entscheidende Impulse mit Blick auf das Toleranzprinzip geben könnten. Ein Dialog, der auch in einer „Charta“ münden soll, setzt freilich einen voraussetzungslosen Zugang zu den verschiedenen Arbeitsgruppen voraus und zwar nicht nur mit Blick auf diskurstheoretische Erwägungen, sondern in erster mit Blick auf die unverkennbare Absicht, über den Gedanken einer Charta „Normen“ produzieren zu wollen, die sowohl moralischer als auch rechtlicher Natur sein können. Und in der Tat darf denn auch nachgefragt werden, ob der „Konsens“ jedenfalls vom Ergebnis her bereits schon vor einem Dialog in dem Ziel, sich gegen die Suizidbeihilfe zu positionieren, bereits feststand? Nun mag es durchaus im Bereich des Möglichkeiten liegen, dass sich ein Konsens gegen die „Tötung auf Verlangen“ herstellen lässt; gilt dies aber auch mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz in den Fällen, in denen der Patient frei verantwortlich seinem Leid zu entfliehen gedenkt und hierzu der Hilfe Dritter bedarf? Eine Charta, die die ärztliche Suizidbeihilfe nicht als ethisch vertretbare Option in Erwägung zieht, kann und wird in unserer Gesellschaft nicht anschlussfähig sein und so gesehen ist das Ziel der Initiatoren, die sie mit der Charta verbinden, wohl nicht erreichbar: Eine Gesetzgebung wird nicht umhin kommen, jenseits palliativmedizinischer Ethikstandards in erster Linie darauf bedacht zu sein, den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes zu wahren. Sofern es hieran ermangelt, läuft eine Gesetzgebung Gefahr, aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen zu werden. Einer Charta, die dass Selbstbestimmungsrecht der Patienten, aber auch das Recht der individuellen Gewissensfreiheit der zur Selbstverpflichtung Aufgerufenen nicht hinreichend berücksichtigt, droht ebenso Ungemach und zwar dergestalt, dass es als eine Erklärung einer Gruppe von – mit Verlaub – Gesinnungsgenossen zu werten sein wird, deren ethischer Konsens bereits vor dem eigentlichen Konsensverfahren feststand. Wohlgemerkt: Wenn die Charta „diskursethische“ Bedeutung erlangen will und in der Folge sich z.B. ein Dr. Michael de Ridder zur Diskursgemeinschaft hinzugesellen wird, wäre der bis dato erreichte „Konsens“ wieder zurück zu nehmen! Nun steht zu vermuten, dass auch etwa die DGHS oder der HVD, meinetwegen auch Dr. Roger Kusch vom SterbehilfeVerein Deutschland allein durch ihre Mitwirkung in den Arbeitsgruppen aufgrund ihrer Position den anvisierten Konsens nicht mitgetragen hätten, da diese andere Argumente in einem herrschaftsfreien Diskurs hätten einfließen lassen können. Ist dies vielleicht die Erklärung dafür, dass – um des „Konsens willen“ (!?) – andere gesellschaftlich relevante Gruppen oder Einzelpersonen keinen Zugang zu der scheinbar „offenen Gesellschaft der Diskursteilnehmer“ hatten oder haben, um den beabsichtigten Konsens nicht zu gefährden? Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat mit der Kommentarmöglichkeit ein stückweit dazu beigetragen, einen realen Diskurs gerade im Sinne von Habermas partielle Wirklichkeit werden zu lassen. Dies ist insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass „ethische Normen“ in unserer Gesellschaft sich zu möglichen Rechtssätzen verdichten, die „nur“ von einer kleinen handverlesenen Expertengruppe proklamiert werden und die m.E. im Begriff ist, sich dem Dialog zu entziehen und den Zugang zu der offenen Diskursgemeinschaft zu versperren, auch wenn dies sicherlich nicht öffentlich von den Initiatoren eingestanden wird. Andererseits muss es auch nachdenklich stimmen, wenn manche Neopaternalisten meinen, in der Debatte fordern zu müssen, bestimmten Personen keine öffentliche Plattform zu bieten! Ich denke - Herr Habermas wäre "not amused" über das Ansinnen, Diskursteilnehmer schlicht den "Zugang" zu verweigern! Soll die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nicht als „ehrenwertes, aber gesellschaftspolitisch folgenloses Papier in den Schubladen und Datenarchiven zu verschwinden“, muss sie sich gerade vor dem Hintergrund der „ethischen Standards“ des Grundgesetzes bewähren und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, aber auch der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft respektieren, zumal wenn hinreichend klar sein dürfte, dass diese Rechte nicht zur Fremdbestimmung führen. Wohlwissend um die Bedeutung der Palliativmedizin, die von keinem bestritten wird, ist aber an dieser Stelle das Plädoyer v. Michael de Ridder über eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin in Erinnerung zu rufen, in dem er völlig zu Recht (!) an das Verantwortungsbewusstsein seiner Kolleginnen und Kollegen appelliert: Sie dürfen sich nicht der Verantwortung für Patienten, die begründet und in schwerster Not um ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung oder um direkte aktive Sterbehilfe bitten, nicht entziehen (vgl. dazu de Ridder, Wie wollen wir sterben?, 2010, S. 293). Nun – aufgrund der aktuellen Beschlusslage nach dem 114. Deutschen Ärztetag scheint das Plädoyer in seinen zentralen Aussagen nicht hinreichend gewürdigt worden zu sein und dies scheint mir persönlich mehr als bedauerlich zu sein. „Unverrückbarer Maßstab ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl der Patienten“, so de Ridder (ebenda, S. 294) und da dem so ist, muss nach wie vor eine offene und damit voraussetzungslose Diskussion insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit geführt werden. Unser Grundgesetz bietet hierbei den Diskutanten als „Richtschnur“, da in ihm gewissermaßen ein „rechtsethischer Standard“ verbürgt ist, an dem sich nicht zuletzt auch die Ergebnisse eines intraprofessionellen Diskurses über die Arztethik messen lassen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang stehend verfehlt, sich von der Vorstellung leiten zu lassen, dass im Zweifel auch das Grundgesetz „nur“ einen „ethischen Minimalstandard“ verbürgt; das Gegenteil ist vielmehr der Fall, auch wenn Freiheiten nicht unbegrenzbar sind. Dieses Versäumnis eines wertoffenen Dialogs werden die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nachholen müssen, soll nicht die Charta als ein „Evangelium sui generis von Gesinnungsethikern“ wahrgenommen werden, in der das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten m.E. in unzulässiger Weise verkürzt wird und so gesehen die Charta dazu beiträgt, dass eben nicht die „Würde des Menschen“ in seinem Sterben gewahrt wird, da Entscheidungsalternativen des Patienten von vornherein ausgeblendet werden. Sofern die Initiatoren den offenen Dialog fördern, könnte von hier aus zugleich ein Signal für die verfasste Ärzteschaft ausgehen, sich erneut auf intraprofessioneller Ebene mit dem fragwürdigen Verbot der ärztlichen Suizidhilfe auseinanderzusetzen. Die Landesärztekammern sollten nichts überstürzen und von daher nicht unbesehen die Norm in das „Landesrecht“ übernehmen, sprechen doch gewichtige Argumente dafür, dass das Verbot verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist! Dazu in Kürze mehr! Lutz Barth (08.09.11) Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
„Christliche Patientenvorsorge“ Ein Kurzkommentar zur
Stellungnahme der
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung
von Dr. iur. Steffen
Augsberg v. Lutz Barth (06.09.11)
Nachgehakt: „Das Ende der ärztlichen Kunst“ (?)“ Stefan Rehder, u.a. Journalist und Buchautor, sieht sich den sittlich und moralisch höherwertigen Idealen einer scheinbar unverzichtbaren neopaternalistischen Medizinethik in einer besonderen Weise verpflichtet. Ob der Arzt als „Künstler“ betrachtet werden kann, wie Rehder jüngst in einem aktuellen Beitrag unter dem Titel „ Das Ende der Kunst“ (Quelle: Alfa, LebensForum Nr. 97/2011, S. 17 ff. >>> http://www.alfa-ev.de/fileadmin/user_upload/Lebensforum/2011/lf_0111-8-ende-der-aerztlichen-kunst.pdf <<< pdf.) mutmaßt, führt zu der pathetisch anmutenden Schlussfolgerung, dass das „Objekt der ärztlichen Kunst“ gleichsam eine Sonderstellung einnimmt: Der menschliche Organismus sei kein künstliches Ding, sondern ein „Naturding“ und von daher trage der menschliche Organismus seine Ziele bereits in sich. Da dem so sei, ist der Arzt auch verpflichtet, diese Ziele zu respektieren – mehr noch: er macht sich diese Ziele zu eigen und legt sie seinem Handeln zugrunde und da scheint es denn auch unausweichlich, dass für Stefan Rehder die Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe befremdlich wirken muss. „Dass manche Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten unter Umständen mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, mag man noch verstehen. Schließlich werden ihre Gewissen in Studium und Praxis heute genauso verbildet, wie die Gewissen von Menschen, die sich anderen Professionen verschrieben haben. Verwundern muss dagegen, dass sich Ärzte bereitfinden, sich gegen die Medizin selbst zu wenden. Denn für den Arzt stellt sowohl die Tötung eines Menschen als auch die Beihilfe zum Suizid mehr als »nur« eine moralische Frage dar. Indem der Arzt einem Patienten dabei hilft, Hand an sich zu legen, tut er nicht nur etwas, wofür Menschen »keine Hände haben dürfen « (Robert Spaemann). Zum Versagen als Mensch und sittliches Subjekt kommt beim Arzt der Verrat an der Medizin als Kunst und an sich selbst als Kunstschaffender hinzu.“, so Stefan Rehder (aaO, S. 18). Hierzu ist zweierlei anzumerken: Es beruhigt einstweilen, dass auch Stefan Rehder zunächst Verständnis dafür zeitigt, dass Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können – zunächst aber eben nur deshalb, weil er glaubt, dass „ihre Gewissen“ in Studium und Praxis verbildet werden, so wie das wohl auch in anderen Professionen der Fall sein soll. Mit Verlaub, hier stünde dem Autor Rehder ein Lesestudium gut zu Gesichte, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 4 GG ein überragendes Grundrecht ist! Es käme wohl auch keiner auf die Idee, Theologen gegenüber den Vorhalt machen zu wollen, „ihr Gewissen“ sei bereits im Studium verbildet, besser wohl instrumentalisiert worden. Im Übrigen ist es keineswegs ausgemacht, ob nicht in Einzelfällen die ärztliche Assistenz beim Suizid ein ethisches Gebot ist, dass sich in besonderer Weise der Humanität verpflichtet weiß. Der Hinweis auf Spaemann verfängt nicht, unterliegt doch auch dieser mit Blick auf den freiverantwortlichen Suizid und der hierzu im Zweifel erforderlichen Assistenz einem bedeutsamen und folgenschweren Irrtum. Sowohl Spaemann als auch Rehder verkennen nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern auch den Inhalt und die Tragweite eines Grundrechtes, dass unter keinem Gesetzesvorbehalt steht, namentlich dem Grundrecht der Gewissensfreiheit, dass allen Grundrechtsträgern – gleich welcher Profession – verfassungsrechtlich verbürgt ist. Punkt um! Lutz Barth (18.08.11) Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Auf ein Wort: Die Delegierten auf dem Deutschen Ärztetag müssen Augenmaß walten lassen! v. Lutz Barth (29.05.11) Nach der verabschiedeten Resolution kündigt nun der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe einen Antrag (vgl. dazu Ärztekammer Westfalen-Lippe, Mitteilung v. 24.05.11 >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=858&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=5a557743b9 <<<) an, mit dem der Vorstand der Bundesärztekammer aufgefordert werden soll, die Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung zu überarbeiten. Ein falsches Signal wird durch einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der BÄK gesetzt! Das Dokument ist frei zugänglich!
Der „Glaube versetzt Berge“ – aber auch die Grundrechte? Über den (Un-)Wert immanenter „Grenzen“ in der Palliativmedizin v. Lutz Barth (26.04.11) Das Dokument ist frei zugänglich!
Sterbehilfe und ärztliche Beihilfe zum Suizid - Positionswechsel in der Ärzteschaft? v. Dirk Lanzerath,
Analysen und
Argumente, Nr. 90, Sankt Augustin, 21. März 2011 Quelle: Konrad Adenauer Stiftung >>> http://www.kas.de/wf/de/33.22287/ <<< (html)
Anmerkung (L. Barth,
23.03.11):
v. Hartmut Kreß Quelle: Universität Bonn >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_pid_eth._sicht_12.3.2011.pdf <<< (pdf.)
v. Hartmut Kreß Referat auf dem Ferring Forum für alle reproduktionsmedizinischen Zentren in Zusammenarbeit mit dem Kinderwunschzentrum Dortmund, Hamburg, 5. März 2011 Quelle: Universität Bonn >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_reprod.med_pid_5.3.2011.pdf <<< (pdf.) Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in Deutschland Gegenwärtiger Diskussionsstand – offene Fragen – Anschlussprobleme v. Hartmut Kreß, in Hess. ÄBl. 03/11, S. 133 ff.; online unter Hess. ÄBl. >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2011/2011_03/2011_03_11.pdf <<< (pdf.)
Toleranz ist das Gebot der
Stunde und Ethiker sind zur Mäßigung im Diskurs aufgerufen v. Lutz Barth, 23.01.11 Das Dokument ist frei zugänglich!
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist zur Toleranz aufgefordert! Es stand zu befürchten an: Kaum hat der Präsident der BÄK sich erneut zu der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz im Berufs- resp. Standesrecht der Ärzteschaft positioniert, sah sich u.a. der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, namentlich Eugen Brysch, veranlasst, vor einer solchen Liberalisierung zu warnen. Es werde ein „entsetzliches Szenario“ befürchtet. >>> weiter Der Kurzbeitrag v. L. Barth (03.01.10) ist im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – ein „Evangelium“ der Palliativmediziner (?) Am 23.12.10 haben mehr als 250 Institutionen und 150 Einzelpersonen die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen unterzeichnet und in der Tat ist hierüber die Freude groß: Die frohe Botschaft der Palliativmediziner scheint angekommen zu sein und da könnte es dann auch Sinn machen, an dieser Stelle kritisch zu hinterfragen, wer eigentlich für das „Evangelium“ für die Schwersterkrankten und Sterbenden maßgeblich die Verantwortung zeichnet, geht es doch auch darum, die Palliativmedizin mit einem zeitgemäßen ethischen Grundsatzprogramm zu versehen, dass auf einen zweiten Blick nicht ohne weiteres mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht übereinstimmen dürfte, wenn und soweit wir uns von einem liberalen und toleranten Verfassungsverständnis leiten lassen. >>> weiter Der Kurzbeitrag v. L. Barth (27.12.10) ist im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Ärztepräsident Jörg-Dietrich
Hoppe im FR-Interview Der Präsident der Bundesärztekammer Jörg-Dietrich Hoppe spricht mit der Frankfurter Rundschau über die umstrittene Präimplantationsdiagnostik und Sterbehilfe. Quelle: Frankfurter Rundschau v. 26.12.10 >>> http://www.fr-online.de/politik/-ein-pid-verbot-waere-unlogisch-/-/1472596/5043306/-/view/asFirstTeaser/-/index.html <<< (html) Servicementalität in der Sterbehilfe (?) Der Beitrag von Adorján F. Kovács Servicementalität in der Sterbehilfe Quelle: Freie Welt v. 05.12.10 >>> http://www.freiewelt.net/blog-2574/die-servicementalit%E4t-in-der-sterbehilfe.html <<< (html) verdient insofern Beachtung, weil er m.E. deutlich die Dilemmata in der aktuellen Diskussion um die ärztliche Suizidbeihilfe offenbart: Aus der Sicht der Neopaternalisten wird stets darauf hingewiesen, dass die ärztliche Suizidassistenz gegen den Hippokratischen Eid verstößt. >>> weiter Ein Kommentar v. Lutz Barth, 06.12.10, in Quelle: BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Ethische Grundlagen der Priorisierung im Gesundheitswesen v. G. Marckmann, in Saarl. Ärztebl., 63 (11), 17 - 22, 2010; online unter >>> http://www.aerzteblatt-saar.de/pdf/saar1011_017.pdf <<< (pdf.) Literaturhinweis: Über die nachstehenden Beiträge hinaus enthält Das Parlament Nr. 45 v. 08.11.2010 weitere instruktive Beiträge zu Fragen am Beginn und Ende des Lebens. Die Themenübersicht finden Sie hierzu unter dem nachfolgenden Link: >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/index.html <<< (html) Die Debatte um die ärztliche Beihilfe zum Suizid v. Alfred Simon, in Hessisches Ärzteblatt 11/2010, S. 708 fff.; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_11/2010_11_13.pdf <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 09.11.10): Der Beitrag ist instruktiv und die Botschaft in ihm dürfte unüberlesbar sein: „Eine mögliche Zulassung der Beihilfe zum Suizid setzt voraus, dass sich Regelungen finden lassen, die das Eintreten dieser Gefahren weitestgehend ausschließen. Die Bestimmung solcher Regelungen kann – wenn überhaupt – nur Ergebnis einer breiten gesellschaftlichen Diskussion sein. Diese Diskussion nicht zu führen, wäre ebenso unverantwortlich, wie die Augen vor den möglichen Gefahren einer Zulassung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid zu verschließen.“ (Simon, aaO., S. 709). In diesem Sinne ist und bleibt also eine offene Diskussion anzumahnen und sie ist insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil gleichsam eine Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen verabschiedet worden ist. Ärztlich begleiteten Suizid legalisieren? PRO UND CONTRA Michael de Ridder und Eckhard Nagel diskutieren, ob Ärzte Todkranken straffrei Beihilfe zum Suizid leisten dürfen sollen, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 10 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124060.html <<< (html) Selbstbestimmt in den Tod Patientenverfügung Nach jahrelangen Debatten hat sich der Bundestag 2009 auf eine weitgehend liberale Lösung geeinigt v. Bernard Bode, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 11 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124111.html <<< (html) "Dammbruch beim Lebensschutz" Vergleich Aktive und passive Sterbehilfe ist in manchen Ländern Europas legal. Deutschland gehört nicht dazu v. Susanne Kailitz, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 11 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124149.html <<< (html) Unerfüllter Wunsch nach letzter Würde Palliativversorgung - 70 Prozent der Sterbenden fehlt angemessener Beistand v. Monika Pilath, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 13 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124200.html <<< (html) "Du sollst nicht töten" - Vom schwierigen Umgang mit dem Fünften Gebot
Zwischenruf v. Knut Teske, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 13 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124219.html <<< (html) Recht auf Selbsttötung? - Psychiatrisches Handeln zwischen Achtung der Autonomie des Menschen und dem Schutz des Lebens v. U. Eibach (Erweiterte Fassung eines Vortrags auf der Herbsttagung (24.09.04) der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention) Quelle: Institut für Glaube und Wissenschaft >>> http://www.institutfuerglaubeundwissenschaft.de/texte/tung.Suizidprophylaxe.pdf <<< (pdf.) Kurze Anmerkung (Lutz Barth, 08.11.10): Der Beitrag v. Eibach fordert geradezu eine ethische Reflexion heraus und wirft im Kern mehr Fragen, denn Antworten auf. Sterbehilfe - Aufklärung ist geboten! Nach dem die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen den Text in der Öffentlichkeit vorgestellt haben, sah sich auch der HVD – Bundeszentralstelle Patientenverfügung veranlasst, ein kurzes Statement abzugeben. >>> weiter v. Lutz Barth (05.11.10), im BLOG „Ärztliche Suizidassistenz?“ Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz – ein bioethischer „Diskurs“? Die Medizinethiker haben es in der Gegenwart wahrlich nicht leicht: sie werden mit Begehrlichkeiten nicht nur der medizinischen Forschung konfrontiert, die rasant fortschreitet, sondern müssen sich vor allem auch – je nach individuellem Werteverständnis – als Gralshüter von „Werten“ bewähren, will man/frau nicht unversehens die Gesellschaft in eine unmoralische Gesellschaft driften lassen, in der das Leben als der (vermeintliche) Höchstwert in unserer Verfassung zunehmend gering geschätzt wird. >>> weiter v. Lutz Barth (04.11.10), in „Ärztliche Suizidassistenz?“ Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Sterbehilfe – „Leben wir, so leben wir um der Palliativmedizin willen“ v. Lutz Barth (19.10.10) (…) Das IQB-Internetportal steht für eine konsequente Absicherung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Menschen. Der assistierte Suizid und die „Tötung auf Verlangen“ in Ausnahmefällen werden nachhaltig gefordert. Eine ethische Grund- und Werthaltung einschlägiger Berufsverbände, Institutionen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften ist für einen gebotenen Konsens in einer durch die Pluralität von Werten gekennzeichneten Gesellschaft nicht prägend; maßgeblich sind insoweit die von der Verfassung geschützten Werte und hierin nimmt das Selbstbestimmungsrecht einen überragenden Stellenwert ein. (…) Das Dokument ist frei zugänglich!
Aktive Sterbehilfe – dem Leiden ausweichen! Euthanasie darf nicht länger tabuisiert werden. Der schwersterkrankte und sterbende Mensch ist nicht zum „ewigen“ Leben verpflichtet; er darf aufgrund einer individuellen Entscheidung seinem Leiden entfliehen und sofern er hierzu der Hilfe eines Dritten in Form der ärztlichen Suizidassistenz bedarf, ist in dieser Hilfe ein Akt höchster Humanität zu erblicken. Eine diesbezügliche Gewissensentscheidung einer Ärztin oder eines Arztes verdient höchsten Respekt und es bleibt zu hoffen, dass führende Medizinethiker ihren ethischen Widerstand gegen eine ärztliche Suizidbeihilfe aufgeben. Der Gesetzgeber hingegen ist zur ethischen und moralischen Neutralität verpflichtet und sollte dafür Sorge tragen, dass die Würde des Menschen auch am Lebensende nicht zur „kleinen Münze“ geschlagen wird. Die „Tötung auf Verlangen“ entspricht dem nachvollziehbaren Wunsch eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen, wenn und soweit er der Krankheit die vitale Basis ihrer Entstehung zu entziehen gedenkt, weil er zur eigenen Tat nicht mehr fähig ist. Der schwersterkrankte und sterbende Mensch darf über sein Leben verfügen und nur er bestimmt, wann er den Rubikon überschreiten möchte. Eine Medizinethik, die darauf ausgerichtet ist, seinen Sterbewillen in einen Lebenswillen abzuändern, verdient insofern Kritik, als dass diese aufs gröblichste das Selbstbestimmungsrecht des Patienten missachtet und um „ihrer Ethik willen“ lediglich bereit ist, dem schwersterkrankten und sterbenden Patienten ein palliativmedizinisches Therapieangebot zu unterbreiten, bei dem das „Motiv“ mehr Fragen denn Antworten aufwirft: Leiden mindern, ohne die Absicht zu verfolgen, den Tod des schwersterkrankten zu beschleunigen. Ist es so abwegig zu behaupten, dass auch Palliativmediziner in Anbetracht des ihnen sich darstellenden individuellen Leids ihrer Patienten sich manchmal „wünschen“, dass der Patient bald seinen „Frieden“ findet? Wenn dem so sein sollte (und Umfragen bestätigen dies durchaus zum Ärgernis mancher Palliativmediziner und Ethiker), dann drängt sich die Frage auf, warum dann die palliativmedizinische Ethik ein erhebliches Problem damit hat, ggf. den nachhaltigen und selbstbestimmten Wunsch eines schwersterkrankten und sterbenden Patienten zu erfüllen, zumindest aber die Entscheidung des Patienten zu respektieren, ohne ethischen oder moralischen Druck dahingehend zu erzeugen, dass der Schwersterkrankte einen „Lebenswillen“ zu fassen habe? „Ein Individuum, das in einer derartigen Situation aus leicht nachvollziehbaren Gründen selbst seinen Tod wünscht, kann eine rechtliche Regelung, die es unter Strafe verbietet, ihm zu helfen, nur als deutliche Mißachtung seiner Interessen betrachten“, so Norbert Hoerster (Rechtsethische Überlegungen zur Sterbehilfe, in Beiträge zur Thanatologie, Heft 18 – 2000, S. 12 >>> http://www.psych.uni-mainz.de/abteil/soz/thanatologie/Literatur/heft18.pdf <<< pdf.). Um wie viel mehr wird das Individuum allerdings auch Groll gegen all diejenigen Paternalisten hegen, die einer Ethik das Wort reden, nach der es ihm schlicht untersagt ist, sich selbst das Leben zu nehmen und ihm ggf. die Hilfe hierzu versagt wird, wenn er dazu eigens nicht mehr in der Lage ist? Wer will da einen Stab über den schwersterkrankten Patienten brechen und ihm „egozentrischen Egoismus“ vorwerfen? Mit Verlaub: im übertragenen Sinne sollten wir nicht die „Kirche“, sondern vielmehr die „Ethik“ im Dorf lassen. Es ist für mich im höchsten Maße unerträglich, derartige Botschaften im „Wertediskurs“ lesen zu müssen und so mancher Ethiker ist weit davon entfernt, „ein guter Ethiker“ zu sein. In der Tat: heftige Kritik, die ich da übe, aber entbehrlich ist diese insbesondere deswegen nicht, weil die Medizinethik in Teilen im Begriff ist, zur „Ersatzreligion“ zu werden und alle darauf hoffen, dass das individuelle Leid in der Akzeptanz der Palliativmedizin durch den schwersterkrankten und sterbenden Patienten im wahrsten Sinne des Wortes überwunden wird. So gesehen hat sich der Leidende in den Dienst der Palliativmedizin zu stellen und es fragt sich, ob dies ethisch und moralisch vertretbar ist, wenn wir die Würde auch des schwersterkrankten und sterbenden Menschen ernst nehmen wollen? Nach diesseitiger Auffassung ist von den führenden Ethikern und Palliativmedizinern mehr Toleranz einzufordern – eigentlich eine Selbstverständlichkeit oder? Lutz Barth (13.10.10) Wir haben den Kurzbeitrag auch im BLOG eingestellt; wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Darf an der „Sonderethik der Palliativmedizin“ Kritik geübt werden? v. Lutz Barth (10.10.10) Wir vom IQB – Internetportal stehen gerade in den aktuellen Wertedebatten für eine Geistes- und Werthaltung, die ganz zentral von einem liberalen Verfassungsverständnis geprägt ist. Dies gilt freilich auch für die Beiträge zur Verfassungsdogmatik und wir bekennen uns ausdrücklich zu einem individuellen grundrechtstheoretrischen Ansatz, ohne hierbei etwa objektiv-rechtliche Elemente in unserer Verfassungsordnung leugnen zu wollen. Dies zu betonen, erscheint deshalb zweckmäßig, weil gegenwärtig die medizinethischen Diskurse zu entgleiten drohen, da von Medizinethikern und vermehrt auch von namhaften Palliativmedizinern eine „Verfassungsinterpretation“ zelebriert wird, die nicht nur verwundern muss, sondern vor allem sich zu einem nachhaltigen Ärgernis entwickelt. >>> weiter Das Dokument ist frei zugänglich!
Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz v. Lutz Barth, 06.10.10, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Was kann die Medizinethik von der „Religion“ lernen? Wenn wir schon mit der „heiligen Indikation“ in der Medizin konfrontiert werden, so könnte es Sinn machen, gelegentlich einmal über den Tellerrand hinweg zu schauen, auch wenn die Frage nach möglichen Parallelen zwischen der Medizinethik und Religion zunächst den Verdacht aufkeimen lässt, als werde hier „Äpfel mit Birnen“ verglichen. Ob dem tatsächlich so ist, bleibt einstweilen Ihrer eigenen Phantasie überlassen und in diesem Sinne möchte ich auf einen Beitrag von
Dogmatisierung ethischer Fragen Kirchliche Stellungnahmen zu ethischen Themen: Neue Dogmatisierungen, Konfessionalisierungen und die Retardierung der kirchlichen ethischen Urteilsfindung Quelle: MD – Materialdienst des Konfessionskundlichen Instituts Bentheim 01/2010; online zugänglich unter >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_dogmatisierung_mdki_2010.pdf <<< (pdf,) hinweisen. Der Beitrag ist höchst instruktiv und zeigt aus meiner Sicht völlig zu Recht die möglichen Schattenseiten auch einer „Dogmatisierungstendenz“ etwa der palliativmedizinischen Ethik auf, die ganz aktuell erste Formen nicht nur in der „Charta für schwersterkrankte und sterbende Menschen“ angenommen hat, sondern vornehmlich auch in den Verlautbarungen so mancher Oberethiker erblickt werden kann, bei denen die Frage zu diskutieren ist, warum die Medizinethik nicht bereit ist, die normative Logik des Selbstbestimmungsrecht in all seinen Facetten zu akzeptieren. Übertragen wir die Kerngedanken des Beitrags von H. Kreß auf die Medizinethik, die im Begriff ist, zu einer Art „Ersatzreligion“ zu werden, kann sich eine veränderte Perspektive in der Beurteilung der Frage, ob wir diese Art „Ethik“ benötigen, ergeben. Lutz Barth, 28.09.10 Befinden sich die führenden „Palliativmediziner“ in Deutschland auf einer Mission? „Sie
meinen die Beihilfe zum Suizid... Quelle: Emsdettener Volkszeitung v. 10.09.10 Palliativ-Medizin: "Alternative zu aktiver Sterbehilfe" >>> http://www.emsdettenervolkszeitung.de/nachrichten/politik/inland/art29862,1027339%20 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 27.09.10): Nehmen wir diese Aussage des Palliativmediziners ernst – und das müssen wir -, dann ist im ersten Zugriff auf den Patienten die kurative Medizin gefordert, die bei einem nachhaltigen Sterbewunsch ggf. zur ärztlichen Assistenz beim Suzid berufen ist. Die ärztliche Suizidbeihilfe gehöre nicht in den Verantwortungsbereich der Palliativmedizin; dies mag bedauert werden und die These ist im Übrigen nicht ganz unbestritten, wenngleich doch in der Palliativmedizin eine echte Alternative zur aktiven Sterbehilfe erblickt wird. So gesehen befindet sich die Ethiker der Palliativmedizin auf einer echten Mission, geht es doch darum, andere Wege aufzuzeigen und tunlichst auch zu gehen. Der Sterbewille wird in einen Lebenswillen trotz ungeheuren Leids abzuändern sein und von daher verschließt sich die Palliativmedizin dem Selbstbestimmungsrecht eines schwersterkrankten Patienten, der einen nachhaltigen und freien Willen zum Suizid geäußert hat und diesen im Zweifel aufgrund des Krankheitsbildes nicht eigens in die Tat umsetzen kann. Die („terminale“) palliative Sedierung mag zwar eine Alternative sein und vielleicht erblickt hierin der eine oder andere Palliativmediziner die Möglichkeit, sein „wahres Motiv“ nicht offenbaren zu müssen, muss er doch damit rechnen, von seinen Berufskollegen entsprechend gescholten zu werden, da er den Sinn und Zweck der Palliativmedizin nicht erkannt hat. Denn immerhin gilt: „Die palliative Sedierung muss von der Euthanasie deutlich unterschieden werden: „Bei der Euthanasie ist die Intention, den Patienten zu töten. Das Vorgehen besteht darin, ein tödliches Medikament zu verabreichen und das erfolgreiche Ergebnis ist der sofortige Tod. Die Intention von palliativer Sedierung ist es, unerträgliches Leiden zu lindern. Das Vorgehen besteht darin, ein bewusstseinsdämpfendes Medikament zur Symptomkontrolle einzusetzen und das erfolgreiche Ergebnis dieser Maßnahme ist die Linderung der belastenden Symptome…“ (Positionspapier der European Association for Palliative Care). Quelle: Krebsgesellschaft.de, Müller-Busch, Palliative Sedierung am Lebensende, >>> http://www.krebsgesellschaft.de/download/ll_n_05.pdf <<< (pdf.) Ob allerdings in der palliativen Sedierung eine Wunderwaffe für ein humanes Sterben erblickt werden kann, steht doch aus vielerlei Gründen zu bezweifeln an (vgl. dazu etwa, Terminale Sedierung: Die Wunderwaffe‘ für ein humanes Sterben?“ - Großveranstaltung der DGHS mit einer spannenden Podiumsdiskussion, ein Bericht v. E. Dahl (Quelle: DGHS, online unter >>> http://www.dghs.de/pdf/21_23_HLS3_06.pdf <<< (html) - nicht zuletzt auch deswegen, weil das eigentliche „Motiv“ der Überzeugungstäter im Dunkeln verbleibt und mir es redlicher erscheint, die Euthanasie als ethische Option auch im Bereich der Palliativmedizin nicht kategorisch abzulehnen und zwar vor dem Hintergrund, dass hier ein schwersterkrankter und sterbender Mensch einen „Wunsch“ als selbstbestimmten Willen formuliert und sich ein „Fach“ erdreistet, den schwersterkrankten Patienten trotz seines nachhaltigen Wunsches in einen schnellen Tod für eine ethische Idee begeistern und überzeugen zu können. Fehlt eigentlich nur noch, dass schwersterkrankte und sterbende Patienten als „unanständig“ bezeichnet werden, wenn und soweit diese trotz gehöriger Aufklärung es ablehnen, bis zum „natürlichen Ende“ palliativmedizinisch betreut zu werden. Bleibt nur zu hoffen, dass einige Mediziner in der Wertedebatte standhaft bleiben und weiter mit ihren Kollegen trotz Schelte in der Sache streiten, bevor die schwersterkrankten und sterbenden Patienten endgültig für die Zwecke einer Palliativmedizin instrumentalisiert werden. Ob wir es mit einem „sanften Paternalismus“ gegenwärtig zu tun haben, wie Gita Neumann v. HVD in dem aktuellen Newsletter mutmaßt (vgl. dazu: Fragwürdige Sterbehilfe im Verborgenen durch Palliativmedizin?, Newsletter v. 27.09.10 >>> http://www.patientenverfuegung.de/newsletter/2010-09-27/fragwuerdige-sterbehilfe-im-verborgenen-durch-palliativmedizin <<< (html), soll hier ebenso nicht nachgegangen werden, wie die These, ob die Palliativmedizin gewisser „Allmachts- und Alleinvertretungsansprüchen“ erliegt, sprechen doch die Botschaften der Palliativmediziner eine mehr als deutliche Sprache. Die Palliativmediziner glauben, sich auf einem Weg zu befinden, der in Teilen ein „Königsweg“ zu sein scheint und vergessen hierbei in erster Linie, den „Patienten“ in seiner Rolle als mündiger Patient mitzunehmen. Denn nur so dürfte erklärbar sein, warum man/frau meint, in letzter Konsequenz die patientenautonome Entscheidung für einen ärztlich begleiteten Suizid nicht mittragen zu müssen und zwar als Fachdisziplin (dies zu betonen ist insbesondere deshalb wichtig, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch nicht zur Fremdbestimmung über einen Palliativmediziner führt). Nun – der Berliner Arzt Dr. Michael de Ridder wird es wahrlich nicht leicht haben, seine Kollegen von der Richtigkeit seiner These zu überzeugen, dass auch in Grenzfällen die (aktive) ärztliche Assistenz beim Suizid eine ethisch gebotene Handlungsoption im Rahmen der palliativmedizinischen Betreuung sein kann. Nur in Parenthese sei angemerkt, das selbstverständlich entgegen der von G. Neumann in ihrem o.a. Newsletter vertretenen Auffassung durchaus namhafte Persönlichkeiten oder Organisationen offen dafür eintreten, ggf. über ein Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“ nachzudenken, sofern man/frau in der „Tötung auf Verlangen“ auch die ärztliche Suizidbeihilfe in Form eines aktiven Tatbeitrages durch den Arzt zu erblicken hat, wenn und soweit der Patient hierzu eigens nicht mehr aufgrund seiner Krankheit in der Lage ist. Auch diesbezüglich sollten wir „Farbe“ bekennen, und zwar insbesondere mit Blick auf eingeführte Begrifflichkeiten: Es kann sich dann auch bei der ärztlichen Suizidassistenz in bestimmten Fallkonstellationen um aktive Sterbehilfe handeln! „Dammbruch“ – Argument und Sterbehilfe: Was will uns das BVerfG sagen? „Dem Grundgesetz liegen Prinzipien der Staatsgestaltung zugrunde, die sich nur aus der geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen. Gegenüber der Allmacht des totalitären Staates, der schrankenlose Herrschaft über alle Bereiche des sozialen Lebens für sich beanspruchte und dem bei der Verfolgung seiner Staatsziele die Rücksicht auch auf das Leben des Einzelnen grundsätzlich nichts bedeutete, hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt. Dem liegt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früh ausgesprochen hat (BVerfGE 2, 1 [12]), die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt, der die unbedingte Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen, auch dem scheinbar sozial "wertlosen", unabdingbar fordert und der es deshalb ausschließt, solches Leben ohne rechtfertigenden Grund zu vernichten. Diese Grundentscheidung der Verfassung bestimmt Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegenüber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten können diese verfassungsrechtliche Schranke nicht überwinden (BVerfGE 1, 14 [36]). Auch ein allgemeiner Wandel der hierüber in der Bevölkerung herrschenden Anschauungen - falls er überhaupt festzustellen wäre - würde daran nichts ändern können. Das Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung aufgetragen ist, die Beachtung ihrer grundlegenden Prinzipien durch alle Staatsorgane zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, kann seine Entscheidungen nur an diesen Prinzipien orientieren, zu deren Entfaltung es selbst in seiner Rechtsprechung entscheidend beigetragen hat. Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, "die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben" (BVerfGE 18, 112 [117]).“ Quelle: BVerfGE 39, 1 (68); online nachlesbar im Deutschen Fallrecht (DFR) unter >>> http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html <<< (html) Dort auch mit weiteren Querverweisen! Kurzkommentar: Diese bedeutungsvolle Passage findet sich in der ersten großen Entscheidung des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch und könnte uns einen Einblick dahingehend ermöglichen, wie wir in der Folge der ethischen Grundsatzdebatte über die Frage der Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe das vielfach beliebte „Dammbruch-Argument“ einordnen können, das häufig von Medizinethikern als gewichtiges Pfund ins Feld geführt wird. Das BVerfG bekräftigt die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die sich insbesondere vor dem Hintergrund geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen, ohne dass ich allerdings hierin ein Argument zu erblicken vermag, dass von vornherein geeignet ist, bereits eine notwendige Diskussion etwa über die ärztliche/nichtärztliche Suizidbeihilfe im Keime zu ersticken. Entscheidend ist vielmehr, dass der Allmacht des totalitären Staates deutliche Grenzen gezogen werden und – was nicht minder gewichtig ist – eine Grenzverschiebung auch nicht aufgrund des Volkes Wille demokratisch legitimierbar ist: Anschauungen des Staatsvolkes über den Wert des Lebens an sich sind ebenso unbeachtlich wie Zweckmäßigkeitserwägungen oder sog. Staatsnotwendigkeiten, so dass das Leben eines jeden Menschen, also auch der schwachen, behinderten, sterbenden und schwersterkrankten, stets zu achten ist und zwar primär durch alle Staatsorgane. Ein „sozialverträglicher Zwang zum Frühableben“ ist damit ausgeschlossen, jedenfalls soweit er staatlich organisiert werden soll und ggf. hierüber sich auch die herrschende Anschauung in der Bevölkerung geändert haben sollte. Zu fragen allerdings ist, ob die Bürgerin und der Bürger für sich eine individuelle Entscheidung treffen dürfen, in der sie/er für sich meinen, die Kategorien eines „lebensunwerten Lebens“ erschließen zu dürfen und ob der Gesetzgeber angehalten ist, hier den Grundrechtsträgern als Adressat der grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen einen Rechtsrahmen zu eröffnen, der ihnen dieses exklusive Wahlrecht ermöglicht?
Lutz Barth, 27.09.10
v. RA(in) Tomke Claußen (16.09.10)
Quelle: PMR
Die „christliche Patientenverfügung“ – mehr als nur ein „Formular“ (!?) Im Tauziehen um die vermeintlich „rechtssichere“ Patientenverfügung wird gelegentlich vor der „christlichen Patientenverfügung“ gewarnt. Ob diese „Warnung“ gerechtfertigt ist oder letztlich der bewussten Eigendarstellung in der Öffentlichkeit und damit eine „Monopolstellung“ bei dem Vertrieb von Patientenverfügungsformularen einschließlich der damit angebotenen Beratung angestrebt wird, ist lediglich eine Frage von untergeordnetem Interesse, ist doch letztlich hervorzuheben, dass die „christliche Patientenverfügung“ mehr als nur ein Formular darstellt und zwar insbesondere mit Blick auf den Einführungstext. Trotz meiner religionskritischen Haltung besteht für mich kein Zweifel darüber, dass es auch den gläubigen Christen gestattet sein muss, eine Patientenverfügung zu verfassen, die neben der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der künftigen Patienten zugleich auch die Wahrung zentraler Glaubensgrundsätze in ihrem Kern beabsichtigt, mag hieraus auch eine (vordergründige) Indifferenz zum Patientenverfügungsgesetz mit dem in ihm eröffneten Möglichkeiten erblickt werden. Die privatautonome (Rechts-)Gestaltung einer Patientenverfügung ist – freilich in den Grenzen des ius cogens – durchaus in das Belieben der subjektiven Grundrechtsträger gestellt und sofern diese es für geboten erachten, können die Verfügungen selbstverständlich auch dem Inhalte nach eine Patientenverfügung verfassen, die auf eine sog. Reichweitenbeschränkung hinauslaufen und insofern den behandelnden Arzt resp. das therapeutische Team unmittelbar „binden“. Gleichwohl können in Ansehnung an das komplexe Krankheitspanorama und den sich hieran anschließenden Krankheitsverläufen – zumal bei einer Multimorbidität – nicht alle Fallkonstellationen erfasst werden, wenngleich es in erster Linie darauf ankommen muss, zu verdeutlichen, dass dem künftigen Patienten ein hohes Maß an Selbstverantwortung zukommt und sofern er sich dessen bewusst ist, ihm auch die Möglichkeit zugebilligt wird, sich für eine christliche Patientenverfügung zu entscheiden, die der tragenden Lehre etwa der verfassten Amtskirchen positiv Rechnung trägt. Auch das Patientenverfügungsgesetz ist als staatliches Gesetz „religiös und ethisch neutral“ und favorisiert ausnahmslos das Selbstbestimmungsrecht des späteren Patienten und so gesehen bleibt jedenfalls aus der Innenperspektive des Verfügenden die Frage, ob etwa einer „christlichen“ oder einer „humanen“ Patientenverfügung der Vorzug gebührt, zuvörderst eine „offene Frage“, die nur er selbst für sich beantworten kann. Freilich bleibt es dem Verfügungswilligen unbenommen, diesbezüglich bei einer der miteinander konkurrierenden Institutionen resp. öffentlich-rechtlichen Körperschaften um eine entsprechende Aufklärung nachzusuchen, denn auch hier gilt sinngemäß und damit in einem übertragenen Sinne: Ein Jeder darf nach seiner Facon selig werden und demzufolge auch mehr oder weniger selbstbestimmt sterben! „Mehr oder weniger“ deshalb, weil es selbstverständlich dem gläubigen Christen gestattet ist, seine Patientenverfügung an den für ihn höheren und gleichsam verbindlichen Werten auszurichten, ohne hierbei der Gefahr zu laufen, dass die Patientenverfügung später einmal einem „Prozess der Säkularisierung“ unterzogen wird und somit der Inhalt auf humanistische Ideale reduziert wird, die ganz und gar dem weltlichen Humanismus zu entsprechen in der Lage sind. Sofern also etwa die verfassten Amtskirchen beabsichtigen (vgl. dazu jüngst das Statement von Bischof Fürst, unter Ärzteblatt.de v. 15.06.10, Bischof überarbeitet christliche Patientenverfügung >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41593/Bischof_ueberarbeitet_christliche_Patientenverfuegung.htm <<< html) ihren Vorschlag von einer „christlichen Patientenverfügung“ zu überarbeiten und hierbei gleichwohl dafür eintreten, ggf. einem „rigorosen Autonomie-Konzept“ eine Absage zu erteilen und für eine eingeschränkte Reichweite – mithin also bei unwiderruflich zum Tode führenden Erkrankungen – einzutreten und dies auch in dem christlichen „Patientenverfügungsformular“ zum Ausdruck kommt, werden wir dies zu respektieren haben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang stehend lediglich eine „Aufklärung“ dahingehend, dass es auch andere Alternativen gibt – eine „Pflicht“, die auch von überzeugten Humanisten zu beherzigen ist, wenn und soweit es darum geht, etwa religiöse Vorstellungen bei dem Abfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen, auch wenn es einem weltlichen Humanismus manchmal mehr als schwer fällt, sich auf die zentralen Lehren einer Religionsgemeinschaft jedenfalls in dem Maße einzulassen, wie es der individuelle Patientenwille „erfordert“. Ungeachtet dessen bleibt es freilich den miteinander konkurrierenden Anbietern von „Patientenverfügungen“ vorbehalten, für ihre ideellen Ziele einzutreten und entsprechend zu werben – allerdings stets in dem Bewusstsein, dass das Toleranzprinzip zu beachten ist, denn nur der individuelle Wille zählt und nicht die dahinter stehende „Glaubensbotschaft“ – sei es nun eine von den verfassten Amtskirchen, der Humanisten oder von namhaften Vertretern der Ethik und „Ständeorganisationen“, es sei denn, der Verfügende identifiziert sich mit diesen „Botschaften“ und möchte diese expressis verbis in seiner (!) Patientenverfügung aufgenommen und abgesichert wissen. Lutz Barth (15.09.10) Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Patientenverfügung und Patientenautonomie“ eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Hirntod Bundesregierung und Ethikrat möchten diese Debatte vermeiden: Was wir heute über den sogenannten Hirntod wissen, stellt die Transplantationsmedizin auf den Prüfstand. Biologische und neurologische Kriterien genügen nicht zur Entscheidung über Leben und Tod. v. Stephan Sahm Quelle: >>> F.A.Z.net v. 14.09.10 <<< Interview Ins Hospiz geht der Betroffene zum Leben, nicht zum Sterben Am 2. Oktober findet der Hospiz- und Palliativtag Schleswig-Holstein in Geesthacht statt. Ein Gespräch mit dem ärztlichen Leiter Dr. Hans-Bernd Sittig. Quelle: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 09/2010, S. 20 ff.; online unter >>> http://www.aeksh.de/download/SHAE_20100920_hospiz_zum_leben_1.pdf <<< (pdf.) Der „aktuelle Wille“ und die „Patientenverfügung“ eines Demenzerkrankten Eine kurze Rezension zum Beitrag v. Katja Schönfelder, Selbstbestimmungsrecht – Patientenverfügung und Demenz, in Die Schwester/Der Pfleger, 49. Jahrg. 09/10, S. 870 ff. v. Lutz Barth (08.09.10) Die Autorin Katja Schönfelder hat in einem aktuellen Beitrag die Frage thematisiert, ob der aktuelle Wille eines dementiell erkrankten Menschen beachtet werden muss und zwar unter der Voraussetzung, dass dieser „Wille“ des Demenzpatienten dem zuvor in einer Patientenverfügung geäußerten Willen widerspricht. >>> weiter
Quelle: PMR
Tötung auf Verlangen wird durch gute Palliativversorgung überflüssig! "In einem Vierteljahrhundert Palliativversorgung habe ich selbst viel erleben und lernen müssen. Ich habe gelernt, den Patientenwillen zu respektieren. Und ich habe gelernt, dass ich ohne assistierten Suizid auskomme." v. Thomas Sitte Quelle: Ärzte Zeitung v. 08.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/618087/toetung-verlangen-durch-gute-palliativversorgung-ueberfluessig.html <<< (html)
v. Lutz Barth (18.08.10) Ludger Lütkehaus, Philosoph und Professor für Literaturwissenschaft an der Universität Freiburg, hat in einem aktuellen Artikel zu den Beiträgen von Eckard Nagel und Michael de Ridder in durchaus ungewohnter Schärfe Stellung bezogen. Diese Schärfe im Diskurs darf eigentlich nicht verwundern, wird doch zunehmend unter dem Tarnmäntelchen einer vorgeblich beabsichtigten Enttabuisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe vielmehr gerade das Gegenteil initiiert: Die Aufrechterhaltung eines scheinbar letzten Tabus >>> weiter dazu
Eine erste Stellungnahme zur „Sterbehilfe-Entscheidung“ des BGH v. 25. Juni 2010 v. Lutz Barth (16.08.10) Nach dem das Urteil des BGH in den Medien und von einschlägigen Kreisen sowohl „Lob“ als auch „Tadel“ erfahren hat und in diesem Zusammenhang stehend die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Fulda wohl überwiegend als „Fehlurteil“ bezeichnet wurde, können sich nun die Richter der Strafkammer des Landgerichts Fulda durchaus als „rehabilitiert“ fühlen, lag doch ihre Entscheidung nicht „ganz neben der Sache“. >>> weiter
Nachgefragt: Wie fassen Medizinethiker eigentlich ihre persönlichen Patientenverfügungen ab? Im Rahmen der Diskussion um das Patientenverfügungsgesetz galt es in erster Linie, den arztethischen Widerstand mit einer rechtsethischen Argumentation zu überwinden, glaubte man/frau doch im Diskurs, das „Sterben sei nicht normierbar“ - jedenfalls mit der Folge, hier stoße die Regelungsmacht des Gesetzgebers an die Grenzen. Nachdem uns der Präsident der BÄK erkennbar am Wortlaut seiner „Patientenverfügung“ hat teilhaben lassen wollen „Ich möchte gern, dass mich die Ärzte nach den Grundsätzen zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer behandeln.“ (Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(22) 30.05.08), sah ich mich veranlasst, der Frage nachzugehen, wie wohl Medizinethiker beabsichtigen, ihre Patientenverfügung zu verfassen. Nun – meine Recherche ist nahezu „ergebnislos“ verlaufen, wenngleich ich Ihnen doch eine Fundstelle nicht vorenthalten möchte: „Ich habe deshalb in diesen Tagen nach langem Zögern meine persönliche Konsequenz gezogen und eine „Patientenverfügung“ eigener Art geschrieben. Sie liegt bei meiner Organspende-Erklärung neben dem Perosnalausweis. Ihr Text stammt von dem Berliner Universitätsprofessor Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836), dem Leibarzt des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm III. (1770-1840). Er lautet: „Wenn ein Kranker von unheilbaren Uebeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da, selbst in der Seele des Besten, der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien, oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter aufzuopfern? - So viel Scheinbares ein solches Raisonnement für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch, und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes thun, als Leben erhalten; ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Werth habe oder nicht, dies geht ihn nichts an, und maasst er sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mann im Staate; denn ist einmal die Linie überschritten, glaubt sich der Arzt einmal berechtigt, über die Nothwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, so braucht es nur stufenweiser Progression, um den Unwerth und folglich die Unnöthigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden“ Ob die „Patientenverfügung“ des Medizinethikers praxistauglich ist, kann durchaus bezweifelt werden und dürfte bei immerhin 1/3 der Ärzteschaft ohne nachhaltigen Eindruck bleiben, wenn und soweit diese gar für eine Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe eintreten. Natürlich möchte ich nicht verabsäumen, Ihnen die Quelle des vorstehenden Zitats mit einem Zitat anzugeben, zumal der Text insgesamt lesenswert erscheint, da er einem medizinethischen Paternalismus Vorschub leistet, der aus rechtsethischer Perspektive kaum nachvollziehbar ist. Autonomie am Lebensende: Realität, Ideal, Illussion?
Vortrag im Rahmen der 6.
Süddeutschen Hospiztage v. Axel W. Bauer (Quelle: >>> http://www.hirzel.de/universitas/archiv/bauerautonomie.pdf <<< pdf.) An dieser Einstellung wird der Referent wohl nach wie vor festhalten, wie sich im Übrigen unschwer aus seinen Nachfolgepublikationen ergibt und die eine diesseitige nachhaltige Kritik herausgefordert hat (vgl. dazu u.a. den BLOG Ärztliche Assistenz beim Suizid?“) Auch wenn kein ernsthafter Zweifel daran begründet werden kann, dass auch Gesunde für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen können, möchte ich ferner auf eine Textpassage in dem veröffentlichten Vortrag hinweisen, in der Axel W. Bauer eine ähnliche Position vertritt, wie der Palliativmediziner Student. „Damit spricht der Ethikrat dem Bürger A das Recht zu, dass dieser bereits heute unwiderruflich über jenen Demenzpatienten B letzte Verfügungen treffen darf, der vielleicht in einigen Jahren oder Jahrzehnten einmal aus ihm selbst geworden sein wird. Doch warum sollte man eine Patientenverfügung des Bürgers A aus dem Jahre 2005 eigentlich noch beachten, wo es doch der reale Demenzpatient A* sein wird, der im Jahre 2015 gemäß seinem „natürlichen“ Willen offenkundig noch weiterleben will? Und wer sollte dann gegen eine „widerrechtliche“ Weiterbehandlung von A* Klage erheben? Demenzpatient A* sicherlich nicht, denn er möchte ja leben, und Bürger A existiert ja gar nicht mehr, allenfalls dessen gesetzlicher Betreuer. Doch wen betreut der Betreuer – den ehemaligen Staatsbürger A oder den Demenzpatienten A*? Mir scheint, dass sich der Nationale Ethikrat hier in perfektionistischer Regelungsfreude und in einem kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus in schwere rechtsphilosophische Konsistenz-Probleme und in eine moralische Sackgasse hinein manövriert hat.“ (Bauer, aaO., S. 17, 18) Ob der Nationale Ethikrat einen „kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus“ gefrönt hat, steht doch jedenfalls in dem Maße zu bezweifeln an, als dass eben der Nationale Ethikrat erkennbar um die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger weiß und hierbei sich ganz auf dem gesicherten Boden des Verfassungsrechts befindet, während demgegenüber mancher Ethiker doch eher geneigt ist, in die berühmte „ethische Glaskugel“ zu schauen, aus der dann „moralischen Pflichten“ entlehnt werden, die gleichsam in das Belieben der jeweiligen Interpreten gestellt sind und durchaus fantasievoll generiert werden können (vgl. dazu weiterführend und m.w.N: Lutz Barth, Sterbewille, Patientenverfügung und assistierter Suizid - Grenzen eines drohenden (palliativ)medizinethischen Paternalismus! (20.11.07) >>> http://www.iqb-info.de/Patientenverfuegung_und_ethischer_Paternalismus.pdf <<<). Eher das Gegenteil steht zu befürchten an: Nicht das konsequente Bekenntnis zur grundrechtlichen Freiheit führt in eine „moralische Sackgasse“, sondern vielmehr der unsägliche ethische Paternalismus, der im Kern offensichtlich bereit ist, sich von grundlegenden Freitheitsverbürgungen zu verabschieden und so eine Grundrechtsinterpretation zu zelebrieren, die auf eine unmittelbare Instrumentalisierung der Bürgerinnen und Bürger und damit zugleich auch der schwersterkrankten Patienten hinausläuft. Nicht die Rechtsphilosophie und Rechtsethik werfen „Konsistenzprobleme“ auf, sondern ein enthemmter medizinethischer Paternalismus, der im Begriff ist, zentrale Grundrechte in ihrem Wesensgehalt zu leugnen und zwar auch im Hinblick auf den Gesunden, der für den Fall einer späteren Demenzerkrankung beabsichtigt, eine Patientenverfügung zu verfassen. Lutz Barth (13.08.10)
Weiterführend zur „Ethik“ und „Recht“ – jeweils mit Einzelbeiträgen v. L.
Barth mit weiterführenden Hinweisen:
Aktuell
Sollen wir sterben dürfen? Der Gesetzgeber ist mehr denn je gefordert! Eine aktuelle Stellungnahme zu Michael de Ridder, Eckhard Nagel und G. D. Borasio v. Lutz Barth (04.08.10)
Hinweis: Der Beitrag
ist zur Veröffentlichung freigegeben; Belegnachweis wird erbeten. Keiner stirbt für sich allein v. Borasio Quelle: Süddeutsche de. V. 02.08.10 >>> http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/508771 <<< (html)
Sterbehilfe Die ärztliche Beihilfe zum Suizid ist keine menschliche Zuwendung. Dies zu verwechseln hätte dramatische Konsequen v. E. Nagel Quelle: Zeit online v. 30.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/31/Replik-Sterbehilfe <<< (html)
Palliativmedizin Wir müssen Todkranken die Macht über ihr Leben geben. Ein Plädoyer für die ärztliche Beihilfe zum Suizid v. Michael de Ridder Quelle: Zeit online v. 26.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/30/M-Sterbehilfe <<< (html) Streitfrage: Sollte die aktive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt werden? v. Rosemarie Will und Hermann Barth Quelle: Neues Deutschland v. 30.07.10 >>> http://www.neues-deutschland.de/artikel/176309.streitfrage-sollte-die-aktive-sterbehilfe-gesetzlich-erlaubt-werden.html <<< (html) Aktuell Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids: Befürworter und Gegner sind zur Toleranz aufgerufen! v. Lutz Barth (29.07.10) „Als ein Befürworter der aktiven Sterbehilfe (freilich beschränkt auf entsprechende Fallkonstruktionen) habe ich in den letzten Jahren immer wieder den Paternalismus nicht nur der Funktionäre der BÄK, sondern vornehmlich auch denjenigen der Ethiker und Theologen, aber auch so mancher Rechtswissenschaftler gerügt. Aus der Veröffentlichung der aktuellen Repräsentativumfrage bei der Ärzteschaft können allerdings wesentliche Schlüsse für eine offene und zielführende Debatte gezogen werden. Der wohl wichtigste Aspekt ist hierbei das Toleranzprinzip, denn das Streben nach einem allgemeinen Grundkonsens wird nicht von Erfolg gekrönt sein – mehr noch, ein „Erfolg“ kann sich auch nicht einstellen, da die Grund- und Werthaltung der einzelnen Diskutanten prinzipiell von unserer Verfassungsordnung her geschützt ist und gerade in der Pluralität der Meinungen und Auffassungen ein Wert in sich zu erblicken ist.“ >>> weiter
Am Puls der Zeit - von der „Liberalisierung“ der Sterbehilfe (?!) v. Lutz Barth (19.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) setzt sich dafür ein, den Menschen ein unerträgliches und sinnloses Leiden zu ersparen und ihnen auch beim Sterben ihre Menschenwürde zu erhalten. Sie will die Bedingungen für Schwerstkranke und Sterbende in diesem Land verbessern. Die DGHS ist ein gemeinwohlorientierter, bundesweit tätiger Verein und versteht sich als Bürgerrechtsbewegung zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen bis zur letzten Lebensminute. Sie ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die sich das Recht auf eine Sterbensverkürzung aus humanitären Gründen sichern wollen. Als Patientenschutz- und Menschenrechtsorganisation hat sie sich dem Einsatz für die Durchsetzung der Rechte von alten, pflegebedürftigen, schwerkranken und sterbenden Menschen verschrieben. Die DGHS lehnt Fremdbestimmung ab und setzt sich auf vielfältige Weise für mehr Freiheit am Lebensende ein. Mehr über die DGHS zu ihrem Selbstverständnis, den Grundsatzpositionen und in erster Linie zu ihren Hilfsangeboten finden Sie auf dem nachfolgenden Link >>> Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben <<< Wir vom IQB halten das Engagement der DGHS in dem Wertediskurs über das Selbstbestimmungsrecht und für mehr Freiheit am Lebensende für unverzichtbar, handelt es sich doch hierbei um eine „Stimme“, die sich eben auch für mehr Toleranz in dem ethischen Diskurs über ein selbstbestimmtes Sterben ausspricht und den Willen des Patienten (resp. des Sterbenden) bei Beachtung entsprechender Sorgfaltskriterien als entscheidendes Kriterium abgesichert wissen will. Dem können wir nur beitreten, gehen wir selbst doch davon aus, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten ein eminent hoher Wert in unserer gesamten Rechtsordnung ist, der letztlich ganz maßgeblich von der Verfassung her vorgegeben und nicht in die Beliebigkeit der Norminterpreten gestellt ist. Die Position der DGHS hebt sich aus unserer Sicht wohlwollend aus dem weiten Spektrum an "Meinungs- und Wertebildern" ab und wir hoffen, dass die DGHS weiterhin Impulse in der Debatte setzt. Lutz Barth, 12.07.10 Auch Demente kommen in den Himmel… v. Lutz Barth (08.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
„Das Leben ist ein unverdientes, wunderbares Geschenk“ …so Eckhard Nagel, geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth, stellv. Vorsitzender des Deutschen Ethikrats in einem aktuellen Leserbrief (in Der Tagesspiegel v. 04.07.10 >>> http://www.tagesspiegel.de/meinung/ist-sterbehilfe-ethisch-vertretbar/1874756.html). Hieran anschließend bemerkt er: „Wir dürfen es annehmen und müssen mit seinen natürlichen Gefährdungen umgehen lernen. Weder kann die moderne Medizin an der Endlichkeit unseres Daseins etwas ändern, noch sollten wir ein Menschenbild befördern, das in Notsituationen das Leben zur Disposition stellt.“ Leider unterliegt er diesbezüglich einem ganz erheblichen Irrtum: So wundervoll auch das Leben sein mag, so können und dürfen wir hierüber verfügen, auch wenn es ein „Geschenk“ sein sollte. Derartige Lobpreisungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Grenzsituationen gibt, in denen Krankheit und Pein bei einem Schwersterkrankten einen Sterbewunsch aufkeimen lässt, den wir selbstverständlich zu akzeptieren haben und in diesem Sinne kann der Einzelne auch in für ihn als existentielle Notsituationen erfahrbare „Leidzustände“ um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen, wenn er denn hierzu eigens nicht mehr in der Lage sein sollte. Gerade in der ärztlichen Suizidbeihilfe ist ein höchster Akt der Humanität zu erblicken, die letztlich ihr Fundament in dem Menschenbild des Grundgesetzes – abgesichert durch den Würdekern und dem verbürgten Selbstbestimmungsrecht – findet. Das „Leben“ brauchen wir eben nicht annehmen, geschweige denn sind wir zum Leben verpflichtet und dies gilt in einem besonderen Maße auch für diejenigen Schwersterkrankten, die in einem „schnellen“ und schmerzfreien Tod ein „Geschenk“ erblicken, dass ihnen allerdings derzeit noch von einigen namhaften Ethikern und Ärztefunktionären aufgrund einer archaisch anmutenden Werthaltung (noch) versagt bleibt. Auch E. Nagel geht einstweilen noch von der irrtümlichen, aber letztlich folgenschweren Vorstellung aus, dass die Haltung der deutschen Ärzteschaft „klar“ sei; dem ist aber mitnichten so, wie sich aus zahlreichen Umfragen innerhalb der deutschen Ärzteschaft ablesen lässt und wir dürfen daher gespannt sein, wann die BÄK interessierten Fachkreisen die im Januar 2010 durchgeführte Umfrage bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten der interessierten Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dass dies noch nicht geschehen ist, wird sicherlich seine Ursachen haben …, über die ich allerdings nicht spekulieren möchte. Entscheidend ist und bleibt allein, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn es ein „unverdientes“ und „wundervolles“ Geschenk sein sollte – ein „Geschenk“, dass manche Schwersterkrankte wohl nicht hätten empfangen wollen und im Übrigen ein „Umtausch“ ausgeschlossen ist! In dieser Frage darf das Individuum durchaus „selbstherrlich“ sein, ist er doch mit Blick auf sein „Sterben“ keiner moralischen oder ethischen Richtlinie unterworfen, die nun so ethisch auch wieder nicht ist, ringt man/frau doch dem Schwersterkrankten die „Pflicht“ zur Leidtragung ab. Das „Geschenk“ abzulehnen, ist demzufolge nicht unmoralisch, sondern Ausdruck einer höchst individuellen Entscheidung, die ein Jeder für sich – und nur für sich – verantworten sollte und muss und zwar ungeachtet der Tatsache, ob Andere in der Situation eine andere Entscheidung getroffen hätten. Lutz Barth (05.07.10) Der kurze Beitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden, wo Sie gerne einen Kommentar hinterlassen können. Der Patientenwille darf nicht zum Spielball werden Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum Urteil des Bundesgerichtshofes im so genannten Sterbehilfeprozess (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 2 StR 454/09) Quelle: Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Sonder Hospiz Info Brief 2 / 2010 v. 02.07.10 >>> http://www.hospize.de/docs/hib/Sonder_HIB_02_10.pdf <<< (pdf.) Hinweis (L. Barth, 04.07.10): Die Entscheidung des BGH liegt derzeit noch nicht im Volltext vor, so dass die eine oder andere Kommentierung durchaus „mutig“ erscheint. Wir warten nach wie vor die Veröffentlichung des Entscheidungstextes ab, um das Urteil entsprechend würdigen zu können. Auch Demente kommen in den Himmel… und so gesehen wird sich wohl der gläubige Christ bereits hier auf Erden mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welchen Willen er in seiner Patientenverfügung niederzuschreiben gedenkt. Die Diskussion darüber, ob der zunächst noch von kognitiven Einbußen „verschonte“ Erdenbürger überhaupt für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen darf, scheint „eingeschlafen“ zu sein. >>> weiter v. Lutz Barth, 02.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Medizinethiker sollten ihren „Horizont“ erweitern! v. Lutz Barth, 01.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Aktuell
Vom „Wert“ oder „Unwert“ der „ethischen Indikation/Implikation“ v. Lutz Barth (18.06.10)
Der „Bad Hersfelder Sterbehilfefall“ – quergedacht! Mich haben einige Zuschriften erreicht, die eines gemeinsam haben: Es wird nachgefragt, ob ich mich „vom Saulus zum Paulus“ gewandelt hätte und nunmehr für ein ethischen Paternalismus eintrete. Auch wenn ich nicht geneigt bin, mich in Anbetracht meiner eindeutigen Stellungnahmen im Wertediskurs hier ernsthaft „zu verantworten“ und die nach dem 2. Juni 2010 verfassten Kurzbeiträge einer „Revision“ zu unterziehen, möchte ich doch – vorbehaltlich einer beabsichtigten Rezension der zu erwartenden BGH-Entscheidung – auf Folgendes hinweisen: Ausgehend von dem Sachverhalt der Entscheidung des LG Fulda wird diesseits die Frage aufgeworfen, wie wohl der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn es sich um eine katholische Einrichtung gehandelt hätte und die Heimleitung als auch die Mitarbeiter sich einem Zentraldogma der katholischen Kirche verpflichtet gefühlt hätten, mal ganz abgesehen von der offiziellen Verlautbarung der katholischen Kirche im Hinblick auf die künstliche Ernährung. Darüber hinaus könnte es Sinn machen, in Anlehnung an den mitgeteilten Sachverhalt die Frage zu vertiefen, ob auch Gründe dafür streiten, dass ggf. eine einstweilige Verfügung von Erfolg gewesen wäre, so dass es im Zweifel nicht des „telefonischen Rates“ (Durchschneiden des Schlauchs) bedurft hätte. Dies insbesondere deshalb, weil hier der Träger eine eigenmächtige Therapie „angeordnet“ resp. in „Aussicht“ gestellt hat, die der aktuell angeordneten ärztlichen therapeutischen Entscheidung widersprach. Zu erörtern wären in diesem Zusammenhang die Kompetenzen der Pflegeeinrichtung in Abgrenzung zur ärztlichen Heilbehandlung und der darauf im Zweifel gerichtete Rechtschutz auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Hierauf bezogen ließen sich Anträge „denken“ und formulieren, die die „Hauptsache“ nicht vorweggenommen hätten, insbesondere wenn neben der zivilrechtlichen „Einstweiligen“ eine einstweilige Anordnung nach dem Verwaltungsrecht in Betracht gezogen wäre (!?). Vordergründiges Ziel der „Einstweiligen“ hätten u.a. sein können, dass sich das Heim resp. das Pflegepersonal ärztlicher therapeutischer Maßnahmen nach einer erfolgten „medizinischen Indikation“ (?) enthält und vielmehr den ärztlichen Weisungen nachzukommen hat, auch wenn üblicherweise von einigen Pflegerechtlern eine Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte in einer Altenpflegeeinrichtung beharrlich verneint wird. Ferner erscheint es nahe liegend, dass auch aus der Sicht der Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden können (nach diesseitiger Auffassung müssen), dass die nunmehr ergriffene Maßnahme zumindest nach der Aufforderung des Heimes, die künstliche Ernährung (entgegen des ursprünglich erreichten Kompromisses) nunmehr doch fortzuführen, nicht zum gewünschten Erfolg führen würde, da – wie letztlich auch geschehen – sich die Heimleitung aufgrund der befürchteten strafrechtlichen Risiken dazu entscheiden wird, die Polizei zu verständigen, die wiederum selbst den Bereitschaftsstaatanwalt einschaltete, wenn und soweit sie von dem Durchschneiden des Schlauchs Kenntnis nehmen würde (wie letztlich auch geschehen). Insofern sehe auch ich mit besonderem Interesse der Entscheidung des BGH entgegen und zwar aus rein fachlich begründetem Interesse. Es ist kein Geheimnis, dass ich bereits vor Jahren dafür plädiert habe, der „Gewissensentscheidung“ der Mitarbeiter nicht in der Gänze eine Bedeutung im Sterbehilfediskurs abzusprechen, wie es u.a. die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Fachliteratur getan hat. Der „Einzelfall“ steht dabei für mich nicht im Vordergrund, der mir „Kopfzerbrechen“ bereitet, sondern die Frage, ob es gelingt, einen von Toleranz geprägten Konsens in der „Sterbebegleitung“ herbeiführen zu können, der eben auch zur strafrechtlichen Rechtssicherheit führt und im Übrigen weiterführend zugleich auch den Weg für eine ärztliche Suizidbeihilfe ebnen könnte. Dazu aber mehr in der beabsichtigte Rezension der Entscheidung des BGH, die aber letztlich in der Folge ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht entbehrlich machen dürfte (so jedenfalls mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe). Dass der Patientenwille nunmehr oberste Priorität besitzt, kann nach dem Patientenverfügungsgesetz ernsthaft nicht bestritten werden, es sei denn, wie reden einem medizinethischen Paternalismus das Wort, der unter Strick einem Frontalangriff auf das rechtsethische Fundament des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts gleichkommt. Aber ungeachtet dieser Erkenntnis sollten wir in der Folge der Gewissensentscheidung der Ärzte und Pfleger hinreichend Rechnung tragen, die im Zweifel ohne erkennbare Gewissensnot sich nicht dazu durchringen können, eine künstliche Ernährung einzustellen, zumal ich persönlich davon ausgehe, dass eine Verlegung schwersterkrankter Patienten möglich und ethisch (moralisch) nicht anrüchig ist. Das Selbstbestimmungsrecht ist neben der Würde des Menschen dass (!) überragende Recht, welches allerdings mit einer hohen Selbstverantwortung korrespondiert. Liegt es da nicht nahe, dass alle Beteiligten sich bereits bei der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung darüber verständigen, ob ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne – ob nun „passiv“ oder „aktiv“ – für den Fall der „Fälle“ geleistet werden kann, wenn dies eben dem Wunsch des Patienten entspricht? Dies ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, wie wir z.B. aus der Selbstbestimmungsrechts-Debatte der Zeugen Jehovas lernen können. Auch hier gibt es stationäre Einrichtungen, die bereits im Vorfeld signalisiert haben, den selbstbestimmten Willen dieser Patienten Folge zu leisten. Künftig können derartige Konflikte m.E. unspektakulär gelöst werden und zwar unter der Voraussetzung, dass wir mehr Toleranz gegenüber Andersdenkenden üben und ein stückweit uns der „Privilegien“ der verfassten Amtskirchen erinnern, die jedenfalls im Hinblick auf Art. 4 GG auch für staatliche und private Träger in Betracht gezogen werden sollten. Das „Strafrecht“ (besser das staatliche Gewaltmonopol) selbst hat sich in dieser Frage zu disziplinieren und die entscheidenden Impulse für die „Sterbehilfe-Debatte“ liefert das Verfassungsrecht, aus dem u.a. auch das Gebot folgt, ein selbstbestimmtes Sterben zuzulassen, um so dem manchmal unsäglichen Leid entfliehen zu können, auch wenn der schwersterkrankte Patient die „Tat“ nicht mehr selbst ausführen kann. Diese Aufgabe kommt allerdings „nur“ dem Gesetzgeber zu und ich würde mir wünschen wollen, dass diesbezüglich der (Straf-)Gesetzgeber sich der Thesen und Beschlüsse des 66. Deutschen Juristentages erinnert! Es ist keine Frage: Selbstverständlich würde ich aus humaner Perspektive heraus einen Freispruch befürworten, aber mein „dogmatisches Unbehagen“ bleibt einstweilen doch bestehen und ich setze daher auf eine „weise Entscheidung“ des BGH – vielleicht auch in Kenntnis der Möglichkeit, dass ich „etwas“ bei meiner vorläufigen Fallanalyse übersehen oder überinterpretiert habe. Lutz Barth, 03.06.10 Arztethik aus Expertenhand? v. Lutz Barth, 28.05.10 Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Arztethik einem bedeutsamen Funktionswandel unterzogen wird, in dem innerhalb der verfassten Ärzteschaft einige namhafte Oberseminaristen die Interpretationsgewalt und damit Interpretationsherrschaft an sich gerissen haben. Das Recht der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte ist nachhaltig bedroht und hiergegen müssen wir „öffentlich Klage“ führen. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die zu betonen nicht notwendig , aber gleichwohl mit Blick auf die „interne Debatte“ auf höchster Funktionärsebene ganz aktuell in Erinnerung zu bringen ist: Jede Ärztin und jeder Arzt bleibt zur individuellen Gewissensentscheidung berufen und da steht zu befürchten an, dass mit dem Funktionswandel zugleich Funktionsverluste der freien Gewissensentscheidung einhergehen, die wohl kaum akzeptabel erscheinen. In der einzufordernden gesellschaftlichen Debatte ist darauf zu achten, dass „Überzeugungstäter“ sich nicht auf die Position eines Augustinus nach dem Motto Nostra philosophia est vera philosophia zurückziehen. Ein solcher Rückzug ist nur deshalb möglich, weil einigen Diskutanten die handfesten Argumente fehlen und eben um der Überzeugung willen scheinbare moralische Dilemmata heraufbeschworen werden, die einer kritischen Reflexion nicht standhalten werden. Das Dokument ist frei zugänglich!
Theologen über die „Ars moriendi“ und die „Autonomie“ v. Lutz Barth, 21.05.10, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Ärztliche Beihilfe zum freien Suizid eines Schwersterkrankten ist ein ethisches Gebot! Entgegen dem allgemeinen Wunschdenken der Lebensschützer-Fraktion verbleibt es bei dem profanen verfassungsrechtlichen Befund, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn und soweit behauptet wird, der Mensch dürfe sich selbst nicht das Leben nehmen >>> weiter v. Lutz Barth, 20.05.10, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Ärztliches „Standesrecht“ bricht nicht Verfassungsrecht! Von den Gefahren einer „moraltheologischen Infektion“ des Arztethos v. Lutz Barth, 19.05.10 Das Dokument ist frei zugänglich!
Ärztliche Suizidbeihilfe: Renommierten Ethikern obliegt nunmehr die (hohe) Last der Argumentation Ob mit dem Streitgespräch zwischen Michael de Ridder und dem Präsidenten der BÄK eine „kleine Sensation“ verbunden werden kann, wie in manchen Pressemitteilungen zu lesen war, möchte ich hier nicht beurteilen, erscheint mir persönlich doch die jetzige Haltung des Präsidenten der BÄK mehr als konsequent. Der berufethische Diskurs lässt sich dauerhaft nicht vermeiden und noch weniger durch beredtes „Schweigen“ aussitzen. In der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Standesethik ist die verfasste Ärzteschaft im Begriff, dem nicht verbindlichen Arztethos ein zeitgemäßes Programm zu geben, ohne dass man/frau gehalten wäre, sich in der Gänze von dem das Arztethos inspirierenden Geist des ehrwürdigen Hippokrates verabschieden zu müssen. Dass derzeit noch Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ausschüssen bestehen, ist nicht ungewöhnlich, wenngleich doch bei der Rückbesinnung auf die tragenden Achsen sowohl der (Rechts-)Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts die Divergenzen schnell aufgelöst werden können: die Grundrechtsstellung sowohl der Ärzte als auch der Patienten. Die zähe Debatte wird nun dort geführt, wo sie letztlich auch sinniger Weise zu entscheiden ist, nämlich im Verfassungsrecht, von dem aus die verbindlichen Impulse für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gegeben werden. Die ethische Kontroverse nahm in den letzten Monaten einen breiten Raum ein und darf nunmehr als entzaubert gewertet werden: Ethische Grundsatzproklamationen entpflichten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht von ihrer Aufgabe, konsequent auch für die Grundrechte etwa ihrer verfassten Mitglieder einzutreten und diese eben nur unter Wahrung der Grundrechte in einem rechtlich zulässigen Maße einzuschränken. Insofern ist die Ankündigung des Präsidenten der BÄK, das derzeit intern die Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz überprüft werde, durchaus lobenswert, aber eben auch zwingend erforderlich, könnte sich doch die eine oder andere Behörde, die sich zur Rechtsaufsicht über die Landesärztekammern berufen sieht und letztlich zuständig ist, zum „Handeln gezwungen sehen“. Der zu erwartende medizinethische Widerstand, der seine Offenbarungsquellen ganz überwiegend durch einen Blick in die transzendente Glaskugel fernab jedweder Verfassungsrealität nahezu schier unerschöpflich generieren kann, wird sich nunmehr auf eine dogmatische Diskussion einlassen müssen, die eben nicht intraprofessionell zu führen ist und da ist es auch dann mehr als hilfreich, wenn alsbald die „interne“ Diskussion geführt und zum Abschluss gebracht wird, um so der Öffentlichkeit das interne gezogene Ergebnis präsentieren zu können, welches dann in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann. Nicht die bundesdeutsche Ärzteschaft läuft Gefahr, Philosophie mit Verfassungsinterpretation zu verwechseln, sondern in erster Linie diejenigen Apologeten einer Wertekultur, die mit ihrer „Kultur“ nachhaltig im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte der Ärzte aber eben auch der Patienten dauerhaft zu „versenken“. Hier sind insbesondere die Ärztekammern aufgefordert, dem Charme einiger Ethiker nicht zu erliegen, sondern ein rechtes Augenmaß dafür zu entwickeln, wie viel Grundrechtsschutz sie im Übrigen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen wollen. Der Ausschuss, der sich mit ärztlichen Berufsrechtsfragen befasst, schöpft jedenfalls seine Rechtserkenntnisse nicht aus der Philosophie oder den ethischen Proklamationen der zur besonderen Mission Berufenen, sondern einzig aus dem Recht, dass ohne Frage der Interpretation zugänglich ist, hier aber der Interpretationsrahmen sich geradezu auf Null verengt haben dürfte, wenn und soweit wir den Grundrechtsschutz ernst nehmen und uns nicht an – zugebenermaßen schönen Metaphern – erfreuen, wonach es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“. Es ist wohl in erster Linie „Sache des Verfassungsrechts“, der ethischen Bevormundung der Ärzteschaft ein Ende zu setzen, die in letzter Zeit geradezu inquisitorische Züge angenommen hat und dabei letztlich auch noch eingesteht, dass „rechtlich“ wohl eine andere Betrachtungsweise anbefohlen sei (nun, nach diesseitiger Auffassung „ist“!). Insofern mögen die Landesärztekammern – aber auch die BÄK – ihre verfassten Mitglieder in die Freiheit der individuellen Gewissensentscheidung entlassen und so manche Ethiker in diesem unserem Lande sollten ihren ethischen Seelenfrieden auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten schließen, ohne das andere Wissenschaftsdisziplinen gehalten wären, Publikationen über den „guten Ethiker“ zu verfassen, damit dieser tunlichst nicht die Grenzen seiner Wissenschaft oder – was freilich gravierender ist – mit seinen Botschaften im Begriff ist, die Grundrechte auch nur einer Berufsgruppe oder aber eines gesamten Staatsvolkes zu marginalisieren. Der aufgeklärte Ethiker ist ohne Frage ein Gewinn für unsere Gesellschaft, nicht aber hingegen der verklärte und gelegentlich selbstherrliche Moralist, der da meint, seine moralischen Wertvorstellungen zur magna charta einer Sterbekultur erheben zu müssen, mit der die Ärzteschaft und die Patienten letztlich sich einige ihre bedeutsamen Grundrechte begeben müssen. Lutz Barth, 03.05.10 Der Beitrag ist auch im BLOG eingestellt; Kommentare sind ausdrücklich erwünscht.
Ethik-Debatte v. Edgar Dahl Quelle: Spiegel Online Wissenschaft v. 17.04.10 >>> http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,685376,00.html <<< (html) Nachgehakt: Knalleffekt in der Päpstlichen Akademie für das Leben In einem aktuellen Bericht bei kath.net können wir nachlesen, wie im Zweifel schon zu irdischen Zeiten über Mitglieder der Päpstlichen Akademie für das Leben „gerichtet“ wird. Erzbischof Rino Fisichella ist in das Visier von „Kollegen“ geraten. Zur Erinnerung darf hier ein Zitat eingeführt werden: „Führende Lebensschützer wie auch katholische Laien insgesamt waren schockiert, als Erzbischof Fisichella im vergangenen März in der vatikanischen Zeitung „L'Osservatore Romano“ die Ärzte verteidigte, die einem neunjährigen Mädchen und Opfer einer Vergewaltigung beistanden, die Schwangerschaft zu beenden.“ (Quelle: kath.net v. 19.02.10 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=25677 <<<). Hieraus wird nun gefolgert, dass es „absurd“ sei, das die Päpstliche Akademie für das Leben „von einem Geistlichen geführt wird, der nicht versteht, was ein absoluter Respekt für das menschliche Leben mit sich bringt.“ Nun – was soll man/frau dazu sagen? Betretenes Schweigen macht sich in mir persönlich breit und auch wenn meine Stimme sicherlich nicht von Gewicht ist, so möchte ich doch dem Erzbischof den Rücken stärken und für ihn eine Lanze brechen: Er möge standhaft bleiben und seine Meinung nicht widerrufen, denn er lag mit seiner Analyse völlig richtig und mit Verlaub „wer ohne Sünde ist, der werfet den ersten Stein“. Sind dies die Botschaften und Ereignisse, die uns veranlassen, mehr denn je an den säkularen Verfassungsstaat zu erinnern und gelegentlich sogar zu mahnen? Es mag sein, dass historisch gesehen der Beitrag des Christentums zur Entwicklung der neuzeitlichen Rechtskultur und zur Entstehung des freiheitlich-demokratischen Staates nicht wegzudenken sei, wie der Theologe Eberhard Schockenhoff in seinem Beitrag Christliches Ethos und staatliches Recht, Originalbeitrag erschienen in H.J. Albrecht u.a. (Hrsg.), Wechselwirkungen – Beiträge zum 65. Geburtstag von Albin Eser, Freiburg i.Br., Ed. Iuscrim, 2001, S. 45 ff. zu bedenken gibt, wenngleich doch seine weitergehende These, dass staatliches Recht und christliches Ethos in einem inneren Zusammenhang stehe, mehr denn je zu relativieren ist: Die Moralauffassung der katholischen Kirche und nicht wenige ihrer hieraus abgeleiteten Zentraldogmen sind schlicht einem modernen Verfassungsdenken abträglich und hierüber kann auch nicht dadurch hinweggetäuscht werden, dass wie selbstverständlich in den Amtskirchen Garanten erblickt werden, auch künftig Entscheidendes zur vermeintlichen Moralität in unserer Gesellschaft beizutragen. Gemessen an diesem emanzipatorischen Anspruch erscheint es denn auch folgerichtig, wenn in der vollständigen Trennung von Recht und Moral anhand der Dichotomie von Legalität und Moralität ein Problem erkannt und gesehen wird, ohne allerdings recht zu überzeugen. „Das Recht des säkularen Staates kann niemals Wahrheits- und Tugendordnung, sondern immer nur Freiheits- und Friedensordnung sein“, so Schockenhoff im Rahmen seiner Analyse zur notwendigen Unterscheidung zwischen Recht und Moral (S. 49 ff.). Wohl war, wenngleich ich mir erlaube, darauf hinzuweisen, dass das Recht des säkularen Staates diesen Anspruch auch nicht mehr zu erheben gedenkt und im modernen Verfassungsdenken sich die grundlegende Erkenntnis niedergeschlagen haben dürfte, dass das „Recht“ nicht die sittliche Gesinnung erzwingen darf, geschweige denn aus einer spezifischen Moral eine Sollensordnung für sich als Interpretationsmaxime als verbindlich deklariert, mit der gleichsam durch die Hintertür Sanktionsmöglichkeiten des inneren Gewissens eröffnet werden, die trotz der gerühmten Säkularität Eingang in das staatliche Recht finden sollen. So gesehen kann in dem Versuch, über das „C“ in den Parteiamen die Christen zum Eintreten für eine Wertekultur auf dem Fundament einer spezifisch christlichen Moral zu mobilisieren ein offener Affront gegen die Freiheitsverbürgungen unserer wertoffenen Verfassung erblickt werden – einer Verfassung, die sich nicht aufschwingt oder anmaßt, dass innere Gewissen durch in Aussicht gestellte Sanktionen zu beugen. Wie bitte soll ansonsten der folgende Passus Evangelium Vitae verstanden werden, wonach im Zweifel die gewählten Repräsentanten des Volkes wie folgt bei gewichtigen ethischen Debatten zu „verfahren“ haben; der Passus wird im Kontext zitiert und ist vom Autor hier im Text hervorgehoben worden: Abtreibung und Euthanasie sind also Verbrechen, die für rechtmäßig zu erklären sich kein menschliches Gesetz anmaßen kann. Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen. Seit den Anfangszeiten der Kirche hat die Verkündigung der Apostel den Christen die Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber den rechtmäßig eingesetzten staatlichen Autoritäten eingeschärft (vgl. Röm 13, 1-7; 1 Petr 2, 13-14), sie aber gleichzeitig entschlossen ermahnt, daß »man Gott mehr gehorchen muß als den Menschen« (Apg 5, 29). Schon im Alten Testament finden wir in Bezug auf die Bedrohungen gegen das Leben ein gewichtiges Beispiel für den Widerstand gegen das ungerechte Gebot der staatlichen Autorität. Die hebräischen Hebammen widersetzten sich dem Pharao, der angeordnet hatte, jeden neugeborenen Knaben zu töten. Sie »taten nicht, was ihnen der König von Ägypten gesagt hatte, sondern liessen die Kinder am Leben« (Ex 1, 17). Wichtig ist aber, auf den tieferen Grund dieses ihres Verhaltens hinzuweisen: »Die Hebammen fürchteten Gott« (ebd.). Aus dem Gehorsam gegenüber Gott — dem allein jene Furcht gebührt, die Anerkennung seiner absoluten Souveränität ist — erwachsen die Kraft und der Mut, den ungerechten Gesetzen der Menschen zu widerstehen. Die Kraft und der Mut dessen, der bereit ist, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das Schwert umzukommen in der Gewißheit, daß »sich hier die Standhaftigkeit und die Glaubenstreue der Heiligen bewähren« muß (Offb 13, 10). Es ist daher niemals erlaubt, sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie zuläßt, anzupassen, »weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein solches Gesetz noch dadurch, daß man bei der Abstimmung dafür stimmt«. 98 Ein besonderes Gewissensproblem könnte sich in den Fällen ergeben, in denen sich eine parlamentarische Abstimmung als entscheidend dafür herausstellen würde, in Alternative zu einem bereits geltenden oder zur Abstimmung gestellten ungleich freizügigeren Gesetz ein restriktiveres Gesetz zu begünstigen, das heißt ein Gesetz, das die Anzahl der erlaubten Abtreibungen begrenzt. Solche Fälle sind nicht selten. Man kann nämlich Folgendes feststellen: Während in manchen Teilen der Welt die nicht selten von mächtigen internationalen Organisationen unterstützten Kampagnen für die Einführung von Gesetzen zur Freigabe der Abtreibung weitergehen, werden dagegen in anderen Nationen — besonders in jenen, die bereits die bittere Erfahrung mit derartigen freizügigen Gesetzen hinter sich haben — Anzeichen eines Umdenkens sichtbar. In dem hypothetisch angenommenen Fall ist es einleuchtend, daß es einem Abgeordneten, dessen persönlicher absoluter Widerstand gegen die Abtreibung klargestellt und allen bekannt wäre, dann, wenn die Abwendung oder vollständige Aufhebung eines Abtreibungsgesetzes nicht möglich wäre, gestattet sein könnte, Gesetzesvorschläge zu unterstützen, die die Schadensbegrenzung eines solchen Gesetzes zum Ziel haben und die negativen Auswirkungen auf das Gebiet der Kultur und der öffentlichen Moral vermindern. Auf diese Weise ist nämlich nicht eine unerlaubte Mitwirkung an einem ungerechten Gesetz gegeben; vielmehr wird ein legitimer und gebührender Versuch unternommen, die ungerechten Aspekte zu begrenzen.
Ob nun Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch – unsere Verfassung setzt den Abgeordneten des deutschen Bundestages deutliche Grenzen, wenn es darum geht, als „Sachwalter von Werten“ einer bestimmten Konfession zu dienen, um so diese Werte auf Dauer in unserer Gesellschaft als verbindlichen Sollensmaßstäbe deklarieren zu können. Lutz Barth, 31.03.10 Die Ärztefunktionäre wissen schon … warum das „Sterben zur Kollektivveranstaltung“ erhoben wird.
Ein Kurzbeitrag v. Lutz Barth, 31.03.10 Das Dokument ist frei zugänglich!
Gedankensplitter: Irrwege der Arzt- resp. Medizinethik (!?) v. Lutz Barth, 12.03.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim freien Suizid“
Kommentare im BLOG sind - wie immer – gewünscht. Aus unserem europäischen Nachbarland Schweiz Nachdenken über Sterbehilfe v. Romann C, Rabia L., in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2010;91: 9; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2010/2010-09/2010-09-087.PDF <<< (pdf.) Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.03.10): Ich möchte an dieser Stelle die Frage in den Raum stellen, ob die hiesigen Ärztekammern von den schweizerischen Organisationen lernen können? Ja – durchaus und zwar insbesondere mit Blick darauf, dass gerade in der Schweiz auch unter den Ärztinnen und Ärzten eine gepflegte Diskussionskultur betrieben wird, die jedenfalls nicht dadurch über Gebühr strapaziert wird, in dem ein Konsens über eine ethische Werthaltung vorgegeben wird, der so nicht besteht. Dies zu betonen erscheint mir deshalb wichtig, weil gerade hierzulande in der Öffentlichkeit der Eindruck bewusst erweckt wird, als würde die Ärzteschaft nahezu einhellig einer Liberalisierung der Sterbehilfe skeptisch gegenüberstehen. Es bedarf nicht der besonderen Betonung, dass im „Hauptberuf“ Ärzte keine „Mechaniker des Todes seien; derartige Metaphern werden der Ärzteschaft nicht gerecht und sind im Kern insbesondere deshalb ungehörig, weil hierdurch nicht wenige Ärzte, die sich eine Liberalisierung wünschen, nachhaltig mit ihrer Gewissensentscheidung diskreditiert werden. Die BÄK bleibt aufgerufen, sich darauf zu besinnen, worauf im Übrigen auch die Musterberufsordnung besonders hinweist: „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.“ (§ 2 Abs. 1 MBO-Ä). In erster Linie ist also das „Gewissen“ gefragt und dieses genießt auch eine Vorrangstellung gegenüber den ethischen Proklamationen der Kammer, sofern die ärztliche Gewissensentscheidung es gebietet, den ethischen Unterweisungen aus innerer und verpflichtender Überzeugung nicht nachkommen zu können! Weder das „Gewissen“ eines Herrn Hoppe, eines Herrn Montgomery oder irgendeiner anderen Person „entlastet“ die einzelne Ärztin oder Arzt von ihrer/seiner individuellen Werthaltung zu einer bedeutsamen Frage, die ihnen zu beantworten ausdrücklich gestattet ist. Mit Verlaub – es ist mir völlig unverständlich, warum dies zu „begreifen“ solche Schwierigkeiten bereitet. Wenn aber doch der Mensch „beseitigt“ werden will (?)… … dann löst sich der von Palliativmedizinern und Ethikern behauptete Widerspruch zwischen der Palliativmedizin und Sterbehilfe auf! v. Lutz Barth, 10.03.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim freien Suizid“
Kommentare im BLOG sind - wie immer – gewünscht. „Schwarze Listen“ und der Sterbehilfe-Diskurs (?) Wenn wir etwa über die sog. „Listen“ – im Übrigen mehrfarbig bezeichnet – etwas erfahren wollen, könnte sich im Zeitalter des Internets als ein weltumspannendes Informationsmedium anbieten, hierzu mit den gängigen Suchmaschinen zu recherchieren. Hierbei werden die üblichen „Listen“ zutage gefördert, so etwa über Google.
Die sog. „Rote
Liste“ ist vom Begriff her bekannt und so verwundert es nicht, dass an erster
Stelle hier das Arzneimittelverzeichnis für Deutschland Zugleich finden wir dann einen Hinweis, der uns zu den Seiten des Bundesamts für Naturschutz führt, auf denen auch der Begriff sich wieder findet: „Rote Listen“ und zwar definiert als Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe. Listen, auf die an erster Stelle bei Google erscheinen, wenn wir den Plural verwenden. Mein Interesse war geweckt, zumal es „Listen“ in mehreren Farben gibt: So u.a. „Weiße Listen“, „Blaue Listen“ etc. und die sog. „Schwarzen Listen“, wobei hier auf die Definition bei Wikipedia verwiesen werden darf: „Eine Schwarze Liste, Negativliste oder einfach nur Index (oft auch englisch blacklist) ist eine Liste von Personen oder Dingen, die gegenüber den nicht aufgeführten in irgendeiner Form benachteiligt werden sollen. Diese Benachteiligung kann sich unter anderem in sozialer Diskriminierung oder technischer Einschränkung äußern und kann sowohl dem eigenen Schutz wie der Unterdrückung dienen.“ (Quelle: >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Schwarze_Liste <<<). Ich google also weiter mit der Suchanfrage „Schwarze Liste Sterbehilfe“; dabei werden 7.480 Ergebnisse virtuell zutage gefördert, denen ich nicht in der Gänze nachgehen möchte, da einige Ergebnisse darauf schließen lassen, dass die Suchanfrage einer weiteren Spezifikation bedarf. Also gebe ich ein: „Schwarze Liste Sterbehilfegegner Diskurs“ und siehe da, es werden nur 5 Suchergebnisse angezeigt, die aber nichts Wesentliches zu meiner „Vermutung“ beitragen, mal davon abgesehen, dass ich an zweiter Stelle einen Verweis auf mein eigenes IQB – Newsletter - Archiv wieder finde. Nun ersetze ich schlicht die „Schwarze Liste“ durch die „Rote Liste“ und ich bin enttäuscht; dass das von mir erhoffte „Ergebnis“ nicht angezeigt wird. Für einen Moment macht sich Ratlosigkeit breit, die sich dann aber schnell verflüchtigt. Nunmehr erweitere ich die Suchanfrage wieder und „streiche“ den Diskurs aus der Anfrage. Sie lautet also ganz aktuell: „Rote Liste Sterbehilfegegner“ und siehe da, ich bin fündig geworden; gleich an erster Stelle präsentiert mir Google folgende Info:
Denn er steht bei
den Sterbehilfegegnern auf der roten Liste ganz oben. Gegen ihn läuft ein
Verfahren der Ärztekammer Thüringen, eines der Ärztekammer ... Ich „folge“ dem Link und lese dann einen Beitrag von Deggerich, Markus; Schmidt, Caroline; Verbeet, Markus; Wensierski, Peter
Nach dem Lesen drängt sich mir die Frage auf, wie viel Personen wohl auf der „Roten Liste“ der Sterbehilfegegner erfasst sein mögen, wenn sie denn geführt wird und vor allem von wem, auch wenn diese besser als eine „schwarze Liste“ zu bezeichnen wäre? Freilich – die „üblichen Verdächtigen“ sind bekannt – sowohl unter ihrem bürgerlichen Namen, aber insbesondere auch durch „Namen“, die sich besonders gut zur Stigmatisierung eignen, „Dr. Tod“ ist zum Beispiel ein solcher Name, der sich hervorragend zur Diskriminierung eignet, wenn wir uns die Definition der „Schwarzen Liste“ bei wikipedia zueigen machen sollten. Nun – liebe LeserInnen: ich stehe in dem Wertediskurs durchaus auch dafür, „Roß und Reiter“ zu benennen, aber in diesem Punkt überlasse ich es Ihrer freien Phantasie, die „Schwarze Liste“ entsprechend zu ergänzen und so mancher Wissenschaftler wird sich grämen, wenn er wüsste, dass er entsprechend „gelistet“ wurde – sei es auch nur in Gedanken oder dadurch, dass die Stimmen im Wertediskurs nicht (mehr!) gebührend gehört werden und letztlich nur die „üblichen Verdächtigen“ – sei es nun von den Gegnern oder den Befürwortern der Sterbehilfe – die Möglichkeit haben, von der breiten Öffentlichkeit mit ihren Botschaften wahrgenommen zu werden. So gesehen macht es freilich auch Sinn, in den einzelnen Wissenschaftsdisziplinen die „schwarze Liste“ fortzuführen, in dem gegenwärtig der wissenschaftliche Diskurs sich doch eher durch eine ausgesprochene Mittelmäßigkeit auszeichnet und dies sich insbesondere in der Literaturverarbeitung widerspiegelt! Wie war das noch mit der Benotung des Patientenverfügungsgesetzes? „Gerade mal so ein ausreichend“ (!) und da stellt sich dann schon die Frage, mit welcher Note einige Beiträge derzeit im Diskurs über die Sterbehilfe an der Schnittstelle zwischen Ethik und Recht zu bewerten wären. Ich will mich hier nicht des Vorwurfs eines „Oberlehrers“ aussetzen – aber mit Verlaub: Manche Beiträge offenbaren ein „Wissenschaftsverständnis“, das seinesgleichen sucht und wohl nur deshalb nicht in aller Deutlichkeit gerügt wird, weil es allgemein hin als „unfein“ gilt, auch mal harsche Kritik an den ausgewiesenen Experten zu üben, die zudem nicht selten auch noch Mitglieder in hochkarätigen Kommissionen sind. Aber auch diese Mitgliedschaft ist nur von Dauer und sofern einige Diskutanten hierbei „auffällig“ geworden sind, ist wohl mit einer weiteren Nominierung nicht zu rechnen so wie im Übrigen auf deren Erkenntnisse in der Folge in der Literatur ganz überwiegend und vor allem rein vorsorglich nicht mehr verwiesen wird. Was also ist als Fazit zu ziehen? Für meinen Teil ist hinreichend klar, dass die Sterbehilfegegner mehr denn je gefordert sind, schlüssige Argumente vorzutragen, denn ihnen obliegt die beachtliche Last der Argumentation gegenüber den solide vorgetragenen Argumenten der „Befürworter“ einer Liberalisierung der Sterbehilfe, die eben nicht zu den „üblichen Verdächtigen“ zählen und es sich schlicht verbietet, diese Personen auch nur ansatzweise in die Nähe eines „Dr. Tod“ zu rücken, mal ganz davon abgesehen, dass die „Liste“ – ob nun „rot oder schwarz“ – angesichts aktueller und „alter“ Umfragen einen Umfang einnehmen dürfte, der geradezu erdrückend ist. Wer oder was – mal provozierend nachgefragt – veranlasst uns eigentlich dazu, den Mythen und Legenden handverlesener Missionare aufsitzen zu müssen, wenn doch das „Sterben“ ein höchst individueller Vorgang ist? Lutz Barth, 06.03.10 Der Beitrag ist auch im BLOG eingestellt; Kommentare sind ausdrücklich erwünscht.
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Nicht mehr heilbar – hierüber muss man reden! v. Lutz Barth (04.03.10), in BLOG „Ärztliche Assistenz beim freien Suizid“
Kommentare im BLOG sind - wie immer – gewünscht. Wird der Sterbehilfe-Diskurs durch „Bauernregeln“ bestimmt? v. Lutz Barth, 22.02.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
OLG München: Verabreichung von Bluttransfusionen bei einer Zeugin Jehovas trotz Ablehnung in einer Patientenverfügung OLG München, Urt. v. 31.01.02 (Az. 1 U 4705/98)
Das Dokument ist frei zugänglich!
„Wissenschaft ist der Wettbewerb um das bessere Argument“ v. Lutz Barth, 11.02.10, in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
Arztethos und verfassungsrechtliche Implikationen? v. Lutz Barth, 10.02.10, in in BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“
Nachgehakt: Lähmt das „süsse Gift“ des Hippokratischen Eides hierzulande das „Selbstbestimmungsrecht“? v. L. Barth (24.01.10), im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid -
Gedankenanstöße: Die Leistungsverweigerung des Arztes aus Gewissensgründen (?!) Im Zuge gewichtiger ethischer Grundsatzfragen erscheint es angeraten, einen Blick über die Grenzen von Deutschland hinweg zu riskieren, wollen wir nicht auf ewig einer wertkonservativen Medizinethik das Wort reden, nach der es offensichtlich gilt, dass in der Gesellschaft zunehmend in Frage gestellte und damit brüchig gewordene ethische Fundament dauerhaft zu zementieren. Und – wie soll es auch anders sein – darf hier auf einen instruktiven und höchst aufschlussreichen Beitrag v. Jean Martin, Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen, in Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2008;89: 24, S. 1104; online unter >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-24/2008-24-516.PDF <<< pdf. verwiesen werden, in dem ein gangbarer Weg für die Schweiz skizziert wird, der allerdings auch hierzulande eingeschlagen werden sollte. Hierzulande verhindert die verfasste Ärzteschaft den Zugang zur ärztlichen Assistenz bei einem Suizid, obgleich ein hierauf bezogener berufsethischer Konsens noch nicht einmal festgestellt werden kann. Insofern hat die verfasste Ärzteschaft gerade in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Verpflichtung, ihren Obliegenheiten gegenüber den Patienten nachzukommen, auch wenn allgemein hin etwa die Patienten selbst aus den berufsrechtlichen Regelungen oder standesethischen Grundsatzproklamationen der Ärzteschaft keine eigenständige „Rechte“ ableiten können. Gleichwohl wird aber darauf zu achten sein, dass die exklusiv eingeräumte Möglichkeit zur Selbstverwaltung nicht zugleich auch der verfassten Ärzteschaft das exklusive – wenngleich fragwürdige – „Recht“ einräumt, qua standesethischer Vorgaben das Recht der einzelnen Patienten auf einen ungehinderten Zugang zur Möglichkeit der ärztlichen Assistenz zu beschneiden. Ob die Verweigerung ärztlicher Leistungen deontologisch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, wie Jean Martin wohlüberlegt zu bedenken gibt, soll hier nicht abschließend entschieden werden, da es derzeit nach meinem Dafürhalten zunächst darum gehen muss, den vermeintlichen „Konsens“ der verfassten Ärzteschaft als eine Art „ethische Nebelbombe“ zu entlarven: es gibt offensichtlich Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, die sich eine Assistenz beim Suizid in bestimmten Situationen vorstellen können und - mit Verlaub -, da ist es denn höchst legitim, nachzufragen, ob die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften sich das „Recht“ ausbedingen dürfen, „ihren“ gesamten Berufsstand zu einer einheitlichen Gewissensentscheidung zu verpflichten? NEIN – dürfen sie nicht, so die diesseitige eindeutige Antwort und es muss uns alle nachdenklich stimmen, dass allen voran die BÄK sich in der Öffentlichkeit als eine „Mutter und Lehrmeisterin“ guter medizinethischer Wertmaßstäbe präsentiert, obgleich ein beachtlicher Teil der verfassten Ärzteschaft hierzu eine andere Auffassung hegt. Was also gilt? Der vermeintliche „Konsens“ der Ärzteschaft oder die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes? Und - wenn die individuelle Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin maßgeblich sein sollte, so stellt sich zugleich die Frage, warum den Ärztekammern das „Recht“ (?) zusteht, eben diese Gewissensentscheidung des Arztes oder der Ärztin zu „sanktionieren“? Lutz Barth, 22.01.10 Wenn Sie mögen, können Sie gerne diesen Kurzbeitrag im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid - kommentieren.
Entlasst die Ärzteschaft in die „Freiheit“! v. Lutz Barth, 20.01.10
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Sterbehilfe-Debatte: Wenn „Medizinethiker zu Überzeugungstäter werden“ … … ist es wahrlich um das selbstbestimmte Sterben hierzulande nicht gut bestellt. >>> weiter v. Lutz Barth, 13.01.10
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Über das „Töten“ von Patienten (?!) Erneut sieht sich die BÄK – diesmal in der Person ihres Präsidenten Hoppe – dazu aufgerufen, uns an ihren Botschaften im Sterbehilfe-Diskurs teilhaben zu lassen (vgl. dazu BÄK – Präsident Hoppe: Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes, Quelle: BÄK, Mitteilung v. 12.01.10 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.7962.7963.7987 <<< (html). Dies erscheint durchaus legitim, wenngleich doch in der Sache nichts Neues „verkündet“ wird – im Gegenteil: es wird nach wie vor der Irrglaube aufrechterhalten, wonach ausnahmslos in der Palliativmedizin ein Garant für ein würdevolles Sterben erblickt wird, während demgegenüber etwa die ärztliche Assistenz beim Suizid mit einem Tabu belegt wird. Allen voran der BÄK und im Übrigen ihr folgend einige renommierte Medizinethiker sind bis zum heutigen Tage Antworten auf wichtige Fragen schuldig geblieben und zwar insbesondere mit Blick auf die Verbindlichkeit des stets bemühten Arztethos. Auffällig hierbei ist, dass im Grunde eine Diskussion nicht stattfindet – mehr noch, eine offene Diskussion ist nicht gewünscht, zumal wenn diese über „Glaubensbekenntnisse“ und „Botschaften“ hinausragen soll. Weder die Sterberechtlinien der BÄK noch das Arztethos sind rechtlich verbindlich und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die BÄK ihre zentralen Argumente im Sterbehilfediskurs bezieht? Auch die Arztethik ebnet nicht den Weg für eine „weichgespülte Verfassungsdogmatik“, in der es weniger um handfeste Dogmatik als vielmehr über philosophischen Einstellungen geht, die zu verkünden individuell gestattet sind, aber nicht zum „allgemeinen Gesetz“ erhoben werden können. Wir sind weit davon entfernt, dass das „Recht“ weithin das als verbindlich übernimmt, was einige Exegeten in standesethischen Zirkeln als ethisches und moralisches Grundsatzprogramm zu verordnen gedenken. Mit Verlaub: das Selbstbestimmungsrecht ist gegenüber einer arztethischen Inhaltsbestimmung verfassungsfest und ein Jeder darf nach seiner Facon sterben und sofern einige Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem ureigenen Gewissen vereinbaren können, Suizidbeihilfe zu leisten, wird dies auch von einer Kammer schlicht zu akzeptieren sein. Warum dies allerdings nicht so ist, bleibt ein offenes Rätsel. Nachdenklich indes muss allerdings der ethische Gehorsam der verfassten Ärzteschaft auslösen, die jedenfalls im vermeintlich herrschaftsfreien Diskurs nur dann ihre tugendethische Gesinnung zu offenbaren in der Lage sieht, wenn und soweit sie sich an anonymen Umfragen zur Sterbehilfe beteiligen können. Verwunderung löst dies aber keineswegs aus, wird doch unverhohlen mit berufsrechtlichen Sanktionen gedroht, deren „Rechtsgrund“ in einem abweichenden standesethischen Verhalten erblickt wird. Anlass genug, dass sich endlich der Gesetzgeber der Problematik annimmt, da erkennbar die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften nicht in der Lage sind, für einen ausgewogenen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits werden unechte Grundrechtsschranken für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch eine Profession generiert und andererseits greifen die Kammern über Gebühr in die Individualgrundrechte ihrer Kammermitglieder ein. Ethische Weisungen der Kammern sind verfassungswidrig und sind im Übrigen – abermals mit Verlaub – nicht von dem Selbstverwaltungsgedanken gedeckt. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang stehend daran erinnert werden, dass auch die Kammern an Recht und Gesetz gebunden sind und damit freilich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch ihrer verkammerten Mitglieder zu beachten haben. Hieran ermangelt es derzeit allerdings und es bleibt zu hoffen, dass insbesondere hochrangige Funktionäre ihren Widerstand gegen einer Liberalisierung der Sterbehilfe aufgeben, ohne dass sich über kurz oder lang sich die staatliche Rechtsaufsicht darum bemühen muss, hier für Rechtsklarheit Sorge zu tragen! „Eine gute und flächendeckende Palliativmedizin werde den Ruf nach aktiver Sterbehilfe verhallen lassen“, so der Präsident der BÄK in der o.a. Mitteilung und hier dürfte allerdings nach diesseitigem Eindruck der Wunsch der Vater des Gedankens sein. Es scheint einigen Ärztevertretern, aber auch Medizinethikern völlig entgangen zu sein, dass es auch nicht wenige schwersterkrankte Menschen gibt, die einen „schnellen Tod“ vorziehen und zwar unabhängig (!) von den ohne Frage wünschenswerten Segnungen der Palliativmedizin! Welch unglaublicher Paternalismus spiegelt sich in einer solchen Einstellung wider? Lutz Barth, 12.01.10 Dieser Kurzbeitrag ist auch im BLOG – Ärztliche Assistenz beim Suizid - eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie dort diesen kommentieren.
Auf der „Suche“ nach professionellen Sterbehelfern (?!)
v. L. Barth,
05.01.10 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Autonomie am Lebensende -
Neue Studie zu Patientenverfügungen in Österreich Gastbeitrag von Ulrich H.J. Körtner am 17. Dezember 2009
Quelle: Universität Wien, die universitaet-online.at v. 17.12.09 >>> http://www.dieuniversitaet-online.at/beitraege/news/autonomie-am-lebensende-neue-studie-zu-patientenverfuegungen-in-oesterreich/10.html <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 31.12.09): O. Tolmein hat sich zur Studie in einem aktuellen BLOG unter faz.net v. 30.12.09 >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/12/30/patientenverfuegungsgesetz-in-oesterreich-ziemlich-a-bisserl-bewaehrt.aspx <<< geäußert und wohl im Ergebnis feststellen wollen, dass mehr Fragen denn Antworten aufgeworfen worden sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll hier nicht näher untersucht werden. Vielmehr möchte ich auf einen Aspekt in der Studie hinweisen, dass es wohl nach wie vor eine Gruppe von Ärzten gibt, die sich in der Rolle als Lebensretter wähnen und sich manche Ärzte dabei sogar vorstellen können, „sich über eine Patientenverfügung hinwegzusetzen, auch dann, wenn ihre Aussage klar ist. Andere verstehen die Patientenverfügung als Angriff auf ihre Entscheidungskompetenz und als Zeichen, dass ihr Fachwissen nicht weiter gewünscht wird.“ (vgl. Körtner, aaO.). Ob nun in Österreich oder hierzulande: in einem Patientenverfügungsgesetz ist bereits schon dann ein „Gewinn“ zu sehen, wenn und soweit der Selbstherrlichkeit der Ärzte deutliche Grenzen gezogen werden, wobei es letztlich auch nicht entscheidend ist, ob und in welchem Umfange die Bürgerinnen und Bürger hiervon Gebrauch machen. Das Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen korrespondiert gleichsam auch mit der Eigenverantwortung und insofern bleibt es auch den Einzelnen überlassen, darüber zu befinden, ob sie sich überhaupt mit dem „Sterben“ auseinanderzusetzen gedenken. Die Anzahl der verfassten Patientenverfügungen, ob nun verbindlicher oder „beachtlicher“ Natur, ist kein Indikator für die Qualität eines Patientenverfügungsgesetzes, sondern allein die Tatsache, dass mit einem solchen Gesetz dem Selbstbestimmungsrecht auch in der Arzt-Patienten-Beziehung eine zentrale Rolle beigemessen wird, über die sich die Ärzteschaft nicht einfach hinwegsetzen kann. In diesem Zusammenhang stehend ist es denn auch geradezu unsäglich, wenn einige Ärzte glauben, dass ihr Fachwissen nicht weiter gewünscht werde. Eine solche Einstellung ist – mit Verlaub – geradezu kindisch und lässt allenfalls vermuten, dass hier der Arzt sich in seiner Ehre gekränkt und im Übrigen mit Blick auf sein Arztethos missverstanden fühlt. Wenn dem so sein sollte, spricht einiges für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, in der u.a. die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts für das Arzt-Patienten-Verhältnis thematisiert wird. Die von O. Tolmein aufgeworfene Frage, wer eigentlich die Erfahrungen mit dem Patientenverfügungsgesetz in Deutschland evaluiert, dürfte sich von selbst beantworteten: in erster Linie wohl die Verfechter einer ars moriendi, denen die Tragweite des Selbstbestimmungsrechts zwar bekannt, ihr aber mit Blick auf die im stillen Kämmerlein generierten höheren sittliche Werte nicht genehm sein dürfte. Nicht ausgeschlossen freilich ist hierbei, dass auch die verfasste Ärzteschaft sich der „Evaluation“ annehmen wird, sieht sich diese doch in der Verpflichtung, das ärztliche Selbstbildnis vom guten und fürsorgenden Arzt in unserer Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Die Zahl der abgeschlossenen Patientenverfügungen könnte dann als Beleg dafür dienen, dass wohl die Mehrheit der Bevölkerung sich ihren Glauben an die deutsche Ärzteschaft bewahrt hat. Indes kommt es aber hierauf nicht an: entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass der Gesetzgeber bereits vor Erlass des Gesetzes die Notwendigkeit zur Regelung erkannt hat und hierdurch – was wohl von überragender Bedeutung sein dürfte – seiner grundrechtlichen Schutzverpflichtung nachgekommen ist, die keiner nachträglichen „Evaluierung“ bedarf! In der Sterbehilfe-Debatte ist mehr Toleranz einzufordern! Zwischen der BÄK und der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung scheint eine „heftige Fehde“ darüber entbrannt zu sein, wie nun letztlich der „Tötung auf Verlangen“ strafrechtlich zu begegnen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei lediglich um „zwei Stimmen“ im Sterbehilfediskurs handelt, erscheint es doch an der Zeit, einem ethischen Fundamentalismus – mag dieser auch religiös motiviert sein – eine konsequente Absage zu erteilen. Diesbezüglich könnte das Toleranzgebot zur Befriedigung einer Wertedebatte beitragen und von daher darf ich auf zwei interessante Beiträge von Prof. Dr. Hartmut Kreß verweisen.
Nachdenklich muss im Übrigen stimmen, dass auch H. Kreß es für erforderlich hielt, etwa bei seiner Kritik am sog. „Böckenförde-Diktum“ vorab darauf hinzuweisen, dass es ihm „um Sachfragen der Staatsdeutung und nicht um Personen geht – im Sinn dessen, was Hans Kelsen vor achtzig Jahren im Vorwort eines Buches geschrieben hatte: Wenn er Kritik übe, solle diese die von ihm jeweils kommentierte „Lehrmeinung und ihre Methode, nicht aber irgendwelche Personen … treffen“ (vgl. Kreß, "Werte, Religion und Toleranz im säkularen Staat. Mit kritischen Anmerkungen zum 'Böckenförde – Diktum“, aaO., S. 1). In der Tat zeichnet sich auch die Diskussion und teilweise die wissenschaftliche Auseinandersetzung um die Sterbehilfeproblematik durch mangelnde Toleranz aus; allzu schnell werden Diskutanten gerne mal als „Dr. Tod“ diskreditiert oder aber es wird der historische Kontext als Argument bemüht, um auf Gefahren aufmerksam machen zu können, ohne hierbei der Frage nachzugehen, ob unsere Verfassung nunmehr gegenüber derart moralischen und ethischen Entgleisungen verfassungsfest ist. Die Beiträge sind zum Lesestudium empfohlen und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der eine oder andere Ethiker in einer stillen Stunde zur Erkenntnis gelangt, dass die von ihm beschrittene Mission wenig tugendhaft ist (L. Barth, 18.12.09) Innenansichten eines Philosophen zur Sterbehilfe und zur vermeintlich „zwingenden Logik“: Robert Spaemann
Sterbehilfe ist nur ein anderes Wort für Töten (…) „Er
darf nicht, mit der Begründung oder unter dem Vorwand, den anderen als
Freiheitssubjekt zu achten, ebendieses Freiheitssubjekt vernichten. Hier gilt
Hegels Wort: "Das Werk der absoluten Freiheit ist der Tod." Und kein Mensch hat
das Recht, von einem anderen zu erbitten, dass er zu ihm sagt: "Du sollst nicht
mehr sein." (…) Quelle: Stuttgarter Zeitung v. 26.10.05 >>> http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/1033896_0_6456_-sterbehilfe-ist-nur-ein-anderes-wort-fuer-toeten.html <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 18.12.09): Ob es sich „hier um eine zwingende Logik“ handelt, mag – wie immer bei den hier geschilderten Innenansichten bedeutsamer Persönlichkeiten – ein Jeder für sich selbst entscheiden. Dieser logische Schluss verträgt sich allerdings nicht mit dem grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht der Bürgerinnen und Bürger und demzufolge gelingt dieser Schluss auch nur deshalb, wenn – wie von Spaemann vollzogen – gleichsam der Versuch unternommen wird, das Selbstbestimmungsrecht als ein fiktives Recht zu entlarven, freilich mit Hinweis darauf, dass in dem „Augenblick größter Schwäche und reduzierter Autonomie“ der Leidende nur eines braucht, „nämlich Zuwendung, Solidarität und Linderung der Schmerzen“. Dies mag durchaus so sein, aber mit Verlaub: es gibt eben auch Schwersterkrankte, die für sich andere Prioritäten setzen und letztlich auf die Zuwendung, Solidarität und temporäre Linderung der Schmerzen verzichten und sich gar von dem Motiv leiten lassen, nicht der Familie zur Last fallen zu wollen. Diejenigen, die das Selbstbestimmungsrecht in den Mittelpunkt ihrer „dogmatischen Überlegungen“ stellen, sind nicht „zynisch“, sondern respektieren schlicht – und vielleicht auch ergreifend – den Willen des Individuums, das sich zum freien Suizid entschieden hat, zumal das innere Motiv des Sterbenden hierbei völlig unbeachtlich ist, sofern es seinem freien Willen entspricht. In diesem Sinne dürfen wir also auch – und ich schließe hierbei mich ausdrücklich nicht aus – uns dazu entscheiden, der Familie nicht zur Last fallen zu wollen oder das Leben mit einer ausgeprägten Demenz für nicht „lebenswert“ zu erachten. Auch den Philosophen steht nicht die Befugnis zu, darüber zu befinden, was der „Leidende“ im Einzelfall bedarf, sondern in erster Linie dem Schwersterkrankten selber. Allein dies ist die geforderte, aber letztlich auch verfassungsrechtliche gebotene Richtschnur im Sterbehilfe-Diskurs, mit der im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist, dass wir als mündige Bürgerinnen und Bürger uns später zu einer anderen selbstbestimmten Entscheidung durchringen können. Zugespitzt formuliert: der in spätem Lebensalter geläuterte Atheist, der nunmehr den christlichen Werten besonders nahe steht, steht freilich auch das Recht (!) zu, sich an den zentralen Lehren etwa der katholischen Kirche zu orientieren und hieran angelehnt vom Suizidwunsch überhaupt Abstand zu nehmen, will und vor allem darf (!) er doch keine Sünde auf sich laden. Nur in Parenthese sei hier erwähnt, dass der Atheismus dem Philosophen Spaemann ein besonderer Dorn im Auge ist, wie sich ganz aktuell aus einem Interview ergibt (vgl. dazu Die Meinungsfreiheit schon jetzt auf katastrophale Weise eingeschränkt, Quelle: kath.net v. 11.12.09 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=24887 <<< (html). Insofern ist mein gewähltes Beispiel durchaus mit Bedacht gewählt worden, denn wenn wir uns auf die christliche Lehre und die maßgeblichen Werte besinnen, dann ist es gerade um das Selbstbestimmungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit eben nicht gut bestellt! Tiefere Einblicke in die „Logik des Glaubens“ und der hierin gründenden Inpflichtnahme der Individuen und Relativierung (bis hin zur Aufhebung) der Selbstbestimmung ermöglicht ein unaufgeregter Blick in den Katechismus der katholischen Kirche – der, wenn wir diesen als Handlungsanleitung als „normgerechtes Verhalten“ auch im übergeordneten Sinne des Naturrechts begreifen, durchaus „Stoff“ für handfeste verfassungsrechtliche Erörterungen bietet, ohne dass wir uns darauf zurückziehen können, dass es sich hierbei lediglich nur um „Träume“ handelt. Lassen wir uns auf die Logik des Glaubens und dem Wahrheitsgehalt christlicher Lehren und der darin vorgegebene Werthierarchie ein, dann ist es in der Tat um die Atheisten – aber eben auch um zentrale Verfassungswerte - nicht gut bestellt, mal ganz davon abgesehen, wer sich hier nun wen als „Schwiegertochter“ oder „Schwiegersohn“ wünschen würde (vgl. dazu die m.E. merkwürdigen Ansichten Spaemanns, aaO.), so wie auch die Frage nach einer genehmen „Schwiegermutter“ oder eines „Schwiegervaters“ hier nicht sonderlich von Interesse sein dürfte. Da wiegt es doch um einiges schwerer, dass sich die (behaupteten) Grenzen von der Idee eines säkularen Verfassungsstaats aus der Glaubenslehre selbst generieren – mehr noch, sie sind vielmehr nach der Logik des Glaubens als immanente „Hürden“ ausgewiesen, die zu übersteigen dem gläubigen Katholiken nicht gestattet sind, es sei denn, er nimmt hierfür einschneidende (Rechts)Folgen quasi billigend in Kauf: Der Tod ist der Sünde Lohn. Diese höchst unangenehme „Rechtsfolge“ müssen wohl auch die Atheisten hinnehmen – freilich immer vorausgesetzt, dass es sich um „Wahrheiten“ handelt, die verkündet werden. 'Staatliche Gesetze müssen auf Naturrecht gründen' Quelle: kath.net v. 16.12.09 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=24940 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 18.12.09): Papst bei Generalaudienz: „Gesetze, die Abtreibung oder Euthanasie erlauben oder die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau relativieren, sind demnach in keiner Weise angemessen!”, so lautet gleich zu Beginn eines Artikels der Einführungssatz. Die Positionen sind hinreichend bekannt, wenngleich doch hier nochmals darauf hingewiesen werden soll, dass eine „Diktatur des Relativismus“ nicht droht, wie der Papst glaubt, mutmaßen zu müssen. In den wichtigen Fragen des Lebens und Sterbens ist entgegen der Doktrin der katholischen Kirche sehr wohl das „Ich“ das Maß aller Dinge, wenn und soweit mit dem „Ich“ das Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen gemeint sein soll. Der Appell des Papstes an die Politiker, gleichsam darauf zu achten, dass die Gesetze auf der allgemeinen universellen Grundlage des Naturrechts stehen müssen, ist aus katholischer Sicht nachvollziehbar, aber darf dennoch nicht von den Politikern in dem Sinne beherzigt werden, dass hieraus sich etwa das generelle Verbot über die Liberalisierung der ärztlichen Assistenz beim Suizid ableiten ließe. Dem ist mitnichten so, wie sich unschwer aus unserer Verfassungsordnung ergibt. Aktive Sterbehilfe in Europa: Eine anhaltende Bedrohung v. G. Klinkhammer, in Dtsch Arztebl 2009; 106(50): A-2497; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=67116 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.12.09): Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und damit die ärztliche Assistenz beim Suizid in unseren europäischen Nachbarländern wird – wie nicht anders zu erwarten – hierzulande nach wie vor mit Skepsis und größer Sorge beobachtet. Auffällig hierbei ist, dass unsere europäischen Nachbarn erkennbar dem Selbstbestimmungsrecht eine ungleich höhere Bedeutung beimessen, während in Deutschland nach wie vor gebetsmühlenartig behauptet wird, dass sich die Palliativmedizin und eine aktive Sterbehilfe widerspreche, mal abgesehen von dem Argument unserer deutschen Vergangenheit. Dieser Widerspruch besteht indes nicht und von daher sollte der ärztlich assistierte Suizid nach wie vor konsequent als therapeutische Aufgabe an die Medizin herangetragen werden. Überlegungen zur Euthanasie sind keine anhaltende Bedrohung für eine wirklich konsequente und humanitäre Versorgung der Menschen am Lebensende, wie der Präsident der European Association for Palliative Care, Prof. Dr. med. Lukas Radbruch, mutmaßt, sondern ausnahmslos dem Gedanken einer freien Selbstbestimmung schwersterkrankter Patienten geschuldet, die für sich den Weg einer palliativmedizinischen Betreuung ausgeschlossen haben, wobei die inneren Motive hierfür keiner Rechtfertigung bedürfen! Die Integration der Möglichkeit der ärztlichen Suizidbegleitung in das palliativmedizinische Betreuungskonzept ist daher nicht nur wünschenswert, sondern vor allem auch insoweit geboten, als dass der schwersterkrankte Patient auch jederzeit frei verantwortlich die Entscheidung treffen kann, die palliativmedizinisch durchaus sinnvollen Angebote abzulehnen. Freilich nehmen wir die Erfahrungen der Palliativmediziner ernst, dass der Wunsch nach einer Tötung resp. ärztliche Suizidassistenz sich vielfach relativiert, wenn die Patienten auf einer Palliativstation liegen. Dies ist allerdings unbeachtlich bei der Frage, ob den Patienten zumindest die Option eröffnet wird, diesbezüglich auch eine andere Entscheidung treffen zu können. Sofern die Palliativmedizin diesem Wunsch – ggf. aus spezifischen ethischen Gründen – nicht zu entsprechen vermag, wird der Patient im Zweifel wieder an die kurative Medizin zu überstellen sein. Ob dies allerdings im Interesse aller Beteiligten und hier freilich im besonderen Interesse der schwersterkrankten Patienten zu liegen scheint, steht doch nachhaltig zu bezweifeln an, mal ganz abgesehen davon, dass mit dieser „Verweigerungshaltung“ der Palliativmedizin der Sterbetourismus begünstigt wird. Der schwersterkrankte Patient ist nicht von der Palliativmedizin in dem Sinne „einzuverleiben“, als dass er nur nach ihren „ethischen Bedingungen“ sterben darf und schlimmstenfalls daran erinnert wird, dass ansonsten sein Wunsch nach ärztlicher Suizidbegleitung die aktuellen Forschungsbemühungen um eine weitere Schmerzmedikation und dem Ausbau des Palliativ- und Hospizgedankens ganz allgemein behindere. Dem ist mitnichten so und muss zum intensiven Nachdenken anregen. Einige Palliativmediziner sind im Begriff, die schwersterkrankten Patienten in eine ethisch-kulturelle Sterbegemeinschaft einzugemeinden, die für sich glaubt, auf höhere sittliche und moralische Werte verweisen zu können. Hierbei wird allerdings gerne übersehen, dass mit den ethischen Botschaften mancher Palliativmediziner der Patient in eine Rolle gedrängt wird, die mit einem „mündigen Patienten“ nichts mehr gemein hat. Um es pointiert auszudrücken: der schwersterkrankte Patient mit seinem Sterbewunsch schuldet (auch!) der Palliativmedizin rein gar nichts und auch die palliativmedizinische Betreuung bedarf der Akzeptanz durch den Patienten, der nach einer entsprechenden Aufklärung seine Einwilligung in die palliativmedizinische Behandlung erteilen kann und vor allem nicht m u s s! Am Ende des verlöschenden Lebens ist der schwersterkrankte Patient „nur“ sich selbst verpflichtet und jedweder Versuch, ihn – auch unter Verweis auf die unsägliche deutsche Vergangenheit – „moralisch“ in die Pflicht nehmen zu wollen, ist für mich nicht nur als ein Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sondern auch als solcher auf die Würde des Menschen zu qualifizieren. Der Grund und die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts ergeben sich ausnahmslos aus der Verfassung und nicht aus einer „palliativmedizinischen Sonderethik“, die in allerletzter Konsequenz den Patienten für ihr Gelingen instrumentalisiert! Hierüber wird auch weiter zu diskutieren sein, mag es auch zu einem Schlüsselerlebnis für eine geradezu entfesselte Medizinethik werden. Die ehemalige Annahme – auch des BVerfG – dass das Recht weithin das übernehme, was die Medizin für sich als ethisch verpflichtend erachtet, kann (auch gegenwärtig!) keine Geltung beanspruchen, würde doch dadurch gleichsam einer Relativierung des zwingend gebotenen Grundrechtsschutzes Vorschub geleistet werden. Die vorstehende Anmerkung ist auch im
eingestellt worden. Wenn Sie mögen, können Sie gerne einen Kommentar dazu abgeben. Im Übrigen darf ich denn auch in gewohnter Schärfe darauf hinweisen, dass die Diskussion nicht deshalb (!) beendet ist, weil in der Fachöffentlichkeit es geschickt verstanden wird, unbequeme Positionen (und vielleicht auch Wahrheiten) nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Der ethische Paternalismus speist sich aus einem „Grundrechtsverständnis“ (?), dass zwingend harsche Kritik nach sich ziehen muss und die teilweise unglaubliche Arroganz in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema besteht m.E. zuvörderst darin, dass ohne einen fundierten Blick in die Verfassung „Werte generiert“ werden, die nur vordergründig den Anschein erwecken, als seien diese in der Verfassung verortet und entsprächen so etwa der grundrechtlichen Verbürgung des Selbstbestimmungsrechts. Mit anderen Worten: es reicht beileibe nicht zu, um der Legitimität der Thesen willen das „Selbstbestimmungsrecht“ als Grundrecht in den ethischen Proklamationen zu erwähnen, sondern es ist mit „Leben“ zu füllen und da wundert es schon, dass in – von seltenen Fällen mal abgesehen – manchen Publikationen kaum die öffentlich zugängliche verfassungsrechtlicher Literatur zur Kenntnis genommen, geschweige denn „verarbeitet“ wird. Die diesseitige These ist denn auch unspektakulär: der medizin-ethische Paternalismus ist grundrechtsfeindlich, von daher in höchstem Maße verfassungswidrig und hat mit einem konsequenten Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten wenig bis gar nichts gemein!
„Ethikfürsten“ im
21. Jahrhundert: zweiter Akt: Furcht und Schrecken vor der „Medizinethik“ (!?)
oder v. Lutz Barth, 28.11.09 Der Beitrag ist frei zugänglich!
Thorbrietz´ Diagnosen Das Leiden mancher Menschen ist so schwer, dass keine noch so gute Betreuung es lindern kann. Für sie kann Sterben eine Lösung sein. Von FOCUS-Online-Autorin P. Thorbrietz Quelle: Focus online – Gesundheit v. 19.11.09 >>> http://www.focus.de/gesundheit/arzt-klinik/thorbrietzkolumne/thorbrietz-diagnosen-der-tod-als-bessere-alternative_aid_455546.html <<< (html) Nachüberlegungen v. Klaus Feldmann zu seinem Werk Sterben, Sterbehilfe, Töten, Suizid. Bausteine für eine kritische Thanatologie und für eine Kultivierungstheorie. Hannover 2009 work in progress (kritische Stellungnahmen und Anregungen erwünscht) Version 82 Quelle: Klaus Feldmann >>> http://www.feldmann-k.de/tl_files/kfeldmann/pdf/thantosoziologie/feldmann_sterben_sterbehilfe_toeten_suizid.pdf <<< (pdf.) „Die Nachüberlegungen betreffen die gedankliche Zuspitzung, die in den Autor bei seinem inzwischen Monate langem Basteln an diesem Text gefahren ist. Zugespitzte Prozessthese: Die Kämpfe um Suizid, Beihilfe zum Suizid und aktive Sterbehilfe und um das „Tötungsverbot“ sind mit der globalen Inhumanität und Lebensunkultur verflochten und zwar nicht in der Weise, wie einige Funktionäre, Theologen, Juristen und Wissenschaftler mit normativem Überhang hochkultiviert und gelehrt konstruieren, nämlich dass sie (vor allem die Inhumanität) durch den „Dammbruch“ ihre Fließgeschwindigkeit verstärken würde, sondern dass sie durch den „Damm“ erhalten und genährt wird.“ (S. 2) Der Autor Klaus Feldmann weist im Folgenden darauf hin, dass Argumente zur Differenzierung und vorläufigen Stützung dieser These in seinem Text findet und wir dürfen weiter darauf gespannt sein, ob die von ihm zugespitzte Prozessthese den einen oder anderen Diskutanten dazu veranlasst, hierauf entsprechend zu erwidern. In der Tat
spricht einiges dafür, dass wir den sog. Rubikon überschreiten sollten, um dem
Selbstbestimmungsrecht etwa der Schwersterkrankten gerecht werden zu können. Vom ethischen Selbstbildnis des „guten“ Arztes und dem „humanistischen Erbe“, >>> http://www.iqb-info.de/Selbstbildnis_der_Aerzteschaft_Paternalismus_Barth_2009.pdf <<< (pdf.) Der häufig bemühte "Dammbruch" hindert nicht, das Thema offensiv zu diskutieren. Im Übrigen ist die wissenschaftstheoretische Nachbemerkung v. K. Feldmann für den derzeitigen „Diskurs“ mehr als bezeichnend (Feldmann, aaO. – Vers.8.2., S. 107). Tatsächlich ist man/frau in dem vermeintlich herrschaftsfreien Diskurs bemüht, andere gewichtige Stimmen beharrlich nicht zur Kenntnis zu nehmen und daher bewusst auszublenden; dies gilt einerseits für kritische Stimmen aus der eigenen Profession, mehr aber noch für solche aus anderen Wissenschaftsdisziplinen. Es ist ein offenes Geheimnis und vor allem ein zunehmendes Ärgernis, wenn einige Diskutanten meinen, grundlegende Wertentscheidungen in unserer Gesellschaften intraprofessionell diskutieren und entscheiden zu können, zumal einiges dafür spricht, dass eben diese Wertentscheidungen in Gestalt eines effektiven Grundrechtsschutzes nicht zur (alleinigen) Disposition stehen und es dabei gilt, die in unserer Verfassung errichteten hohen Hürden zu respektieren! Das grundrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht ist nicht (!) – ich wiederhole ausdrücklich – nicht (!) verhandelbar und sofern einige Diskutanten meinen, hier neue Grenzen ziehen zu wollen, obliegt ihnen freilich die hohe Last der Argumentation, die bei einigen freilich zur Bürde wird. Die zunehmend befürchtete Trivialisierung eines „ethischen Diskurses“ ist mehr als bedenklich, scheinen doch die maßgeblichen Meinungsmacher sich an einem Ort zu befinden, an dem keine anderweitige Literatur mit Ausnahme der eigenen „ethischen Glaskugel“ verfügbar ist. Dies muss allerdings besonderen Argwohn erwecken, denn immerhin ist Klaus Feldmann neben anderen Autoren jemand, der die vermeintlich „ganz herrschende Lehre“ in einem ethischen Diskurs ihrer Mythen entkleidet und da muss es geradezu ein Kennzeichnen von „Wissenschaft“ sein, die vorgetragenen Argumente hinreichend zu berücksichtigen - alles andere wäre schlicht wissenschaftliche Arroganz und lässt den Gedanken an einer „Märchenstunde“ aufkommen. Führende Ethiker und Moralisten in dem Diskurs – mögen sie auch religiös motiviert und inspiriert sein – besitzen nicht (!) das einzigartige, aber deswegen nicht minder zweifelhafte Privileg, unverrückbare „Wahrheiten“ zu verkünden. Zugegeben: diese Erkenntnis zu verinnerlichen, scheint einigen Diskutanten schwer zu fallen, entpflichtet diese aber letztlich nicht, die Gebote des guten wissenschaftlichen Arbeitens zu wahren und hierzu zählt nun einmal auch eine Auseinandersetzung mit der Literatur! Und mit Verlaub: vielleicht liegt es auch daran, dass das Literaturstudium gelegentlich mit „schwerer Kost“ verbunden ist und hier der eine oder andere schlicht überfordert ist, die Fülle der Informationen und Thesen auf einen aktuellen Diskurs herunter zu brechen, so dass ohne Frage der Blick in die ethische Glaskugel angenehmer sein dürfte. Es werden da schon lieber „eigene Wahrheiten“ verkündet, auch wenn die „Glaskugel“ noch so verstaubt ist und ein Blick hierin keine zeitgemäßen Ergebnisse oder Thesen zutage fördern kann. Französische Nationalversammlung berät Gesetz zu Sterbehilfe Quelle: Ärzteblatt.de v. 18.11.09 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/38988/Franzoesische_Nationalversammlung_beraet_Gesetz_zu_Sterbehilfe.htm <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 19.11.09): „Sterbebegleitende Medizin um jeden Preis“ – so könnte die Überschriftenzeile für einen Kommentar lauten, in dem Schwersterkrankten ein Akt der Humanität versagt bleibt. Auch in Frankreich ist es um das Selbstbestimmungsrecht der Schwersterkrankten nicht gut bestellt, wenn sie ihrem Leiden entfliehen wollen, dass sie für sich als unerträglich empfinden. Heute berät die Nationalversammlung über das Gesetz zur Sterbehilfe und es ist wohl nicht damit zu rechnen, dass liberale Regelungen zur Sterbehilfe auf den Weg gebracht werden. So können die Franzosen – wie wir Deutsche im Übrigen auch – nur darauf hoffen, dass unsere europäischen Nachbarländer, in denen die Sterbehilfe legalisiert ist, ihre „Grenzen offen lassen“. Der Sterbe-Tourismus verbleibt dann nur noch als letzte Option, mit dem dann die Fahrkarte ins Jenseits eingelöst werden kann – keine gute Aussichten für ein selbstbestimmtes Sterben schwersterkrankter Patienten, für die sich die Palliativmedizin nur noch als „Opium“ erweist und der Patient zum ewigen Sterben verbannt ist, um so den palliativmedizinischen Fortschritt und Ausbau nicht zu behindern. Die Ignoranz gegenüber dem letzten Willen von Schwersterkrankten wird auch hierzulande unerträglicher und die zähe Debatte hierüber dokumentiert eigentlich nur, dass eine Enttabuisierung im Kern nicht beabsichtigt ist. Heerscharen von Ethikern befinden sich auf einer Mission, die einem Kreuzzug gleichkommt und bei dem es vordergründig darum geht, vermeintlich höhere sittliche Werte zu bewahren und gegenüber Andersdenkenden konsequent durchzusetzen, die nun aber nicht wenige sind! Rund Dreiviertel der Franzosen sind für aktive Sterbehilfe; auch die hierzulande durchgeführten Umfragen sprechen eine deutliche Sprache, mal ganz davon abgesehen, dass sich auch die Ärzteschaft (mehr als 1/3) jedenfalls in anonymen Befragungen für liberalere Regelungen ausspricht. Dass dieses nicht geschieht, ist letztlich einem Bollwerk verstaubter Moral- und Ethikvorstellungen geschuldet, mit denen nicht wenige in unserer Gesellschaft glauben, uns beglücken zu müssen und da wohl die Mehrheit für ein selbstbestimmtes Sterben votiert, übt eine Minderheit einen gesinnungsethisch motivierten Zwang auf die breite Mehrheit der Bevölkerung aus, die dann kurzerhand für den Fall ihrer Unbelehrbarkeit für „psychisch krank“ oder zu „Engel des Todes“ erklärt werden. Wir sterben nicht dem „Herrn“ und noch weniger den Ethikern, die da glauben, uns einen Königweg in die wahre Freiheit bereitet zu haben, auf dem das „Leiden“ uns erst zu wahren Größe reifen lässt – mehr noch, dass erst durch Leiden das hohe Gut der Freiheit gekostet werden kann. Die Palliativmedizin und eine hierauf sich spezialisierende Ethik erscheint mir persönlich gut beraten zu sein, sich von einer Verklärung ihrer eigenen, ohne Frage aber im Übrigen notwendigen, Wissenschaft zu verabschieden, denn der derzeit vielerorts beschrittene Irrweg führt in eine Instrumentalisierung der Schwersterkrankten, die in der Debatte zur „kleinen Münze“ – also letztlich verobjektiviert – geschlagen werden!
Zitat: … „Hospize für Sterbende und die palliative Medizin werden bisweilen in einer Form dargestellt, die das Sterben geradezu beschönigt und verklärt. Hier kommt es meines Erachtens auf den richtigen Zungenschlag, auf den angemessenen Akzent an. Palliative Medizin oder Hospizbegleitung vermögen Leiden zu lindern und Menschen human zu begleiten. Dies ist sehr zu unterstreichen. Aber sie vermitteln keine Sinnstiftung und sollten auch nicht in der Weise dargestellt werden, dass sie eine Instanz der Sinnvermittlung seien.“ … v. H. Kreß,
Palliative Medizin in ethischer Perspektive Quelle: >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/Palliativmedizin_29_3_06.pdf <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 06.11.09) Wohl wahr…! Schweizerische Evangelische Allianz:
Organisierte Beihilfe zum
Suizid sea
dokumentation Die Schweizerische Evangelische Allianz hat zur organisierten Sterbehilfe (Beihilfe zum Suizid) sowie zu den Alternativen zu Sterbeihilfeorganisationen Stellung bezogen. Quelle: Schweizerische Evangelische Allianz (02.11.09) >>> http://www.each.ch/filepool/Stellungnahme_Beihilfe_zum_Suizid-_-_-6ace41534793b28c13b7fd88619619a7.pdf <<< (pdf.) Müssen wir uns künftig vom „Sterbetourismus“ verabschieden?
v. L. Barth,
29.10..09 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Sterbehilfe v. Joel Bedetti Quelle: 20Minuten online.ch v. 28.10.09 >>> http://www.20min.ch/news/schweiz/story/31182707 <<< (html) Joel Bedetti im Interview mit Brigitte Tag, Strafrechtsprofessorin und Gesundheitsethikerin. Ein aufschlussreiches Interview mit Blick auf die Verhältnisse in der Schweiz, die im Übrigen auch hierzulande wünschenswert wären. Besonders erwähnenswert scheint mir zu sein, dass auch von der Ethikerin, aber eben auch in ihrer Eigenschaft als Juristin der bei uns in Deutschland stets bemühte (scheinbare!) Widerspruch zwischen Sterbehilfe resp. Suizid und palliativmedizinischer Betreuung nicht in dieser Schärfe gesehen wird. Dies ist ein richtiger Ansatz, weil man/frau solchen Menschen es erlauben sollte, auch selbstbestimmt früher zu gehen, statt sich der Palliativmedizin anzuvertrauen. Lutz Barth, 28.10.09 Moderne Innenansichten eines Professors für Systematische Theologie, insbesondere Ethik, in der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, Abt. Sozialethik: Hartmut Kreß Heute ist es mir ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass es nicht nur „Sendboten“ unter den Ethikern gibt, wie ich gelegentlich in meinen Beiträgen anklingen lasse. Im Gegenteil: es gibt auch gewichtige und überzeugende Stimmen, auf die ich nunmehr auch hinweisen möchte. Dies insbesondere deshalb, weil sich in der (medizin- und sozialethische!) Debatte nicht der Eindruck verfestigen darf, als gäbe es innerhalb der Zunft der Ethiker keine Kritikern eines – mit meinen Worten umschrieben – enthemmten ethischen und moralischen Paternalismus, der ganz konkret die überragenden Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen bedrohen kann. Der Vortrag v. Hartmut Kreß ist nicht nur lesenswert, sondern er streitet auch mit guten Argumenten für das Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck wohlverstandener Freiheit und zwar nach dem Motto: in dubio pro libertate. Der nachfolgende Link führt Sie zum Vortrag mit dem Titel
"Menschenwürde und das Grundrecht auf Selbstbestimmung im
Umgang mit dem Lebensende – mit Blick auf Anschlussfragen nach der
Verabschiedung des Patientenverfügungsgesetzes und auf die Problematik des
medizinisch assistierten Suizids"
Quelle: Sozialethik Uni Bonn.de >>>
http://www.sozialethik.uni-bonn.de/kress/vortraege/kress_selbstbestimmung_lebensende_2._okt._2009.pdf
<<< (pdf.) Lutz Barth, 25.10.09 Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben gerät in den Fokus von Stefan Rehder
Eine kurze Anmerkung
v. L. Barth, 24.10.09, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Ethische Fallbesprechungen: Das Beste für den Patienten v. Klinkhammer, Gisela Quelle: Dtsch Arztebl 2009; 106(43): A-2142, online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=66507 <<< (html) Mangel an Klarheit Die Einigung von Union und FDP hinsichtlich des Verbots organisierter Suizidhilfe ist interpretierbar v. Stefan Rehder Quelle: Die Tagespost, Katholische Zeitung für Politik, Gesellschaft und Kultur >>> http://www.die-tagespost.de/2008/index.php?option=com_content&task=view&id=100052484&Itemid=1 <<< (html) Aktive Sterbehilfe – ein Gnadenakt (!?) "Käme ich in eine solche aussichtslose, quälende Situation, würde ich mir mit dem Bewußtsein von heute wahrscheinlich wünschen, dass sich meiner jemand erbarmt." Quelle: Berliner Morgenpost, Leutheusser-Schnarrenberger für Zulassung der aktiven Sterbehilfe, Dienstag, 10. Juni 2008 - v. J. Peter >>> http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article355957/Leutheusser_Schnarrenberger_fuer_Zulassung_der_aktiven_Sterbehilfe.html <<< (html) Auch wenn der FDP-Vorsitzende Westerwelle seinerzeit zugleich anmerkte, dass er über diese grundsätzliche Frage noch einige Zeit nachdenken möchte, ist doch sein Statement klar und unmissverständlich. Es gibt Grenzsituationen, in denen die aktive Sterbehilfe sich als ein Akt höchster Humanität darstellt und in den kommenden Debatten sollten wir Obacht geben, dass das Selbstbestimmungsrecht auf einen selbstbestimmten Tod nicht dauerhaft versenkt wird. Diesbezüglich könnte es Sinn machen, sich den Thesen und Beschlüssen des 66. Deutschen Juristentages zu erinnern. Eine gute Übersicht über den Meinungsstand findet sich auf der Webseite der InteressenGemeinschaften Kritische Bioethik Deutschland unter dem nachfolgenden Link >>> http://www.sterbehilfe-debatte.de/sterbehilfe-debatte_juristentag-sterbehilfe-24-09-06.html <<< (html) Es bedarf keiner großen Propheterie, dass neben der BÄK zugleich auch die Deutsche Hospiz Stiftung zu den Kritikern der Beschlüsse des DJT und dem Grundsatzreferat des Bonner Strafrechtlers Th. Verrel zählten. Dies hindert allerdings nicht, die Debatte um die ärztliche Assistenz beim Suizid erneut auf die Agenda zu setzen, zumal seinerzeit bereits die Argumente sowohl der BÄK als auch der Deutschen Hospiz Stiftung nicht zu überzeugen vermochten. Dies war und ist ganz maßgeblich der Verkennung vom Grund und der Reichweite des grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechtes geschuldet und da ganz aktuell zunächst „nur“ über ein Kommerzialisierungsverbot diskutiert wird, steht gleichwohl zu befürchten an, dass insgesamt die Sterbehilfe weiter tabuisiert und ggf. mit weiteren Sanktionen belegt werden soll. Es bleibt zu hoffen, dass nach 60 Jahren Grundgesetz unsere Bürgerinnen und Bürger nicht darauf angewiesen sind, dass unsere fortschrittlichen europäischen Nachbarn ihre „Grenzen“ offen lassen und so uns weiterhin die Möglichkeit zum selbstbestimmten Sterben eröffnen. Nachdenklich muss insbesondere stimmen, wenn der Geschäftführer der Deutschen Hospiz Stiftung meint, dass allen Machenschaften mit der Not von lebensmüden Menschen … ein Riegel vorgeschoben werden (müsse) (Quelle: beck aktuell >>> http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=291412&docClass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10 ) Was im Einzelnen hierunter zu verstehen ist, bleibt zunächst eine noch offene Frage. Vielleicht denkt man/frau bereits darüber nach, den kritischen Diskurs durch Denk- und Sprachverbote zu unterbinden; dies könnte ja insofern Sinn machen, weil renommierte Wissenschaftler sich des Problems angenommen haben und insofern aus wissenschaftlicher Perspektive mit guten Argumenten dafür eintreten, die ärztliche Assistenz beim Suizid zu liberalisieren – auch ein Aspekt, der unter die „Machenschaften“ zu subsumieren wäre? Dass die ärztliche Assistenz beim Suizid hierzulande weiterhin mit einem Tabu belegt werden soll, ist mehr als ärgerlich und da scheint es angeraten zu sein, konsequenter als bisher für die Liberalisierung der ärztlichen Assistenz beim Suizid zu werben! Es wird den konservativen Kräften in unserem Lande wohl kaum gelingen, dass künftig das Eintreten für einen gebotenen Grundrechtsschutz unter „Strafe“ gestellt wird oder den Befürwortern einer ausgewogenen Regelung die „öffentliche Plattform“ genommen wird. Lutz Barth, 20.10.09 Verbot „kommerzieller“ Suizidbeihilfe (?)
Eine kurze Anmerkung
v. L. Barth, 19.10..09 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Widerspruchsregelung bei Organspende gefordert Der 67. Bayerische Ärztetag in Ingolstadt hat als erste Landesärztekammer in Deutschland die Widerspruchsregelung bei der Organspende befürwortet. Quelle: Bayerische Landesärztekammer, Mitteilung v. 11.10.09 >>> http://www.blaek.de/docs/presse/infos/2009/pi_111009.pdf (pdf.)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 14.10.09): Mit der Forderung nach einer Widerspruchsregelung bei der Organspende hat der Bayerische Ärztetag ein Zeichen gesetzt. Wir dürfen gespannt sein, wie dieser Vorschlag insbesondere auch von der BÄK aufgenommen wird, zumal auf dem 110. Deutschen Ärztetag Vorbehalte gegen eine Widerspruchslösung vorgetragen wurden. In jedem Falle scheint eine offen geführte Debatte in Gang zu kommen, bei der insbesondere namhafte Funktionäre der BÄK sich nicht darauf berufen können, dass mit einem „wir sind gegen eine Widerspruchsregelung“ die gesamte verfasste Ärzteschaft gemeint sein kann, wie dies beispielsweise der Öffentlichkeit im Rahmen der Diskussion um das Patientenverfügungsgesetz Glauben geschenkt werden sollte. Auch dort gab es zumindest eine Präsidentin einer Landesärztekammer, die für eine rechtliche Regelung um der Rechtssicherheit und Transparenz willen plädiert hat. Insofern kann der Anstoß zu einer erneuten Debatte über eine Widerspruchslösung bei der Organspende nur begrüßt werden. Erste Schwangerschaft im Wachkoma erfolgreich beendet
Quelle:
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg >>> Mitteilung, aktuell Nr.
252/2009 vom 09.10.2009 >>>
http://www.uni-erlangen.de/infocenter/meldungen/nachrichten.shtml/430 <<< (html) Vgl. auch Geburt im Wachkoma ist kein Einzelfall Quelle: Ärzte Zeitung v. 11.10.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/neuro-psychiatrische_krankheiten/default.aspx?sid=570449 <<< (html)
Zur weiteren Orientierung über das „erste“ Erlanger Baby“ mit weiterführenden Links >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Erlanger_Baby <<< (html) Aktive Sterbehilfe um 1800: „Seine unbeschreiblichen Leiden gemildert und sein Ende befördert“ v. Stolberg, Michael, in Dtsch Arztebl 2009; 106(38): A-1836 Online zugänglich unter (Quelle: Ärzteblatt.de) >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=65995 <<< (html) Hüppe: Massenmorde der Nationalsozialisten an Menschen mit Behinderungen niemals vergessen Quelle: PresseEcho.de v. 04.09.09 >>> http://www.presseecho.de/politik/NA3731469458.htm <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 13.09.09): Es darf in Deutschland nicht wieder zwischen angeblich "lebensunwertem" und "lebenswertem" Leben unterschieden werden. Diese Mahnung gilt gerade angesichts neu aufkommenden eugenischen Gedankengutes und wiederauflebender Euthanasie-Ideologie, so Hüppe (Zitat aus dem obigen Beitrag). Anlässlich des siebzigsten Jahrestages des sog. "Euthanasie" – Erlasses hat der Abgeordnete Hüppe zu Recht daran erinnert, dass die Massenmorde an den Behinderten niemals vergessen werden dürfen. Diskussionswürdig allerdings erscheint die Frage, ob zwischen „lebensunwertem“ und „lebenswertem“ Leben unterschieden werden darf. Bei gebotener Differenzierung kann es keine einfachen Antworten geben, zumal hier von ganz entscheidender Bedeutung die Innenperspektive eines jeden Einzelnen sein dürfte. Im Gegensatz zum unsäglichen staatlichen Tötungsprogramm insbesondere der Nationalsozialisten zentrieren sich die gegenwärtigen Debatten im medizinethischen Diskurs eher auf die Frage, ob ein staatlicher resp. berufsständischer ethischer Paternalismus dem Selbstbestimmungsrecht und der damit im Zweifel verbundenen moralischen und ethischen Einstellung zum „Leben“ bzw. zum „Sterben“ Grenzen zu setzen vermögen, wonach es dem Individuum verwehrt bliebe, für sich die Kategorie eines „lebensunwerten Lebens“ zu erschließen. Nach hiesiger Auffassung streiten gute verfassungsrechtliche Gründe dafür, dass dies der alleinigen Entscheidung des Individuums überantwortet ist und dies zu betonen erscheint mir insbesondere deshalb notwendig, weil Hüppe glaubt, einen Bogen zu vermeintlich wiederauflebender „Euthanasie-Ideologien“ spannen zu müssen und so jedenfalls nicht dazu einen Beitrag leistet, den Grund und die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts in einem säkularen Verfassungsstaat zu bestimmen. Prinzipiell ist es uns allen gestattet, bezogen auf unser eigenes Leben frei von einem vermeintlichen gesellschaftlichen moralischen Konsens (der eben nicht herrschaftsfrei ist!) – auch mit Blick auf differente Krankheitsbilder – Wertmaßstäbe zu kreieren, die auch die Kategorie „lebensunwert“ mit umfassen, während demgegenüber dem Staat die Berufung auf diese Kategorie aus nachvollziehbaren Gründen versagt ist und bleibt! Insofern ist es auch nicht ethisch anrüchig oder gar verwerflich, wenn der Einzelne meint, ein Leben etwa mit Demenz sei für ihn „lebensunwert“. Dieser Satz löst nicht selten bei einigen Verfechtern einer guten Ethik und Moral zuweilen Argwohn, mehr noch - Ängste und Furcht aus, die dann in der Folge den Blick für das Wesentliche in der Debatte um die Autonomie und Demenz eintrübt. Prominente Wissenschaftler entfalten in ihren Statements eine neue Wertekultur im Umgang mit dementen Patienten und nicht selten wird hier die Demenz, wenn sie denn überhaupt noch als Krankheit zu klassifizieren ist, in einem Maße verklärt, aufgrund dessen es schon fast als unanständig gilt, auch in gesunden Tagen für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eines Patientenverfügung zu verfassen. Diese „Werthaltung“ gilt es aufs Schärfste zu kritisieren, offenbart sich doch in ihr ein mangelndes Grundrechtsverständnis. Grundrechte sind und bleiben in erster Linie subjektive Rechte und von daher dürfen wir auch in „gesunden Tagen“ für den Fall einer späteren Demenzerkrankung eine Patientenverfügung verfassen. Ein entsprechendes zivilgesellschaftliches Engagement ändert hieran ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Recht in erster Linie zur „Absicherung einer moralischen Werthaltung“ dient. Gerade das letztere Argument ist mehr als untauglich, garantiert uns doch das Grundgesetz auch die Möglichkeit, unser Leben und Sterben weitestgehend nach unseren individuellen Vorstellungen, Einsichten und Wertkategorien auszurichten. Sofern wir also meinen, unser (!) späteres Leben mit einer Demenzerkrankung sei nicht „lebenswert“, ist dies eine individuelle Entscheidung, die unsere Gesellschaft und vor allem die Apologeten einer neuen Wertekultur zu akzeptieren haben. So wie gelegentlich behauptet wird, es werde Druck auf ein sozialverträgliches und vor allem frühzeitiges Ableben aufgebaut, so kann gleichfalls festgestellt werden, dass in Teilen mit der neuen Wertekultur der gesunde Bürger für den Fall einer späteren Demenzerkrankung instrumentalisiert wird: er – der Gesunde – habe für den Fall einer Demenzerkrankung Verantwortung für die sich in ihm konstituierende „andere Person“ zu tragen, vermöge es uns allen letztlich verwehrt bliebe, patientenautonome Regelungen für den Fall einer Demenz zu treffen. Mit ein solchen Einstellung verabschieden wir uns dann endgültig vom Selbstbestimmungsrecht, denn so gesehen würden wir uns alle in den „Dienst“ einer Wertekultur stellen, die ausnahmslos das Leben mit einer Demenz als bereichernd und sinnstiftend erachtet. In diesem Sinne ist es denn auch kein Zufall, dass die Verfechter dieser Wertekultur sich allzu gerne der Kategorie des „lebensunwerten Lebens“ bedienen, werden doch Assoziationen bewusst geweckt und letztlich neue Nahrung gegeben, die uns an alle an die unsägliche deutsche Vergangenheit erinnern sollen. Dies kann in einer emotional aufgeheizten Debatte durchaus Sinn machen, ändert aber freilich rein gar nichts an dem verfassungsrechtlichen Befund, der aus der Garantie des Selbstbestimmungsrechts zu ziehen ist: es verbürgt uns ein Stück mehr an individueller Entscheidungsfreiheit, als uns derzeit einige Diskutanten im Diskurs über die Patientenautonomie zugestehen wollen. Sprache ist in diesem Falle durchaus verräterisch: all diejenigen, die in der „Patientenverfügung“ gleichsam das „Opium fürs Volk“ erblicken, offenbaren erhebliche Defizite nicht nur über verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten, sondern befinden sich gleichsam auf einer Mission besonderer Art, die erkennbar darin münden soll, uns von ihrer Wertekultur zu überzeugen. In gesunden Tagen können wir zur Einstellung gelangen, dass wir uns als spätere Demenzerkrankte als „Fremde im eigenen Körper“ sehen und diesen Zustand weder verklären noch verharmlosen wollen, ohne dass diese unsere eigene individuellen Werthaltung zur allgemeine Maxime einer Wertekultur erhoben wird. Wir dürfen uns an unserer bisherigen Lebensbiografie orientieren und einen Zustand kognitiver Leistungseinbußen für uns kategorisch ausschließen, ohne dass uns gegenüber der Vorwurf erhoben werden könnte, uns in gesunden Tagen nicht mit den Demenzpatienten solidarisch erklären zu wollen (vgl. dazu unter anderem einen Beitrag in der Badischen Zeitung v. 13.09.09 >>>http://www.badische-zeitung.de/kreis-breisgau-hochschwarzwald/wie-fremde-im-eigenen-land--14515028.html ). Der Diskurs um die Autonomie gerade eines (auch späteren!) Patienten muss ideologiefrei gehalten werden und diese Mahnung gilt es, in erster Linie an die Apologeten eines neuen ethischen Paternalismus zu adressieren, bei denen nicht selten die tragenden Achsen eines ausdifferenzierten Grundrechtsschutzes verloren gegangen sind. Mag auch der medizinethische Diskurs ganz maßgeblich durch den Blick in eine „Glaskugel“ geprägt sein, die gleichsam besonders empfindlich gegenüber emotional überfrachteten Debatten zu sein scheint und dadurch sehr zerbrechlich wirkt, so verbleibt es doch bei der nüchternen Feststellung im aufgeklärten Zeitalter, dass das Selbstbestimmungsrecht ausnahmslos seine Grenzen durch die Verfassung und verfassungskonformer Gesetze bezieht und hieran zu erinnern, dürfte eine der vornehmsten Aufgaben der Verfassungsrechtswissenschaft sein. Wenn Sie mögen, können Sie mit uns im BLOG Patientenverfügung und Patientenautonomie über diesen Kurzbeitrag diskutieren, den wir dort in leicht abgewandelter Form eingestellt haben.
Debatte um ärztliche Suizidbeihilfe ist nach wie vor unbefriedigend!
Ein Kurzbeitrag v.
L. Barth, 28.08.09 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“.
Ärztliches Berufethos nicht bindend (!?)
Ungeachtet der
Auffassung des Präsidiums der BÄK ist die ärztliche Assistenz beim Suizid in
bestimmten Grenzfällen durchaus eine Option, die den Ansprüchen höchster
Humanität genügt. Hierbei ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die ärztliche
Assistenz beim Suizid dem Arztethos entspricht oder nicht; entscheidend ist,
dass das Recht nicht weithin das zu übernehmen gedenkt, was eine konservative
Arztethik als „moralisches Recht“ für die einzelnen Berufsangehörigen für
verbindlich erachten will. Im Übrigen spricht einiges dafür, unabhängig von der
strafrechtlich relevanten Frage der sog. Tatherrschaft das Thema insgesamt zu
enttabuisieren, da in der Tat die Grenzen zu einer aktiven Sterbehilfe fließend
werden, wie u.a. an der finalen Sedierung besonders deutlich wird. Im Oktober
werden sich namhafte Referenten aus Lehre, Forschung und Praxis sich des Themas
annehmen, um so einen nachhaltigen Beitrag zur Diskussion leisten zu können.
Vgl. dazu
http://www.nursing-health-events.de
. Lutz Barth, 26.08.09
Axel W. Bauers
Innenansichten über den Sterbehilfediskurs Das Dokument ist frei zugänglich Sterbehilfe in Großbritannien – ein Schritt in die falsche Richtung Quelle: Ärzteblatt.de, BLOG v. 13.08.09 >>> http://www.aerzteblatt.de/blogs/37709/Sterbehilfe_in_Grossbritannien_-_ein_Schritt_in_die_falsche_Richtung.htm <<< (html)
Anmerkung (L. Barth, 14.08.09): Ungeachtet der Auffassung des Präsidiums der BÄK ist die ärztliche Assistenz beim Suizid in bestimmten Grenzfällen durchaus eine Option, die den Ansprüchen höchster Humanität genügt. Hierbei ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die ärztliche Assistenz beim Suizid dem Arztethos entspricht oder nicht; entscheidend ist, dass das Recht nicht weithin das zu übernehmen gedenkt, was eine konservative Arztethik als „moralisches Recht“ für die einzelnen Berufsangehörigen für verbindlich erachten will. Im Übrigen spricht einiges dafür, unabhängig von der strafrechtlich relevanten Frage der sog. Tatherrschaft das Thema insgesamt zu enttabuisieren, da in der Tat die Grenzen zu einer aktiven Sterbehilfe fließend werden, wie u.a. an der finalen Sedierung besonders deutlich wird. Im Oktober werden sich namhafte Referenten aus Lehre, Forschung und Praxis sich des Themas annehmen, um so einen nachhaltigen Beitrag zur Diskussion leisten zu können. Vgl. dazu http://www.nursing-health-events.de/ . Freilich bleibt es der BÄK unbenommen, sich in dieser Frage zu positionieren. Aber vermessen dürfte der damit eingehende Anspruch sein, nicht nur für einen gesamten Berufsstand eine ethische Grundsatzentscheidung zu treffen, sondern zugleich auch erhebliche Hürden aufzurichten, die es dem sterbenskranken verunmöglichen, würdevoll zu sterben und eine diesbezüglich Entscheidung auch für einen „schnellen Tod“ zu treffen. Eine derartige (moralische Rechtsetzungs-)Kompetenz kommt weder der BÄK noch den LÄK zu, wie im Übrigen sich an der Berliner Berufsregelung (§ 16 – Sterbebegleitung) deutlich ablesen lässt. Auch hier sind die Grenzen der Patientenautonomie nicht gewahrt und der Versuch, Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Patienten mit Hinweis auf das ärztliche Selbstbildnis zu kaschieren, dürfte im Hinblick auf die Verfügung der Berliner Staatsanwalt „enttarnt“ worden sein. Es scheint an der Zeit zu sein, dass die Ärzteschaft sich auf das konzentriert, was unmittelbar in ihrem Interesse liegt, ohne sich gleich dazu berufen zu fühlen, einen moralischen und ethischen Grunderziehungsauftrag gegenüber den Patienten und den Bürgerinnen und Bürgern wahrzunehmen, der ihr nicht zukommt! Es ist daher völlig zureichend, wenn der Arztberuf von Ideologien freigehalten wird und nicht dazu dient, ein überhöhtes Selbstbildnis in der Öffentlichkeit zu skizzieren, mit dem nicht selten ein Missionierungsauftrag besonderer Art und Güte verbunden zu sein scheint, der gelegentlich die Züge einer ethischen Inquisition anzunehmen droht.
Was anders wird, was
einfacher wird – und wo Gefahren drohen v. Dr. med. Horst Gross in, MMW-Fortschr. Med. Nr. 34-35 / 2009 (151. Jg.), S. 14 ff. Quelle: MMW.de >>> http://www.mmw.de/mmw/aktuelle_medizin/reports/content-138601.html?pdf=true <<< (pdf.) Stellungnahme zur „Stellungnahme der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum PatVG v. 18.06.09“ v. Lutz Barth, 04.08.09
Hinweis:
Wenn Sie mögen,
können Sie hierzu im Das Grundgesetz – ein „Lehrbuch“ für die ärztliche und ethische Grundhaltung!
Ein Kurzbeitrag v.
L. Barth, 27.07.09 im BLOG „Patientenverfügung und Patientenautonomie“.
Nachstehend können Sie den Beitrag auch als Pdf. – Dokument downloaden.
Plunger, Sibylle Patientenautonomie und Willensfreiheit im Umfeld der Gerontopsychiatrie Über die praktische Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin
Reihe: Das Buch von Sibylle Plunger, das ich hier anzuzeigen übernommen habe, wurde im Februar 2006 als Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angenommen. Neu gewonnene Erkenntnisse wurden nach diesem Zeitpunkt von der Autorin entsprechend in den Text eingearbeitet, der mit seinen Gesamtseiten von 476 Seiten ein rundweg gelungenes und in die Tiefe gehendes Werk darstellt. Die vorrangigen Ziele, die sich die Autorin selbst in ihrer Dissertation gesteckt hat, sind mehr als erfüllt worden: der zentrale Begriff der Autonomie – ausgehend von den moralphilosophischen Lehren Kants – wird gekonnt entfaltet, um sich dann in einem ganz entscheidenden dritten Teil der Arbeit der Autonomie der Willensfreiheit im Kontext der Medizin und damit ausgewählten Grundpositionen der angloamerikanischen und deutschsprachigen Ethikdebatte zu widmen. Das Werk besticht hier durch eine fundierte Darstellung einzelner Denkansätze großer Philosophen und Ethiker, so dass die interessierte Leserschaft zur eigenen kritischen Reflexion inspiriert wird; es liefert Impulse für eine ganz zentrale Wertedebatte, die derzeit nach wie vor lebhaft geführt wird und insofern Raum für weitere Überlegungen bietet. Dies ist freilich nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass in dem Werk nicht „alle“ Denkansätze illustriert werden konnten, da ein solches Unterfangen letztlich das Werk insgesamt „gesprengt“ hätte und im Übrigen die Autorin die Dichotomie (sie spricht von „zwei Polen“) individualethischer Entscheidungen und den gemeinschaftlichen Wertvorstellungen vor dem Hintergrund der Alterspsychiatrie als ganz konkretes Anschauungsmodell problematisiert hat. Bereits in dem Vorwort weist die Autorin wohl nicht zu Unrecht darauf hin, dass „die Autonomie des Menschen ganz besonders dann (gefährdet ist), wenn geistige Beeinträchtigungen bewusstes und zielgerichtetes Handeln und Entscheiden sehr erschweren oder gar völlig unmöglich werden lassen. Daher zählt gerade die Gerontopsychiatrie zu jenen hochbrisanten Gebieten in der Medizin, welche sich in der Realität in einem permanenten Spannungsfeld von Freiheit, Autonomie und Zwang bewegen.“ Folglich widmet sich die Autorin – beginnend mit dem IV. Kapitel – Das Alter – Besonderheiten eines Phänomens – dem brisanten Gebiet der Gerontopsychiatrie und verabsäumt hier nicht, zugleich auch die entsprechenden Entwicklungslinien zu skizzieren. Die Leserschaft wird auf eine „Reise“ mitgenommen, die sich durch einen fundierten Streifzug durch die Welt der Geriatrie, Gerontologie und schließlich der Gerontopsychiatrie (Kapitel V) charakterisieren lässt und in der zugleich die Spannungsfelder offenbart werden, um dann im VI. Kapitel am Beispiel dreier ausgewählter Staaten die Versorgungsstrukturen kritisch in den Blick zu nehmen. Im Kapitel VII. werden dann einige der aufgeworfenen philosophischen Kernfragen aus der Perspektive der alterpsychiatrischen Alltagsrealität beleuchtet und Szenarien künftiger Entwicklungsmöglichkeiten entwickelt. Hierbei ist sich die Autorin bewusst, dass ein Blick in die Zukunft nicht einfach – wenn nicht gar unmöglich – ist und von daher stellt sie neun Thesen für eine länderübergreifende (Deutschland, Österreich und Italien) „praktische“ Autonomiebeförderung vor, die es gilt, auch im weiteren Diskurs zu würdigen. Unmittelbar an die Thesen schließen dann die Erörterungen über die Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzbarkeit theoretischer philosophischer Denkansätze für den Praxisbereich an, die in den ersten Kapiteln des Buches vorgestellt und von der Autorin reflektiert worden sind. Was also wäre auch meiner Sicht als Fazit zu ziehen? Ein sehr gelungenes Werk, dass zeitweilig aufgrund der Kontextualisierung mit der historischen Entwicklung der Patientenautonomie und der „Willensfreiheit“ den Charakter eines Lehrbuches annimmt, aber letztlich in allen Kapiteln dem Ziel verpflichtet ist, sich den Fragen einer praktischen Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin anhand der Gerontopsychiatrie zu nähern. Das Buch ist uneingeschränkt zum Lesestudium zu empfehlen: „Nicht zuletzt lässt die betont interdisziplinäre Ausrichtung dieser Arbeit ein facettenreiches Bild der philosophischen Begründungsversuche der Patientenautonomie entstehen.“ Diesem entlehnten Zitat aus dem Präsentationstext auf der Rückseite des Buches schließe ich mich vorbehaltlos an, zumal hier in der Tat der spezifische Akzent auf die Philosophie gelegt wurde. Dies zu betonen ist mir insofern besonders wichtig, weil hier die Philosophie nicht (!) mit einer „Verfassungsinterpretation“ verwechselt wird. Dies ist der Autorin besonders hoch anzurechnen, weil dies im „Kulturkampf“ über ganz zentrale Werte leider nicht immer der Fall ist. Dass die Autorin in ihrer Arbeit hier ein rechtes Augenmaß für die Thematik hat walten lassen, zeigt denn auch ein Blick in das Literaturverzeichnis, denn auch dieses spiegelt die Zentriertheit ihres Anliegens wider, uns an den philosophischen Perspektiven der Gerontopsychiatrie teilhaben zu lassen, ohne sich hierbei in die Tiefen (und manchmal auch Untiefen) verfassungsrechtlicher Implikationen der Patientenautonomie begeben zu haben. Ein Werk, dass ich gerne empfehle, zumal das Thema unvermindert aktuell ist und von daher erlaube ich mir einen Link auf die entsprechende Seite des Verlages Peter Lang zu setzen, auf der weitere Details zum Buch von Frau Sibylle Plunger enthalten sind >>> http://www.peterlang.com/Index.cfm?vLang=D&vSiteID=4&vSiteName=BookDetail%2Ecfm&VID=55866& <<< (html) Lutz Barth, 26.07.09 Aus unserem Nachbarland Schweiz Suizidbeihilfe und «Lebensmüdigkeit» v. Jean Martin in der SÄZ Quelle: SÄZ, Nr. 48/2008 >>> http://www.saez.ch/pdf_d/2008/2008-48/2008-48-1187.PDF <<< (pdf.)
Vgl. dazu auch: Suizidbeihilfe – schwieriger Grenzbereich Die Gedanken zur ärztlichen Suizidbeihilfe, denen Jean Martin in der SÄZ Nr. 48/2008 in der Kolumne «Zu guter Letzt» Ausdruck verlieh, haben etliche Reaktionen ausgelöst, die teilweise schon als Leserbriefe veröffentlicht wurden. Dazu die nachfolgenden Kommentare als auch die Replik von J. Martin. Quelle: Schweizerische Ärztezeitung
Ethikerin: Priorisierung darf sich nicht allein an Krankheitskosten orientieren Expertin des Deutschen Ethikrates warnt davor, Patienten gegeneinander auszuspielen. v. K. Trautmann Quelle: Ärzte Zeitung v. 23.07.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/default.aspx?sid=559287 <<< (html) Grenzen der „Medizinethik“ am Lebensende - Medizinethische „Botschaften“ als Patentlösung?
Ein Kurzbeitrag v.
L. Barth, 21.07.09 im BLOG „Patientenverfügung und Patientenautonomie“.
Innenansichten eines Medizinethikers zur Selbsttötung Ein Kurzkommentar v. L. Barth (16.07.09) – im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Wettbewerb im
Gesundheitswesen muss Grenzen haben Quelle: Ärzte Zeitung v. 15.07.09 >>> http://www.aerztezeitung.de/panorama/?sid=557871 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 15.07.09): "Eine gesunde Balance zwischen Ökonomie und Ethik wird derzeit nicht erreicht", so der Erzbischof und die Bischöfe fordern einen gesamtgesellschaftlichen Diskurs zur Zukunft des Gesundheitswesens. Ausdrücklich lobte er in diesem Zusammenhang stehend das Engagement der Bundesärztekammer. Als "verantwortlicher Akteur" bemühe sie sich darum, "ethischen Prinzipien eine angemessene Beachtung" zu verschaffen. Gerade der letztere Punkt erscheint allerdings ein stückweit zweifelhaft, zumal die „arztethischen Prinzipien“ überwiegend durch die Funktionäre bestimmt werden und hierbei nicht selten ein Maß an Sensibilität für die Geltung der Grundrechte auch im Arzt-Patientenverhältnis vermisst wird, wie nicht zuletzt die unsägliche Debatte nach Erlass des Patientenverfügungsgesetzes dokumentiert. Im Übrigen genießt die Arztethik nicht eine Vorrangstellung gegenüber andere Bereichsethiken, so dass in der Tat ein Dialog zwingend notwendig erscheint. Dass hierbei sich die BÄK – wenn auch nicht gleichsam im öffentlichen Diskurs bekennend – in der Tat als Bewahrer einer wertkonservativen Lehre, die der Position der katholischen Kirche nahe zustehen scheint, erweist, ist evident und von daher dürfte das Lob der Kirche nur allzu konsequent sein. Indes kommt dem Recht die fundamentale Bedeutung zu, einer einseitigen Wertevermittlung Grenzen zu ziehen, dergestalt, als dass gerade im Arzt-Patienten-Verhältnis das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine eminent wichtige Bedeutung zukommt. Gerade das Selbstbestimmungsrecht der Patienten soll und muss der Vernunfthoheit und des wohlmeinenden Fürsorgedenkens der Ärzteschaft Grenzen skizzieren, die auch von der verfassten Ärzteschaft schlicht zu respektieren sind und zwar primär in einem säkularen Verfassungsstaat, der sich zuvörderst durch eine Wertepluralität auszeichnet. Und in diesem Sinne erscheint es mir persönlich dann auch mehr als bedenklich, wenn etwa die Bundesärztekammer „mahnend“ im Zusammenhang mit der Patientenverfügung daran erinnert, dass Ärzte nicht verpflichtet seien, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Derartige Hinweise entsprechend keiner tugendethischen Gesinnung, sondern sind allenfalls Ausdruck einer frustrierten Haltung, im Wertediskurs über den Grund eines Patientenverfügungsgesetzes sich nicht mit einer wertkonservativen Einstellung durchgesetzt zu haben. Insofern fällt das diesseitige Lob etwas mäßiger aus und es gilt weiterhin, Obacht walten zu lassen, wenn es darum geht, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten weiter ausformen zu wollen und die BÄK hierbei Positionen zu vermelden gedenkt, die eben nicht sonderlich tugendethisch sind. Es ist daran zu erinnern, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es wünschenswert erscheint, ganz allgemein ein Patientenrechtegesetz auf den Weg zu bringen. Mögen auch über die einzelnen Inhalte noch der Diskussion bedürfen, so ist doch das „Veto“ der BÄK jedenfalls aus der Patientenperspektive schwer nachvollziehbar. Arztethik ist nicht mit einer „Religion“ gleichzusetzen, die für sich genommen den emanzipatorischen Anspruch erheben kann, auf „ewig wahr“ und damit allgemeinverbindlich zu sein. Dem ist mitnichten so und da dem so ist, wird auch im Diskurs weiter darüber zu streiten sein, ob dem manifestierenden arztethischen Paternalismus nicht – deutlicher als bisher - unmittelbare Grenzen aus dem Recht zu ziehen sind, bevor über das Arztethos bedeutsame ethische „Supergrundrechtsschranken“ generiert werden, die sich im Übrigen auch unmittelbar auf die Grundrechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte auswirken. Unterrichtung durch den Parlamentarischen Beirat zu Fragen der Ethik insbesondere in den Lebenswissenschaften (Ethikbeirat) Bericht über die Arbeit des Ethikbeirats (Berichtszeitraum: 23. April 2008 bis 17. Juni 2009) Quelle: Deutscher Bundestag Ethikbeirat Ausschussdrucksache 16(18 2)30 01.07.2009 >>> http://www.bundestag.de/parlament/gremien/beiraete/ethikbeirat/bericht.pdf <<< (pdf.) Ethische Grundfragen „Wir müssen lernen, das Sterben als Teil des Lebens anzunehmen“ – ein Gespräch mit dem Palliativmediziner Gian Borasio Hans-Martin Schönherr-Mann im Gespräch mit Gian Borasio Quelle: Goethe Institut >>> http://www.goethe.de/ges/phi/thm/etg/de4757631.htm <<< (html) „Verhallt der Ruf nach aktiver Sterbehilfe“ oder „straffreier Tötung auf Verlangen“ durch das Patientenverfügungsgesetz? v. Lutz Barth, 20.06.09 im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“ zur >>> Veranstaltung am 16.10.09 in Koblenz <<<
Patientenverfügung Quelle: sueddeutsche.de v. 19.06.09 >>> http://www.sueddeutsche.de/politik/213/472735/text/ <<< (html) Der Palliativmediziner Borasio im Gespräch mit Oliver Bilger über das Patientenverfügungsgesetz Patientenverfügungsgesetz: Nun sind die Justitiare der Landesärztekammern gefordert! Kaum, dass das Patientenverfügungsgesetz verabschiedet worden ist, werden bereits allerlei „Rechtsirrtümern“ neue Nahrung gegeben, wie nicht zuletzt das Statement des Vizepräsidenten der BÄK, Montgomery, nachhaltig dokumentiert. In einschlägigen Fachforen und BLOGS >>> vgl. dazu statt vieler: O.Tolmein, Patientenverfügungen – Das neue Gesetz in der Praxis, in FAZ.net http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/06/19/patientenverfuegungen-das-neue-gesetz-in-der-praxis.aspx ) wird auch aus ärztlicher Sicht das Patientenverfügungsgesetz „interpretiert“ und es zeigt sich bereits jetzt, dass hier der Ärzteschaft eine Orientierung an die Hand zu geben ist, bevor sich weitere Missverständnisse über die Pflichten der Ärzteschaft im Rahmen des dialogischen Prozesses zwischen ihr und den Betreuern verfestigen. Der dialogische Prozess zwischen Arzt und Betreuer ist zwingend nach der neuen gesetzlichen Regelung vorgesehen. Es darf also nicht der Eindruck entstehen, als sei hier der Arzt „nur“ beratend tätig! § 1901 a BGB nF umschreibt die Prüfpflichten des Betreuers, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu treffen. Hier liegt u.a. der spezifische Akzent auf Behandlungssituation, die nunmehr den ärztlichen Behandlungsvertrag als solches mit einbezieht. Hier ist es das vornehmste Recht, aber auch die Pflicht eines Arztes, eine entsprechende medizinische Indikation zu stellen. Die originär ärztliche Verpflichtung kommt der Arzt also nach und diese Indikation ist mit dem Betreuer zu erörtern und zwar im Hinblick auf die beiden Alternativen des § 1901 a BGB nF (Vorliegen/Nichtvorliegen einer Entscheidung). Nach 1904 BGB n.F. ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht dann nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass entsprechend dem nach § 1901a BGB n.F. festgestellten Willen des Betreuten verfahren wird. Aufgrund diesen systematischen Zusammenhangs ist also der dialogische Prozess gleichsam ein weiteres Kernstück des Patientenverfügungsgesetzes neben der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten/Verfügenden und demzufolge besteht zwar kein „Zwang zur Einigung“ zwischen Betreuer und Arzt, aber immerhin die Option, dass sich im Rahmen einer Kommunikation – die von beiden Seiten aus dem Blickwinkel des Patientenwillens, auch des mutmaßlichen zu führen ist! – ein Einvernehmen über die Erteilung, Nichterteilung oder ggf. der Widerruf herstellen lässt, die dem Willen des Betreuten entspricht. Insofern ist der Arzt durchaus Adressat des Patientenverfügungsgesetzes, da er zur Erörterung der ärztlichen Maßnahmen nach § 1901b BGB nF verpflichtet ist und hierauf sich der anschließende dialogische Prozess gründet, der ggf. in einen Konsens mündet. Sofern dann allerdings kein Einvernehmen hergestellt werden kann, bedarf es der Genehmigung durch das Gericht (vgl. dazu 1904 Abs. 1 und 2 BGB nF). Insgesamt erscheint es also angeraten, dass die Ärztekammern in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts ein stückweit dazu beitragen, dass künftig Fehlinterpretationen vermieden werden, denn auch diese sind an „Gesetz und Recht“ gebunden. Lutz Barth, 20.06.09 Kritik von Montgomery am Patientenverfügungsgesetz unqualifiziert! «Das ist ein Patientenverfügungsverhinderungsgesetz», sagte Montgomery. Viele Menschen, die bislang keine Patientenverfügung hätten, seien jetzt verwirrt. Weil es keine Möglichkeit gebe, eine Patientenverfügung zu widerrufen, hätten die Menschen Angst, eine schriftliche Willenserklärung zu verfassen. Quelle: Netzzeitung v. 19.06.09 >>> http://www.netzeitung.de/politik/deutschland/1383459.html <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 19.06.09): Die Statements des Vizepräsidenten der BÄK sind mittlerweile mehr als ärgerlich und zuweilen unerträglich. Entgegen des eindeutigen Wortlauts im Gesetz wird schlicht behauptet, dass es nicht mehr möglich sei, eine Patientenverfügung zu widerrufen. Ein Blick in das Gesetz erleichtert hier dem Vizepräsidenten die Rechtsfindung! Es bleibt nachzufragen, welche Motive den Vizepräsidenten dazu veranlassen, die Öffentlichkeit (bewusst?) falsch zu informieren! So nicht, Herr Montgomery und es erscheint angeraten, vor einem Statement auf den Seiten der Bundesärztekammer etwas intensiver den Gesetzestext zu lesen, bevor „Angaben ins Blaue hinein“ getätigt werden. KAUCH: Kritiker sollen Gesetz zu Patientenverfügungen lesen statt Bürger zu verunsichern Quelle: Michael Kauch >>> http://www.michael-kauch.de/index.php?id=73&tx_ttnews[tt_news]=393&tx_ttnews[backPid]=10&cHash=37672e909a <<< (html) „Maximaltherapie“ als schriftlich fixierter Wille einer Patientenverfügung? Oliver Tolmein hat in seinem BLOG bei Faz.net unter dem Titel „Patientenverfügungen - Das neue Gesetz in der Praxis“ ein interessantes Problem angesprochen. Ein Blogger (Heinz) hat die Frage aufgeworfen: Mich würde interessieren, wie verfahren wird, wenn ich in meiner Patientenverfügung festlege, dass ich wünsche, dass alles nur Erdenkliche getan wird, um meine Lebensfunktionen so lange wie nur irgend möglich ggfs bis ein wissenschaftlicher Durchbruch eine Heilung ermöglicht, aufrecht zu erhalten. Auch wenn es bedeutet über Jahre künstlich ernährt, durch Apparate am Leben gehalten, und auch mit Aussenseiter-Verfahren behandelt zu werden. Im Zuge der weiteren Einträge hat O. Tolmein dann auf eine Entscheidung in den USA verwiesen, wo bei einem anencephalen Kind trotz fehlender medizinischer Indikation ein Anspruch auf Beatmung bejaht wurde. In diesem Zusammenhang stehend soll zunächst von einer diesseitigen Stellungnahme abgesehen und auf einen Beitrag v. A. Zieger verwiesen werden:
Patientenverfügung und Demenz v. Lutz Barth, 19.06.09 im BLOG Patientenverfügung und Patientenautonomie – Über den mündigen Patienten!
Quelle: Bundestag.de >>> http://www.bundestag.de/bic/plenarprotokolle/pp_pdf/16227.pdf <<< (pdf.) Hierin u.a. die Debatte zum Patientenverfügungsgesetz! Neues Dokument der Internationalen Theologenkommission „Auf der Suche nach einer universellen Ethik“ lautet der Titel des Dokuments, das die objektiven Werte des Naturrechts als Grundlage einer universellen Ethik hervorhebt. Quelle: kath.net v. 15.06.09 >>> http://www.kath.net/detail.php?id=23174 <<< (html)
v. Lutz Barth, 12.06.09
60 Jahre
Grundgesetz v. Lutz Barth, 10.06.09
Sterbehilfe, Religionsfreiheit und Werte: von der „Wende“ der „kopernikanischen Wende“? „Einer muss die Fackel hochhalten“ Mit diesem pathetisch anmutenden und zugleich mahnenden Titel wird auf einen Redebeitrag der Bundestagsabgeordneten Julia Klöckner über Werte in der Politik im Wiesbadener Tagblatt hingewiesen, der Anlass zu einigen Anmerkungen bietet. v. Lutz Barth, 08.06.09
„Sperrfrist“ zur Veröffentlichung abgelaufen! Innenansichten einer Landestagspräsidentin u.a. zur Bedeutung der Religion in unserer Gesellschaft Anlässlich des Festakts „75 Jahre Barmer Bekenntnis“ in der Gemarker Kirche zu Wuppertal-Barmen am Freitag, 29. Mai 2009, 19 Uhr, hat die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen, Regina van Dinther, eine bemerkenswerte Rede gehalten, die uns einen Einblick nicht nur in das Verhältnis zwischen Staat und Religion, sondern zugleich auch zur Rolle einer „Gewissensentscheidung“ eines Abgeordneten gestattet. Quelle: Evangelische Kirche im Rheinland, Mitteilung v. 29.05.09 >>> http://www.ekir.de/ekir/233_54167.php <<<. Dort finden Sie auch einen Download der Rede. Eine Kommentierung bleibt einstweilen an dieser Stelle ausgespart, wenngleich doch die Rede nachhaltig zum Widerspruch auffordert (L. Barth, 30.05.09) Nachgefragt: Warum vollzieht der Abgeordnete Hüppe einen Paradigmenwechsel? Wir mögen uns daran erinnern, dass der Abgeordnete Hüppe, der nunmehr einen höchst fragwürdigen Antrag im Hinblick auf das zur Debatte, aber eigentlich vielmehr zur Entscheidung anstehende Patientenverfügungsgesetz in die Diskussion eingebracht hat, seinerzeit bei der Enquete Ethik und Recht in der modernen Medizin als stellvertretender Vorsitzender mitgewirkt hat. Wie weiterhin bekannt, hat die Enquete-Kommission einen Zwischenbericht – Patientenverfügung – (BT- Drucksache 15/3700 >>> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/037/1503700.pdf )vorgelegt, in dem ganz überwiegend die Auffassung vertreten wurde, dass die Problematik Patientenverfügung regelungsnotwendig ist. In diesem Zusammenhang stehend muss es zum Nachdenken anregen, dass in dem Sondervotum der Damen u. Herren Christa Nickels, Dr. Sigrid Graumann, Prof. Dr. Dietmar Mieth, Ulrike Riedel und eben auch Herrn Hubert Hüppe diese für eine Regelungsnotwendigkeit von Patientenverfügungen plädiert haben (vgl. dazu Sondervotum, in BR-Dr. aaO., S. 70). Ich darf zitieren, wenngleich es natürlich redlich ist, dass Sondervotum im gesamten Kontext zu lesen: „Man sollte von der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen nicht zuviel erwarten. Sie ist erforderlich, aber nicht hinreichend.“ Hat sich also etwas an der Erforderlichkeit seit dem Zwischenbericht der Enquete-Kommission geändert? Wohl kaum – eher das Gegenteil ist eingetreten, da insoweit kaum noch Rechtssicherheit „diagnostiziert“ werden kann: „…im Augenblick versinken Betroffene, Angehörige, Ärzte und Vormundschaftsrichter tief im ethischen und juristischen Treibsand.“ So völlig zu recht Eugen Brysch von der Deutschen Hospiz Stiftung (Quelle: Mitteilung v. 27.05.09, >>> http://www.hospize.de/patientenverfuegungsgesetz-jetzt.html <<<) Handelt es sich also um einen Paradigmen- oder schlicht um einen Strategiewechsel? Lutz Barth, 30.05.09 Auf ein Wort zum Sonntag: Der „große Irrtum“ in der Sterbehilfe-Debatte und die Folgen für das Patientenverfügungsgesetz? v. Lutz Barth, 24.05.09 – zugleich mit einer Botschaft an den Abgeordneten Hüppe und seinen Kollegen!
Aktives Bekenntnis zu ärztlich-ethischem Bewusstsein im Sinne des „Hippokratischen Eides“ und die Ablehnung der ärztlichen Suizidbeihilfe v. Lutz Barth, 23.05.09
Nachgehakt! –
Patientenverfügungsgesetz v. Lutz Barth, 21.05.09
Ein Kurzkommentar v. L. Barth (19.05.09) – „So geht das nicht, Herr Präsident!“ im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Bundesfamilienministerin von der Leyen und Landesbischöfin Käßmann wollen Wertebildung in Familien stärken Quelle: Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers v. 18.05.09 >>> http://www.evlka.de/content.php?contentTypeID=4&id=10494 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 19.05.09): "Die Generation, die jetzt heranwächst, wird sich mit Wertebildung auseinandersetzen müssen, weil sie ethische Fragen wie die nach der Sterbehilfe oder der Gentechnik individuell wird beantworten müssen", so die Landesbischöfin in der o.a. Mitteilung. Dieser Einschätzung kann nur beigepflichtet werden und darf diesseits um den Hinweis ergänzt werden, dass diese auch für die jetzige (!) Generation gilt. Insofern dürfen wir unsere ethischen Fragen selbst identifizieren und dazu gehört m.E. auch die durchaus spannende Frage, ob die vielfach bemühte „rote Linie“ (bezogen auf die Sterbehilfe) nicht neu gezogen werden darf. Für mich besteht kein Zweifel: Ja, wir dürfen, denn die „nicht interpretierte These“ von der Würde des Menschen darf mit einem zeitgemässen Programm versehen werden, anderenfalls zu befürchten ansteht, dass wir auf den historischen Willen und ggf. auf die „naturrechtlichen Erkenntnisse“ auf ewig gebunden sind.
Fortschritt verschiebt
Lebensgrenzen v. Stefanie Rubner Quelle: Nürnberger Zeitung v. 19.05.09 >>> http://www.nz-online.de/artikel.asp?art=1020982&kat=317 <<< (html) Am 28. Mai ist kein Weltuntergang - Bundestag entscheidet Gesetz zu Patientenverfügungen …so lautet die Überschrift eines aktuellen Blog-Eintrags v. Oliver Tolmein. Nun – wir nicht anders zu erwarten, sah ich mich veranlasst, dazu ein kurzes Statement abzugeben, ringen wir doch alle ein wenig – einige mal mehr – um Orientierung in einem höchst bedeutsamen Wertediskurs. Der nachfolgende Link führt Sie zum aktuellen Blog-Eintrag von Oliver Tolmein. Quelle: Faz.net v. 16.05.09 >>> http://faz-community.faz.net/blogs/biopolitik/archive/2009/05/16/am-28-mai-ist-kein-weltuntergang-bundestag-entscheidet-gesetz-zu-patientenverfuegungen.aspx <<< (html)
60 Jahre Grundgesetz Der Würzburger Verfassungsrechtler Horst Dreier über Menschenwürde, die Freiheit in der Debatte über die Patientenverfügung - und seine Nichtwahl zum Karlsruher Verfassungsrichter. Quelle: taz, Interview mit Jan Feddersen (26.03.09) >>> http://www.taz.de/1/leben/koepfe/artikel/1/die-verfassung-ist-keine-bibel/ <<< (html) Kurzer Kommentar (L. Barth, 16.05.09): Der Kommentar von Kristian Stemmler (28.03.09) offenbart das eigentliche Dilemma in einem Wertediskurs: Es ist höchst fatal, eine Person an einem Interview zu messen und dabei die unsägliche Behauptung aufzustellen, dass Dreier wohl im Begriff sei, Carl Schmitt den Rang abzulaufen. Das Interview ist kein Armutszeugnis, sondern gestattet uns einen Blick gleichsam aus der Innenperspektive eines Staats- und Verfassungsrechtlers zu nach wie vor gewichtigen Problemen in einer säkularen Verfassungsordnung, die nach wie vor der Klärung bedürfen. Es ist u.a. das Verdienst Dreiers, mit seiner Kommentierung (ebenso wie Matthias Herdegen mit seiner Kommentierung zu Art. 1 GG) eine wissenschaftliche Debatte neu zu beleben, die eben nicht mit der Kommentierung von Düring als auf ewig gelöst betrachtet werden kann. Es streiten gute Gründe dafür, dass die Würde durchaus antastbar ist und nicht zuletzt die beiden Entscheidungen des BVerfG zum Schwangerschaftsabbruch belegen dies eindrucksvoll. Mit Blick auf die Patientenverfügung ist gegen die Position Dreiers nun aber wahrlich nichts zu erinnern; Dreier ruft hier verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten in Erinnerung, die leider im anstehenden Wertediskurs nicht immer hinreichend berücksichtigt werden. Sofern eine Patientenverfügung vorliegt, ist diese nach ihrem grammatikalischen Wortlaut her verbindlich; eine "Auslegung" ist in Ausnahmefällen "nur" analog einer salvatorischen Klausel zulässig, so dass gerade mit einer solchen Klausel den Interpreten gewichtige Hinweise für den "Willen" des Verfügenden gegeben werden. Mögliche "Unklarheiten" resp. "Lücken" sind also in einer Gesamtschau zu schließen, so dass sichergestellt wird, dass nicht ein ethischer Paternalismus der Interpreten gleichsam den Willen des Patienten ersetzt, geschweige denn ein irgendwie zustande gekommener gesellschaftlicher Konsens, der eben seiner basisdemokratischen Legitimation entbehrt (wobei es nach hiesigem Verfassungsverständnis hierauf ohnehin nicht ankommen dürfte). Ein Konsens kann nur sinnhaft darüber bestehen, dass das Selbstbestimmungsrecht zu respektieren, zu achten und der vermeintlichen Vernunfthoheit der Interpreten entzogen ist, ohne dass die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts zur Fremdbestimmung führt. Im Übrigen darf ich hier ausdrücklich mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, dass Horst Dreier nicht das Richteramt beim BVerfG hat antreten können. Unsere Gesellschaft muss es aushalten können, dass Verfassungsinterpretation eben nicht mit Philosophie gleichzusetzen ist und dies scheint mir in der Person Dreiers besonders gewährleistet zu sein. Lutz Barth Das zweifelhafte Diktum der Arztethik: das Arztethos! v. Lutz Barth (16.05.09), im Blog: Ärztliche Assistenz beim Suizid?
Am 06.05.09 hat in Hannover ein Symposium mit dem Titel „Begleiteter Suizid“ stattgefunden, dass von der Ärztekammer Niedersachsen und dem Niedersächsischen Justizministerium veranstaltet wurde. Ein „Nachruf“ erscheint zwingend erforderlich! v. Lutz Barth (15.05.09) im BLOG Patientenverfügung und Patientenautonomie – Über den mündigen Patienten!
Patientenverfügungsgesetz – Gibt es „lachende Vierte“? v. Lutz Barth (12.05.09) im BLOG Patientenverfügung und Patientenautonomie – Über den mündigen Patienten!
Die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen, Martina Wenker, lehnt Beihilfe zur Selbsttötung ab
Kurze Anmerkung (L. Barth, 08.08.05): Die Argumente der ÄK-Präsidentin überzeugen nicht. „Durch aktive Sterbehilfe könnten Gefahren für krankes und schwerbeschädigtes Leben entstehen, führte Wenker aus. Es gebe viele Wege, Druck auszuüben und jemandem einzureden, es sei richtig und anständig, das Ende des eigenen Lebens zu verlangen. Solche Diskussionen schürten Ängste in der Bevölkerung. Sie suggerierten den Menschen die staatsbürgerliche Pflicht zum "sozialverträglichen Frühableben", sagte die Medizinerin mit Blick auf die immer größere Zahl allein lebender, hochbetagter und kranker Menschen und die knapper werdenden Finanzen im Gesundheitssystem.“, so die Präsidentin der ÄK-Niedersachsen. Es sind gerade solche Argumente, die Ängste in der Bevölkerung aufkommen lassen müssen. Es wird weder eine „staatsbürgerliche Pflicht“ zum Sterben geben noch wird ein entsprechender Druck ausgeübt werden. Unsere Verfassung ist gegenüber solchen „Vorhaben“ und Schreckensvisionen verfassungsfest (!), mal ganz davon abgesehen, dass eine Pflicht zum „sozialverträgliches Frühableben“ durch die Befürworter einer ärztlichen Assistenz beim Suizid nicht suggeriert wird. „Quer gelesen“ – eine kleine Literaturschau (hier: „Selbstbestimmung / Patientenverfügung) v. Lutz Barth, 06.05.09 Unter dem Titel „Selbstbestimmung und Teilhabe rechtlich betreuter Menschen – Eine Bestandaufnahme aus richterlicher Sicht“ hat die Autorin Carola von Looz, Betreuungsrichterin, in der Zeitschrift BtPrax 01/2009, S. 3 ff. einen Beitrag verfasst, der u.a. der Frage nachgeht, was die gesetzliche Betreuung seit 1992 für die Selbstbestimmung und Teilhabe kranker und behinderter Menschen geleistet hat und wo ggf. noch etwaige Schwächen bestehen. >>> weiter
Wenn Sie mögen, können Sie hierzu gerne mitdiskutieren. Der Beitrag ist auch im BLOG einstellt worden.
Der ärztlich assistierte Suizid – ein Akt der Humanität und Nächstenliebe (!?) Im Zuge des entfachten Diskurses über die ärztliche Assistenz beim Suizid eines Patienten stehen wir alle gemeinsam vor der Verantwortung, uns der Freiheitsrechte im Allgemeinen und damit dem spezifischen Grundrechtsschutz der sterbenskranken Patienten im Besonderen bewusst zu werden. >>> weiter Ein Kurzkommentar v. Lutz Barth, 15.04.09
Lutz Barth v. IQB: Untergang der Rechtskultur in Italien (!)? Italiens Senat stimmt für schärferes Anti-Sterbehilfe-Gesetz Quelle: Waldeckische Landeszeitung / Frankenberger Zeitung v. 26. März 2009 >>> http://www.wlz-fz.de/newsroom/wissen/zentral/wissen/art1021,833308 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 27.03.09): „Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Patienten nicht in einer Verfügung bestimmen dürfen, dass die künstliche Ernährung und die Zufuhr von Flüssigkeit am Ende ihres Lebens eingestellt werden sollen. Der Gesetzentwurf soll nun an das Unterhaus weitergeleitet werden, in dem die Parteien der rechten Regierungskoalition von Ministerpräsident Silvio Berlusconi ebenso wie im Senat die Mehrheit haben. Für Ärzte, die dennoch die künstliche Ernährung oder die Versorgung mit Flüssigkeit bei Sterbenskranken abbrechen, sieht der Gesetzentwurf Strafen zwischen fünf und 15 Jahren Haft vor“, so die Mitteilung in der Waldeckischen Landeszeitung. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesdeutsche Gesetzgeber sich nicht von den „italienischen Verhältnissen“ beeindrucken lässt. Ein solches Gesetz würde auf empfindlichste Weise nicht nur in die Grundrechte der Ärzteschaft, sondern auch in die der Patienten eingreifen. Man/frau mag kaum glauben, dass im vermeintlich zivilisierten Europa derartige Gesetze verabschiedet werden können.
Linus S. Geisler: Sterben
gläubige Menschen leichter? – Spiritualität im Sterbeprozess Quelle: Linus S. Geisler >>> http://www.linus-geisler.de/vortraege/0902phos_spiritualitaet-sterbeprozess.html <<< (html) Patientenverfügungsgesetz – Ist des „Volkes Wille“ unbeachtlich? Kaum einen Tag ist es her, wo der Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag sich der Problematik um das in Aussicht genommene Patientenverfügungsgesetz angenommen hat. Namhafte Experten aus den Disziplinen Recht und Ethik sind zu Wort gekommen und … >>> Ein Kurzkommentar v. L. Barth, 05.03.09
„Das Mantra der Sterbehilfepropagandisten: "Selbstbestimmung" (?) Die Debatte um die ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid ist zu enttabuisieren und ganz offensiv zu führen. Ein Kurzbeitrag v. L. Barth, 26.01.09
Innenansichten eines jungen Politikers zur Sterbehilfe – Philipp Mißfelder „Wenn erst der Rubikon überschritten ist, würde der Druck auf den Einzelnen zunehmen, dem eigenen Leben ein Ende zu machen.“ Die Gesellschaft dürfe nicht entscheiden, welches Leben sie für lebenswert und welches für nicht lebenswert erachte, so das jüngste Mitglied im CDU-Präsidium, Philipp Mißfelder als Entgegnung auf eine Aussage des Altersforschers Paul Baltes (Berlin), der ein Optionsmodell forderte: Jeder solle selbst entscheiden können, wann das eigene Leben beendet werde solle. Quelle: kathnet v. 12.12.08 – Ein neuer Helmut Kohl? >>> http://www.kath.net/detail.php?id=21574 <<< (html) Auch Herrn Mißfelder bleibt es freilich unbenommen, sich im Wertediskurs zu Worte zu melden und in der Tat wird ihm darin zuzustimmen sein, dass die Gesellschaft dem Einzelnen die Entscheidung nicht abnehmen darf. Dies aber gilt selbstverständlich auch für die Kirchen und die Abgeordneten des Bundestages, wobei letztere im säkularen Staat verpflichtet sind, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern einen grundrechtlichen Schutzauftrag wahrzunehmen, der frei von religiöser Einflussnahme ist. Mag auch das jüngste Präsidiums-Mitglied der CDU bekennender Christ sein, so bleibt doch zu hoffen, dass er sich der religiösen Neutralität verpflichtet weiß. Den „Rubikon“ zu überschreiten, ist durchaus in das Ermessen des zur Selbstbestimmung Berechtigten gestellt und der Einzelne darf gemäß seiner ethischen und moralischen Werthaltung selbstbestimmt sterben, ohne dass er einer - durch einen fragwürdigen Konsens abgesicherten - „Kultur des christlichen Sterbens“ entsprechen muss. Lutz Barth, 21.01.09 Roger Kusch hat sich mit einem Brief v. 19.01.09an den FDP-Bundesvorsitzenden und die FDP-Landesvorsitzenden gewandt Quelle: >>> http://www.kuschsterbehilfe.de/rg/files/Medien/PDF%20neu/2009-01-19%20FDP.pdf <<< (pdf.) Italien: Neue Wendung im Wachkoma-Fall Eluana Englaro Landeschefin von Piemont bietet Sterbehilfe an - Kritik des Turiner Erzbischofs, Kardinal Poletto Quelle: kathweb, Katholische Presseagentur Österreich v. 21.01.09 >>> http://www.kathweb.at/content/site/nachrichten/database/23684.html <<< (html) Kurzer Kommentar (L. Barth, 21.01.09): Eine Aufnahme der Patientin mit dem Ziel, ihre Versorgung mit Nahrung und Wasser zu beenden, sei "ein klarer Fall von Sterbehilfe", so der Turiner Erzbischof. Es handelt sich seiner Auffassung nach in dem Fall nicht um eine intensivmedizinische Lebensverlängerung, sondern darum, "einer Person Nahrung und Wasser zu verabreichen, damit sie leben kann". Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass die Katholische Kirche ihren Irrweg unbeeindruckt fortsetzt und sofern wir alle nicht ein „Opfer“ einen solchen Irrwegs werden wollen, sollten wir alle auf ein Patientenverfügungsgesetz ohne Reichweitenbeschränkung drängen und letztlich eine Patientenverfügung verfassen, in dem wir selbst die Regie über unseren Abschied aus dem Leben führen können.
Ethische
Auseinandersetzung
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Merkel für pragmatische Patientenverfügung v. Eva Quadbeck Quelle: RP – online (06.01.09) >>> http://nachrichten.rp-online.de/article/politik/Merkel-fuer-pragmatische-Patientenverfuegung/25796 <<< (html) 2009 – Ein Jahr der Entscheidungen: Plädoyer für die Autonomie! In unserem demokratischen Rechtsstaat sind wir darauf angewiesen, dass bei Gesetzesvorhaben die Parlamentarier unser aller Freiheiten treuhänderisch absichern und ihren Beitrag dazu leisten, dass in dem zur Entscheidung anstehenden Patientenverfügungsgesetz sich die plurale Wertegemeinschaft, aber in erster Linie die grundrechtlich verbürgten zentralen Freiheiten widerspiegeln. In diesem Sinne mögen unsere Abgeordneten dem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf von Stünker u.a. ihre Stimme geben, da dieser ein Höchstmaß an individueller Selbstbestimmung uns allen zu garantieren scheint. Auch wenn die Parlamentarier „nur“ ihrem Gewissen unterworfen sind, so mögen diese doch berücksichtigen, dass mit dem Patientenverfügungsgesetz die grundrechtliche Schutzverpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen werden soll, so dass die individuelle Wertekultur der Abgeordneten nicht zur Fremdbestimmung unseres patientenautonomen Willens führen möge. So wie die Parlamentarier dürfen auch wir als Bürgerinnen und Bürger unser Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen, ohne dass die Ausübung eben diesen zentralen Freiheitsrechts zur Fremdbestimmung über Dritte führt. Selbst wenn bei den Abgeordneten noch letzte Zweifel mitschwingen, sollten bei dem Abstimmungsverhalten gleichsam die letzten Zweifeln schweigen, da es auch – wenn nicht gar in erster Linie – darum geht, eine an den Grundfreiheiten der Staatsbürger in einem säkularem Verfassungsstaat ausgerichteten Entscheidung zu treffen: das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gilt es zu wahren, mit dem dieser allein über sein „Sterben“, seinen „Behandlungsabbruch“ und damit „Tod“ entscheiden darf. Der hohen Verantwortung gegenüber ihrer treuhänderischen Verpflichtung zur Wahrung und Absicherung unserer aller Freiheit werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuvörderst dadurch gerecht, in dem diese in dem Patientenverfügungsgesetz das erkennen, was es letztlich bewerkstelligen soll: die individuelle Entscheidung des Einzelnen. Von daher mag der Stünker – Entwurf eine breite Mehrheit im Deutschen Bundestag finden, sichert er doch unsere Entscheidungsautonomie. Lutz Barth, 05.01.09 Aufklärung statt Dialog in der Debatte um Patientenverfügungen gefordert! (?) Auch das Jahr 2009 wird ganz im Zeichen der Diskussion um den Wert eines Patientenverfügungsgesetzes stehen und es ist zu hoffen, dass die Diskussion endlich ihrer Mythen entkleidet wird. Ich mag mich täuschen … >>>
DGHS veröffentlicht neues Positionspapier zur Sterbe-Ethik „Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) legt ein neues Positionspapier vor, das die Hauptversammlung des Vereins Mitte November 2008 verabschiedet hat. Das dreiseitige Dokument stellt die Sterbe-Ethik der DGHS pointiert vor und beleuchtet die Hintergründe ihres Verständnisses von Sterbehilfe und ärztlich begleiteten Suizid. Der Text bewegt sich im Spannungsfeld der gesellschaftlichen Diskussionen um die neuerdings auch in Deutschland öffentlichkeitswirksam praktizierte Beihilfe zum Suizid. Das Papier mit dem Titel „Für eine verantwortungsvolle und tolerante Sterbe-Ethik – gegen schnelle Suizide, gegen unterlassene Hilfen des Gesetzgebers“ ist auch als Beitrag zu den anstehenden Diskussionen im Deutschen Bundestag gedacht. Es ist veröffentlicht im Internet unter www.dghs.de Rubrik „Grundsatz-Positionen“; hier findet sich ein entsprechender Download im Pdf.-Format. Quelle: DGHS >>> Mitteilung v. 30.12.08 <<< (html) Muss das Rechtsbewusstsein bei den Ethikern und bei geriatrischen und gerontologischen Fachgesellschaften geschärft werden? Ein kritischer Kurzbeitrag v. L. Barth, 02.01.09
Bundesjustizministerin Zypries: Gesetz zur Patientenverfügung muss 2009 kommen Quelle: Welt online >>> http://www.welt.de/welt_print/article2943700/Zypries-Gesetz-zur-Patientenverfuegung-muss-2009-kommen.html <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 29.12.08): Dem kann nur beigepflichtet werden. Es ist an der Zeit, nach Jahren endloser Debatten nunmehr das Patientenverfügungsgesetz auf den Weg zu bringen, um so ein stückweit mehr zur Rechtssicherheit beitragen zu können. Bei den Kritikern eines Patientenverfügungsgesetzes mag man/frau zuweilen in der Tat etwas mehr Rechtsklarheit wünschen. „Die zentrale kulturelle Bedeutung des Rechts liegt nicht in seiner Anwendung im Einzelfall: Da mag man bisweilen Rechtsklarheit wünschen. Recht hat im Wesentlichen die Funktion, Werthaltungen unmittelbar oder mittelbar in der Gesellschaft Geltung zu verschaffen. Insofern wirkt das Recht immer über den Einzelfall hinaus. Gerade im Falle einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügungen, werden diese eine Wirkung auf die Moral unserer Gesellschaft entfalten: Es erscheint dann möglicherweise nicht mehr tunlich, ein Leben mit schwerer Krankheit und Behinderung z. B. unter den Bedingungen eines apallischen Syndroms („Wachkoma“) leben zu wollen. Der verbreitete Last-Diskurs kann den Druck der Mitglieder der Gesellschaft erhöhen, „selbstbestimmt“ Sorge dafür zu tragen, der Gesellschaft im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit, Demenz und chronischer Krankheit nicht zur Last zu fallen. Angesichts des demografischen Wandels, der Zunahme von demenzkranken und hochbetagten pflegebedürftigen Menschen muss es aber gerade darum gehen, diesen Menschen einen Platz mitten in der Gesellschaft zu geben“, so die Herren Prof. Dr. jur. Thomas Klie und Prof. Dr. med. Dr. h.c. Christoph Student in ihrem Freiburger Appell: Cave Patientenverfügung aus 2007. Hier unterliegen die Initiatoren des sog. „Freiburger Appells“ einem beachtlichen Irrtum: Es geht bei dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht nicht darum, in erster Linie „Werthaltungen“ zu rezipieren, denen gleichsam in der Gesellschaft Geltung zu verschaffen seien. Es gibt einen Kernbereich, der der Gesellschaft und damit auch dem Recht entzogen bleibt und insofern liegt jedenfalls die kulturelle Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts zuvörderst auch in der Absicherung patientenautonomer Entscheidungen, mögen diese auch noch so unvernünftig sein. Eher das Gegenteil ist anzunehmen: Das Recht – hier die Grundrechte und weitere, ganz zentrale Verfassungswerte– haben ein ihr wohnendes dienendes Element, dass jedenfalls bei den Fragen um das selbstbestimmte Sterben keine Hürden aufrichten darf, die ein selbstbestimmtes Sterben erschweren. Die Zeit ist reif: ein Patientenverfügungsgesetz muss dringend auf den Weg gebracht werden, so dass nunmehr auch zügig die ethische Grundsatzdebatte ein Ende finden sollte, denn wie mir scheint, werden die Bedenkenträger kaum zur Einsicht in die Notwendigkeit eines Gesetzes gelangen. Mit dem Erlass eines entsprechenden Gesetzes wäre dann ihre „Mission“ gleichsam beendet, uns mit ihren individuellen Werthaltungen „beglücken“ zu wollen und dies wäre mehr als nachhaltig zu begrüßen. Deutsche Hospiz Stiftung: Luxemburg macht sich selbst zum Schlusslicht Europas – aktive Sterbehilfe untergräbt Patientenschutz Quelle: Deutsche Hospizstiftung >>> Mitteilung v. 19.12.08 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 23.12.08): „Straflose aktive Sterbehilfe beziehungsweise ärztliche Suizidhilfe bedeuten nicht eine Ergänzung oder Fortführung von Sterbebegleitung, sondern die Entsolidarisierung von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die Angst haben, anderen zur Last zu fallen“, so der Vorsitzende der Deutschen Hospizstiftung, Brysch, der obigen Pressemitteilung. „Die Schwächsten der Gesellschaft, die es eigentlich zu stärken und zu schützen gilt, werden so unter unerträglichen Druck gesetzt.“ Leider ordnet sich dieses Statement von Brysch nahtlos in die Stimmen derjenigen ein, die einen „Last-Diskurs“ heraufbeschwört haben und zudem einen eklatanten Widerspruch der ärztlichen Assistenz zu einem freiverantwortlichen Suizid und dem Hospizgedanken im Allgemeinen und der Palliativmedizin im Besonderen sehen. Dem ist mitnichten so und insofern hat sich Luxemburg nicht „zum Schlusslicht Europas“ gemacht, sondern nimmt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten besonders ernst. Die Chronologie eines – rechts- und verfahrensförmigen – Sterbeprozesses! Kurze Einführung Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen gestaltet sich zunehmend in unserer Rechtsordnung schwierig. Dies liegt zum einen daran, dass aufgrund der Fülle divergierender Entscheidungen nicht zuletzt die Ärzte die Orientierung darüber verloren haben, was im Zweifel rechtlich geboten und zulässig ist. Zum anderen … >>>
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Zählt das kommende Patientenverfügungsgesetz zu den „Unrechtsgesetzen“? Anlass zu dieser Frage besteht deshalb, weil die Katholische Kirche und einige ihrer prominenten Vertreter uns unablässig an ihren Botschaften teilhaben lassen. Ganz aktuell gestattet uns eine weitere Stellungnahme eines Kirchenvertreters einen tieferen Einblick in das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. >>>
Rechtzeitig zu Weihnachten: Sterbehilfe-Gegner gehen in die Medienoffensive! Die Zeit scheint günstig zu sein. Das bevorstehende Weihnachtsfest beflügelt so manchen Sendboten, uns an seinem Verkündungsauftrag in Sachen Sterbehilfe teilhaben zu lassen, sicherlich auch ausgelöst durch das Medienereignis über den inszenierten freiwilligen Suizid in England. Bischof Mixa (zit. nach >>> Bild.de v. 12.12.08 - „Gott allein ist Herr über Leben und Tod“ <<<) „Gott allein ist deshalb der Herr über Leben und Tod. Aus diesem Grund lehrt die Kirche, dass niemand über sein Leben verfügen darf. Selbstmord ist bewusste Auflehnung gegen Gott, der ein Gott des Lebens ist und der sich durch die Menschwerdung seines Sohnes mit unserem Leben unwiderruflich verbunden hat.“
Peter Hahne (zit. nach >>> Bild am Sonntag, Über Todes-TV und den Wert des Lebens <<<) „Vielleicht ist es gerade zu Weihnachten, wo Gott als Mensch in Leid, Tod und Elend dieser Welt kam und den Menschen Würde gab, an der Zeit, daran zu denken, dass es wertloses Leben nicht gibt – nur uns hilflose Menschen, die damit umzugehen lernen müssen.“
Interview mit Pfarrer Klaus Hurtz (zit. nach >>> WAZ, Rhein-Ruhr, 14.12.2008, Thomas Mader, Debatte um Sterbehilfe: "Leiden bringt Reifung" <<<) „Natürlich müssen wir alles unternehmen, um das Leiden zu verringern. Aber wenn ich es annehme, kann ich auch die Früchte dessen ernten, was eine solche Phase für mich ganz persönlich bedeutet. Wohlgemerkt: Ich will hier keine Kreuzestheologie entfalten, wie herrlich Leiden ist. Auch Jesus hat gebetet, dass der Kelch an ihm vorüber geht. Allerdings kommt man in der Annahme zu der je größeren Bestimmung seiner selbst. Der Tod ist doch immer auch die große Herausforderung zum intensiveren Leben. Deswegen muss keiner von uns zum Märtyrer oder Masochisten werden, aber gerade Leiden bringt zur Reifung. Wir sollten uns hüten, uns um diese Reifung zu prellen.“ Sterbehilfe im Fernsehen - Windhorst: Sterben ist keine Doku-Soap - "Die Würde des Sterbenden ist unantastbar" Quelle: Ärztekammer Westfalen-Lippe >>> Mitteilung Nr. 47/08 <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth): In der Pressemitteilung können wir lesen, dass der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe mahnend darauf hinweist: „Wir brauchen einen ausgewogenen gesellschaftlichen Diskurs über eine bessere Sterbebegleitung. Sensationslust darf hier nicht bedient werden. An erster Stelle muss in diesem Prozess stets die Würde des Sterbenden stehen, die unantastbar ist.“ Dem kann nur beigepflichtet werden, zumal es derzeit an einem „ausgewogenen gesellschaftlichen Diskurs“ ermangelt. Das große „ethische Kartell“, bestehend aus der BÄK (freilich die Ländesärztekammern folgend) und den beiden großen verfassten Amtskirchen, dienstbeflissen unterstützt von einigen namhaften Ethikern und nicht wenigen Juristen, geben allen voran in der Öffentlichkeit die Marschrichtung an, in der es erkennbar um die Restauration wertkonservativer Ideale geht, ohne hierbei allerdings einen wahrhaftigen Blick in das Verfassungsrecht zu riskieren. Denn nur wenn dies geschieht, würde sich den Gegnern eines Patientenverfügungsgesetzes (im Übrigen auch im Hinblick auf die Möglichkeit der ärztlichen Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid eines Patienten) eine Perspektive in der Debatte eröffnen, die in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinreichend Rechnung trägt. Der „Widerstand“ allerdings der Sterbehilfe-Gegner und das gebetsmühlenartige Vortragen eines vermeintlichen Widerspruchs zwischen palliativmedizinischer Begleitung und dem Wunsch nach einem selbstbestimmten Tod qua patientenautonomer Verfügung trägt mehr zur Verwirrung, denn zur Klärung des insoweit zu ziehenden verfassungsrechtlichen Befundes bei. Von Ausgewogenheit kann da nicht die Rede sein, weil die entscheidenden Akteure im Wertediskurs es beharrlich verstehen, sich eben nicht auf eine solide Diskussion einzulassen. Hier wird die „Ethik“ kurzerhand vor dem geschriebenen Verfassungsrecht als „verbindlich“ deklariert und sofern dann noch pathetisch das ehrwürdige Argument von der „Würde des Menschen“ eingeführt wird, sind nahezu alle ethischen und moralischen Nebelbomben gezündet, die einen klaren Blick auf das verfassungsrechtlich Gebotene nahezu unmöglich machen. Und ein Weiteres darf an dieser Stelle durchaus betont werden: Durch die regelmäßigen Pressemitteilungen wird in der Öffentlichkeit - allen Umfragen zum Trotz - dem „Gespenst einer herrschenden Meinung“ Vorschub geleistet. Auffällig hierbei ist, dass in einschlägigen Medien – so auch in kritischen bioethischen Foren – eine bewusste Auswahl von Meldungen erfolgt, die – und das darf uns nicht verwundern – lediglich dem eigenen Standpunkt zuträglich sind. Man/frau könnte fast meinen, hier wird in einer (angeblich so wichtigen) gesellschaftlichen Debatte eine „Zensur“ ausübt, so als ob alle Diskutanten sog. „Tendenzträger“ wären. Dem ist mitnichten so, mal ganz davon abgesehen, dass auch die Umfragen unter den Ärzten ein Meinungsbild widerspiegelt, dass den Funktionären und noch weniger wohl den Berufsethikern gelegen kommt. Gesetz der Angst - Patientenverfügungen können nur ein Notbehelf sein v. Dirk Lüddecke, in Sueddeutsche.de v. 08.12.08 >>> http://www.sueddeutsche.de/455385/382/2668205/Gesetz-der-Angst.html <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 09.12.08): Der Artikel ist lesenswert, auch wenn er insoweit keine neuen Einsichten zutage fördert. Diskussionswürdig allerdings scheint der Hinweis zu sein, dass nunmehr ein „neues“ Argument mit Blick auf die Rechtssicherheit u.a. auf Seiten der Ärzteschaft eingeführt wird: Das die Ärzte an der (Rechts)Unsicherheit am Lebensende „leiden“, mag noch nachvollziehbar sein, wenngleich der Hinweis darauf, dass ihr Wunsch nach mehr Rechtssicherheit insofern verständlich sei, weil dieser quasi im Rechtssystem selbst erzeugt werde, wenn angehende Juristen die Spezialisierung im Medizinrecht empfohlen werde, scheint mir doch nun etwas „platt“ zu sein. Hier wird das immer mal wieder diskutierte problematische Verhältnis zwischen den Ärzten und Juristen angesprochen, in dem gelegentlich behauptet wurde, dass das Arztstrafrecht seltsam hässliche Blüten treibe. Der nunmehr öffentlich gewordene Fall im Bezirk der Berliner Ärztekammer hingegen dokumentiert, dass vielfach die Rechtsunsicherheit darauf zurückzuführen ist, dass die Rechtslage schlicht fehlinterpretiert wird. Es nützt kein allgemeines Wehklagen: der Heileingriff – mag er auch noch so kunstvoll und damit lege artis durchgeführt worden sein – ist und bleibt zunächst tatbestandlich eine Körperverletzung und dies gilt freilich auch für die Therapie am Ende eines verlöschenden Lebens. Erst der aufgeklärte Patient mit seiner Einwilligung lässt den Heileingriff „sanktionslos“ werden und dies ist ein über Jahrzehnte hinweg gesicherter „Befund“ und nicht eine Folge der im Rechtssystem vermeintlich selbst erzeugten Rechtsunsicherheit, nur weil angehende Juristen sich etwa auf das Medizinrecht spezialisieren. Der Wille des Patienten ist entscheidend und insofern ist die Patientenverfügung als Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung eben kein Notbehelf, sondern im Zweifel der dokumentierte Wille des Patienten! Und mit Verlaub: Sprache ist in der Tat verräterisch. Es geht nicht darum, dass die Ärzte zu selbstlosen „Erfüllungsgehilfen“ des Patientenwillens werden, denn die patientenautonome Verfügung kann eben nicht zur Fremdbestimmung führen, so wie der selbst auferlegte Fürsorgeanspruch der Ärzte nicht dazu führen kann, den Patienten mit einer auch in seinem Interessen liegenden Behandlung zu „beglücken“. Sofern der Patient allerdings seine Einwilligung in eine auch ärztlich gebotene Heilbehandlung versagt, hat sich der Arzt bzw. die Ärztin hieran strikt zu halten und dies hat mit einer „Erfüllungseigenschaft“ rein gar nichts zu tun. Patientenautonomie und rechtswidrige Körperverletzung - Was uns nachdenklich stimmen sollte! Ist es nicht verwunderlich, dass die große Gemeinde der gutmeinenden Ethiker und Hobbyphilosophen beredt schweigt, wenn gleichsam „Internas“ aus den Ärztekreisen öffentlich werden? Nur wenige Presseportale haben über den Vorgang im Bereich der Berliner Ärztekammer berichtet, wo gegen einen Arzt strafrechtlich ermittelt wurde, da dieser sich über den Patientenwillen eines Patienten hinweggesetzt hat. Die Bundesärztekammer, ihr folgend die Landesärztekammern und nicht zuletzt die Sterbehilfegegner resp. solche eines Patientenverfügungsgesetz sind ansonsten schnell bei der Sache, wenn es darum geht, uns allen ihre Vorstellungen von einem vom Arztethos mitgetragenen Sterben näher zu bringen. Die Ethiker und Hobbyphilosophen selbst melden sich aktuell nicht zu Wort und es nährt sich zunehmend der Verdacht, dass die Debatte um das selbstbestimmte Sterben nicht aufrichtig geführt wird. Der Öffentlichkeit bleiben bestimmte Vorgänge „vorenthalten“ – man/frau scheut sich offensichtlich, Kritik an einer Praxis zu üben, in der die Ärzteschaft sich mehr oder minder bewusst über den Patientenwillen hinwegsetzt. Zutiefst erschreckend allerdings muss sein, dass die Staatsanwaltschaft Berlin deutlich darauf hingewiesen hat, dass die Ärztekammern es bisher unterlassen haben, die Ärzteschaft über die relevante Rechtslage aufzuklären. Wenn dies so für Berlin angenommen werden darf, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier schleunigst für Abhilfe Sorge zu tragen ist. Wir alle dürfen darauf gespannt sein, wie nunmehr die Ärztekammer Berlin zu reagieren gedenkt. Das Problem „auszusitzen“ und „Stillschweigen“ hierüber zu bewahren, dürfte insoweit nicht (mehr) zureichend sein, da der bedauerliche Fall in die Öffentlichkeit hineingetragen wurde. Entgegen allen Verlautbarungen auch der Herren Hoppe und Montgomery ist die Rechtslage eben nicht hinreichend klar und der Gesetzgeber bleibt aufgerufen, das Patientenverfügungsgesetz auf den Weg zu bringen. Die künftigen Patienten können nicht darauf zuwarten, dass mangelnde Rechtskenntnisse in irgendwelchen Fortbildungsveranstaltungen aufgearbeitet werden. Die Ärzte und erster Linie wohl die Ärztekammern brauchen eine Orientierung durch den Gesetzgeber, damit künftig die verfasste Ärzteschaft nicht Gefahr läuft, strafrechtlich belangt zu werden. Aber auch den rechtskundigen Juristen verdeutlicht der aktuelle Fall einmal mehr, dass wir das lieber nicht sein lassen sollten – mit dem Patientenverfügungsgesetz! Gutgemeinte ethische Ratschläge sollten nicht den Blick für das Wesentliche eintrüben – dies gilt zuvörderst für uns Juristen, von denen in erster Linie erwartet werden darf, die Grenze zwischen Verfassungsdogmatik und Philosophie nicht zu verwischen. Lutz Barth, 08.12.08
Für die Patientenautonomie! Ungeachtet der Frage, ob die „geschäftsmäßige Förderung“ des Suizids unter Strafe zu stellen ist, bleibt insbesondere die Angeordnetengruppe um den CDU-Politiker Bosbach aufgefordert, ihre Blockade bei der Wahrnehmung des grundrechtlichen Schutzauftrages mit Blick auf die vorbehaltlose Gewährung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten aufzugeben. Der von Bosbach u.a. präsentierte fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zum Patientenverfügungsgesetz dokumentiert erhebliche Defizite. Nicht umsonst hat dieser Entwurf erhebliche Kritik erfahren und die Parlamentarier sind aufgerufen, sich zu einem „Kompromiss“ durchzuringen. Dieser gebotene Kompromiss wird sich einzig an dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu orientieren haben, zumal es keinen staatlichen Zwang zum Leben gibt. Nehmen wir das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ernst, dann kann es nur einen Kompromiss aus den beiden Entwürfen (Stünker und Zöller u.a.) geben. Alles andere – insbesondere eine Reichweitenbeschränkung – ist schlicht und leider auch ergreifend verfassungsrechtlich unzulässig. Warum dies nicht verfassungsrechtliches „Allgemeingut“ ist, bleibt aus dogmatischer Sicht im Unklaren und kann nur dadurch erhellt werden, wenn wir uns die Botschaften mancher Ethiker und Juristen anschauen. Hier schwingen sich Missionare auf, uns ihre Heilslehren von einem ethisch akzeptierten Sterben näher zu bringen – ohne allerdings zu erkennen, dass der mündige Patient dieser ethischen Unterweisung nicht bedarf. Was ist gefordert? |