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Rechtsfragen bei ZVK,
Absaugen &. Co. v. Hans Böhme, in Die Schwester/Der Pfleger 10/2011, S. 1031-1035 Kurze Anmerkung (L. Barth, 04.10.11): Aus gegebenem Anlass erscheint es eigentlich notwendig, umfassend auf den Beitrag v. Hans Böhme einzugehen, da er sich erneut dazu hinreißen lässt, darauf hinzuweisen, dass „im Lichte des Art. 12 Grundgesetz (freie Berufsausübung) (…) alles gemacht werden (darf), was nicht ausdrücklich verboten ist“ (S. 1035). Ein höchst „höchst gefährlicher Hinweis“, der so keinesfalls haltbar ist und nicht zur allgemeinen „Leitmaxime“ weder von der Ärzteschaft noch von den anderen Gesundheitsfachberufen deklariert werden sollte. Die Risiken sowohl unter zivilrechtlichen Haftungsaspekten als auch der Strafbarkeit betrachtet, wären mehr als „nur“ beachtlich! Des weiteren geraten erneut die Autoren Roßbruch und Barth in das „Visier“ von Hans Böhme: „Soweit von Roßbruch und Barth geltend gemacht wird, dass in fachlichen Bereichen der Arbeitgeber nichts zu sagen habe, sondern ein Fachvorbehalt des Mitarbeiters gelten würde, wird verkannt, dass auch insoweit das für unser Rechtssystem übliche Regel-Ausnahme-Prinzip gilt, was bedeutet, dass das Eigentums und die damit verbundenen Machtverhältnisse nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eingeschränkt werden dürfen. Hier gilt im Endeffekt nichts anderes als beim Grundrecht auf Berufsausübung. Auch das Grundrecht auf Eigentum ist nur durch ein förmliches Gesetz einschränkbar.“ (Böhme, s.o., S. 1033). Mit Verlaub: Barth hat in seiner grundlegenden Stellungnahme unter dem Titel "Standortbestimmung Pflege – zugleich eine Stellungnahme zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in der Zeitschrift Pflegerecht (1. Teil), PflR 2007/6, 253 ff.; (2.Teil), in PflR 2007/7, 307 ff.; (3. Teil), in PflR 2007/8, 356 ff.) mit Blick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers Position bezogen und hierbei zugleich die Ausführungen Roßbruchs in seinem Beitrag Zur Problematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an das Pflegefachpersonal auf Allgemeinstationen unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Aspekte, in PflR Teil 1(PflR 3/2003, S. 95 ff.), Teil 2 (PflR 4/2003, S. 139 ff.) wie folgt kommentiert:
An dieser Auffassung wird festgehalten, zumal diese nach wie vor der ganz herrschenden Lehre im Arbeitsrecht entsprechen dürfte. Deshalb wäre es hilfreich gewesen, wenn der Autor Böhme diesbezüglich mit Gegenargumenten aufgewartet hätte, anstatt sich pauschal auf Grundrechte zu berufen, die hier zwar einschlägig sind, aber letztlich zunächst nichts an der rechtlichen Einordnung des Direktionsrechts des Arbeitgebers verändern. Darüber hinaus gibt der Beitrag allerdings Anlass zu kritischen und grundsätzlichen Anmerkungen, so dass hierzu in Kürze eine Stellungnahme erfolgen wird. Vorweg sei allerdings darauf hingewiesen, dass es zwingend erforderlich ist, mit Blick auf die „ärztliche Gesamtverantwortung“ strikt zwischen den zivil- und strafrechtlichen Erwägungen zu differenzieren und keine zweifelhaften „Analogien“ zu ziehen.
Aktuell Die „Neuordnung“ des pflegerischen Dienstes – „Verwirrung
pur?“ - eine erste „Stellungnahme“ zum Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI)
Neuordnung von
Aufgaben des Pflegedienstes unter Beachtung weiterer Berufsgruppen v. Lutz Barth (28.07.10)
Eckpunkte für Pflegeberufsgesetz sollen Ende März 2011 vorliegen Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Crone, Christel Humme, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD – >>> Drucksache 17/2051 <<< (pdf.) – Ausgestaltung der Pflegeberufe und Weiterentwicklung der Pflegeausbildungen Quelle: dip21.bundestag.de >>> BT-Drs. 17/2301 <<< (pdf.) Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Weiterentwicklung der Pflegeberufe" beabsichtigt, bis voraussichtlich Ende März 2011 Eckpunkte für ein neues Berufsgesetz vorzulegen. Aktuell Gesunder Menschenverstand und eine Portion Pragmatismus! v. RA(in) Tomke Claußen (18.06.10) Einige Gedanken zur ärztlichen Anordnung und Schriftform.
v. Lutz Barth, 23.04.10
Quelle:
PMR
„Wir stehen ohnehin mit einem Bein im Gefängnis“ (?!), so lautet vielfach das resignierende Statement der beruflich Pflegenden, wenn diese mit der Kategorie des Rechts konfrontiert werden. Ich selbst habe dann aber in vielen Veranstaltungen die Erfahrung machen können, dass sich nach einem Seminar diese „Ängste“ ganz überwiegend in Wohlgefallen auflösen und zwar bedingt durch einen klaren Blick auf das rechtlich Gebotene aber eben auch Erforderliche. Derzeit wird mehr oder weniger gehaltvoll über die Neuordnung der Gesundheitsberufe und damit über ein „neues Berufsbild Pflege“ diskutiert und man/frau scheut sich hierbei, einstweilen offensiv künftig die „pflegerechtlichen Implikationen“ zu benennen und letztlich eine hierzu dogmatisch verträgliche Lösung vorzuschlagen. Schon beginnen sich neue Mythen um das künftige Berufsbild Pflege zu ranken und die Pflegerechtswissenschaft leistet hierzu einen nicht unbeachtlichen Beitrag: Namhafte Pflegerechtler skizzieren in ihren Statements vielfach „nur“ ein pflegerechtliches Vakuum und nähren so einstweilen noch die ohnehin vorhandenen Ängste bei den beruflich Pflegenden. Dies erscheint mir persönlich umso unerklärlicher, weil doch alle Diskutanten nach wie vor sich von der Leitidee des Sachverständigenrats und insbesondere dem Gutachten des DKI inspirieren lassen, wonach es zwingend notwendig erscheint, die Aufgaben im Gesundheitswesen vor allem mit Blick auf die „ärztlichen Aufgaben“ neu zu ordnen. Diese Neuordnung sollte aber jedenfalls rechtlich nicht derart überbewertet werden, als würden wir uns hiermit von dem (ungeschriebenen) Arzt- und Pflegerecht in der Gänze verabschieden müssen. Dem ist mitnichten so, da die Rechtsfolgen für die Pflegeberufe mehr als transparent sind. (Künftiger rechtstatsächlicher „Befund“!): Beruflich Pflegende nehmen künftig „ärztliche Aufgaben“ als eigene Pflichtaufgaben war Hieraus folgt:
Versäumnisse bei der (Pflege)Anamnese, (Pflege)Diagnose und Therapie gehen damit unmittelbar zu Lasten der Pflegenden und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ggf. hier ein Versicherungsschutz oder aber die Haftung des Trägers greift.
Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Neuordnung der Gesundheitsfachberufe“ eingestellt und dort können Sie – wie immer – einen Kommentar hinterlassen. Vielleicht haben Sie auch die eine oder andere Frage, auf die wir dann gerne in einem größeren Beitrag zur Gesamtproblematik eingehen werden. Lutz Barth, 19.04.10
Bedarf es eines eigenständigen „Pflege(haftungs)rechts“? - zugleich eine Anmerkung zu Hanika, Pflegerecht und Patientensicherheit im Lichte der Delegations-, Substitutions- und Allokationsdiskussionen, in PflR 2009, S. 372 ff.
Quelle:
PMR
Kritik am pseudowissenschaftlichen Diskussionsklima über die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe v. Lutz Barth, 03.12.09
Im Nachgang zur diesseitigen Mitteilung über die Handlungsempfehlung der KOK soll darauf hingewiesen werden, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 3c SGB V derzeit kein Raum für entsprechende Modellvorhaben besteht, etwaige ärztliche Tätigkeiten auf das Pflegepersonal im Wege der Substitution zu übertragen. Dies deshalb, weil der G-BA diesbezüglich noch keine Richtlinie verabschiedet hat. Dass derzeit in der Praxis Rechtsunsicherheiten bestehen, dürfte wohl darauf zurückzuführen sein, dass nicht sorgfältig zwischen der Delegation und der Substitution differenziert wird. Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass über den Weg der Delegation ärztliche Aufgaben übertragen werden sollen, die allerdings zu übertragen derzeit nicht möglich und daher nicht zulässig sind! Leider setzen sich hier die beklagenswerten Rechtsirrtümer fort, zu denen einige Pflegerechtler erheblich mit ihren Publikationen beigetragen haben. In diesem Zusammenhang stehend ist es schon erstaunlich, mit welcher „Leichtigkeit“ über gewichtige Rechtsfragen hinweggegangen wird. Wer in der Diskussion nun wen zu seinem „Lieblingsfeind“ erklärt hat, ist – mit Verlaub – völlig ohne Belang; entscheidend ist die Qualität der Argumente und ggf. die stringente Argumentationsführung und da scheint gerade bei Pflegekundlern einiges im Argen zu liegen. Pflegerecht eignet sich nicht als pseudowissenschaftliche Spielweise, in der nicht selten rechtkundige Pflegedirektoren oder Pflegewissenschaftler meinen, phantasievoll auf der Klaviatur des Rechts spielen zu können. Dass diese hierbei gelegentlich Unterstützung von Juristen bekommen, ändert an der diesseitigen harschen Kritik rein gar nichts. Beredtes Beispiel hierfür dürfte das vorgelegte Gutachten Gutachten zu den zukünftigen Handlungsfeldern in der Krankenhauspflege Erstellt im Auftrag des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz Projektleitung: Prof. Dr. Renate Stemmer
GutachterInnen: unter Mitarbeit von: Rita Schnabel / Undine Tiemann, Februar 2008 mit seinem Teilgutachten zu den Rechtsfragen sein (Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen / Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.) >>> http://www.masfg.rlp.de/pictures/infomaterial/BP_Nr9_Handlungsfelder%20Krankenhauspflege.pdf <<< pdf.). Die Ausführungen Böhmes in dem Teilgutachten begegnen in den zentralen Fragen erheblichen Bedenken und es würde hier den Rahmen sprengen, im Einzelnen darauf einzugehen. Gleichwohl soll hier nicht verabsäumt werden, darauf hinzuweisen, dass Böhme im Begriff ist, neue „(Rechts)Prinzipien“ zu generieren. Ein solches Prinzip wird von ihm im „Grundsatz“ 'my home is my castle' gesehen, wie sich eindrucksvoll aus seinen Vorbemerkungen zum Delegations- und Übernahmerecht ergeben und er hier den Versuch unternimmt, den Sorgfaltsbegriff zu erhellen (vgl. dazu GA, aaO., S. 237 ff.). Die zentrale Folge aus seinen Thesen zum Sorgfaltsbegriff besteht zuvörderst in seiner Erkenntnis, dass „pflegerische Tätigkeitsbereiche bei der Delegierbarkeit großzügiger zu beurteilen (sind) als ärztliche Tätigkeitsfelder“ (GA, aaO., S. 39), so dass er feststellt: „Im Übrigen muss auch nach der Art der Einrichtung unterschieden werden, denn nur im Krankenhaus gilt im somatischen Bereich der Grundsatz 'oberstes Gebot ist die Sicherheit der PatientInnen', während in der Häuslichkeit der strikt entgegengesetzte Grundsatz 'my home is my castle' zur Anwendung kommt“ (GA, ebenda).
Nun – wir werden an diesen „Fragen“ dran bleiben müssen, nicht zuletzt auch deswegen, weil auf dem demnächst stattfindenden 7. Thüringer Pflegetag (04. und 05.12.09 in Jena) im Forum 1.2 Prof. Dr. Renate Stemmer (Mainz) (vgl. dazu den nachfolgenden Link >>> http://conventus.de/index.php?id=pflege09-wissensch_programm <<< html.) über
referieren wird und es zu vermuten ansteht, dass es sich hierbei um das o.a. Gutachten handeln dürfte. In diesem Sinne könnte auch der „Lieblingsfeind“ Böhmes, namentlich Robert Roßbruch aufgerufen sein, zur Klärung der Rechtslage beizutragen, zumal er erneut in das Visier seines Kollegen Böhme im Gutachten geraten ist.
Einstweilen bleiben
Sie aufgerufen, dass Gutachten ein stückweit kritischer – als vielleicht bisher
- zu lesen und hieraus ggf. die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Dies gilt
insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ggf. der Gutachter Böhme – wenn ich
es richtig verstanden habe - die These vertritt, dass etwa § 63 Abs. 3c SGB V (Modellvorhaben) bezüglich der Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten im
stationären Krankenhaussektor keine nennenswerte (?) Rolle spielen dürfte (vgl.
dazu GA, aaO., S. 260). Neuordnung der Gesundheitsfachberufe: Die nicht geklärte Rolle der Pflegedienstleitungen / Pflegedirektionen!? Im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe ist zwar auffällig, dass nach wie vor mehr der „Delegation“ als der „Substitution“ genuin ärztlicher Tätigkeiten das Wort geredet wird, obgleich doch der grammatikalische Wortlaut des § 63 Abs. 3c SGV eindeutig ist:
Sofern also die Kranken- und Altenpflegekräfte hinreichend qualifiziert sind, können diesen in Modellvorhaben ärztliche Tätigkeiten – mithin also die selbständige Ausübung von Heilkunde – übertragen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass jeweils mit Blick auf die verschiedenen Versorgungssektoren (Krankenhäuser und z.B. stationäre Altenpflegeeinrichtungen) die Bedingungen für die Übertragung der ärztlichen Aufgaben im Sinne einer Substitution (!) unter rechtlichen Aspekten betrachtet bis dato nur ansatzweise diskutiert wurden, lässt sich doch zunächst eine Gemeinsamkeit feststellen: der pflegerische Dienst wird ganz allgemein durch die Pflegedienstleitung resp. der Pflegedirektion organisiert und sofern wir uns der herrschenden Lehre zum Pflegerecht anzuschließen vermögen, so stehen die Pflegefachkräfte allein unter dem Direktionsrecht der Pflegedienstleitungen/Pflegedirektionen mit der Folge, dass dem Arzt – vorbehaltlich einer etwaigen Anordnungsbefugnis – kein Weisungsrecht zusteht. Aufgrund dieser herrschenden Lehre scheint nun allerdings ein weiteres Problem diskussionswürdig zu sein; denn zu fragen ist: setzt die Substitution ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden zunächst voraus, dass die Pflegedienstleitungen/Pflegedirektionen hinreichend formell und materiell qualifiziert sind, bevor diese unabhängig von Weisungsrechten des ärztlichen Personals etwa in einem Klinikum ihre Aufgabe der Fachverantwortlichkeit nachkommen können? Dies wäre dann mit der weiteren – durchaus heiklen – Frage zu verbinden, ob ggf. das Pflegefachpersonal nach erfolgreicher Qualifizierung über ein Mehr an Fachkompetenz mit Blick auf die ärztliche Heilkunde verfügt, als die jeweilige Pflegedienstleitung und könnte es da ggf. Sinn machen, den pflegerischen Dienst etwa der „Aufsicht“ des ärztlichen Direktors zu unterstellen, wenn und soweit genuin ärztliche Aufgabe übertragen werden? Fragen, die sich insofern aufdrängen, weil ohne Frage mit der Einführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V gute Gründe dafür streiten, die künftige medizin-pflegerische Behandlung im Sinne ärztlicher Heilkunde organisationsrechtlich denjenigen Personen zu unterstellen, die zumindest in der Qualifikation nicht denjenigen gegenüber nachstehen, denen sie „Weisungen“ insbesondere fachlicher Natur erteilen dürfen und ggf. auch müssen, wenn und soweit es darum geht, im Interesse der Patientensicherheit den medizinisch-pflegerischen „Fachstandard“ einzuhalten. Insofern spricht also vieles dafür, neben der Qualifizierungswelle für das Pflegefachpersonal zugleich sich auch über die Qualifizierung der Pflegedirektionen und Pflegedienstleitungen Gedanken zu machen, um sich so nicht im Zuge der Einführung von Modellvorhaben dem Vorwurf aussetzen zu müssen, die ärztlichen Tätigkeiten des Pflegefachpersonals unter der „Weisung“ einer Pflegedienstleitung zu stellen, die nicht für diese genuin ärztlichen Aufgaben hinreichend qualifiziert ist. Freilich sind hier insbesondere die Träger von Gesundheitseinrichtungen gefordert, da ihnen jeweils die Organisation mit Blick auf die Rahmenbedingungen für die Modellvorhaben obliegt, auch wenn im Einzelfall diese trägerspezifischen Pflichten „delegiert“ werden können. Stellen wir uns vor: das Pflegefachpersonal ist hinreichend formell und materiell qualifiziert, um ärztliche Heilkunde selbständig ausüben zu können, während es demgegenüber an Pflegedienstleitungen ermangelt, die aus fachlicher Sicht Weisungen erteilen können, gleichwohl aber diese Position bekleiden. Ein denkbar haftungsträchtiges Szenario, wie ich meine. Dieser Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Neuordnung der Gesundheitsberufe“ eingestellt worden und wenn Sie mögen, können Sie dort gerne einen Kommentar verfassen.
Lutz Barth, 19.11.09
Im Zuge der Neuordnung der Gesundheitsfachberufe mehren sich die Stimmen zur Problematik. Auffällig hierbei ist allerdings, dass nicht selten die Beiträge eher in der Sache die seit Jahren schwelende Debatte um die „Delegationsproblematik ärztlicher Leistungen auf die nicht-ärztlichen Berufe“ beleben, denn mit der an sich beabsichtigten Substitution ärztlicher Leistungen auf die beruflich Pflegenden und andere Fachberufe sich thematisch auseinandersetzen. Heute möchte ich Ihr Augenmerk auf einen Vortrag v. Wolfgang Frahm - Haftung bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung - lenken, den er auf dem 10. Deutscher Medizinrechtstag 2009 gehalten hat. Quelle: Medizinrechts-Beratungsnetz.de >>> http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/PDF/MRT2009/Vortrag_Frahm.pdf <<< (pdf.) „Auch der Gesetzgeber ist infolge der Ausführungen des Sachverständigenrates mit zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Vorschriften im SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung aktiv geworden, z.B. in § 63 Abs. 3b und 3c SGB V (Modellvorhaben: Delegation auf Kranken- und Altenpfleger). Nun muss allerdings erst dort einmal die Ausbildung der Pflegekräfte reformiert werden“, so W. Frahm in seinem Vortrag. Ungeachtet der Frage einer Novellierung der Ausbildung deutet der Hinweis auf die Modellvorhaben „Delegation auf Kranken- und Altenpfleger“ nach diesseitiger Einschätzung darauf hin, dass eine alte Debatte in einem neuen Gewande aufgelegt wird, dies aber nicht in der Intention des Gesetzgebers liegt. Die Modellvorhaben insbesondere nach § 63 Abs. 3c SGB V sind nicht auf solche der „Delegation“ bezogen oder gar beschränkt, sondern vielmehr auf eine echte Substitution ärztlicher Tätigkeiten. Insofern sind die damit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mit den „alten Rechtsregeln“ der in Teilen bisher zulässigen Delegation zu lösen, sondern erfahren durchaus eine eigenständige Bedeutung. Lutz Barth, 13.11.09
v. Lutz Barth, 09.11.09 Der ganz aktuell präsentierte Projektabschlussbericht des Forschungsprojekts der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes in Kooperation mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegerecht Entwicklung einer grenzüberschreitenden Entscheidungsgrundlage für die Anpassung des pflegefachlichen Aufgabenprofils (v. v. Mischke, Claudia / Meyer, Martha (HTW des Saarlandes ) Roßbruch, Robert (IGPR), Stand: Oktober 2009) gibt Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen. Hierbei konzentrieren sich die diesseitigen Erwägungen ausschließlich auf die rechtlichen Ausführungen in dem Projektabschlussbericht.
Entwicklung einer
grenzüberschreitenden Entscheidungsgrundlage für die Projektabschlussbericht des Forschungsprojekts der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) des Saarlandes in Kooperation mit dem Institut für Gesundheits- und Pflegerecht (IGPR), Koblenz Stand Oktober 2009 v. Mischke, Claudia / Meyer, Martha (HTW des Saarlandes ) /Roßbruch, Robert (IGPR)
Quelle:
HTW – Saarland (06.10.09) >>>
http://www.htw-saarland.de/fut/fue-berichte/entwicklung-einer-grenzuberschreitenden-entscheidungsgrundlage-fur-die-anpassung-des-pflegefachlichen-aufgabenprofils/view
<<< mit der Möglichkeit zum Download. Kurzer Hinweis und Anmerkung (L. Barth, 08.11.09): Zum Projektabschlussbericht wird in Kürze eine diesseitige Stellungnahme veröffentlicht. „Neuordnung“ der Gesundheitsfachberufe und Patientenverfügungsgesetz: hier ambulante Pflege Anlässlich eines aktuellen Kommentars v. R. Richter v. 04.11.09 – Klarheit bei der Patientenverfügung – (Quelle: Häusliche Pflege online v. 04.11.09 >>> http://www.haeusliche-pflege.vincentz.net/infopool/nachrichten/articles/165084/klarheit-bei-der-patientenverfuegung/ <<<) sei darauf hingewiesen, dass eine Patientenverfügung unmittelbar auch für die beruflich Pflegenden verbindlich ist und nicht nur mittelbar. Hierauf hinzuweisen erscheint deshalb notwendig, weil der Kommentator Richter feststellt: „Behandlungsabbruch heißt nicht, dass auch die Pflege eingestellt wird. Im Gegenteil: die dann notwendige Palliativversorgung stellt große Anforderungen an die ambulante Pflege.“ Dem ist vorbehaltlich einer ganz entscheidenden Ergänzung insofern zuzustimmen, als dass das therapeutische Gesamtkonzept derzeit noch vom Arzt vollinhaltlich zu verantworten ist und somit die „Pflege“ nach wie vor sich in erster Linie als eine vom Arzt geschuldete Therapie erweist, die in Grenzen der Delegation zugänglich ist. Dies gilt auch für den Bereich der ambulanten Pflege, so dass über die Gesamtverantwortung des Arztes zugleich auch die beruflich Pflegenden unmittelbar an die Patientenverfügung gebunden sind, ohne dass es hier noch etwaiger spezieller Regelungen in einer Patientenverfügung für den Fall der „Behandlungspflege durch die beruflich Pflegenden“ bedarf. Hier schlägt sich die „alte Debatte“ um die Abgrenzung pflegerischer von den ärztlichen Tätigkeiten nieder, die auch gegenwärtig als nicht gelöst betrachtet werden kann. Das „Setzen einer Spritze“ mag als (ambulante) Behandlungspflege charakterisiert werden, bleibt aber dem Kern nach eine therapeutische Maßnahme, über die derzeit noch der Arzt oder die Ärztin aufzuklären hat und hieraufhin der Patient seine Einwilligung in die ärztliche Maßnahme erteilt, so dass bei der zunächst anzunehmenden tatbestandlichen Körperverletzung die Rechtswidrigkeit entfällt. Der Arzt ordnet die konkrete medizinisch-therapeutische Maßnahme an und dies gilt freilich auch im Bereich der ambulanten Pflege. Ob hier ggf. eine Neubewertung erforderlich wird, wenn und soweit die beruflich Pflegenden genuin ärztlich Aufgaben wahrnehmen können, steht in der Tat zu vermuten an. Dies hängt allerdings im Wesentlichen davon ab, ob mit der beabsichtigten Substitution ärztlicher Tätigkeiten auch tatsächlich das volle Verantwortungsspektrum und damit Pflichtengefüge auf die Pflegenden übertragen werden, aufgrund derer dann künftig eigenständige Rechte und Pflichten auch und gerade vor dem zivilen Haftungsrecht begründet sind. Lutz Barth, 05.11.09 Viele Haftungsfragen sind nicht eindeutig geklärt Was dürfen Sie risikolos delegieren? v. Anke Thomas Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/unternehmen_arztpraxis/arzt_recht/content-139566.html?abstract=true <<< (html) Pflegekammern sind nicht nur „kontraproduktiv“, sondern vor allem auch verfassungsrechtlich bedenklich! In der Öffentlichkeit – zumal in einschlägigen Fachzeitschriften und Verlautbarungen einzelner Berufsverbände – wird der Eindruck zu erwecken versucht, als seien die Rechtsfragen mit Blick auf die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften in der Gestalt von Landespflegekammern hinreichend geklärt. Der Autor L. Barth kommt hier zum gegenteiligen Ergebnis; die Debatte ist nach wie vor völlig offen.
Neuordnung der Gesundheitsfachberufe – hier: Aufklärungspflicht über Qualifikation und Beruf? von L. Barth, 10.06.09, im BLOG “Brennpunkt: Pflegerecht”
Neuordnung der Gesundheitsfachberufe: Wer trägt hier eigentlich zur „Verwirrung“ bei? Inmitten anderer Projekte sehe ich mich nun doch veranlasst, zumindest mit einem Kurzbeitrag zur „Belebung“ der Diskussion um die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe beizutragen - auch auf die Gefahr hin, „mal wieder“ Unmut auf mich zu ziehen. >>> weiter v. Lutz Barth, 10.06.09
Nachgehakt: „Aufsichtspflichten“ und „Herausforderndes Verhalten“ Mich haben einige Zuschriften erreicht, die mich zu einem nochmaligen Statement veranlassen (L. Barth, 15.05.09)
KURIOSES am
Rande! Diese Frage mag zunächst ein wenig Verwunderung auslösen und sofern diese im Zweifel zu bejahen ist, dürfte die Autorentätigkeit so mancher ambitionierter Pflegerechtler gegen Null tendieren.
… so lautet ein aktueller Beitrag der Autoren Doris Bredthauer, Thomas Klie und Madeleine Viol in der Zeitschrift BTPrax 1/2009. Dieser Beitrag gibt hinreichend Anlass, nochmals auf die Dringlichkeit der „Aufsichtspflicht-Debatte“ hinzuweisen, bevor sich Irrtümer nachhaltig manifestieren. Ein Kurzbeitrag v. Lutz Barth, 29.04.09 Das Dokument ist frei zugänglich!
Nachlese zum Jura Fair Congress in Hamburg, 2009 Die „Tore“ des Jura Fair Congresses sind geschlossen – die Veranstaltungen „überstanden“ und es bleibt nachzufragen, wo vielleicht noch Baustellen eröffnet sind, die der Fertigstellung bedürfen. >>>
GAbzeichnung von ärztlichen Anordnungen in Heimen! Gemeinsame Empfehlungen der Heimaufsicht, der Verbände der Pflegekassen und des MDK als Mitglieder der AG 20 Pflege (Arbeitsgemeinschaft nach § 20 HeimG) und der Landesärztekammer Brandenburg Quelle: Brandenburgisches Ärzteblatt 2/2009, S. 15
Das Heft Nr. 02/2009 ist auf den Seiten der Landesärztekammer im Pdf. Format eingestellt: >>> http://www.laekb.de/40presse/20Aerzteblatt/10Titelseite/index.html <<< Kurze Anmerkung (L. Barth, 10.02.09): Ein Schritt in die richtige Richtung! Vgl. dazu bereits im Vorfeld die Stellungnahme von L. Barth aus dem Jahr 2007: Mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH und damit der renommierten Zeitschrift Pflegerecht
Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Gegenzeichnung in der „fremden“ (Heim)Dokumentation einer stationären Alteneinrichtung? Von Lutz Barth (Quelle: PflR 09/2007, S. 413 – 422)
„Richtig substituieren statt irgendwie delegieren“ Editorial v. Robert Roßbruch, in PflR 01/2009, S. 1 Einige Anmerkungen hierzu von Lutz Barth, 08.02.09
Das Igl-Rechtsgutachten – ein weiterer „Meilenstein“ in der Debatte um die Neuordnung der Gesundheitsberufe? Das mittlerweile vorgelegte neuerliche Rechtsgutachten von Igl über die weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit bringt nach diesseitiger Auffassung zunächst nur eine Orientierung über die Möglichkeiten einer Neuordnung der Gesundheitsfachberufe, zumal die nach wie vor bestehenden „Rechtsunsicherheiten“ mit dem Gutachten nicht geklärt worden sind (gemeint sind hier die straf- und zivilrechtlichen Hürden einer Neuordnung, die ausdrücklich von der gutachterlichen Expertise ausgenommen sind). Mag auch Igl in gewisser Weise Recht mit seiner Annahme haben ... >>> weiter
„Thema Pflegekammer enttabuisiert“ (?) oder: Droht die Zwangsmitgliedschaft den Pflegenden? Der Geschäftsführer des Deutschen Pflegeverbandes (DPV), Rolf Höfert, sagte, mit Erscheinen des Igl-Gutachtens sei das Thema Pflegekammer „enttabuisiert“ worden. „Igl hat eindrucksvoll dargelegt, dass das verfassungsrechtlich machbar ist.“ Ob mit der Präsentation des Rechtsgutachtens von Igl über "Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit - Voraussetzungen und Anforderungen" (2008) das Thema über die Notwendigkeit und die Errichtung von Pflegekammern „enttabuisiert“ worden sei, steht nach wie vor zu bezweifeln an so wie die Einschätzung, dass die Formulierung von „Vorbehaltsaufgaben“ längst überfällig sei. Der (vermeintliche) Vorteil (?) einer Verkammerung liegt zunächst in der damit verbundenen Zwangsmitgliedschaft, so dass auf diesem Wege Mitglieder zwangsrekrutiert werden können. Ob dies von den Pflegenden tatsächlich gewollt ist, ist eine offene Frage. Zu fragen aber ist, ob das, was berufspolitisch wünschenswert sein mag, auch tatsächlich verfassungsrechtlich möglich und vor allem zwingend ist. Spannende Fragen, die einer Klärung und weiteren Diskussion bedürfen.
"Weitere öffentlich-rechtliche
Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit - Voraussetzungen und
Anforderungen"
Neuordnung der Gesundheitsberufe – Bleibt alles beim „Alten“? Welche Folgen ergeben sich aus der gemeinsamen Bekanntmachung der BÄK und KBV für die anstehenden „Modell-Vorhaben“ für die Neuordnung der Gesundheitsfachberufe? v. L. Barth, 16.10.08
Stellungnahme von
Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung Stand: 29.08.2008 „Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Sie prägt wie kein anderes Merkmal das Berufsbild des Arztes und steht dafür, dass der Arzt seine Leistungen auf der Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren“. Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten der KBV, u.a. mit der Möglichkeit zum Download der Stellungnahme Quelle: KBV >>> http://www.kbv.de/13196.html <<< Gutachten zu den zukünftigen Handlungsfeldern in der Krankenhauspflege Erstellt im Auftrag des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz Projektleitung: Prof. Dr. Renate Stemmer GutachterInnen: Prof. Dr. Renate Stemmer, Katholische Fachhochschule Mainz Prof. Dr. Manfred Haubrock, Fachhochschule Osnabrück Prof. Hans Böhme, Fachhochschule Jena; Institut für Gesundheitsrecht und -politik, Mössingen Unter Mitarbeit von: Rita Schnabel , Undine Tiemann Februar 2008 Das Gutachten kann auf den Seiten des Ministeriums sowohl in der Lang- als auch Kurzfassung downgeloadet werden. Ferner finden sich hierzu einzelne Vorträge der GutachterInnen. Mehr Informationen dazu erfahren Sie unter dem nachfolgenden Link
Quelle:
>>>
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Familie und Frauen
GDemenzkrankheit
enttabuisieren! eine Streitschrift v. Lutz Barth mit einer kurzen Stellungnahme auch zur Patientenverfügung eines Demenzkranken.
Mit freundlicher Genehmigung des Verlags Wolters Kluwer Deutschland GmbH und damit der renommierten Zeitschrift Pflegerecht
Pflicht des Arztes zur Dokumentation und Gegenzeichnung in der „fremden“ (Heim)Dokumentation einer stationären Alteneinrichtung? Von Lutz Barth (Quelle: PflR 09/2007, S. 413 – 422)
Injektion - Qualifikation ist erforderlich! In dem Forum von Werner Schell wurde die Frage von einer Forumsteilnehmerin aufgeworfen, wer Insulin spritzen darf. Hierzu sind einige Mitgliederbeiträge verfasst worden und es wird die Frage problematisiert, warum für eine Insulintätigkeit eine Qualifikation erforderlich ist. Quelle: Werner Schell.de >>> Forum: Wer darf Insulin spritzen? <<< (html)
Neu Selbstmedikation des geriatrischen Bewohners und Verantwortung des Pflegepersonals Darauf, dass die Pharmakotherapie des multimorbiden Geriatriepatienten einen besonderen Behandlungsstandard erfordert, haben wir schon des Öfteren hingewiesen. Dies gilt nicht nur für die sog. ärztlich angeordnete Bedarfsmedikation im Besonderen, sondern gleichsam auch für die rationale Pharmakotherapie im Allgemeinen. Quelle: IQB – Lutz Barth >>> Mitteilung v. 21.05.08 <<< (pdf.) Der ärztliche Notfall Nicht selten kommt es zur Annahme eines „medizinischen Notfalls“ in Alteneinrichtungen. Die Rechtsfragen hierbei sind vielschichtig und die Frage, ob der Arzt zum „Hausbesuch“ verpflichtet ist, wird immer wieder vom Pflegepersonal aufgeworfen. Entscheidend dürfte vor allem sein, ob der hinzugerufene Arzt gleichsam seinen (!) Patienten, den er dauerhaft ärztlich und medizinisch betreut, aufgrund eines Hinweises durch das Pflegepersonal aufsuchen soll. Aufgrund eines gewachsenen Arzt-Patienten-Verhältnisses ergeben sich dann besondere Pflichten für den gerufenen Hausarzt. Dies haben über die Zivilgerichte hinaus insbesondere auch die Berufsgerichte für die Ärzteschaft mehrfach betont. Im Übrigen besteht nicht unbedingt die regelmäßige Verpflichtung eines Arztes, einen Patienten aufzusuchen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, dass der Arzt bisher keinen regelmäßigen Kontakt zum Patienten hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in den jeweiligen Kammerbezirken ein ärztlicher Bereitschaftsdienst resp. Notfalldienst eingerichtet ist, der sich im Übrigen von den Aufgaben eines Notarztes strikt zu unterscheiden ist. Gerade der ärztliche Bereitschafts- resp. Notfalldienst soll in den Zeiten, wo ggf. der Hausarzt (z.B. am Wochenende) nicht erreichbar ist, die medizinische Versorgung der Patienten sicherstellen. Für das Pflegepersonal gilt ferner, dass dies auch in Akutsituationen regelmäßig verpflichtet ist, für anderweitige Hilfe (also Ärztin oder Arzt) Sorge zu tragen. Vgl. dazu insgesamt weiterführend die nachfolgenden Beiträge v v. Dirk Schulenburg, Die Besuchspflicht des Arztes >>> http://www.aekno.de/htmljava/frameset.asp?typ=i&seite=themenmeldung.asp?id=495 v Der ärztliche Notfalldienst, v. Britta Susen, ein Bericht von einem Symposium >>> http://www.aekno.de/htmljava/frameset.asp?typ=i&seite=themenmeldung.asp?id=741 v In diesem Zusammenhang stehend darf auch auf die diesseitige >>> Urteilsrezension der BGH Entscheidung v. 02.12.97 – Az. VI ZR 386/96 (Der psychiatrische Notfall) pdf. <<< verwiesen werden. Lutz Barth Neu Außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerungen Menschenunwürdiges, beleidigendes und gewalttätiges Verhalten gegenüber pflegebedürftigen und hilflosen Heimbewohnern ist leider keine Seltenheit »»» Eine kurze Stellungnahme v. L. Barth (03.03.08) zu P. Jacobs, Praxistipp in Die Schwester/Der Pfleger 03/2008 zur Entscheidung des LAG München v. 08.08.07 Quelle: IQB – Internetportal >>> mehr dazu <<< (pdf.) Europa und die Pflegequalifikationen in Deutschland - Die neue EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen v. Hanika/Roßbruch
Stellungnahme v. RA Robert Roßbruch als Einzelsachverständiger
Stellungnahme zum
Referenten-Entwurf (Stand: 10.09.07) eines v. Lutz Barth, 14.09.07 >>> zum Beitrag <<< (pdf.) Dekubitus und Ulcus cruris Zahnarzt und Alterspatient: Fünf gezielte Blicke >>> mehr dazu <<< (pdf.)
Der
„virtuelle Patient“ aus Euskirchen und Disease-Management-Programme
(= DMP) oder
evidenzbasiertes und strukturiertes Krankheitsmanagement ohne Ärzte?
Sterbehilfe
aus rechtlicher Perspektive
Der "ärztliche
Kernbereich" im Rahmen einer angeordneten "Bedarfsmedikation"
Haftung
bei Sturzfällen im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim unter Heranziehung
der Beweiserleichterung des voll beherrschbaren Risikos Die
PEG -Sonde
Gewaltprävention
in der Dementenpflege*
Das Gewissen - zwischen Fürsorge und Selbstbestimmung
"Gewalt
gegen Alterspatienten" Beitragsrezension:
Die Arzneimitteltherapie des
Alterspatienten
Die Arzneimitteltherapie des
Alterspatienten
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