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Zum Lesestudium besonders empfohlen!
Aus dem Klappentext: Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht im Zentrum einer ganzen Reihe fundamentaler Kontroversen, beispielsweise des Streits um das Kruzifix in der Schule, um das religiöse Kopftuch muslimischer Lehrerinnen oder um das Schächten. Strukturelle Besonderheiten der Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihr Verhältnis zu den staatskirchenrechtlichen Artikeln des Grundgesetzes stellen den Interpreten vor besondere Herausforderungen. Martin Borowski unternimmt es, diesen besonders traditionell geprägten Komplex vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der modernen Grundrechtsdogmatik zu rekonstruieren. Dies umfaßt insbesondere die exakte Analyse des Verhältnisses grundrechtlicher Rechte und staatskirchenrechtlicher Berechtigungen, der kollektiven und der individuellen Seite der Glaubensfreiheit, eine eingehende Untersuchung der Definition von 'Religion' sowie der Schrankenseite der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Neben der abwehrrechtlichen Seite werden auch grundrechtliche Leistungsrechte im religiösen Bereich sowie die religiöse Gleichheit in den Blick genommen. Eingeleitet wird das Buch mit einem historischen Kapitel und der Analyse der Einbindung der grundgesetzlichen Gewährleistungen in das supranationale und internationale Recht. Es mag Ihnen, verehre Leserinnen und Leser, ungewöhnlich erscheinen, dass nach dem Erscheinen der Publikation von Martin Borowski im Jahr 2006 der Verlag Mohr Siebeck meiner Bitte nach einer Buchrezension entsprochen hat. Aber in einer bewegten Zeit, in der die Ethik Hochkonjunktur hat und zentrale bioethische Hochdiskurse uns alle eine Positionierung abringen, war es mir persönlich ein besonderes Anliegen, auf die sehr umfangreiche und gehaltvolle Untersuchung von Martin Borowski hinzuweisen, die im Wintersemester 2003/2004 der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Habilitationsschrift vorgelegen hat. Freilich wird es hier nicht darauf ankommen, sich im Nachgang zur Veröffentlichung mit einer Habilitationsschrift und den darin vertretenen Positionen etwa zur Grundrechtsdogmatik resp. Grundrechtstheorie kritisch auseinanderzusetzen, sondern es geht vornehmlich darum, eine Untersuchung auch nach mehr als fünf Jahren ihres Erscheinens zum Lesestudium zu empfehlen, weil sich aus ihr insbesondere die hohe Bedeutung der in Art. 4 unseres Grundgesetzes verbürgten Freiheitsrechte ablesen lässt. Die Untersuchung verdient es daher, auch im Jahre 2011 besonders erwähnt zu werden, nicht nur, weil es ein hervorragendes Werk ist, dass zugleich einen Lehrbuchcharakter aufweist und neben den Kommentierungen zu Art. 4 GG in den einschlägigen Grundrechtskommentaren zur Pflichtlektüre gehört, sondern weil sich aus ihr Impulse für die aktuellen Wertedebatten ergeben können, in denen fundamental unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit unseres Grundgesetzes sind fundamentale Grundrechte und gerade in den Zeiten, wo sich unsere Gesellschaft zunehmend durch einen Wertewandel und Wertepluralismus auszeichnet, erscheint es unumgänglich, sich eben dieser hohen Bedeutung der in Art. 4 GG verbürgten Freiheiten bewusst zu werden. Der Autor Martin Borowski thematisiert auf seiner umfangreichen Untersuchung die einzelnen Grundrechtsgewährleistungen des Art. 4 GG und die Leserschaft wird durchaus in den „Bann“ gezogen. Martin Borowski entfaltet die Grundrechte in Art. 4 GG mit einer bewundernswerten Präzision und es gelingt ihm, die Grundrechte aus ihrem doch in der Fachliteratur eher „stiefmütterlichen Dasein“ (sehen wir mal von den staatskirchenrechtlichen Publikationen ab) herauszuführen. Er eröffnet mit seiner Abhandlung auch den kritischen Juristen unter uns eine Sichtweise auf die Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit, die uns allen gerade in den entscheidenden Wertediskursen unserer Gegenwart mehr Toleranz abverlangt, als wir vielleicht vermuten und uns eingestehen wollen. Das Werk verdient aber nicht nur weitere Beachtung bei den Juristen, sondern auch und vielleicht sogar gerade in den Wissenschaftsdisziplinen, deren Nähe zur Schnittstelle zwischen Ethik und Recht unübersehbar ist. Martin Borowski hat es verstanden, auch den anderen interessierten Leserinnen und Lesern auf eine lebendige Art und Weise mit höchst komplexen und ohne Frage auch schwierigen Fragen der Grundrechtsdogmatik auf eine „Lesereise“ mitzunehmen – ein Umstand, der für mich von einem besonderen Wert ist, zeichnet sich doch die Untersuchung durch eine klare Sprache und eine in der juristischen Fachliteratur nicht immer anzutreffende Systematik aus, die mir persönlich höchsten Respekt abnötigt. Das Werk von Martin Borowski zählt für mich zu den herausragenden Publikationen zu den grundlegenden Grundrechten der Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit in unserer Verfassung. Eine vorbildliche Analyse, die für mich persönlich ein hoher Gewinn darstellt und zwar insbesondere deshalb, weil seine Analyse uns geradezu auffordert, auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit ein stückweit aus ihrem „Schattendasein“ herauszuführen. Martin Borowski hat mit seiner Untersuchung einen hohen Standard gesetzt, den wir zu unterschreiten uns kaum erlauben sollten. Denn auch hier gilt: „Verfassungsrecht ist keine Philosophie“ und in diesem Sinne hat aus meiner Sicht Martin Borowski einen höchst entscheidenden Beitrag geleistet, der bis dato in der Fachliteratur einschließlich der Kommentierungen in den einzelnen Grundrechtskommentaren nach wie vor als unübertroffen gilt und von daher gerade in Anbetracht moderner Ethikdebatten stets griffbereit sein sollte, um nicht die Orientierung bei der Interpretation bedeutsamer Grundrechte zu verlieren, bei denen gelegentlich auch über das „Gute“ und „Böse“ zu befinden ist. Kurzum: Ein tolles Werk. Lutz Barth (12.12.11)
Literaturhinweis - In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift GesR (Heft 9, Erscheinungstermin: 20. September 2011) können Sie u.a. folgenden Beitrag lesen:. Off-Label-Use in der ambulanten Palliativmedizin: Keine Würde auf Rezept? v. Penner, Andreas / Bohmeier, André, in GesR 2011, S. 526-535 Am 13.10.2010 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts zwei ablehnende Entscheidungen zum Off-Label-Use von Arzneimitteln getroffen, die bei palliativmedizinischen Behandlungen eingesetzt wurden (Megestat und Dronabinol). Er hat in diesen Entscheidungen die Kriterien Off-Label-Rechtsprechung angewandt und die Sachverhalte unter die Kriterien des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (BVerfG v. 6.12.2005 - 1 BvR 347/98, GesR 2006, 72) subsumiert. Dabei bewegte sich der 6. Senat - wenig aufsehenerregend - auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BSG bzw. entwickelte sie aus dessen Perspektive sinngemäß fort. Gerade deswegen bestehen aber Einwände gegen die Evidenzanforderungen und das Verständnis des BSG vom Nikolaus-Beschluss. Insbesondere sind die Ausführungen zu den palliativmedizinischen Behandlungssituationen infrage zu stellen. So leitet der Senat aus deren Besonderheit, am absehbaren Lebensende "nur" zu lindern, statt zu heilen, ein Argument zu Lasten der Anerkennung des Off-Label-Use ab. Aber ist am nahenden Lebensende die Linderung als Mittel, die Flucht in den Tod zu vermeiden, tatsächlich von geringerem Gewicht als die Lebensverlängerung zuvor? Quelle: GesundheitsRecht (GesR) >>> http://www.gesr.de/aktuelles_heft.html <<< (html)
"GesR" - die
Zeitschrift für Gesundheitsrecht - ist eine klassische juristische Fachzeitschrift,
die sich an Rechtsanwälte wendet, die sich auf dem Gebiet des Arzthaftungs-,
Vertragsarzt- und des sonstigen Gesundheitsrechts (Pflege-, Krankenhaus- und
Apothekenrecht) spezialisiert haben, sowie an Juristen, die in den
themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. Mehr Informationen zu dieser Fachzeitschrift und zum aktuellen Inhaltsverzeichnis finden Sie unter dem nachfolgen Link unter >>> http://www.gesr.de/ <<< (html)
Die Autorin Susanne Niemz hat sich der „Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe“ aus dem Blickwinkel verschiedener Professionen angenommen und hierbei ist es ihr gelungen, die gelegentlich diametral entgegengesetzten Positionen in den jeweiligen Teildiskursen abzubilden und allein die dabei verarbeitete Literatur (ein Blick in das Literaturverzeichnis belegt dies) offenbart m.E. den besonders hervorzuhebenden Wert des Buches: Der Versuch, ein hochkomplexes Thema gerade in seiner Behandlung in den einzelnen Fachdisziplinen auf die verschiedenen Argumentationsstränge zurückzuführen und damit beizutragen, die schier unglaubliche Fülle an Material zum Thema ein stückweit zu systematisieren und in der gebotenen Kürze darzustellen, auch wenn die Autorin gelegentlich in ihrer Schrift darauf hinweist, dass sie „in überaus kursorischer Manier“ sich mit den zentralen Positionen jedenfalls in der abendländischen Philosophie befasst hat. Nun – diese Exkurse in den verschiedenen Teildisziplinen sind ihr m.E. vortrefflich gelungen und aufgrund ihrer umfangreichen Literaturverarbeitung wird der interessierte Leser geradezu dazu eingeladen, im Zweifel sich mit den verschiedenen Einzeldiskursen in den Fachdisziplinen thematisch weiter auseinanderzusetzen. Der Autorin ist es daher gelungen, einen bedeutsamen Wertediskurs an der Schnittstelle zwischen Recht – Philosophie – Soziologie – Medizin &. Ethik lebendig darzustellen und aus ihrer Sicht zu kommentieren und etwaige Schlüsse zu ziehen, die letztlich für ihre inhaltliche Position tragend sind, mögen auch nicht alle im Einzelfall das von ihr gezogene Ergebnis teilen. Erfreulich ist, dass die Autorin Susanne Niemz sich erkennbar auch dahingehend selbst diszipliniert hat, im Rahmen ihrer Arbeit nicht unbedingt jeden Teildiskurs aufarbeiten zu wollen: „Theologische Argumente wie der Glaube und die Heiligkeit (menschlichen) Lebens oder an den Sinn des Leidens werden im Rahmen dieser Arbeit, die von einer grundsätzlichen Trennung von Staat und Kirche ausgeht, insofern einem säkularen Rechtsverständnis verpflichtet ist, nicht explizit behandelt“, so der Hinweis in Fußnote 172 auf Seite 122, nahezu am Ende der Buches und zu Beginn des VI. Kapitels „Diskussion und Ausblick“. Dem einen oder anderen Leser mag dieser Hinweis etwas „zu spät“ kommen, aber er kommt eben nicht zu einer Unzeit, da die Autorin sich der verdienstvollen Aufgabe gestellt hat, die verschiedenen Teildiskurse vornehmlich mit Blick auf die Kategorie des staatlichen Rechts (hier näher des Strafrechts) darzustellen. Eine Befassung mit den im Diskurs vorgetragenen theologischen Argumenten und deren Diskussion hätte nicht nur den Rahmen der Arbeit gesprengt, sondern zugleich auch eine andere Schwerpunktsetzung bedingt: die Konzentration der widerstreitenden Positionen vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts mit all seinen Implikationen. Die Autorin hat es dabei belassen, die Darstellung der einzelnen Teildiskurse in den verschiedenen Fachdisziplinen überwiegend rund um das Strafrecht zu entfalten, nicht zuletzt sicherlich auch deswegen, weil hier das Thema unmittelbar dogmatisch verortet ist (§ 216 StGB) und gerade in der „theologischen Befassung“ des Themas vor dem Hintergrund des säkularen Verfassungsstaats unversöhnliche Auffassungen darzustellen wären, die eben nicht (?) befriedet werden können und hierin das eigentliche Dilemma für eine offene und ehrliche Sterbehilfe-Debatte erblickt werden kann. Gleichwohl ist dieser „theologische Teildiskurs“ in seiner Bedeutung für die Sterbehilfe-Debatte keinesfalls zu unterschätzen, zumal in der Tendenz zur Klerikalisierung etwa der Palliativmedizin, aber eben auch um der Bedeutung der „Freiheit“ willen zentrale Verfassungsrechtsfragen angesprochen sind, die ebenfalls nach einer „Aufarbeitung“ verlangen. Meinen letzten Hinweis möchte ich allerdings nicht als Kritik an dem Buch verstanden wissen, da die Autorin erkennbar das „Strafrecht“ als Ausgangspunkt ihrer Erörterungen genommen hat, auch wenn ich persönlich einen anderen Ansatz gewählt hätte. Die Autorin hat sich dahingehend offenbart, einem säkularen Rechtsverständnis verpflichtet zu sein und von daher ist die Ausblendung der theologischen Dimension eines höchst konfliktbeladenen Wertediskurses durchaus nachvollziehbar. Das Buch von Susanne Niemz kann ich zum Lesestudium uneingeschränkt empfehlen und gerne schließe ich mich den Worten von Jürgen Kühling in seinem Geleitwort an, würde diese aber wie folgt „modifizieren“( *) wollen: „Insgesamt leistet sie einen wertvollen Beitrag zu einer vernunft- und erkenntnisgeleiteten Erörterung der ethischen und (straf-*)rechtlichen Problematik des assistierten Suizids. Die Studie sei vor allem Mediziner, Juristen und Politiker empfohlen“ und ich bin geneigt, zu ergänzen, auch den Ethikern, Hobbyphilosophen und Theologen. Ob ein „Fragezeichen“ in dem Titel „Sozialverträgliches Sterben“ gleichsam im Zuge des Buchdrucks verlustig gegangen ist, erschließt sich mir nicht, zumal in der beigefügten Beschreibung des Verlags eben dieses Fragezeichen hinter dem Titel steht. Dies halte ich auch für sinnvoll, da allein der von der Autorin gewählte Titel in einer hochemotional geführten Debatte überaus negativ besetzt ist. Freilich – aus dem fehlenden Fragezeichen darf nun aber nicht auf die Position der Autorin geschlossen werden, denn diese ergibt sich erst nach dem Lesen ihrer instruktiven Schrift – eine Position, die sie im Übrigen selbst zur Diskussion stellt. Mehrfach „wirbt“ sie in Buch um eine offene und ehrliche Debatte und allein hierfür gebührt der Autorin ein besonderer Dank, denn im Umkehrschluss würde dies wohl bedeuten, dass ein stückweit der große Wertediskurs um die Liberalisierung der (ärztlichen) Suizidassistenz und Sterbehilfe nicht frei von Ideologien und Interessen geführt wird. So gesehen verwundert es nicht, dass die Autorin Susanne Niemz es auch für wissenschaftlich geboten erachtet, u.a. auch auf die thematisch einschlägigen Schriften von dem Soziologen Klaus Feldmann zu verweisen, die eben nicht selten einen pseudowissenschaftlichen Diskurs kritisieren. Was also bleibt für mich als ein persönliches Fazit? Es erscheint mir tatsächlich hohe Zeit zu sein, in Anlehnung an die Schrift von Susanne Niemz nunmehr erneut für eine verfassungsrechtliche Befassung mit den aufgeworfenen Fragen in den einzelnen Teildiskursen zu werben, denn eines steht für mich unverbrüchlich fest: Auch die Teildiskurse müssen sich mit ihren Argumentationssträngen der Verfassungswirklichkeit stellen und dies gilt freilich auch in einem besonderen Maße sowohl für das Strafrecht als auch das Berufsrecht der verfassten Ärzteschaft. Auffällig jedenfalls ist in nahezu allen Monografien zur einschlägigen Thematik, die in den letzten zwei Jahren erschienen sind, dass das Berufs- und Standesrecht der Ärzte als „gegeben“ hingenommen wird, obgleich sich gerade diesbezüglich die Frage nach „Freiheit und Selbstbestimmung“ aufdrängt. Gerade eine fundierte Debatte in diesem „verfassungsrechtlichen Teildiskurs“ über berufsrechtliche Fragen – so meine Hoffnung – wird ganz entscheidend dazu beitragen, dass die Debatte offener und ehrlicher geführt werden kann, als dies bisher der Fall war; da insoweit Verfassungsrecht nicht nur „Strafrecht“, sondern auch Berufs- und Standesrecht „bricht“ und im Übrigen auch den „theologischen Diskurs“ zu befrieden vermag, der letztlich einer weiteren Aufarbeitung gerade mit Blick auf die Palliativmedizin und Hospizkultur bedarf. Kurzum: Das Buch von Susanne Niemz Sozialverträgliches Sterben (?) – Die Debatte um assistierten Suizid und Sterbehilfe, erschienen im S. Roderer Verlag, Regensburg, kann ich guten Gewissens empfehlen, wird es doch letztlich auch dazu beitragen, sich wieder auf die rechtlichen Kernprobleme des assistierten Suizids und Sterbehilfe in seiner strafrechtlichen Dimension zu konzentrieren. Ass. jur. Lutz Barth (16.01.11)
Eine kurze Rezension v. Lutz Barth
Petra Baltz Lebenserhaltung als Haftungsgrund 1. Aufl. - Berlin : Springer Berlin, 2010. - XV, 298 S. - (MedR Schriftenreihe Medizinrecht) „In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzansprüche desjenigen begründet, der - einstweilig - am Leben erhalten wird. Diese möglicherweise befremdlich anmutende Fragestellung ergibt sich aus der Existenz des Patientenrechts auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen umfasst. Nach Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und der arzthaftungsrechtlichen Grundlagen wird unter Berücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 erläutert, wer in welcher Situation nach welchem Maßstab die Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu treffen hat. Anschließend wird anhand verschiedener Fallkonstellationen geprüft, inwieweit lebenserhaltende Maßnahmen bei Sterbenden, tödlich Kranken, Wachkomapatienten, Suizidwilligen und Patienten, die aus religiösen Gründen eine vital indizierte Behandlung ablehnen, Schadensersatzansprüche auslösen.“
Diese kurze, aber gleichwohl prägnante Inhaltsangabe findet sich auf der Rückseite des Buchcovers und lässt den/die zunächst noch unbefangen LeserInnen erahnen, welch scheinbar seltsam anmutendes Themas sich die Autorin Petra Baltz angenommen hat. Der Titel „Lebenserhaltung“ als Haftungsgrund muss in einer Zeit der aufgeregten Ethikdebatten inmitten eines vielleicht als historisch geltenden Wertediskurses nicht nur nachdenklich stimmen, sondern vielleicht auch über Gebühr strapazieren: Der Begriff der „Lebenserhaltung“ ist in der Tat ein zunächst überwiegend positiv besetzter Begriff und muss zwangsläufig zu Irritationen führen, wenn insbesondere diejenigen Fälle näher untersucht werden, in denen der Menschen resp. Patienten eine Erhaltung ihres Lebens nicht wünschen. Die Autorin Petra Baltz konnte sich diesem Thema ersichtlich unvoreingenommen annehmen, handelt es sich doch bei ihrem vorgelegten Werk um die aktualisierte Fassung ihrer Dissertation, die der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg im Sommersemester 2009 vorgelegen hat und von daher konnte sie losgelöst von einem „Kulturkampf“ um die Würde schwersterkrankter und sterbewilliger Patienten ihre Arbeit rechtswissenschaftlich entfalten und hierbei Akzente setzen. Nun möchte ich mich hier als Rezensent in der Frage der Bewertung des Buches, wie es allgemein üblich ist und hier vielleicht auch erwartet wird, bescheiden, geht es doch ausnahmslos um die Dogmatik, die die Autorin einerseits dargestellt und andererseits weiter entfaltet hat, um sich anschließend dogmatisch in der Frage nach der „Lebenserhaltung als Haftungsgrund“ positionieren zu können. Dieses Vorhaben war, ist und bleibt auch weiterhin anspruchsvoll, ist doch die Diskussion innerhalb der Rechtswissenschaft in dieser Frage beileibe nicht abgeschlossen und da kommt der überarbeiteten Dissertation von Petra Baltz ohne Frage das Verdienst zu, neben ihrer dogmatischen Sichtweise zugleich auch die dazu vertretenen Rechtauffassungen in ihrer Vielfalt knapp und präzise dargestellt zu haben, um im Nachgang hieran ihre eigenen Schlüsse ziehen zu können. Freilich gäbe es in der einen oder anderen Frage Diskussionsbedarf und nun darf man/frau nicht erwarten, dass „fertige Lösungen“ präsentiert werden, auf die sich ein allgemein gültiger Konsens gründen ließe. In diesem Sinne ist die überarbeitete Dissertation ein hervorragendes Argument für die „Leistungsfähigkeit“ der Rechtswissenschaft schlechthin, in der es um einen „Wettbewerb um das bessere Argument“ geht und auch einen ganz entscheidenden Beitrag zur Befriedung einer Wertedebatte leisten kann, die leider allzu häufig von der Ethik als Wissenschaftsdisziplin dominiert wird und so das „Recht“ ins Hintertreffen gerät, sehen wir einmal von zentralen Einzelfallentscheidungen der Gerichte ab, die in der Öffentlichkeit auf besonderes Interesse stoßen. Das Buch widmet sich zentralen Fragen der strafrechtlichen Vorgaben zur Sterbehilfe, den Grundlagen der Haftung für die medizinische Behandlung, den rechtlichen Implikationen bei der Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen auch mit Blick auf solche bei Sterbenden, unheilbar Kranken und anhaltend bewusstlosen Patienten und allein dieser Themenkomplex lässt erahnen, wie inhaltsreich die Dissertation angelegt ist, zumal aus verschiedener Perspektive die zivilrechtlichen und (!) strafrechtlichen Ansätze intensiv beleuchtet werden. Der lebensrettenden Bluttransfusion ohne die Einwilligung des heilungsfähigen Patienten – u.a. illustriert an der Entscheidung des OLG München v. 31.01.2002 im Falle einer Bluttransfusion bei einer Zeugin Jehovas – und der Rettung eines Suizidenten sind weitere Einzelkapitel gewidmet, ohne dass hier allerdings der Eindruck entsteht, als stünden diese isoliert neben den vorangegangen Kapiteln, in denen vorbildliche „Grundlagenarbeit“ von der Autorin geleistet wurde. Allerdings soll mit dem diesseitigen Hinweis auf die „Grundlagenarbeit“ keinesfalls der Eindruck vermittelt werden, als handele es sich hierbei um „leichte“ bzw. „seichte Kost“, die den interessierten Leser gleichsam auf eine „Reise“ mitnimmt, an deren Ende man/frau sich entspannt in den Sessel zurücklehnen kann, um die Ergebnisse entweder als „richtig“ oder „falsch“ bewerten zu können. Auch bei der überarbeiteten Fassung handelt es sich nach wie vor um eine rechtswissenschaftliche Dissertation, die den einen oder anderen Diskutanten zur kritischen Reflexion einlädt, ja sogar einladen muss und von daher bin ich der festen Überzeugung, dass uns das Werk von Frau Baltz auch künftig in den noch bevorstehenden Debatten über die Sterbehilfe im Allgemeinen und der ärztlichen Suizidassistenz im Besonderen buchstäblich begegnen wird, zumal es ihr gelungen ist, die hiermit zusammenhängenden Probleme in einen zivil- und strafrechtlichen Kontext zu stellen und somit sowohl den Straf- und Zivilrechtler auf den „Plan“ rufen dürfte, mal ganz davon abgesehen, dass auch das ärztliche Standesrecht immer mal wieder eine Erwähnung findet und – aus meiner Sicht – auch interessante Rückschlüsse über den Grad der Verbindlichkeit der Arztethik für den einen oder anderen Medizinethiker eröffnet. Das Buch eignet sich über den juristischen Adressatenkreis hinaus also insbesondere auch für andere Wissenschaftsdisziplinen als wertvolle Lektüre und beim Schreiben dieser Zeilen sah ich mich an einen Titel von E. Steffen erinnert: Mit uns Juristen auf Leben und Tod (2007). Die überarbeitete Dissertation von Petra Baltz wird diesem „Anspruch“ mehr als gerecht und als durchaus kritischer Zeitgenosse gerade in den Ethikdiskursen der Moderne darf ich festhalten, dass Frau Baltz mehr als nur ein „qualifiziertes Zeugnis“ darüber abgelegt hat, dass jedenfalls auch die Sterbehilfe-Debatte aus juristischer Perspektive beileibe keine „Hobbyphilosophie“ ist. Die Dissertation kann ich uneingeschränkt zum näheren Studium empfehlen und ich möchte hier – dies mag nun ein wenig ungewöhnlich für eine Rezension sein – der Autorin Petra Baltz ein aufrichtiges Kompliment für ihre hervorragende Arbeit aussprechen. Eine für mich durchweg gelungene und vor allem auch in die Tiefe gehende Aufarbeitung der rechtswissenschaftlichen Diskussionsgrundlagen im Rahmen der Sterbehilfe-Debatte. Es gibt aus meiner Sicht keine Kritik, die ich zu üben hätte und selbst dort, wo ich eine andere Lösung favorisieren würde, schweige ich dezent, zumal sich später einmal die Gelegenheit bieten dürfte, auf das eine oder andere Argument der Autorin näher einzugehen. Lutz Barth (18.09.10) Nichtärztliche Chirurgieassistenz: Ein neuer Assistenzberuf etabliert sich v. K. Blum, in Dtsch Arztebl 2010; 107(11): A-494 / B-432 / C-424; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=70021 <<< (html) Vgl. dazu auch den aktuellen Leserbrief v. H.-B. Hopf, Chirurgieassistenz: Die Vision, in Dtsch Arztebl 2010; 107(23): A-1166 / B-1024 / C-1012; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=76469 <<< (html) Aus der Fallsammlung der norddeutschen Schlichtungsstelle Stürze im Krankenhaus v. Heinrich Vinz Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 4, S. 15 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_04/15-17stuerze.pdf <<< (pdf.)
Nachfolgender Link führt Sie zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe 04/2009; dort ist auch das Editorial online eingestellt. Quelle: btprax.de >>> http://www.btprax.de/cnt/btprax_inhalt.php? <<< (html)
Fuchs, Ursel Gewissensfrage SterbehilfeDie Kontroverse um den "selbstbestimmten" Tod
Verlag: Kreuz Das Buch von Ursel Fuchs, dass ich hier anzuzeigen übernommen habe, nimmt ein aktuelles Thema auf, dass nicht zur Ruhe kommt, stehen doch nach wie vor gewichtige Fragen zur Diskussion an, wenngleich es an Literatur zum Thema insgesamt nun wahrlich nicht ermangelt. „Wozu also noch ein Buch?“, so fragt die Autorin bereits in ihrer Einleitung und ihre Antworten sind denn auch – insbesondere neben ihren persönlichen Erfahrungen - einleuchtend: Es ist an der Zeit, denn ohne die äußeren und inneren Sachverhalte rund um Sterbehilfe ist eine aktuelle Debatte nicht möglich und die zweite Antwort könnte ihrem eigenen Bekunden nach anmaßend anklingen. Sie nimmt sich des Themas als Journalistin an und gleich einführend weist sie darauf hin, dass sie keiner einzelnen wissenschaftlichen Disziplin verpflichtet ist, wohl aber einer interdisziplinären kritischen Sicht und dem Bemühen um Transparenz in dem Diskurs. Die von ihr aufgeworfene „Gewissensfrage“ wird denn auch ohne Umschweife bereits auf dem Text des Buchrückens beantwortet: Die Autorin bezieht engagiert gegen die aktive Sterbehilfe Position, zumal sie Alternativen in der Palliativmedizin und Hospizarbeit erblickt, wonach ein menschenwürdiges, schmerzfreies und gutes Sterben möglich ist. Das Buch von Ursel Fuchs erlaubt uns einen Blick in ihre eigene Gewissensentscheidung, die sie – das darf nicht verwundern – in insgesamt 21 Kapiteln gefühlsbetont und durchaus zielführend entfaltet. Dies ist für sich genommen auch legitim, geht es doch in der Sterbehilfe-Debatte der Sterbehilfe-Gegner zuvörderst darum, möglichst einprägsam in kurzen und (wohl auch bewusst knapp) gehaltenen Einzelkapiteln Botschaften zu vermitteln, die nun allerdings mehr als umstritten sind: Die „Tragödie eines Intellektuellen“, die „Würde des Menschen“, die Personen Roger Kusch, Singer und Hörster, die Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung, die „Schatten der Vergangenheit“, die „Positionen der christlichen Kirchen zur Sterbehilfe“, Erfahrungen im benachbarten Ausland, die Problematik der Patientenverfügungen, Interviews mit Linus Geisler und dem Klinik-Seelsorger Reploh werden zu einem „Ganzen“ zusammengefügt, um dann im letzten Kapitel „Pro und Contra Sterbehilfe“ Argumente und Meinungen illustrieren zu können, bei denen allerdings zuvörderst die Contra-Argumente für sich genommen in weiten Teilen einer Entmythologisierung harren und auch nicht dadurch an Plausibilität gewonnen haben, in dem zuvor der Versuch unternommen wurde, für Transparenz in dem Sterbehilfe-Diskurs Sorge tragen zu wollen. Diese Transparenz konnte wohl nicht gelingen, weil einerseits sich die Autorin keiner „Wissenschaft“ verpflichtet fühlte und überdies nach dem Lesen des Buches sich der bereits zuvor nach einem Blick in das Literaturverzeichnis entstandene Eindruck bestätigte, dass die Autorin mit ihrem Werk eine Mission zu erfüllen gedenkt. Und diese „Mission“ – ohne an dieser Stelle Groll oder übergebührliche Kritik zu hegen – ist ihr insofern vortrefflich gelungen, da doch letztlich aus der Sicht der Sterbehilfe-Gegner alle aktuellen und vergangenen Problemfelder journalistisch bedient werden, um so in Anlehnung an das beachtliche und ungetrübte Sendungsbewusstsein der Sterbehilfe-Gegner die Botschaften entsprechend populärwissenschaftlich einem breiteren Publikum vermitteln zu können. Die mit viel Empathie und Pathos in Szene gesetzten und nicht selten berühmten Sterbehilfe-Gegner sind den Diskutanten auch im wissenschaftlichen Diskurs „ebenso bekannt wie umstritten“. Dies zu erwähnen ist deshalb geboten, weil die Autorin meint, interessante Kooperationen ausgemacht zu haben (S. 142) und wohl nicht selten eine „einseitige“ Auswahl von „Kapazitäten“ zu beklagen sei, wenn es darum geht, dass die politisch Verantwortlichen eines fachkundige Expertise einholen wollen. Dass hiermit die in der „Bioethik-Szene“ u.a. anderem wegen ihrer Positionen zur „Sterbehilfe“ und „Neugeborenen-Euthanasie“ hinreichend bekannten Personen gemeint sind, darf nicht verwundern, wenngleich doch auch das Werk der Autorin selbst darüber Zeugnis ablegt, dass eine geschickte Auswahl von Literaturstimmen wohl dazu angedacht ist, meinungsbildend und damit ggf. einseitig auf die Debatte einzuwirken. Und in der Tat: sind wir nicht alle ein wenig davon beeindruckt, wenn etwa das Interview mit Prof. Dr. Linus Geisler unter dem Kapitel „Ärzte am Scheideweg“ (S. 76 ff.) mit einem Vorspann eingeleitet wird, in dem der berühmte deutsche Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zitiert wird: Der Arzt soll und darf nichts anderes tun, als Leben erhalten, ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Wert habe oder nicht, dies geht ihn nichts an. Und maßt er sich einmal an, diese Rücksicht in sein Geschäft mit aufzunehmen, sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mann im Staat. (?). Nun – nehmen wir dieses Zitat als Schlusswort einer Rezension über ein Buch, dass trotz der hier angesprochenen Kritik lesenswert ist und einen guten, wenn auch einseitigen Überblick über die Debatte liefert. Dass Hufeland und ihm nachfolgend bedeutsame Gegenwartsethiker sich dem „Geiste des Hippokrates“ in besonderer Weise verpflichtet gefühlt haben und noch verpflichtet fühlen, ist durchaus ehrenhaft und löblich, ändert aber freilich rein gar nichts an dem Umstand, dass das Selbstbestimmungsrecht von so hohem normativen Rang ist, dass ganz aktuell „neue Gefahren“ im Staat zu begegnen sind, die aus einem ungehemmten ethischen Paternalismus entspringen, bei dem Arzt – wohl besser die Standesorganisationen – eine doch eher unrühmliche Rolle einnehmen. Die Frage der „Sterbehilfe“ ist und bleibt im weitesten Sinne eine Gewissensfrage, die nun allerdings nicht einen moralischen Schulterschluss mit den Sterbehilfe-Gegnern, aber auch nicht mit den Befürwortern erfordert. Unsere Verfassung weist hier den richtigen Weg, den zu skizzieren allerdings seitens der Autorin wohl nicht beabsichtigt war. In diesem Sinne darf ich hier auf den nachfolgenden Link auf den Seiten des Kreuz-Verlages verweisen, auf denen das Buch präsentiert ist: >>> http://www.kreuzverlag.de/zsi/51160620A3-y8xIbLCI/content/kreuz/detail/produktansicht.html?id=978-3-7831-3194-9&t=1249020679918 <<< (html) Lutz Barth, 31.07.09
Plunger, Sibylle Patientenautonomie und Willensfreiheit im Umfeld der Gerontopsychiatrie Über die praktische Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin
Reihe: Das Buch von Sibylle Plunger, das ich hier anzuzeigen übernommen habe, wurde im Februar 2006 als Dissertation an der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angenommen. Neu gewonnene Erkenntnisse wurden nach diesem Zeitpunkt von der Autorin entsprechend in den Text eingearbeitet, der mit seinen Gesamtseiten von 476 Seiten ein rundweg gelungenes und in die Tiefe gehendes Werk darstellt. Die vorrangigen Ziele, die sich die Autorin selbst in ihrer Dissertation gesteckt hat, sind mehr als erfüllt worden: der zentrale Begriff der Autonomie – ausgehend von den moralphilosophischen Lehren Kants – wird gekonnt entfaltet, um sich dann in einem ganz entscheidenden dritten Teil der Arbeit der Autonomie der Willensfreiheit im Kontext der Medizin und damit ausgewählten Grundpositionen der angloamerikanischen und deutschsprachigen Ethikdebatte zu widmen. Das Werk besticht hier durch eine fundierte Darstellung einzelner Denkansätze großer Philosophen und Ethiker, so dass die interessierte Leserschaft zur eigenen kritischen Reflexion inspiriert wird; es liefert Impulse für eine ganz zentrale Wertedebatte, die derzeit nach wie vor lebhaft geführt wird und insofern Raum für weitere Überlegungen bietet. Dies ist freilich nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass in dem Werk nicht „alle“ Denkansätze illustriert werden konnten, da ein solches Unterfangen letztlich das Werk insgesamt „gesprengt“ hätte und im Übrigen die Autorin die Dichotomie (sie spricht von „zwei Polen“) individualethischer Entscheidungen und den gemeinschaftlichen Wertvorstellungen vor dem Hintergrund der Alterspsychiatrie als ganz konkretes Anschauungsmodell problematisiert hat. Bereits in dem Vorwort weist die Autorin wohl nicht zu Unrecht darauf hin, dass „die Autonomie des Menschen ganz besonders dann (gefährdet ist), wenn geistige Beeinträchtigungen bewusstes und zielgerichtetes Handeln und Entscheiden sehr erschweren oder gar völlig unmöglich werden lassen. Daher zählt gerade die Gerontopsychiatrie zu jenen hochbrisanten Gebieten in der Medizin, welche sich in der Realität in einem permanenten Spannungsfeld von Freiheit, Autonomie und Zwang bewegen.“ Folglich widmet sich die Autorin – beginnend mit dem IV. Kapitel – Das Alter – Besonderheiten eines Phänomens – dem brisanten Gebiet der Gerontopsychiatrie und verabsäumt hier nicht, zugleich auch die entsprechenden Entwicklungslinien zu skizzieren. Die Leserschaft wird auf eine „Reise“ mitgenommen, die sich durch einen fundierten Streifzug durch die Welt der Geriatrie, Gerontologie und schließlich der Gerontopsychiatrie (Kapitel V) charakterisieren lässt und in der zugleich die Spannungsfelder offenbart werden, um dann im VI. Kapitel am Beispiel dreier ausgewählter Staaten die Versorgungsstrukturen kritisch in den Blick zu nehmen. Im Kapitel VII. werden dann einige der aufgeworfenen philosophischen Kernfragen aus der Perspektive der alterpsychiatrischen Alltagsrealität beleuchtet und Szenarien künftiger Entwicklungsmöglichkeiten entwickelt. Hierbei ist sich die Autorin bewusst, dass ein Blick in die Zukunft nicht einfach – wenn nicht gar unmöglich – ist und von daher stellt sie neun Thesen für eine länderübergreifende (Deutschland, Österreich und Italien) „praktische“ Autonomiebeförderung vor, die es gilt, auch im weiteren Diskurs zu würdigen. Unmittelbar an die Thesen schließen dann die Erörterungen über die Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzbarkeit theoretischer philosophischer Denkansätze für den Praxisbereich an, die in den ersten Kapiteln des Buches vorgestellt und von der Autorin reflektiert worden sind. Was also wäre auch meiner Sicht als Fazit zu ziehen? Ein sehr gelungenes Werk, dass zeitweilig aufgrund der Kontextualisierung mit der historischen Entwicklung der Patientenautonomie und der „Willensfreiheit“ den Charakter eines Lehrbuches annimmt, aber letztlich in allen Kapiteln dem Ziel verpflichtet ist, sich den Fragen einer praktischen Realisierbarkeit philosophischer Denkansätze in der Medizin anhand der Gerontopsychiatrie zu nähern. Das Buch ist uneingeschränkt zum Lesestudium zu empfehlen: „Nicht zuletzt lässt die betont interdisziplinäre Ausrichtung dieser Arbeit ein facettenreiches Bild der philosophischen Begründungsversuche der Patientenautonomie entstehen.“ Diesem entlehnten Zitat aus dem Präsentationstext auf der Rückseite des Buches schließe ich mich vorbehaltlos an, zumal hier in der Tat der spezifische Akzent auf die Philosophie gelegt wurde. Dies zu betonen ist mir insofern besonders wichtig, weil hier die Philosophie nicht (!) mit einer „Verfassungsinterpretation“ verwechselt wird. Dies ist der Autorin besonders hoch anzurechnen, weil dies im „Kulturkampf“ über ganz zentrale Werte leider nicht immer der Fall ist. Dass die Autorin in ihrer Arbeit hier ein rechtes Augenmaß für die Thematik hat walten lassen, zeigt denn auch ein Blick in das Literaturverzeichnis, denn auch dieses spiegelt die Zentriertheit ihres Anliegens wider, uns an den philosophischen Perspektiven der Gerontopsychiatrie teilhaben zu lassen, ohne sich hierbei in die Tiefen (und manchmal auch Untiefen) verfassungsrechtlicher Implikationen der Patientenautonomie begeben zu haben. Ein Werk, dass ich gerne empfehle, zumal das Thema unvermindert aktuell ist und von daher erlaube ich mir einen Link auf die entsprechende Seite des Verlages Peter Lang zu setzen, auf der weitere Details zum Buch von Frau Sibylle Plunger enthalten sind >>> http://www.peterlang.com/Index.cfm?vLang=D&vSiteID=4&vSiteName=BookDetail%2Ecfm&VID=55866& <<< (html) Lutz Barth, 26.07.09 Buchrezension v. Lutz Barth
Das Buch, dass ich hier anzuzeigen übernommen habe, wird zu einem Zeitpunkt veröffentlicht, in dem ganz aktuell das Patientenverfügungsgesetz zur Verabschiedung anstand und Lebensschützer insgesamt – auch nach der Verabschiedung des Gesetzes – gegen dieses Gesetz gebetsmühlenartig ihre Kritik vorbringen, während bereits Verfechter des Selbstbestimmungsrechts den Ruf an der ärztlichen Assistenz beim Suizid erschallen lassen. Der innenliegende Klappentext zum Buch – eine ähnliche Kurzfassung findet sich auf der Rückseite – weist denn auch den Weg der Schrift: „Es ist erschreckend, aber furchtbare Realität: Euthanasie, verniedlichend „Sterbehilfe“ genannt, ist europaweit auf dem Vormarsch und sie ist ein einträgliches Geschäft. Die Aktivitäten des schweizerischen Vereins Dignitas und des ehemaligen Hamburger Innensenators Kusch haben einen Sturm der Entrüstung in Politik und Kirche ausgelöst und das Thema ganz oben auf die politische Agenda gesetzt. Der renommierte Journalist Stefan Rehder entlarvt in diesem brisanten Buch den Größenwahn der selbsternannten „Sterbehelfer“, deckt ihre skandalösen Beweg- und Hintergründe auf und zeigt, wie „Todesengel“ die Angst vieler Menschen vor Schmerzen und langem Leiden für ihre skrupellosen Machenschaften ausnützen.“ Mein Interesse war also geweckt, auch wenn ich prinzipiell die Vermutung hegte, dass allein mit dem gewählten Oberthema „Die Todesengel“ eine Richtung vorgegeben wird, die angesichts der bisherigen Texte von Stefan Rehder sich mehr als aufdrängte: Eine Streitschrift wider der Beeinträchtigung des Lebensschutzes, die gleichsam in 11 Kapiteln das Thema aufnimmt und in denen neben der Problematik der Sterbehilfe auch die Fragen der Patientenautonomie, der Früheuthanasie an Kinder, der Palliativmedizin und immer „mal wieder“ der Schwangerschaftsabbruch journalistisch angegangen werden. Der Autor scheut sich im Übrigen nicht, auch einen Blick in die europäischen Nachbarländer zu werfen, deren Parlamentariern er dann glaubt, pauschal vorwerfen zu können, „dass es ihnen sowohl an einfachsten moralischen Kategorien als auch an Verständnis für die anthropologischen Grundlagen des Menschen mangelt“ (S. 65). Meine „Erwartungen“ wurden nicht enttäuscht: Angesichts meiner eigenen Position in dem zuweilen von Botschaften geplagten Wertediskurs wurde ich mit zunehmenden Lesestudium des Buches mit Aussagen konfrontiert, die ihresgleichen suchen und letztlich das Buch als dass erscheinen lassen, was es wohl sein will: eine pointiert, zuweilen provokant, vorgetragene Meinung eines Autors, der sich in besonderer Weise dem religiösen Glauben und den christlichen Botschaften verpflichtet sieht. Da nimmt es nicht wunder, dass kunstvoll die eigene Meinung des Autors mit „Fakten“ untermauert wird und dort, wo es darauf ankommt, seinen Ausführungen besonderes Gewicht zu verleihen, er auf Autoren und Philosophen der „alten Zeit“ und der Gegenwart Bezug nimmt, die sich schnell durch einen Blick in das Literaturverzeichnis identifizieren lassen. Hier finden wir dann – so möchte ich provozierend anmerken – die „üblichen Verdächtigen“, die uns seit Jahren vor einem egozentrischen Individualismus und einem „Werteverfall“ warnen und der Sachbuchcharakter läuft durchaus Gefahr, in den „Hintergrund“ zu geraten, weil bedeutsame Gegenstimmen in dem aktuellen Wertediskurs nahezu in der Gänze ausgeblendet wurden. Hier wäre es wünschenswert gewesen, zumindest in einem Sachbuch den Leserinnen und Lesern den einen oder anderen Literaturhinweis zu erteilen, dass etwa über die Stimmen eines Christoph Student, eines Herrn Klie, eines Robert Spaemann u.a. hinaus namhafte Vertreter aus Wissenschaft, Forschung und Lehre eine diametral entgegen gesetzte Position vertreten und ihre Argumente nicht von minderer Bedeutung und Gewicht sind. Allein der Hinweis etwa auf Norbert Hoerster dürfte nicht ausreichend sein. „Bewegt“ hat mich dann doch insbesondere das 10. Kapitel des Buches mit dem Titel Demenz (S. 156 ff.), in der der Autor Rehder der Frage nachgeht, „was wir von dem öffentlich gemachten Schicksal des großen intellektuellen Walter Jens lernen können“. Dieses Kapitel zu „rezensieren“, bleibt einem gesonderten Beitrag vorbehalten, zumal hier von Stefan Rehder eine Sachfrage angegangen wird, die sich nun wahrlich nicht in der einfühlsamen Schilderung des Falles „Walter Jens“ erschöpfen darf. Auch wenn er glaubt, ohne Romantisierung und ohne Verharmlosung sich dem „Verfall der geistigen Fähigkeiten“ angenähert zu haben und die These vertritt, dass sich nicht die „Person“, sondern bloß deren „Persönlichkeit“ verändert hat, ist hieraus für den konkreten Fall keine Entscheidungsbasis als Fundament gelegt worden, mal ganz davon abgesehen, dass hier der ansonsten nahezu durchgängig „bemühte“ Christoph Student eher doch die These zu vertreten scheint, dass wir alle in gesunden Tagen eine „Verantwortung“ für uns im Zustande der Demenzerkrankung zu tragen haben und diese Inpflichtnahme in der höchst umstrittenen These mündet, im Zweifel von einer Patientenverfügung Abstand zu nehmen. Hierauf ist allerdings der Autor Rehder nicht eingegangen und ein jeder von uns kann aus dem Schicksal des Walter Jens seine ureigenen Lehren ziehen: Der „Bauernhof, dass Kaninchen und die Mohrrübe“ ersetzen wohl nicht den zuvor geäußerten patientenautonomen Willen so wie das an der Fleischtheke geschenkte Brötchen mit Leberkäse – Begebenheiten, die sich sicherlich Eindrücke des momentanen Glücks und innerer Zufriedenheit des an Demenz Erkrankten aufkommen lassen können, aber das Problem des selbstbestimmten Willens nicht zu lösen vermögen und diesbezüglich wird denn auch die Debatte weiter geführt werden müssen. Das Buch ist trotz der möglichen und hier bewusst nicht dargestellten Kritik gleichwohl uneingeschränkt zum Lesestudium zu empfehlen, offenbart es uns doch die Innenansichten eines Journalisten, der sich ebenfalls auf einer Mission befindet. Auch ich als Rezensent zähle zu den „Todesengel“, aber nicht, um „Heil“ oder „Tod“ zu bringen, sondern ein stückweit für das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einer säkularen Verfassungsordnung zu werben. Dass dieses „Werben“ für ein Höchstmaß an individueller Freiheit mit der Metapher von den „Todesengel“ diskreditiert wird, mag hingenommen werden, ändert dies doch letztlich nichts an der Notwendigkeit an der schlichten Erkenntnis, dass insbesondere das Verfassungsrecht nicht mit der Philosophie gleichzusetzen ist. Durchaus positiv soll abschließend vermerkt werden, dass der Autor Stefan Rehder durchgängig in seinem Buch darauf hinweist, dass die Palliativmedizin und die Hospizbewegung zwingend ausgebaut werden müssen. Diese Notwendigkeit kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden; ob es allerdings dem Autor gelungen ist, dass eigentliche Grundübel zu entlarven, wonach die Befürworter eines Patientenverfügungsgesetzes und diejenigen, die die ärztliche Assistenz beim Suizid für wünschenswert und ggf. für geboten erachten, sich ausnahmslos von knallharten wirtschaften Interessen leiten lassen und im Übrigen ein „sozialverträgliches Frühableben“ in einem finanziell stark gebeuteltem Gemeinwesen favorisieren, steht doch eher zu bezweifeln an und bleibt ihrer kritischen Würdigung nach einem Lesestudium des Buches von Stefan Rehder überantwortet. Der Diskurs wird nicht allein von R. Kusch oder Dignitas bestimmt, sondern von einer Vielzahl von Diskutanten, von denen einige die Möglichkeit hatten, etwa im Hinblick auf das Patientenverfügungsgesetz ihre sachverständigen Expertisen zur Anhörung zu bringen. Auch diese dürften dann zu den „Todesengeln“ zählen, rücken diese doch ganz zentral das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Einzelnen in den Fokus ihrer Betrachtungen. Produktinformation des Verlages:
Auf dem nachfolgenden Link findet sich weitere Informationen zum Buch, zum Autor und im Übrigen auch zwei weitere Rezensionen >>> http://www.sankt-ulrich-verlag.de/index.php/buecher/sachbuecher/die_todesengel <<< (html) Vision 2000 Stephan Baier vom 19.05.2009 „Treffend in der Analyse, präzise in der Argumentation: Der Journalist und Bioethik-Experte Stefan Rehder hat ein Buch auf den Markt gebracht, das als Instrument des Argumentierens gegen die über Europa hereinbrechende Euthanasiewelle unentbehrlich ist ... Stefan Rehders gründlich recherchiertes und floot geschriebenes Sachbuch ist mehr als nur eine unentbehrliche Argumentationshilfe gegen den drohenden Vormarsch der Euthanasie. Es ist reich an Argumenten, Details und Fakten, und zugleich die Vision einer neuerlichen Humanisierung des Sterbens und des Todes - also in der Wirkung auch des Lebens.“ (Quelle: http://www.sankt-ulrich-verlag.de/index.php/buecher/sachbuecher/die_todesengel/(darstellung)/buchbesprechung <<<) Kurze Anmerkung zu S. Baier (L. Barth, 29.06.09): Ob sich das Buch als ein unentbehrliches “Instrument des Argumentierens gegen die über Europa hereinbrechende Euthanasiewelle“ erweisen wird, wird die Zeit zeigen müssen. Vielleicht steht am Ende „nur“ die Erkenntnis, dass neben den „Todesengeln“ auch moderne Großinquisitoren am „wirken“ sind, denen die Last des Argumentieren durch fragwürdig klerikal untersetzte Botschaften ein wenig leichter gemacht wird, da diese Botschaften aufgrund ihres „Wahrheitsanspruchs“ nicht mehr verhandelbar zu sein scheinen. Wissenschaft ist der Wettbewerb um das bessere Argument und dieser Wettbewerb setzt freilich voraus, dass zumindest Konsens darüber besteht, sich auf einen argumentativen Prozess einzulassen, deren Argumente zuvörderst (auch!) aus dem „Recht“ zu ziehen und zu entwickeln sind. Ich danke dem Verlag um die Übersendung des Buches und ich hoffe, dass dieses Buch von der Öffentlichkeit angenommen wird. Aus meiner Sicht ist ein aktuelles zeitgeschichtliches Dokument, dass keinen Zweifel darüber auskommen lässt, dass mit dem Patientenverfügungsgesetz die Basis dafür geschaffen worden ist, ein stückweit zur Sicherung der Grundrechte in einem säkularen Verfassungsstaat beigetragen zu haben und es nicht selten die sog. „Todesengel“ sind, die für einen konsequenten Grundrechtsschutz eintreten. Nicht nur den „Todesengeln“ obliegt die Last des Argumentierens, sondern zuvörderst auch denen mit einem beachtlichen Sendungsbewusstsein ausgestatteten Exegeten, die sich uns im Gewande der „Lebensschützer“ präsentieren. Lutz Barth, 29.06.09
Aus dem aktuellen Inhaltsverzeichnis 03/2009: Wir möchten insbesondere Ihr Augenmerk auf den Beitrag v. Dr. Sebastian Kirsch und Josef Wassermann Eine Initiative zur Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen mit verfahrensrechtlichem Ansatz „Der Werdenfelser Weg“ „Die Reduzierung von Fixierungsmaßnahmen in Einrichtungen ist in aller Munde. Das Fachwissen der Pflegenden zum Thema nimmt zu, höchstrichterliche Bekenntnisse definieren Freiräume zu Gunsten verbleibender Lebensqualität, dennoch hinkt die Praxis seltsamerweise hinter dem eigenen theoretischen Wissen hinterher“. Die weiteren Inhalte der aktuellen Ausgabe können Sie im eingestellten Inhaltsverzeichnis unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.btprax.de/cnt/btprax_inhalt.php <<< (html) Literaturhinweise
Aus dem aktuellen Inhaltsverzeichnis 02/2009 Editorial Dagmar Brosey
Aufsätze Wer sind die Akteure und welches sind ihre Anliegen? [...] Dr. Andrea Diekmann
Aufsätze Die Zwangsbehandlung eines Betreuten nach der aktuellen Rechtsprechung Der Streit, ob eine Zwangsbehandlung von Kranken auf betreuungsrechtlicher Grundlage zulässig ist, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, begleitet das Betreuungsrecht von Anfang an. [...] Prof. Dr. Volker Lipp
Aufsätze „Gibt es Umstände unter denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden sollten und ohne ihre Zustimmung psychiatrischer Behandlung ausgesetzt werden? (…) Eine Behandlung, die – obgleich sehr hilfreich für einige – für einige keine Hilfe und für andere eine teilweise Hilfe darstellt und die wenige vielleicht auf Dauer schädigen wird?“ [...] Prof. Dr. Petra Garlipp
Aufsätze Das Betreuungsrecht betont den Vorrang von Hilfen und gebietet, vor einem Eingriff in die persönliche Freiheit alle alternativen Hilfemöglichkeiten auszuloten. [...] Heiner Melchinger
Aufsätze Auch im Betreuungswesen ist das Persönliche Budget derzeit ein wichtiges Thema. [...] Prof. Dr. Felix Welti Quelle: BtPrax.de, Bundesanzeiger Verlag >>> http://www.btprax.de/index.php?main=home <<< (html) Literaturhinweise
v. Michael Mayer, in Arztrecht 04/2009, S. 88 ff.
v. Christiane Woopen and Anne Rummer, in MedR 03/2009, S. 130 ff.
Gian Domenico Borasio, in Ethik Med 01/2009, S. 21 ff.
Literaturtipp! Whistleblower und Denunziatoren v. Deiseroth, Derleder in ZRP 8/2008, S. 248 ff. Zur Erinnerung: Die Bundesregierung erwägt die Einführung eines neuen § 612a ins Bürgerliche Gesetzbuch zum Schutz von sogenannten Whistleblowern vor negativen dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen für ihr "Alarmschlagen". Dr. Dieter Deiseroth und Prof. Dr. Peter Derleder widmen sich unter dem Titel "Whistleblower und Denunziation" der aktuellen Thematik. Vgl. allgemein zur Problematik auch die vom Bundestag – Wissenschaftliche Dienste - eingestellten Informationen unter >>> http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2009/whistleblower.pdf <<< Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen v. Dipl.-Jur. Sabine Butters, Abteilungsleiterin der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Thüringen, in Ärzteblatt Thüringen 03/2009, S. 185 ff. Quelle: ÄK Thüringen.de, >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu09_185.pdf <<< (pdf.) Diagnostische Versäumnisse bei akuter Appendizitis Aus der Arbeit der Gutachterkommission von Herbert Weltrich und Herwarth Lent, in Westfälisches Ärzteblatt 03/09, S. 67 ff. Hinweis: Mit dem nachfolgenden Link werden Sie zu den Seiten der ÄK Westfalen-Lippe (Archiv des Westf. ÄBL) weitergeleitet. Dort können Sie dann die aktuelle Ausgabe downloaden (L.B.) >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=487 <<< (html)
Von Lehrenden für
Lehrende!
InhaltMaria Pohl Ethik in der Pflege – Gestaltungsvorschläge für ein „schwieriges“ Thema im Unterricht Marianne Rabe Fallorientiert arbeiten im Ethikunterricht Klaudia Borchard Förderung moralischer Kompetenz im Ausbildungsverlauf Horst Rüller Unterrichtsstunde: „Zivilcourage im Berufsalltag“ Annerose Bohrer, Horst Rüller Arbeitsblätter zum Unterrichtsthema „Ethik“ Axel W. Bauer Ethikberatung im Krankenhaus durch das Klinische Ethikkomitee (KEK) Madeleine Viol „Was du nicht willst, das man dir tut, das ...“ – freiheitsentziehende Maßnahmen unter ethischen Gesichtspunkten
"Prodos" kommt aus dem Griechischen und bedeutet soviel wie "Fortschritt". Unter dieser Zielsetzung wurde der Prodos-Verlag 1992 von Lehrenden für Lehrende gegründet. Vornehmliche Zielgruppe waren Lehrende und Lernende in den diversen Pflegeausbildungen, die mit neuesten Erkenntnissen aus der Didaktik wie der "Fachdidaktik Pflege" versorgt werden sollten. 1996 wurde die Zeitschrift "Unterricht Pflege" als regelmäßig erscheinendes Publikationsorgan ins Leben gerufen. Nach wie vor arbeitet eine Reihe von ehemaligen Pflegekräften aus der Gründungsphase haupt- und nebenberuflich als Autoren oder auch redaktionell an der Zeitschrift mit. Eine Reihe von ihnen hat inzwischen ein Studium absolviert, einige von ihnen besetzen einen Lehrstuhl bzw. sind Lehrbeauftragte von Universitäten/Fachhochschulen. Mehr über den Verlag erfahren Sie auf dem nachfolgenden Link: >>> http://prodos-verlag.de/start.php <<< (html) Zum Thema „Ethik – Vorschläge für den Unterricht“ >>> http://prodos-verlag.de/start.php?best=0063 <<< (html)
Aus dem aktuellen Inhaltsverzeichnis 01/2009
Editorial ich begrüße zur ersten Ausgabe im neuen Jahr und wünsche Ihnen ein gutes und gesundes Jahr 2009. [...] Dagmar Brosey
Aufsätze Was hat die gesetzliche Betreuung seit 1992 für Selbstbestimmung und Teilhabe kranker und behinderter Menschen geleistet und wo bestehen noch Schwächen? – Ein Überblick. [...] Carola von Looz
Aufsätze In diesem Beitrag wird versucht, erste Anhaltspunkte für mçgliche Kriterien und Verfahren zur Auslegung von Patientenverfügungen zu beleuchten, im Sinne der Worte der Bundesministerin der Justiz Zypries in der Orientierungsdebatte zur Patientenverfügung am 29. März 2007 im Deutschen Bundestag: „Man kann … nicht [sagen]: Da ist ein Halbsatz nicht deutlich genug; deswegen gilt…alles nicht. Man muss…aus dem, was zum Ausdruck kommt…aus einer Gesamtschau des Lebens und der Situation, in der sich der Patient befindet, heraus argumentieren und … zu dem Ergebnis kommen: … Das ist das, was der Patient gewollt hat.“1 Da eine gesetzliche Regelung durch Vorgaben für Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Inhalts einer Patientenverfügung zumindest einen Rahmen für die Ermittlung des (mutmaßlichen) Willens des Betroffenen schaffen kann,2 erfolgt zugleich – exemplarisch für andere Entwürfe3 – eine Betrachtung des Gesetzentwurf-Stünker et al. unter dem Blickwinkel, wie sich eine derartige Regelung auswirken könnte bzw. welche Probleme auch nach dem Inkrafttreten eines der vorliegenden Entwürfe wohl erhalten bleiben werden. [...] Prof. Dr. Birgit Hoffmann
Aufsätze
I. Einleitung Dr. Michael de Ridder
Aufsätze
Grundgedanke Wilfried Meyerling/Achim Lüdecke
Aufsätze Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixierungen und andere Freiheitsbeschr änkungen stellen im Pflegealltag eine noch viel zu häufig angewendete Intervention dar, die nach den neuesten Erkenntnissen meist kontraindiziert ist und viele Gefahrenquellen und Sekundärfolgen für den Betroffenen bergen. Im Projekt ReduFix – Reduzierung von körpernaher Fixierung wurde erfolgreich gezeigt wie es gelingen kann, auf Fixierungen zu verzichten oder die zeitliche Anwendung zu reduzieren. Für Betreuer eröffnet das Projekt Zugangswege und Argumentationshilfen, um die Anregung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen kritisch zu prüfen, im Besonderen unter dem Gesichtspunkt der Alternativen zu Fixierungen. Es setzt gleichzeitig Standards für den verantwortlichen Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen in den Routinen des Betreuungsalltags sowohl für Betreuer als auch für die Vormundschaftsgerichte. [...] Prof. Dr. Doris Bredthauer/Prof. Dr. Thomas Klie/Madeleine Viol Literaturspiegel
Zeitgemäße Sturzprophylaxe v. Siegfried Huhn, in Die Schwester/Der Pfleger 02/09, S. 112 ff. ______________________________________________ Rechtliche Perspektive Sturzprophylaxe muss sich am Stand der Wissenschaft orientieren v. Volker Großkopf, in Die Schwester/Der Pfleger 02/09, S. 120 ff. Kurze Anmerkung (L. Barth, 03.02.09): Der Beitrag weist zu Recht darauf hin, dass insbesondere Krankenhäuser und Pflegeheime in besonderer Weise aufgefordert sind, ihren Sorgfaltspflichten im Umgang mit sturzgefährdeten Patienten nachzukommen. Im Ergebnis zutreffend weist Großkopf darauf hin, dass die Entwicklung von Handlungsstrategien aus juristischer Perspektive dadurch erschwert wird, dass die Rechtsprechung insbesondere mit Blick auf die haftungsbegründenden Umstände eines Sturzereignisses durchaus uneinheitlich ist. Zwar bieten diesbezüglich die beiden höchstrichterlichen Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2005 ein wenig Orientierung an, wenngleich m.E. nach der BGH ohne erkennbare Not die Pflichten der Träger an Maßnahmen ausrichtet, die für diese mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisiert werden können. Dies wird nicht weiter von Großkopf problematisiert, obgleich doch hier der BGH zwei „ungeschriebene Tatbestandsmerkmale“ eingeführt hat, die zumindest einer Diskussion bedurft hätten. Dass hierbei die Betreuung eines dementiell erkrankten Bewohners ggf. erhöhte Fürsorge- und Aufsichtspflichten nach sich ziehen, dürfte auf der Hand liegen.
Vgl. dazu weiterführend die diesseitige Argumentation in Zu den Aufsichtspflichten einer Alten- und Pflegeeinrichtung über einen dementiell erkrankten Bewohner – ein Beitrag in drei Teilen v. Lutz Barth, in (1. Teil) PflR 2008/1, 3 ff.; (2. Teil) PflR 2008/2, 53 ff.; (3. Teil) PflR 2008/3, 103 ff. – jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung; ferner Förderung von Mobilität und Sicherheit bei Menschen mit demenziellen Einschränkungen in stationären Einrichtungen und die Debatte um die "Aufsichtspflicht" v. Th. Klie, in PflR 2008/8, 366 ff. Im Übrigen darf hier auf den Gastbeitrag von RA(in) Dr. R. Schultze–Zeu, Haftung bei Sturzfällen im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim unter Heranziehung der Beweiserleichterung des voll beherrschbaren Risikos, verwiesen werden.
Literaturspiegel
Zugleich darf hier auf das
Heft 11/2008 der Zeitschrift
Medizinrecht verwiesen werden.
Literaturspiegel Untersuchung: Delegation von Serviceaufgaben spart Zeit und Geld v. J. Bothe, in Die Schwester/Der Pfleger, 01/2009, S. 10 ff. Ärztliche Delegation lohnt sich – aber die ökonomischen Effekte sind wesentlich geringer als bei der Delegation von pflegerischen Tätigkeiten an Stationshilfen. Dies zeigen die Ergebnisse eines Hochschulprojektes, bei dem ärztliche und pflegerische Tätigkeiten im Hinblick auf ihr Delegationspotenzial untersucht wurden. Literaturspiegel
· Entscheidungen am Lebensende, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung v. Jox / Heßler /Borasio, in Nervenarzt 2008/6, S. 729 ff.
· Die Delegation ärztlicher Aufgaben hat auch strafrechtliche Aspekte K. Ellbogen untersucht die strafrechtliche Dimension des sog. Erfurter Narkose-Zwischenfalls, in ArztR 12/2008
· Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege v. H.R. Sträßner, (1. Teil), in PflR 2008/6, S. 253 ff.; (2. Teil), in PflR 2008/7, S. 307 ff.
· Die Autonomiekonzeption in Patientenverfügungen - Die Rolle von Persönlichkeit und sozialen Beziehungen v. S. Brauer, in EthikMed 2008/3, S. 230 ff.
· Ethik in der Psychiatrie v. H. Helmchen, in ZME 2008/3, S. 207 ff.
· Haftungsrechtliche Aspekte der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Medizinpersonal - unter besonderer Berücksichtigung der Anästhesie v. A. Spickhoff / M. Seibl, in MedR 2008/8, S. 463 ff.
· Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht v. W. Zimmermann, in BtPrax 2008/5, S. 185 ff.
· Leserbrief: Aktive Sterbehilfe bei Menschen im Wachkoma? v. Borasio / Schöch / Kutzer / Jox, in Nervenarzt 2008/3, S. 357 ff.
· "Unantastbar?" Sterbehilfevereine: Eine Herausforderung für den Rechtsstaat v. R. Müller-Piepenkötter, in ZfL 2008/3, S. 66 ff. Palliativmedizin macht Euthanasie überflüssig Ein Kommentar v. J. Bonelli, in österreichische ärztezeitung, 2 3 / 2 4 v. 15. Dezember 2008 Quelle: imabe.org >>> http://www.imabe.org/fileadmin/downloads/presse/2008-12-15_OeAeZ.pdf <<< (html)
Ausgabe 6/2008 erschienen. Auf dem nachfolgenden Link können Sie das aktuelle Inhaltsverzeichnis mit einem kurzen Abstract zu den einzelnen Beiträgen nachlesen. Quelle: btprax.de >>> http://www.btprax.de/cnt/btprax_inhalt.php?select_ausgabe=6&select_jahr=2008 <<< (html) Therapie von Verhaltensstörungen bei Demenz „Im Verlauf einer Demenzerkrankung kommt es bei einem Großteil der Betroffenen zu Verhaltensstörungen. Diese sind meist je nach Erkrankungsstadium unterschiedlich gravierend und können oft bereits durch die ohnehin gebotene antidementive Therapie mit gebessert werden. Die praktische Vorgehensweise in den Krankheitsstadien erläutert diese Übersicht“ v. Matthias Riepe, in DNP 11/2008, S. 37 ff. Literaturauswertung
Literaturhinweis: End-of-Life-Care „Das Zulassen des Todes und die Auseinandersetzung mit Sterbesituationen ist immer noch ein Tabuthema, das die Begegnung und Kommunikation mit Menschen in der letzten Lebensphase außerordentlich erschwert“, schreibt H. Christof Müller-Busch, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, in seiner GGW-Analyse. Erst langsam beginnen wir, Sterbenden eine würdige Begleitung zu bieten. Dazu bedürfe es auch besserer Strukturen und Ressourcen – ein Anliegen der jüngsten Gesundheitsreform. Der Autor drängt aber auch auf eine Qualitätssicherung sowie begleitende Versorgungsforschung, die das Thema „Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen“ zum Thema hat. Zehn bis 20 Prozent aller Menschen sterben in einer stationären Pflegeeinrichtung, obwohl dies nicht ihrem Wunsch entspricht. Das Pflegeheim als letzte Station des Lebens wird insbesondere für schwerstpflegebedürftige und an Demenz erkrankten Menschen immer mehr zur Realität. Und ihre Versorgung zeigt trotz vieler Fortschritte noch gravierende Mängel, die dringend behoben werden müssen, so Maik H.-J. Winter von der Hochschule Ravensburg-Weingarten. Um die Gesundheitskosten im Alter und am Lebensende geht es in der Analyse von Stefan Felder, Universität Duisburg-Essen. Der Autor rechnet vor, dass das Alter nur einen schwachen Einfluss auf die Gesundheitsausgaben hat." Analysen:
1. H. Christof Müller-Busch , Palliativmedizin in
Deutschland: Menschenwürdige Medizin am Lebensende – ein Stiefkind der Medizin?
2. Maik H.-J. Winter , Pflegeheime auf dem Weg zu
Institutionen des Sterbens? 2. Stefan Felder, Im Alter krank und teuer? Gesundheitsausgaben am Lebensende Quelle: Wissenschaftliches Institut der AOK >>> Inhaltsverzeichnis GGW Ausgabe 4/2008 (Oktober) 8. Jahrgang <<< (html) „Ein Heim ist immer nur die zweitbeste Lösung“ Gespräch mit Klaus Dörner und Michael Graber- Dünow Sonja Siegert Langfassung des Gesprächs aus Dr. med. Mabuse Nr. 169, September/Oktober 2007 Quelle: Mabuse-Verlag.de >>> http://mabuse-downloads.de/zeitschrift/169_DoernerGraber.pdf <<< (pdf.)
Ausgabe 5/2008 erschienen.
Aus dem Inhaltsverzeichnis
Delegation ärztlicher Leistungen: Notwendige Präzisierungen v. Thomas Gerst, in Dtsch Arztebl 2008; 105(41): A-2138 Quelle: Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=61783 <<< (html) Literauswertung Oktober 2008 – Teil 1
Kausalität, Beweiswürdigung und Beweislastverteilung in der Arzthaftung Teil 1 des
dreiteiligen Artikels beschäftigt sich mit Grundsätzen des
Kausalitätsnachweises. - Aus der Arbeit der Gutachterkommission - Folge 50 Quelle: Ärztekammer Nordrhein >>> Rheinisches Ärzteblatt, aus Heft 09/2008 <<< (html)
Ausgabe 4/2008 erschienen.
Literaturauswertung August 2008 (2. Teil)
Literaturauswertung August 2008 (1. Teil)
Wohnbereichsleitung
PDL
Gerontopsychiatrie
Defibrillation durch
Pflegekräfte
"Neue Berufsgruppen im OP,
um Ärzte und Pflegende zu entlasten!" Mit Helium in den Tod? Zur Diskussion um die Beihilfe zum Suizid in der Schweiz Ein Beitrag v. M. Zimmermann-Acklin, in Zeitschrift Ethik in der Medizin, 02 / Juni 2008, S. 83 ff. PEG - Leben oder Leiden “Rund 140 000 Pflegebedürftige werden in Deutschland mittels einer PEG-Sonde versorgt. Allzu häufig aber dient diese Art der künstlichen Ernährung nicht dem Wohl der Betroffenen, sondern der Entlastung von Pflegenden, Ärzten und Angehörigen.“ Ein Beitrag v. Michael de Ridder, in Altenpflege 07/2008 In Würde sterben - nur im Ausland? v. R. Kusch, (in NStZ 08/2007, S. 436) Hinweis: Der Beitrag ist v. R. Kusch auf der Seite v. Dr. Roger Kusch Sterbehilfe e.V. als Pdf. – Dokument abrufbar (Quelle und Link hierzu: >>> http://www.kuschsterbehilfe.de/rg/files/PDF/Sonstiges/Aufsatz%20NStZ%208%2D2007.pdf <<<) Gesundheit: Wohl oder Wille? Woran orientiert sich die Medizin? v. H.-L. Schreiber Quelle: Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie e.V. (DEGRO) >>> Festvortrag aus 2007 <<< (pdf.) Auch die Altenpflege hat ihr Berufsethos Was kann und soll geschehen, wenn sich die Pflegenden physisch oder psychisch überfordert fühlen, wenn das ihnen Abverlangte nicht mit ihrem Sinn fürs Praktische, mit ihrer Kenntnis der zu Pflegenden, mit ihrem Gewissen übereinstimmt? Der Autor hat Nachdenkliches in folgendem Beitrag zusammengetragen. Dr. Friedrich Haarhaus, in Die Schwester/Der Pfleger Ausgabe 07/2008 Der tödliche Schock: Schnelle Hilfe bei Anaphylaxie und Asthma-Anfall v. M. Thöns, S. Müller, Quelle: >>> in Der Hausarzt 08/2008, S. 48 ff. <<< (pdf.)
Zivilcourage in der
Altenpflege Menschen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände erkennen und diese öffentlich machen, sind in der Fachwelt als "Whistleblower" bekannt. Wer sich in der Altenpflege zu einem solchen Schritt entschließt, muss sich der Gefahren und möglichen Konsequenzen bewusst sein Was soll eine Altenpflegerin in einem Pflegeheim tun, wenn sie Missstände feststellt, die trotz ihrer Vorsprachen bei Vorgesetzten, Heimleitung oder Heimträger nicht abgestellt werden? Soll sie den Mund halten und "wegsehen"? Oder soll sie sich an Angehörige oder an die Heimaufsicht, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Staatsanwaltschaft, ihre Gewerkschaft oder gar direkt an die Presse wenden? v. Dieter Deiseroth, in Altenpflege 06/2008 Quelle: Vincentz.net >>> Aus dem Inhalt der Zeitschrift Altenpflege 06/2008 <<< (html)
Ausgabe 3/2008
Aus dem Inhaltsverzeichnis
Voluntas et vita: Tertium non datur - Über Behandlungsabbruch, Patientenverfügung und artifizielle Ernährung Kann der mutmaßliche Wille eines Patienten nicht ermittelt werden, so muss bis ans Lebensende, auch unter Einsatz von Apparatemedizin, weiterbehandelt werden. Der Autor Schmidt-Recla befürwortet die Aufnahme der Patientenverfügung in das BGB. v. A. Schmidt-Recla , in MedR 4/2008, S. 181 ff. Parkinson-Krankheit und Parkinson-Syndrom Differentialdiagnostik und aktuelle Behandlungsoptionen v. A. Rössler, A. Niesen, R. Baum, in >>> Ärztebl. Thüringen, 19 (5), 273 - 277, 2008 <<< (pdf.) Auf unhaltbare Missstände hinweisen Überlastungsanzeige v. E. Bachstein, in Die Schwester/Der Pfleger, 06/2008 Patientensicherheit - offen zu Fehlern stehen Pro und Contra v. F. Sitzmann, H. Fillibeck, in Die Schwester/Der Pfleger, 06/2008
Der Sommer ist da und die gemeine Zecke auch! Anlässlich des schönen Wetters dürfen wir an dieser Stelle auf den sehr instruktiven Beitrag von Ebbo Schnaith in der renommierten Fachzeitschrift Der Hausarzt verweisen.
Die Dokumentation des
4. Kongress "Qualitätssicherung in ärztlicher Hand - zum
Wohle der Patienten" findet sich auf den Seiten der Ärztekammer Nordrhein und wir möchten hier auf einen der thematischen Schwerpunkte verweisen: Der alte und der demente Patient - Anforderungen an die medizinische Versorgung Die Dokumente sind jeweils im Pdf.-Format downloadbar.
Quelle: Ärztekammer Nordrhein >>> Zur Dokumentation <<< Die sterile Aufbereitung von Instrumenten in der Arztpraxis Quelle: v. R. Kiesecker / M. Eissler, in ÄBW 04/2008, S. 174 ff. (pdf.) Hygiene und Injektionsprävention Quelle:v. H. Kamps, in ÄBW 04/2008, S. 174 ff. (pdf.) Hygienemängel: „Voll beherrschbare Risiken“ Bei Verstößen gegen Hygienestandards führt deren Aufdeckung fast automatisch zur Haftung des Arztes oder der Klinik. Quelle: >>> v. M. Klein, (Dtsch Arztebl 2008; 105(17): A-915),in >>> Ärzteblatt.de <<< (html)
>>> Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung <<<
Aus dem Inhalt 02/2008: (Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags)
Tod durch die Tablette? Medikationsfehler in Klinik und Praxis sind nicht selten Ursache von Erkrankung und Tod. Ein Problemlösungskonzept soll Abhilfe schaffen Quelle: Nieders. ÄBl 04/2008 (online) >>> zum Beitrag <<< (html) Von Fall zu Fall Aus der Sammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle. Diesmal: Nervus ulnaris-Parese als Lagerungsschaden – wann verschuldet, wann unverschuldet? Quelle: Nieders. ÄBl 04/2008 (online) >>> zum Beitrag <<< (html) Die Patientenverfügung – Aktuelle Entwicklungen und derzeitige Rechtslage v. Hubert Klein, in RDG 02/2008, S. 52 ff. In den Blick nehmen Jahrelang konnten Mitarbeiter aus der Altenpflege allenfalls darüber spekulieren, ob und wann sich demenzkranke Menschen in ihrer Einrichtung eigentlich wohlfühlten. Die Beobachtungsmethode des Dementia Care Mapping (DCM) gibt ihnen nun mehr Sicherheit v. Gerlinde Strunk-Richter, in Altenpflege 04/2008 Mit Kennzahlen gegen Mangelernährung Kundenbefragung, pflegefachliche Kennzahlen und Benchmarking schaffen in den Heimen der Sozialholding Mönchengladbach Transparenz und ständige Verbesserungen auch in dem sensiblen Bereich der Ernährung. v. Jan Herfs, Maria Richartz und Elena Tabert, in Altenheim 04/2008 Die strafrechtliche Absicherung der ärztlichen Aufklärungspflicht v. Dr. jur. Klaus Ellbogen, in ArztRecht 02/2008, S. 32 ff.
Literaturtipp:
Die Autorin Grit Böttger-Kessler hat die Einstellungen von ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern zur Aktiven Sterbehilfe an Wachkomapatienten untersucht. Über die Hälfte der Befragten votierte für eine Veränderung der Gesetzeslage in Deutschland nach niederländischem Vorbild und damit für die Legalisierung der Aktiven Sterbehilfe. Eine deutliche Mehrheit hielt es unter bestimmten Umständen für gerechtfertigt, das Leben eines Menschen im Wachkoma aktiv zu beenden. Die Befürwortung war jeweils signifikant häufiger bei Untersuchungsteilnehmern, die jünger waren, Berufsanfänger, konfessionslos, mit ihrer beruflichen Situation unzufrieden, aus den neuen Bundesländern stammend oder geschieden. Von Grit
Böttger-Kessler ISBN-10: 3-938304-53-
Oft wird zu spät daran
gedacht – auch die Hausärzte sind gefordert Jährlich sterben in Deutschland etwa 75 000 Menschen an einer Sepsis. Die „Blutvergiftung“ ist in manchen Krankenhausabteilungen die Todesursache Nummer eins. Viele Menschen könnten gerettet werden, wenn schneller gehandelt würde. Da sich ein Drittel der Patienten die Sepsis ambulant zuzieht, steht dabei auch der Hausarzt in der Verantwortung! v. H. Gross , in Quelle: >>> MMW-Fortschr. Med. Nr. 9 / 2008 (150. Jg.), S. 12 ff. <<<
Bei Sepsisverdacht keine
Zeit verlieren Ein Interview mit F. Bloos in Quelle: >>> MMW-Fortschr. Med. Nr. 9 / 2008 (150. Jg.), S. 16 ff. <<< Medizin am Lebensende: Sondenernährung steigert nur selten die Lebensqualität v. M. de Ridder, in Quelle: >>> Dtsch Ärztebl 2008; 105(9): A-449 ff. <<< Wider den therapeutischen Nihilismus - Wirksame Therapiestrategien bei Demenz v. A. Fellgiebel, J. Peters und I. Schermuly Der Durchbruch zur kausalen Behandlung von Demenzerkrankungen steht noch bevor. Unsere gegenwärtigen Therapieoptionen sind sicherlich nur ein erster Schritt, aber zu einem therapeutischen Nihilismus besteht – auch in Zeiten knapper Budgets – kein Anlass. Diese Übersicht fasst die gegenwärtig verfügbaren medikamentösen und nicht medikamentösen Therapieoptionen bei Demenz bewertend zusammen und gibt einen kurzen Überblick über die in Entwicklung befindlichen neuen Substanzen zur Behandlung der Alzheimererkrankung. Quelle: DNP Heft 01/2007, S. 45 ff. >>> zum vollständigen Artikel <<< (pdf.)Zum neuen internetbasierten Fehlerberichts- und Lernsystem für die Altenpflege v. R. Roßbruch, in Editorial Zeitschrift PflegeRecht 01/2008
Kurze Anmerkung (L. Barth): Der Unterzeichnende selbst hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kritik am System nicht stichhaltig ist und es in der Tat darum geht, eine neue „Fehlerkultur“ zu etablieren.
In Zeitschrift ArztRecht 08/2007 Mit Beiträgen von Prof. Dr. med. Klaus Junghanns, Prof. Dr. med. H.-J. Polonius und Dr. jur. Berhard Debong. Die Autoren zeigen aus medizinischer und rechtlicher Sicht die Grenzen für die Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten an nichtärztliches Assistenzpersonal auf. (hier können Sie das Inhaltsverzeichnis v. Heft 8 aus 2007 (pdf.) >>> downloaden <<<) Ergänzend hierzu darf auf folgende Literatur zu dem nach wie vor umstrittenen Thema verwiesen werden:
R. Roßbruch ,
Die Delegation ärztlicher
Tätigkeiten an Pflegende aus pflegerischer Sicht
Die Delegation ärztlicher
Tätigkeiten
Kooperation statt Konfrontation. Im Arbeitsalltag kommt es immer wieder
zu Kompetenzstreitigkeiten zwischen Pflegepersonal und Ärzteschaft
Standortbestimmung Pflege – Rechtspolitische, rechtssoziologische,
rechtswissenschaftliche, und pflegewissenschaftliche Überlegungen zur
Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
Standortbestimmung Pflege - Eine kurze Stellungnahme v. L. Barth
zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler, in Der Schwester/Der
Pfleger 08/2006
"Standortbestimmung Pflege – zugleich eine Stellungnahme zum
gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in „Die Schwester/Der Pfleger
08/2006“
Pflegemängel und Ursachenforschung: Fehlentwicklungen im Pflegerecht!?
Pflege will erweiterte Kompetenzen: Ein Plädoyer für die ärztliche
Versorgung
Psychopharmakaverordnung im
Altenpflegeheim –
Psychopharmakaverordnung im
Altenpflegeheim –
Wie sollen wir Patienten mit
Demenz behandeln? Die ethisch problematische Funktion der Antidementiva
Ethische Probleme der
Pflegenden im Altenpflegeheim - Nachdenkliches zur Psychopharmakaverordnung aus
Sicht eines Heimleitenden
Freiheitsentziehende Maßnahmen
in Altenpflegeheimen – rechtliche Grundlagen und Alternativen der Pflege
Ansätze zur „heimärztlichen
Versorgung“ und die geplante Pflegereform
Der Heimarzt – Ein Modell zur
Verbesserung der ärztlichen Betreuung in Pflegeheimen
Ethikberatung und Ethik-Komitee
im Altenpflegeheim (EKA)
Ethikberatung – Ethik-Komitee
in Einrichtungen der stationären Altenhilfe (EKA) - Eckpunkte für ein Curriculum
Ist die Institutionalisierung
und Legalisierung der Suizidbeihilfe gefährlich?
Künstliche Ernährung –
lebensnotwendig oder verzichtbar?
Behandlungsbegrenzung durch
eine Patientenverfügung – im individuellen Fall auch mit Blick auf neue
therapeutische Möglichkeiten!
Parkinson heißt mehr als motorische Defizite Wenn die Begleitsymptome das Bild beherrschen Quelle: v. Jörg B. Schulz, Göttingen >>> DNP 12/2007, S. 43 ff. <<< (pdf.)
Welche antidepressive
Therapie für Epilepsiepatienten? „Welche Medikamente darf ich verordnen, wenn mein Epilepsiepatient auch eine Depression entwickelt? Denn einige Antidepressiva stehen in dem Ruf, prokonvulsiv wirksam zu sein. Dr. Thomas Mayer, Chefarzt am Sächsischen Epilepsiezentrum Radeberg, gibt Entwarnung, rät aber bei der Umstellung auf generische Antiepileptika zur Vorsicht“. Quelle: v. Thomas Mayer >>> DNP 12/2007 (ZNS-Sprechstunde) , S. 20 <<< (pdf.)
Gehtraining, Medikamente, Ballondilatation, Stent?
Franz Wagner,
Ethische Überlegungen zur Sterbehilfe v. Norbert Hoerster, in Aufklärung und Kritik, Sonderheft Nr. 1 / 1995 - Schwerpunkt "Peter Singer" Quelle: Gesellschaft für kritische Philosophie Nürnberg >>> http://www.gkpn.de/singer7.htm
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