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mit Hyperlinkfunktion (pdf.)
Zum PID-Gesetz und zur PID-Rechtsverordnung: "Das Gesetz zur Präimplantationsdiagnostik und die ausstehende Rechtsverordnung: Offene Fragen" Einführendes Referat anlässlich des „Spiegelsaalgesprächs“ in Magdeburg am 18.01.2012 zur Präimplantationsdiagnostik v. Hartmut Kreß Quelle: Sozialethik / Uni Bonn / Hartmut Kreß >>> http://www.sozialethik.uni-bonn.de/kress/vortraege/kress_pid-gesetz_u.-verordnung_18.1.2012.pdf <<< (html) Herausforderung und Chance – Das Angehörigengespräch mit der Bitte um eine Organspende v. Anne-Bärbel Blaes-Eise, Undine Samuel, Alexandra Hesse in Hess. ÄBl. 02/2012, S. 99 ff.; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2012/2012_02/2012_02_10.pdf <<< (pdf.) „Palliative Care“: Bericht vom Symposium „Innovative Therapien in der Palliativmedizin“ Quelle: BERLINER ÄRZTE 2/2012 S. 24 ff.; online unter >>> http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae1202_024.pdf <<< (pdf.) Das ethische Stichwort - Toleranz
v. Hartmut Kreß, Todesfälle bei Gurtfixierungen Deaths Due to Physical Restraint v. Berzlanovich, Andrea M.; Schöpfer, Jutta; Keil, Wolfgang, in Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0027; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen <<< (html) Literaturtipp Die rechtliche Regulierung von Sterbehilfegesellschaften v. Carmen Gottwald (2011) Kurzfassung:
„In Deutschland
existieren bislang keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Beihilfe zum
Suizid. Diese vergleichsweise liberale Haltung sieht sich zunehmender Kritik
ausgesetzt, seitdem Suizidhilfeorganisationen versuchen, auch in Deutschland Fuß
zu fassen. Besteht Anlass, an der geltenden Rechtslage zu rütteln oder zumindest
eine Sonderregelung für die institutionalisierte Beihilfe einzuführen? Quelle: OPUS Würzburg; auf dem nachfolgenden Link können Sie den Volltext der interessanten Dissertation downloaden >>> http://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/volltexte/2011/5637/ <<< (html) Hinweis: Lizenz >>> Creative Commons - Namensnennung, Nicht kommerziell, Keine Bearbeitung <<< (html) „Darf die Kirche zur Wahrung ihrer Rechte die Grundrechte verdrängen? Zum kirchlichen Arbeitsrecht und zu den derzeitigen Kontroversen über ein Streikrecht in kirchlich getragenen Einrichtungen". v. Hartmut Kreß Referat am 17.11.2011 in Kassel auf der 9. Fachtagung der Diakonischen ArbeitnehmerInnen-Initiative e.V. „Kirchliches Arbeitsrecht in der Krise“ Quelle: Hartmut Kreß, online unter >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.uni-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_grundrechte_kirchliches_arbeitsrecht_17.11.2011.pdf <<< (pdf.) Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – eine Art „Grundgesetz“ der Hospiz- und Palliativarbeit? v. Lutz Barth
Gerne können Sie mit uns auch über den Beitrag diskutieren. Wir haben den Beitrag im BLOG „Ärztliche Suizidassistenz“ eingestellt.
Rechtsfragen bei ZVK,
Absaugen &. Co. v. Hans Böhme, in Die Schwester/Der Pfleger 10/2011, S. 1031-1035 Kurze Anmerkung (L. Barth, 04.10.11): Aus gegebenem Anlass erscheint es eigentlich notwendig, umfassend auf den Beitrag v. Hans Böhme einzugehen, da er sich erneut dazu hinreißen lässt, darauf hinzuweisen, dass „im Lichte des Art. 12 Grundgesetz (freie Berufsausübung) (…) alles gemacht werden (darf), was nicht ausdrücklich verboten ist“ (S. 1035). Ein höchst „höchst gefährlicher Hinweis“, der so keinesfalls haltbar ist und nicht zur allgemeinen „Leitmaxime“ weder von der Ärzteschaft noch von den anderen Gesundheitsfachberufen deklariert werden sollte. Die Risiken sowohl unter zivilrechtlichen Haftungsaspekten als auch der Strafbarkeit betrachtet, wären mehr als „nur“ beachtlich! Des weiteren geraten erneut die Autoren Roßbruch und Barth in das „Visier“ von Hans Böhme: „Soweit von Roßbruch und Barth geltend gemacht wird, dass in fachlichen Bereichen der Arbeitgeber nichts zu sagen habe, sondern ein Fachvorbehalt des Mitarbeiters gelten würde, wird verkannt, dass auch insoweit das für unser Rechtssystem übliche Regel-Ausnahme-Prinzip gilt, was bedeutet, dass das Eigentums und die damit verbundenen Machtverhältnisse nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eingeschränkt werden dürfen. Hier gilt im Endeffekt nichts anderes als beim Grundrecht auf Berufsausübung. Auch das Grundrecht auf Eigentum ist nur durch ein förmliches Gesetz einschränkbar.“ (Böhme, s.o., S. 1033). Mit Verlaub: Barth hat in seiner grundlegenden Stellungnahme unter dem Titel "Standortbestimmung Pflege – zugleich eine Stellungnahme zum gleichnamigen Beitrag von H. Böhme und M. Hasseler in der Zeitschrift Pflegerecht (1. Teil), PflR 2007/6, 253 ff.; (2.Teil), in PflR 2007/7, 307 ff.; (3. Teil), in PflR 2007/8, 356 ff.) mit Blick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers Position bezogen und hierbei zugleich die Ausführungen Roßbruchs in seinem Beitrag Zur Problematik der Delegation ärztlicher Tätigkeiten an das Pflegefachpersonal auf Allgemeinstationen unter besonderer Berücksichtigung zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Aspekte, in PflR Teil 1(PflR 3/2003, S. 95 ff.), Teil 2 (PflR 4/2003, S. 139 ff.) wie folgt kommentiert:
An dieser Auffassung wird festgehalten, zumal diese nach wie vor der ganz herrschenden Lehre im Arbeitsrecht entsprechen dürfte. Deshalb wäre es hilfreich gewesen, wenn der Autor Böhme diesbezüglich mit Gegenargumenten aufgewartet hätte, anstatt sich pauschal auf Grundrechte zu berufen, die hier zwar einschlägig sind, aber letztlich zunächst nichts an der rechtlichen Einordnung des Direktionsrechts des Arbeitgebers verändern. Darüber hinaus gibt der Beitrag allerdings Anlass zu kritischen und grundsätzlichen Anmerkungen, so dass hierzu in Kürze eine Stellungnahme erfolgen wird. Vorweg sei allerdings darauf hingewiesen, dass es zwingend erforderlich ist, mit Blick auf die „ärztliche Gesamtverantwortung“ strikt zwischen den zivil- und strafrechtlichen Erwägungen zu differenzieren und keine zweifelhaften „Analogien“ zu ziehen. Literaturhinweis - In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift GesR (Heft 9, Erscheinungstermin: 20. September 2011) können Sie u.a. folgenden Beitrag lesen:. Off-Label-Use in der ambulanten Palliativmedizin: Keine Würde auf Rezept? v. Penner, Andreas / Bohmeier, André, in GesR 2011, S. 526-535 Am 13.10.2010 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts zwei ablehnende Entscheidungen zum Off-Label-Use von Arzneimitteln getroffen, die bei palliativmedizinischen Behandlungen eingesetzt wurden (Megestat und Dronabinol). Er hat in diesen Entscheidungen die Kriterien Off-Label-Rechtsprechung angewandt und die Sachverhalte unter die Kriterien des Nikolaus-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.2005 (BVerfG v. 6.12.2005 - 1 BvR 347/98, GesR 2006, 72) subsumiert. Dabei bewegte sich der 6. Senat - wenig aufsehenerregend - auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BSG bzw. entwickelte sie aus dessen Perspektive sinngemäß fort. Gerade deswegen bestehen aber Einwände gegen die Evidenzanforderungen und das Verständnis des BSG vom Nikolaus-Beschluss. Insbesondere sind die Ausführungen zu den palliativmedizinischen Behandlungssituationen infrage zu stellen. So leitet der Senat aus deren Besonderheit, am absehbaren Lebensende "nur" zu lindern, statt zu heilen, ein Argument zu Lasten der Anerkennung des Off-Label-Use ab. Aber ist am nahenden Lebensende die Linderung als Mittel, die Flucht in den Tod zu vermeiden, tatsächlich von geringerem Gewicht als die Lebensverlängerung zuvor? Quelle: GesundheitsRecht (GesR) >>> http://www.gesr.de/aktuelles_heft.html <<< (html)
"GesR" - die
Zeitschrift für Gesundheitsrecht - ist eine klassische juristische Fachzeitschrift,
die sich an Rechtsanwälte wendet, die sich auf dem Gebiet des Arzthaftungs-,
Vertragsarzt- und des sonstigen Gesundheitsrechts (Pflege-, Krankenhaus- und
Apothekenrecht) spezialisiert haben, sowie an Juristen, die in den
themenspezifischen Unternehmen und Verbänden tätig sind. Mehr Informationen zu dieser Fachzeitschrift und zum aktuellen Inhaltsverzeichnis finden Sie unter dem nachfolgen Link unter >>> http://www.gesr.de/ <<< (html)
Patientenverfügung v. Eugenie Wulfert, in Berliner Ärzte, 48 (9), 14 - 19, 2011; online unter Berliner Ärzte net. >>> http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae1109_014.pdf <<< (pdf.) Zwei Jahre Patientenverfügungsgesetz v. Sven Niemeck, inBerliner Ärzte, 48 (9), 19 - 20, 2011; online unter Berliner Ärzte net. >>> http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae1109_019.pdf <<< (pdf.)
Haftungsfragen v. Johann Neu, in Berliner Ärzte, 48 (9), 24 - 25, 2011; online unter Berliner Ärzte net. >>> http://www.berliner-aerzte.net/pdf/bae1109_024.pdf <<< (pdf.) Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – der Dialog muss einsetzen! Anlässlich einer von der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung am 07.09.11 durchgeführten Veranstaltung „In Würde sterben“ (vgl. dazu http://www.politische-bildung-brandenburg.de/veranstaltungen/w%C3%BCrde-sterben <<<) hat die Landeszentrale der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, im Vorfeld der Veranstaltung Kommentare abzugeben. Auch wenn nur einige wenige sich veranlasst sahen, sich zu positionieren, möchte ich an dieser Stelle einen meiner Kommentare wiederholen und ausdrücklich die Initiatoren der Charta auffordern, den offenen Dialog auch mit den Befürwortern der ärztlichen Suizidbeihilfe zu führen, ohne dass im Vorfeld die Option als inhuman „verworfen“ wird. Es darf der Hoffung hier Ausdruck verliehen werden, dass der „gewünschte gesellschaftliche Konsens“ sich nur dann einstellen kann, wenn ohne ethische resp. moralische Vorbehalte das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten respektiert wird. „Es ist dringend notwendig, einen gesellschaftlichen Konsens über drängende Fragen schwerstkranker Patienten und ihrer Angehörigen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Umgang mit der Sterbehilfe-Debatte und Therapieentscheidungen am Lebensende zu erzielen.“, so Christof Müller-Busch, seinerzeit noch Präsident der DGP, Anfang 2009 in einer gemeinsamen Presserklärung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., des Deutschen Hospiz-und PalliativVerbands e.V. und der Bundesärztekammer v. 28.01.09 und sofern dies tatsächlich auch so gemeint sein sollte, ist ein offener Dialog ohne inhaltliche Vorabfestlegungen unabdingbar. Das Ziel, einen gesellschaftlichen Konsens herbeiführen zu wollen, ist durchaus lobenswert und bereits vor dieser gemeinsamen Presserklärung konnten wir denn auch von dem Hauptgeschäftsführer der BÄK, Christof Fuchs, vernehmen: „Die gemeinsam mit vielen anderen gesundheits- und gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen geplante Charta soll dazu beitragen, „den notwendigen Dialog in der Gesellschaft zu führen, diese aufzuklären und den verantwortlichen Politikern Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, die sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen unheilbar kranker und sterbender Menschen richtet“ (so Fuchs in einer Mitteilung v. 03.09.08, siehe dazu den Nachweis auf den Seiten der BÄK). Nun – in der Tat wird es Zeit, einen Dialog zu führen und ggf. Zutritt zu der wohl geschlossenen Gesellschaft der wohlmeinenden Ethiker zu begehren und zwar gerade in Kenntnis der kritischen Nachfrage, ob tatsächlich alle gesellschaftlich relevante „Gruppen“ und „Organisationen“ willkommen geheißen wurden oder auch künftig werden. Dies deshalb, weil sich die Initiatoren sehr selbstbewusst anschicken, Grundlagen für eine Gesetzgebung zur Palliativversorgung zu liefern, zusätzlich sich aber auch veranlasst sahen, sich zur Sterbebeihilfe zu positionieren. Der bisherige „Konsens“, der sich in der Charta widerspiegelt, ist derzeit nur ein „fragmentarischer“, lässt er doch den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes aus nicht nachvollziehbaren Gründen einstweilen außer Betracht. Hier wäre es für den Fortgang des „Charta-Prozesses“ dringend erforderlich, wenn sich die Initiatoren jedenfalls an die wünschenswerten Bedingungen eines „herrschaftsfreien Diskurses“ erinnern und ggf. aus der Diskurstheorie einige Aspekte für ihr „Verfahrensprozedere“ fruchtbar machen würden, so dass überhaupt die Voraussetzungen für einen „ethischen Konsens“ geschaffen werden. Nicht alle gesellschaftlich relevanten Gruppen geschweige denn Diskurteilnehmer sind bei dem Chartaprozess vertreten und wäre dies der Fall, dann wäre das Ergebnis wohl auch ein anderes gewesen – auch um den Preis, dass ein Konsens in der nun vorliegenden Art vielleicht in der Gänze gar nicht zustande gekommen wäre. Da aber der Dialog gewünscht ist, plädiere ich dafür, dass einige weitere gesellschaftliche Gruppen und Einzelpersonen künftig die Möglichkeit haben, sich in den Prozess der „Wahrheitsfindung“ einzubringen, um so bisher von den Arbeitsgruppen vernachlässigte Perspektiven skizzieren zu können, die den angestrebten Konsens überhaupt erst ermöglichen. Ich denke da nicht nur an die DGHS, den HVD, sondern auch etwa an Einzelpersonen, namentlich die Herren de Ridder oder Borasio, die Herren Birnbacher und Kreß, wobei gerade letztere entscheidende Impulse mit Blick auf das Toleranzprinzip geben könnten. Ein Dialog, der auch in einer „Charta“ münden soll, setzt freilich einen voraussetzungslosen Zugang zu den verschiedenen Arbeitsgruppen voraus und zwar nicht nur mit Blick auf diskurstheoretische Erwägungen, sondern in erster mit Blick auf die unverkennbare Absicht, über den Gedanken einer Charta „Normen“ produzieren zu wollen, die sowohl moralischer als auch rechtlicher Natur sein können. Und in der Tat darf denn auch nachgefragt werden, ob der „Konsens“ jedenfalls vom Ergebnis her bereits schon vor einem Dialog in dem Ziel, sich gegen die Suizidbeihilfe zu positionieren, bereits feststand? Nun mag es durchaus im Bereich des Möglichkeiten liegen, dass sich ein Konsens gegen die „Tötung auf Verlangen“ herstellen lässt; gilt dies aber auch mit Blick auf die ärztliche Suizidassistenz in den Fällen, in denen der Patient frei verantwortlich seinem Leid zu entfliehen gedenkt und hierzu der Hilfe Dritter bedarf? Eine Charta, die die ärztliche Suizidbeihilfe nicht als ethisch vertretbare Option in Erwägung zieht, kann und wird in unserer Gesellschaft nicht anschlussfähig sein und so gesehen ist das Ziel der Initiatoren, die sie mit der Charta verbinden, wohl nicht erreichbar: Eine Gesetzgebung wird nicht umhin kommen, jenseits palliativmedizinischer Ethikstandards in erster Linie darauf bedacht zu sein, den ethischen Grundstandard unseres Grundgesetzes zu wahren. Sofern es hieran ermangelt, läuft eine Gesetzgebung Gefahr, aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen zu werden. Einer Charta, die dass Selbstbestimmungsrecht der Patienten, aber auch das Recht der individuellen Gewissensfreiheit der zur Selbstverpflichtung Aufgerufenen nicht hinreichend berücksichtigt, droht ebenso Ungemach und zwar dergestalt, dass es als eine Erklärung einer Gruppe von – mit Verlaub – Gesinnungsgenossen zu werten sein wird, deren ethischer Konsens bereits vor dem eigentlichen Konsensverfahren feststand. Wohlgemerkt: Wenn die Charta „diskursethische“ Bedeutung erlangen will und in der Folge sich z.B. ein Dr. Michael de Ridder zur Diskursgemeinschaft hinzugesellen wird, wäre der bis dato erreichte „Konsens“ wieder zurück zu nehmen! Nun steht zu vermuten, dass auch etwa die DGHS oder der HVD, meinetwegen auch Dr. Roger Kusch vom SterbehilfeVerein Deutschland allein durch ihre Mitwirkung in den Arbeitsgruppen aufgrund ihrer Position den anvisierten Konsens nicht mitgetragen hätten, da diese andere Argumente in einem herrschaftsfreien Diskurs hätten einfließen lassen können. Ist dies vielleicht die Erklärung dafür, dass – um des „Konsens willen“ (!?) – andere gesellschaftlich relevante Gruppen oder Einzelpersonen keinen Zugang zu der scheinbar „offenen Gesellschaft der Diskursteilnehmer“ hatten oder haben, um den beabsichtigten Konsens nicht zu gefährden? Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat mit der Kommentarmöglichkeit ein stückweit dazu beigetragen, einen realen Diskurs gerade im Sinne von Habermas partielle Wirklichkeit werden zu lassen. Dies ist insofern wichtig, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass „ethische Normen“ in unserer Gesellschaft sich zu möglichen Rechtssätzen verdichten, die „nur“ von einer kleinen handverlesenen Expertengruppe proklamiert werden und die m.E. im Begriff ist, sich dem Dialog zu entziehen und den Zugang zu der offenen Diskursgemeinschaft zu versperren, auch wenn dies sicherlich nicht öffentlich von den Initiatoren eingestanden wird. Andererseits muss es auch nachdenklich stimmen, wenn manche Neopaternalisten meinen, in der Debatte fordern zu müssen, bestimmten Personen keine öffentliche Plattform zu bieten! Ich denke - Herr Habermas wäre "not amused" über das Ansinnen, Diskursteilnehmer schlicht den "Zugang" zu verweigern! Soll die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nicht als „ehrenwertes, aber gesellschaftspolitisch folgenloses Papier in den Schubladen und Datenarchiven zu verschwinden“, muss sie sich gerade vor dem Hintergrund der „ethischen Standards“ des Grundgesetzes bewähren und sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten, aber auch der Gewissensfreiheit der Ärzteschaft respektieren, zumal wenn hinreichend klar sein dürfte, dass diese Rechte nicht zur Fremdbestimmung führen. Wohlwissend um die Bedeutung der Palliativmedizin, die von keinem bestritten wird, ist aber an dieser Stelle das Plädoyer v. Michael de Ridder über eine neue Sterbekultur in den Zeiten der Hochleistungsmedizin in Erinnerung zu rufen, in dem er völlig zu Recht (!) an das Verantwortungsbewusstsein seiner Kolleginnen und Kollegen appelliert: Sie dürfen sich nicht der Verantwortung für Patienten, die begründet und in schwerster Not um ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung oder um direkte aktive Sterbehilfe bitten, nicht entziehen (vgl. dazu de Ridder, Wie wollen wir sterben?, 2010, S. 293). Nun – aufgrund der aktuellen Beschlusslage nach dem 114. Deutschen Ärztetag scheint das Plädoyer in seinen zentralen Aussagen nicht hinreichend gewürdigt worden zu sein und dies scheint mir persönlich mehr als bedauerlich zu sein. „Unverrückbarer Maßstab ärztlichen Handelns ist und bleibt das Wohl der Patienten“, so de Ridder (ebenda, S. 294) und da dem so ist, muss nach wie vor eine offene und damit voraussetzungslose Diskussion insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit geführt werden. Unser Grundgesetz bietet hierbei den Diskutanten als „Richtschnur“, da in ihm gewissermaßen ein „rechtsethischer Standard“ verbürgt ist, an dem sich nicht zuletzt auch die Ergebnisse eines intraprofessionellen Diskurses über die Arztethik messen lassen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang stehend verfehlt, sich von der Vorstellung leiten zu lassen, dass im Zweifel auch das Grundgesetz „nur“ einen „ethischen Minimalstandard“ verbürgt; das Gegenteil ist vielmehr der Fall, auch wenn Freiheiten nicht unbegrenzbar sind. Dieses Versäumnis eines wertoffenen Dialogs werden die Initiatoren der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen nachholen müssen, soll nicht die Charta als ein „Evangelium sui generis von Gesinnungsethikern“ wahrgenommen werden, in der das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten m.E. in unzulässiger Weise verkürzt wird und so gesehen die Charta dazu beiträgt, dass eben nicht die „Würde des Menschen“ in seinem Sterben gewahrt wird, da Entscheidungsalternativen des Patienten von vornherein ausgeblendet werden. Sofern die Initiatoren den offenen Dialog fördern, könnte von hier aus zugleich ein Signal für die verfasste Ärzteschaft ausgehen, sich erneut auf intraprofessioneller Ebene mit dem fragwürdigen Verbot der ärztlichen Suizidhilfe auseinanderzusetzen. Die Landesärztekammern sollten nichts überstürzen und von daher nicht unbesehen die Norm in das „Landesrecht“ übernehmen, sprechen doch gewichtige Argumente dafür, dass das Verbot verfassungsrechtlich mehr als bedenklich ist! Dazu in Kürze mehr! Lutz Barth (08.09.11) Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
„Christliche Patientenvorsorge“ Ein Kurzkommentar zur
Stellungnahme der
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung
von Dr. iur. Steffen
Augsberg v. Lutz Barth (06.09.11)
Persönliche Leistungserbringung des ermächtigten Krankenhausarztes v. Ass. jur. Sabine Zollweg, in Ärzteblatt Thüringen 09/2011, S. 528; online unter >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu11_528.pdf <<< pdf. Aktionsfeld Krankenhaushygiene –Ist ein neues Infektionsschutzgesetz notwendig? v. Reinhard Fünfstück, Michael Lorenz, in Ärzteblatt Thüringen 09/2011, S. 504 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu11_508.pdf <<< (pdf.) Gesundheitsversorgung einer alternden Bevölkerung: Ab in die Zukunft – mit praxisnaher Forschung v. Heike E. Krüger-Brand; S. Rieser, in Dtsch Arztebl 2011; 108(31-32): A-1663 / B-1415 / C-1411; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=101556 <<< (html) Futility: ein Begriff im chirurgischen Alltag? v. A. M. Mols, S. Reiter-Theil, D. Oertli, C. T. Viehl in Hessisches Ärzteblatt 08/2011, S. 478 – 481; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2011/2011_08/2011_08_03.pdf <<< (pdf.) Palliativmedizin: BtM-Novelle bringt noch keine befriedigende Lösung
v. Monika Schutte und
Brigitte Hefer, Auf ein Wort: Die Delegierten auf dem Deutschen Ärztetag müssen Augenmaß walten lassen! v. Lutz Barth (29.05.11) Nach der verabschiedeten Resolution kündigt nun der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe einen Antrag (vgl. dazu Ärztekammer Westfalen-Lippe, Mitteilung v. 24.05.11 >>> http://www.aekwl.de/index.php?id=123&tx_ttnews[tt_news]=858&tx_ttnews[backPid]=117&cHash=5a557743b9 <<<) an, mit dem der Vorstand der Bundesärztekammer aufgefordert werden soll, die Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung zu überarbeiten. Ein falsches Signal wird durch einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der BÄK gesetzt! Das Dokument ist frei zugänglich!
Der „Glaube versetzt Berge“ – aber auch die Grundrechte? Über den (Un-)Wert immanenter „Grenzen“ in der Palliativmedizin v. Lutz Barth (26.04.11) Das Dokument ist frei zugänglich!
Sterbehilfe und ärztliche Beihilfe zum Suizid - Positionswechsel in der Ärzteschaft? v. Dirk Lanzerath,
Analysen und
Argumente, Nr. 90, Sankt Augustin, 21. März 2011 Quelle: Konrad Adenauer Stiftung >>> http://www.kas.de/wf/de/33.22287/ <<< (html)
Anmerkung (L. Barth,
23.03.11):
Arzneimitteltherapie im Pflegeheim Interview mit Prof. Dr. Gerd Glaeske und Susann Kämpfe, geführt v. Brigitte Teigeler, in Die Schwester/Der Pfleger 03/11, S. 242 ff. Eine kurze Anmerkung v. Lutz Barth (22.03.11)
Alter und Pflege - Herausforderungen an Gesellschaft und Gemeinden Vortrag im Rahmen der Akademietage der Pallotiner Vallendar am 15. Januar 2011 v. Burkhard Werner Quelle: Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar >>> http://www.pthv.de/fileadmin/user_upload/PDF_Akademietage/Prof._Werner_2011.pdf <<< (pdf.)
v. Hartmut Kreß Quelle: Universität Bonn >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_pid_eth._sicht_12.3.2011.pdf <<< (pdf.)
v. Hartmut Kreß Referat auf dem Ferring Forum für alle reproduktionsmedizinischen Zentren in Zusammenarbeit mit dem Kinderwunschzentrum Dortmund, Hamburg, 5. März 2011 Quelle: Universität Bonn >>> http://www.ich-studiere-in-bonn.de/fakultaet/sozialethik/kress/vortraege/kress_reprod.med_pid_5.3.2011.pdf <<< (pdf.) Medizin als Kunden-Dienst oder die wunscherfüllende Medizin v. Theodor Junginger und Wilfred A. Nix, in ÄBl. Rheinland-Pfalz 03/2011, S. 16 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-rheinlandpfalz.de/pdf/rlp1103_016.pdf <<< (pdf.) Geriatrie als neues Fachgebiet? Erfahrungen in Hessen als Antwort auf die demographische Herausforderung v. Werner Vogel, in Hess. ÄBl. 03/11, S. 133 ff.; online unter Hess. ÄBl. >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2011/2011_03/2011_03_03.pdf <<< (pdf.) Zulassung der Präimplantationsdiagnostik in Deutschland Gegenwärtiger Diskussionsstand – offene Fragen – Anschlussprobleme v. Hartmut Kreß, in Hess. ÄBl. 03/11, S. 133 ff.; online unter Hess. ÄBl. >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2011/2011_03/2011_03_11.pdf <<< (pdf.) Patientenverfügungsgesetz: Arzt und Bevollmächtigter stehen Seite an Seite v. J. Brenn, in Rheinisches ÄBl. 03/11; online unter >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageID=8874&noredir=True <<< (html) Patientenverfügung mit ärztlicher Hilfe v. B. Zimmer, in Rheinisches ÄBl. 03/11; online unter >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageID=101 <<< (html)
Toleranz ist das Gebot der
Stunde und Ethiker sind zur Mäßigung im Diskurs aufgerufen v. Lutz Barth, 23.01.11 Das Dokument ist frei zugänglich!
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist zur Toleranz aufgefordert! Es stand zu befürchten an: Kaum hat der Präsident der BÄK sich erneut zu der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz im Berufs- resp. Standesrecht der Ärzteschaft positioniert, sah sich u.a. der geschäftsführende Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, namentlich Eugen Brysch, veranlasst, vor einer solchen Liberalisierung zu warnen. Es werde ein „entsetzliches Szenario“ befürchtet. >>> weiter Der Kurzbeitrag v. L. Barth (03.01.10) ist im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen – ein „Evangelium“ der Palliativmediziner (?) Am 23.12.10 haben mehr als 250 Institutionen und 150 Einzelpersonen die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen unterzeichnet und in der Tat ist hierüber die Freude groß: Die frohe Botschaft der Palliativmediziner scheint angekommen zu sein und da könnte es dann auch Sinn machen, an dieser Stelle kritisch zu hinterfragen, wer eigentlich für das „Evangelium“ für die Schwersterkrankten und Sterbenden maßgeblich die Verantwortung zeichnet, geht es doch auch darum, die Palliativmedizin mit einem zeitgemäßen ethischen Grundsatzprogramm zu versehen, dass auf einen zweiten Blick nicht ohne weiteres mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrecht übereinstimmen dürfte, wenn und soweit wir uns von einem liberalen und toleranten Verfassungsverständnis leiten lassen. >>> weiter Der Kurzbeitrag v. L. Barth (27.12.10) ist im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt. Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Unter- und Mangelernährung im Krankenhaus: Klinische Folgen, moderne Therapiestrategien, Budgetrelevanz v. Chr. Löser, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(51-52): 911-7; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79795 <<< (html) Erfahrungen und Gedanken über den Alterungsprozeß im Senium v. G. Panzram, in ÄBl. Thüringen 12/2010, S- 719 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_719.pdf <<< (pdf.) Schwindel und Stürze im höheren Lebensalter v. Leif Erik Walther, in Äbl. Thüringen 12/2010, S. 699 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_699.pdf <<< (pdf.) Neuroenhancement: Falsche Voraussetzungen in der aktuellen Debatte v. R. Kipke; H. Heimann; U. Wiesing; A. Heinz, in Dtsch Arztebl 2010; 107(48): A-2384 / B-2064 / C-2026; online unter Ärztebaltt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79523 <<< html) Unipolare Depression: Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie aus der aktuellen S3- und Nationalen Versorgungsleitlinie „Unipolare Depression“ v. Härter, Martin; Klesse, Christian; Bermejo, Isaac; Schneider, Frank; Berger, Mathias, in PP 9, Ausgabe November 2010, Seite 505; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79155 <<< (html)
Zielwerte, Medikation,
Nebenwirkungen v. R. Kreutz u. J. Scholze, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 47 / 2010 (152. Jg.), S. 31 ff.; online unter MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-147059.html?pdf=true <<< (pdf.) Stationäre Versorgung: Mit einem Präventionsprogramm lässt sich das Sturzrisiko bei Älteren reduzieren v. S. Heinzl, in Dtsch Arztebl 2010; 107(47): A-2335 / B-2020 / C-1985; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79432 <<< (html) Pflegeberatung: Hilfe für den Alltag v. B. Hibbeler, in Dtsch Arztebl 2010; 107(47): A-2326 / B-2011 / C-1976; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79428 <<< (html) Präimplantationsdiagnostik: Gespaltene Gesellschaft v. N. Jachertz; E. Richter-Kuhlmann, in Dtsch Arztebl 2010; 107(47): A-2314 / B-2002 / C-1966; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=79411 <<< (html)
Demenz – Ende der
Selbstbestimmung? Voller Erwartungen an die Veranstaltung des Deutschen Ethikrats zu einem mehr als spannenden und vor allem zentralen Thema der Zukunft gerade an der Schnittstelle zwischen Recht und Ethik habe ich mich mit einigen Kollegen und Bekannten in den frühen Morgenstunden aufgemacht, um an der Veranstaltung auch pünktlich teilnehmen zu können, denn immerhin ist die A1 seit geraumer Zeit eine Großbaustelle. >>> weiter
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde auch im BLOG „Patientenverfügung / Patientenautonmie“ eingestellt. Gerne können Sie dort einen Kommentar hinterlassen oder uns Ihren persönlichen Eindruck von der Veranstaltung am 24.11.10 schildern, sofern Sie zugegen waren.
Takotsubo-Kardiomyopathie bei einer 83-jährigen Witwe Die Trauer um den Ehemann „brach“ ihr das Herz v. Horst J. Koch; Koautoren: Thomas Ketteler, Richard Dirsch, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 46 / 2010 (152. Jg.), S. 41. ff.; online unter >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-146968.html <<< (html) Die Indikation als Einfallstor für Recht und Ethik in der Palliativmedizin v. Dr. jur. Peter Holtappels (11.11.10) Versucht man zu klären, welche Bedeutung die Autoren der führenden Lehrbücher der Palliativmedizin (Aulbert, Nauck, Radbruch, Klaschick und Huseboe) dem Begriff der Indikation beimessen, so wird man dort nichts finden. Das kann nicht auf Unkenntnis, sondern nur auf mangelndes Interesse zurückzuführen sein. Aber ist es eine rein zufällige Koinzidenz, dass diese Autoren sich auch unter denjenigen befinden, die von Philosophen und Juristen geziehen werden, sie kultivierten eine beruflichen Schweigekodex um die ungelösten medizinischen, ethischen und rechtlichen Fragen am Lebensende? >>> weiter
Ethische Grundlagen der Priorisierung im Gesundheitswesen v. G. Marckmann, in Saarl. Ärztebl., 63 (11), 17 - 22, 2010; online unter >>> http://www.aerzteblatt-saar.de/pdf/saar1011_017.pdf <<< (pdf.) Jetzt doch: Bestechung und Bestechlichkeit bei Vertragsärzten Drohen Vertragsärzten neue Strafbarkeitsrisiken? v. A. Wienke, A. Mündnichin, in Hessisches Ärzteblatt 11/2010, S. 710 fff.; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_11/2010_11_14.pdf <<< (pdf.) Arzthaftpflicht in der Krise v. Jürgen Brenn und Bülent Erdogan-Griese, in Rheinisches Ärzteblatt 11/2010; online unter >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageID=8586&noredir=True <<< (html) Die Debatte um die ärztliche Beihilfe zum Suizid v. Alfred Simon, in Hessisches Ärzteblatt 11/2010, S. 708 fff.; online unter >>> http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_11/2010_11_13.pdf <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 09.11.10): Der Beitrag ist instruktiv und die Botschaft in ihm dürfte unüberlesbar sein: „Eine mögliche Zulassung der Beihilfe zum Suizid setzt voraus, dass sich Regelungen finden lassen, die das Eintreten dieser Gefahren weitestgehend ausschließen. Die Bestimmung solcher Regelungen kann – wenn überhaupt – nur Ergebnis einer breiten gesellschaftlichen Diskussion sein. Diese Diskussion nicht zu führen, wäre ebenso unverantwortlich, wie die Augen vor den möglichen Gefahren einer Zulassung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid zu verschließen.“ (Simon, aaO., S. 709). In diesem Sinne ist und bleibt also eine offene Diskussion anzumahnen und sie ist insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil gleichsam eine Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen verabschiedet worden ist. Hinweise zu den Kompetenzen von Assistenzärzten
v. Martina
Jaklin, Leiterin Abteilung 4, Ärztekammer Berlin, Literaturhinweis: Über die nachstehenden Beiträge hinaus enthält Das Parlament Nr. 45 v. 08.11.2010 weitere instruktive Beiträge zu Fragen am Beginn und Ende des Lebens. Die Themenübersicht finden Sie hierzu unter dem nachfolgenden Link: >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/index.html <<< (html) Ärztlich begleiteten Suizid legalisieren? PRO UND CONTRA Michael de Ridder und Eckhard Nagel diskutieren, ob Ärzte Todkranken straffrei Beihilfe zum Suizid leisten dürfen sollen, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 10 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124060.html <<< (html) Selbstbestimmt in den Tod Patientenverfügung Nach jahrelangen Debatten hat sich der Bundestag 2009 auf eine weitgehend liberale Lösung geeinigt v. Bernard Bode, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 11 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124111.html <<< (html) "Dammbruch beim Lebensschutz" Vergleich Aktive und passive Sterbehilfe ist in manchen Ländern Europas legal. Deutschland gehört nicht dazu v. Susanne Kailitz, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 11 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124149.html <<< (html) Unerfüllter Wunsch nach letzter Würde Palliativversorgung - 70 Prozent der Sterbenden fehlt angemessener Beistand v. Monika Pilath, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 13 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124200.html <<< (html) "Du sollst nicht töten" - Vom schwierigen Umgang mit dem Fünften Gebot
Zwischenruf v. Knut Teske, in Das Parlament, 08.11.2010, Seite 13 >>> http://www.das-parlament.de/2010/45/Themenausgabe/32124219.html <<< (html) Recht auf Selbsttötung? - Psychiatrisches Handeln zwischen Achtung der Autonomie des Menschen und dem Schutz des Lebens v. U. Eibach (Erweiterte Fassung eines Vortrags auf der Herbsttagung (24.09.04) der Deutschen Gesellschaft für Suizidprävention) Quelle: Institut für Glaube und Wissenschaft >>> http://www.institutfuerglaubeundwissenschaft.de/texte/tung.Suizidprophylaxe.pdf <<< (pdf.) Kurze Anmerkung (Lutz Barth, 08.11.10): Der Beitrag v. Eibach fordert geradezu eine ethische Reflexion heraus und wirft im Kern mehr Fragen, denn Antworten auf. Sterbehilfe - Aufklärung ist geboten! Nach dem die Träger der Charta zur Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen den Text in der Öffentlichkeit vorgestellt haben, sah sich auch der HVD – Bundeszentralstelle Patientenverfügung veranlasst, ein kurzes Statement abzugeben. >>> weiter v. Lutz Barth (05.11.10), im BLOG „Ärztliche Suizidassistenz?“ Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz – ein bioethischer „Diskurs“? Die Medizinethiker haben es in der Gegenwart wahrlich nicht leicht: sie werden mit Begehrlichkeiten nicht nur der medizinischen Forschung konfrontiert, die rasant fortschreitet, sondern müssen sich vor allem auch – je nach individuellem Werteverständnis – als Gralshüter von „Werten“ bewähren, will man/frau nicht unversehens die Gesellschaft in eine unmoralische Gesellschaft driften lassen, in der das Leben als der (vermeintliche) Höchstwert in unserer Verfassung zunehmend gering geschätzt wird. >>> weiter v. Lutz Barth (04.11.10), in „Ärztliche Suizidassistenz?“ Wenn Sie mögen, können Sie dort einen Kommentar hinterlassen.
Sterbehilfe – „Leben wir, so leben wir um der Palliativmedizin willen“ v. Lutz Barth (19.10.10) (…) Das IQB-Internetportal steht für eine konsequente Absicherung des Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Menschen. Der assistierte Suizid und die „Tötung auf Verlangen“ in Ausnahmefällen werden nachhaltig gefordert. Eine ethische Grund- und Werthaltung einschlägiger Berufsverbände, Institutionen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften ist für einen gebotenen Konsens in einer durch die Pluralität von Werten gekennzeichneten Gesellschaft nicht prägend; maßgeblich sind insoweit die von der Verfassung geschützten Werte und hierin nimmt das Selbstbestimmungsrecht einen überragenden Stellenwert ein. (…) Das Dokument ist frei zugänglich!
Informationstechnologien: Haftungsschutz oder Haftungsfalle? Die Nutzung medizinischer Informationstechnologie führt umso eher zum Haftungsschutz, je deutlicher es dem medizinischen Standard entspricht, sie einzusetzen. Resultate dürfen allerdings nicht unkritisch übernommen werden. v. Jochen Taupitz, in Dtsch Arztebl 2010; 107(41): A-1972 / B-1720 / C-1692; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=78778 <<< Darf an der „Sonderethik der Palliativmedizin“ Kritik geübt werden? v. Lutz Barth (10.10.10) Wir vom IQB – Internetportal stehen gerade in den aktuellen Wertedebatten für eine Geistes- und Werthaltung, die ganz zentral von einem liberalen Verfassungsverständnis geprägt ist. Dies gilt freilich auch für die Beiträge zur Verfassungsdogmatik und wir bekennen uns ausdrücklich zu einem individuellen grundrechtstheoretrischen Ansatz, ohne hierbei etwa objektiv-rechtliche Elemente in unserer Verfassungsordnung leugnen zu wollen. Dies zu betonen, erscheint deshalb zweckmäßig, weil gegenwärtig die medizinethischen Diskurse zu entgleiten drohen, da von Medizinethikern und vermehrt auch von namhaften Palliativmedizinern eine „Verfassungsinterpretation“ zelebriert wird, die nicht nur verwundern muss, sondern vor allem sich zu einem nachhaltigen Ärgernis entwickelt. >>> weiter Das Dokument ist frei zugänglich!
Patientenschutz: Nicht selbstverständlich Der Verarbeitung sensibler Daten spielt im Gesundheitswesen eine zentrale Rolle. Der Datenschutz steht dabei im Spannungsverhältnis unterschiedlicher Interessen. v. Heike E. Krüger-Brand, in Dtsch Arztebl 2010; 107(40): A-1892 / B-1666 / C-1638; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=78629 <<< (html)
Hautkrebs-Screening v. Dr. med. Diethard Sturm, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 40 / 2010 (152. Jg.); online unter MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-146015.html?pdf=true <<< (html) Organspende: Lebendspenden helfen aus dem Tief Strukturen müssen zugunsten der Widerspruchslösung verändert werden von Volker Heiliger, Ärztekammer Westfalen-Lippe, in WESTFÄLISCHES ÄRZTEBLATT 10|10, S. 17 ff.; online unter WESTFÄLISCHES ÄRZTEBLATT 10|10 >>> http://www.aekwl.de/fileadmin/aerzteblatt/pdf/waeb1010.pdf <<< (pdf.) Aktive Sterbehilfe und ärztliche Suizidassistenz v. Lutz Barth, 06.10.10, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Psychotherapeutische Behandlungsansätze bei Depressionen v. G. Plöttner, in Ärzteblatt Sachsen 9 / 2010, S. 506 ff.; online unter >>> http://www.slaek.de/50aebl/2010/archiv/09/pdf/0910_506.pdf <<< (html)
Der aggressive Patient v. Anja Schneider Quelle: MMW-Fortschr. Med. Nr. 38 / 2010 (152. Jg.), S. 31 ff.; online unter: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-145903.html <<< (pdf.)
Der sprachlose Patient v. Berend
Malchow, Koautoren: Prof. Dr. med. Peter Falkai, PD Dr. med. Thomas Wobrock, Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/uebersichtsarbeiten/content-145863.html?pdf=true <<< (html)
Eine kurze Rezension v. Lutz Barth
Petra Baltz Lebenserhaltung als Haftungsgrund 1. Aufl. - Berlin : Springer Berlin, 2010. - XV, 298 S. - (MedR Schriftenreihe Medizinrecht) „In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzansprüche desjenigen begründet, der - einstweilig - am Leben erhalten wird. Diese möglicherweise befremdlich anmutende Fragestellung ergibt sich aus der Existenz des Patientenrechts auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen umfasst. Nach Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und der arzthaftungsrechtlichen Grundlagen wird unter Berücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 erläutert, wer in welcher Situation nach welchem Maßstab die Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu treffen hat. Anschließend wird anhand verschiedener Fallkonstellationen geprüft, inwieweit lebenserhaltende Maßnahmen bei Sterbenden, tödlich Kranken, Wachkomapatienten, Suizidwilligen und Patienten, die aus religiösen Gründen eine vital indizierte Behandlung ablehnen, Schadensersatzansprüche auslösen.“
Diese kurze, aber gleichwohl prägnante Inhaltsangabe findet sich auf der Rückseite des Buchcovers und lässt den/die zunächst noch unbefangen LeserInnen erahnen, welch scheinbar seltsam anmutendes Themas sich die Autorin Petra Baltz angenommen hat. Der Titel „Lebenserhaltung“ als Haftungsgrund muss in einer Zeit der aufgeregten Ethikdebatten inmitten eines vielleicht als historisch geltenden Wertediskurses nicht nur nachdenklich stimmen, sondern vielleicht auch über Gebühr strapazieren: Der Begriff der „Lebenserhaltung“ ist in der Tat ein zunächst überwiegend positiv besetzter Begriff und muss zwangsläufig zu Irritationen führen, wenn insbesondere diejenigen Fälle näher untersucht werden, in denen der Menschen resp. Patienten eine Erhaltung ihres Lebens nicht wünschen. Die Autorin Petra Baltz konnte sich diesem Thema ersichtlich unvoreingenommen annehmen, handelt es sich doch bei ihrem vorgelegten Werk um die aktualisierte Fassung ihrer Dissertation, die der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg im Sommersemester 2009 vorgelegen hat und von daher konnte sie losgelöst von einem „Kulturkampf“ um die Würde schwersterkrankter und sterbewilliger Patienten ihre Arbeit rechtswissenschaftlich entfalten und hierbei Akzente setzen. Nun möchte ich mich hier als Rezensent in der Frage der Bewertung des Buches, wie es allgemein üblich ist und hier vielleicht auch erwartet wird, bescheiden, geht es doch ausnahmslos um die Dogmatik, die die Autorin einerseits dargestellt und andererseits weiter entfaltet hat, um sich anschließend dogmatisch in der Frage nach der „Lebenserhaltung als Haftungsgrund“ positionieren zu können. Dieses Vorhaben war, ist und bleibt auch weiterhin anspruchsvoll, ist doch die Diskussion innerhalb der Rechtswissenschaft in dieser Frage beileibe nicht abgeschlossen und da kommt der überarbeiteten Dissertation von Petra Baltz ohne Frage das Verdienst zu, neben ihrer dogmatischen Sichtweise zugleich auch die dazu vertretenen Rechtauffassungen in ihrer Vielfalt knapp und präzise dargestellt zu haben, um im Nachgang hieran ihre eigenen Schlüsse ziehen zu können. Freilich gäbe es in der einen oder anderen Frage Diskussionsbedarf und nun darf man/frau nicht erwarten, dass „fertige Lösungen“ präsentiert werden, auf die sich ein allgemein gültiger Konsens gründen ließe. In diesem Sinne ist die überarbeitete Dissertation ein hervorragendes Argument für die „Leistungsfähigkeit“ der Rechtswissenschaft schlechthin, in der es um einen „Wettbewerb um das bessere Argument“ geht und auch einen ganz entscheidenden Beitrag zur Befriedung einer Wertedebatte leisten kann, die leider allzu häufig von der Ethik als Wissenschaftsdisziplin dominiert wird und so das „Recht“ ins Hintertreffen gerät, sehen wir einmal von zentralen Einzelfallentscheidungen der Gerichte ab, die in der Öffentlichkeit auf besonderes Interesse stoßen. Das Buch widmet sich zentralen Fragen der strafrechtlichen Vorgaben zur Sterbehilfe, den Grundlagen der Haftung für die medizinische Behandlung, den rechtlichen Implikationen bei der Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen auch mit Blick auf solche bei Sterbenden, unheilbar Kranken und anhaltend bewusstlosen Patienten und allein dieser Themenkomplex lässt erahnen, wie inhaltsreich die Dissertation angelegt ist, zumal aus verschiedener Perspektive die zivilrechtlichen und (!) strafrechtlichen Ansätze intensiv beleuchtet werden. Der lebensrettenden Bluttransfusion ohne die Einwilligung des heilungsfähigen Patienten – u.a. illustriert an der Entscheidung des OLG München v. 31.01.2002 im Falle einer Bluttransfusion bei einer Zeugin Jehovas – und der Rettung eines Suizidenten sind weitere Einzelkapitel gewidmet, ohne dass hier allerdings der Eindruck entsteht, als stünden diese isoliert neben den vorangegangen Kapiteln, in denen vorbildliche „Grundlagenarbeit“ von der Autorin geleistet wurde. Allerdings soll mit dem diesseitigen Hinweis auf die „Grundlagenarbeit“ keinesfalls der Eindruck vermittelt werden, als handele es sich hierbei um „leichte“ bzw. „seichte Kost“, die den interessierten Leser gleichsam auf eine „Reise“ mitnimmt, an deren Ende man/frau sich entspannt in den Sessel zurücklehnen kann, um die Ergebnisse entweder als „richtig“ oder „falsch“ bewerten zu können. Auch bei der überarbeiteten Fassung handelt es sich nach wie vor um eine rechtswissenschaftliche Dissertation, die den einen oder anderen Diskutanten zur kritischen Reflexion einlädt, ja sogar einladen muss und von daher bin ich der festen Überzeugung, dass uns das Werk von Frau Baltz auch künftig in den noch bevorstehenden Debatten über die Sterbehilfe im Allgemeinen und der ärztlichen Suizidassistenz im Besonderen buchstäblich begegnen wird, zumal es ihr gelungen ist, die hiermit zusammenhängenden Probleme in einen zivil- und strafrechtlichen Kontext zu stellen und somit sowohl den Straf- und Zivilrechtler auf den „Plan“ rufen dürfte, mal ganz davon abgesehen, dass auch das ärztliche Standesrecht immer mal wieder eine Erwähnung findet und – aus meiner Sicht – auch interessante Rückschlüsse über den Grad der Verbindlichkeit der Arztethik für den einen oder anderen Medizinethiker eröffnet. Das Buch eignet sich über den juristischen Adressatenkreis hinaus also insbesondere auch für andere Wissenschaftsdisziplinen als wertvolle Lektüre und beim Schreiben dieser Zeilen sah ich mich an einen Titel von E. Steffen erinnert: Mit uns Juristen auf Leben und Tod (2007). Die überarbeitete Dissertation von Petra Baltz wird diesem „Anspruch“ mehr als gerecht und als durchaus kritischer Zeitgenosse gerade in den Ethikdiskursen der Moderne darf ich festhalten, dass Frau Baltz mehr als nur ein „qualifiziertes Zeugnis“ darüber abgelegt hat, dass jedenfalls auch die Sterbehilfe-Debatte aus juristischer Perspektive beileibe keine „Hobbyphilosophie“ ist. Die Dissertation kann ich uneingeschränkt zum näheren Studium empfehlen und ich möchte hier – dies mag nun ein wenig ungewöhnlich für eine Rezension sein – der Autorin Petra Baltz ein aufrichtiges Kompliment für ihre hervorragende Arbeit aussprechen. Eine für mich durchweg gelungene und vor allem auch in die Tiefe gehende Aufarbeitung der rechtswissenschaftlichen Diskussionsgrundlagen im Rahmen der Sterbehilfe-Debatte. Es gibt aus meiner Sicht keine Kritik, die ich zu üben hätte und selbst dort, wo ich eine andere Lösung favorisieren würde, schweige ich dezent, zumal sich später einmal die Gelegenheit bieten dürfte, auf das eine oder andere Argument der Autorin näher einzugehen. Lutz Barth (18.09.10)
v. RA(in) Tomke Claußen (16.09.10)
Quelle: PMR
Hirntod Bundesregierung und Ethikrat möchten diese Debatte vermeiden: Was wir heute über den sogenannten Hirntod wissen, stellt die Transplantationsmedizin auf den Prüfstand. Biologische und neurologische Kriterien genügen nicht zur Entscheidung über Leben und Tod. v. Stephan Sahm Quelle: >>> F.A.Z.net v. 14.09.10 <<<
Die 10-Minutensprechstunde v. Ralf Ihl (10.09.10) Quelle: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/10-min_sprechstunde/content-145718.html <<< (html) Interview Ins Hospiz geht der Betroffene zum Leben, nicht zum Sterben Am 2. Oktober findet der Hospiz- und Palliativtag Schleswig-Holstein in Geesthacht statt. Ein Gespräch mit dem ärztlichen Leiter Dr. Hans-Bernd Sittig. Quelle: Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 09/2010, S. 20 ff.; online unter >>> http://www.aeksh.de/download/SHAE_20100920_hospiz_zum_leben_1.pdf <<< (pdf.) Medizinische Rehabilitation bei Diabetes mellitus v.Frank Möller und Sabine Victor Quelle: Ärzteblatt Thüringen, 21 (7), 422 - 425, 2010; online unter >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_422.pdf <<< (pdf.) Diabetisches Fußsyndrom Epidemiologie, Diagnostik, Behandlung und Prävention v. Thomas Werner; Claudia Lindloh; Reinhard Fünfstück Quelle: Ärzteblatt Thüringen, 21 (7), 416 - 421, 2010; online unter >>> http://vg01.met.vgwort.de/na/d6d1ba0b28034be496372fb388ac3891?l=http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_416.pdf <<< (pdf.) Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle Verzögerte Diagnose einer Neugeborenensepsis mit tödlichem Ausgang Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 9, S. 25 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_09/25-26.pdf <<< (pdf.) Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle Verzögerte Diagnose einer Neugeborenensepsis mit tödlichem Ausgang Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 9, S. 25 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_09/25-26.pdf <<< (pdf.) Neuroenhancement Eine thesenhafte Stellungnahme des Gesprächskreises Ethik in der Medizin der Sächsischen Landesärztekammer Quelle: ÄK Sachsen, Ärzteblatt Sachsen 9 / 2010, S. 510 ff.; online unter >>> http://www.slaek.de/50aebl/2010/archiv/09/pdf/0910_510.pdf <<< (pdf.) Qualität der Schmerztherapie in deutschen Krankenhäusern v. Maier, Christoph; Nestler, Nadja; Richter, Helmut; Hardinghaus, Winfried; Pogatzki-Zahn, Esther; Zenz, Michael; Osterbrink, Jürgen, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(36): 607-14; online unter Ärzteblatt.de >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=78168 <<< (html) Der „aktuelle Wille“ und die „Patientenverfügung“ eines Demenzerkrankten Eine kurze Rezension zum Beitrag v. Katja Schönfelder, Selbstbestimmungsrecht – Patientenverfügung und Demenz, in Die Schwester/Der Pfleger, 49. Jahrg. 09/10, S. 870 ff. v. Lutz Barth (08.09.10) Die Autorin Katja Schönfelder hat in einem aktuellen Beitrag die Frage thematisiert, ob der aktuelle Wille eines dementiell erkrankten Menschen beachtet werden muss und zwar unter der Voraussetzung, dass dieser „Wille“ des Demenzpatienten dem zuvor in einer Patientenverfügung geäußerten Willen widerspricht. >>> weiter
Quelle: PMR
Tötung auf Verlangen wird durch gute Palliativversorgung überflüssig! "In einem Vierteljahrhundert Palliativversorgung habe ich selbst viel erleben und lernen müssen. Ich habe gelernt, den Patientenwillen zu respektieren. Und ich habe gelernt, dass ich ohne assistierten Suizid auskomme." v. Thomas Sitte Quelle: Ärzte Zeitung v. 08.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/618087/toetung-verlangen-durch-gute-palliativversorgung-ueberfluessig.html <<< (html)
v. Lutz Barth (18.08.10) Ludger Lütkehaus, Philosoph und Professor für Literaturwissenschaft an der Universität Freiburg, hat in einem aktuellen Artikel zu den Beiträgen von Eckard Nagel und Michael de Ridder in durchaus ungewohnter Schärfe Stellung bezogen. Diese Schärfe im Diskurs darf eigentlich nicht verwundern, wird doch zunehmend unter dem Tarnmäntelchen einer vorgeblich beabsichtigten Enttabuisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe vielmehr gerade das Gegenteil initiiert: Die Aufrechterhaltung eines scheinbar letzten Tabus >>> weiter dazu
Eine erste Stellungnahme zur „Sterbehilfe-Entscheidung“ des BGH v. 25. Juni 2010 v. Lutz Barth (16.08.10) Nach dem das Urteil des BGH in den Medien und von einschlägigen Kreisen sowohl „Lob“ als auch „Tadel“ erfahren hat und in diesem Zusammenhang stehend die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Fulda wohl überwiegend als „Fehlurteil“ bezeichnet wurde, können sich nun die Richter der Strafkammer des Landgerichts Fulda durchaus als „rehabilitiert“ fühlen, lag doch ihre Entscheidung nicht „ganz neben der Sache“. >>> weiter
Nachgefragt: Wie fassen Medizinethiker eigentlich ihre persönlichen Patientenverfügungen ab? Im Rahmen der Diskussion um das Patientenverfügungsgesetz galt es in erster Linie, den arztethischen Widerstand mit einer rechtsethischen Argumentation zu überwinden, glaubte man/frau doch im Diskurs, das „Sterben sei nicht normierbar“ - jedenfalls mit der Folge, hier stoße die Regelungsmacht des Gesetzgebers an die Grenzen. Nachdem uns der Präsident der BÄK erkennbar am Wortlaut seiner „Patientenverfügung“ hat teilhaben lassen wollen „Ich möchte gern, dass mich die Ärzte nach den Grundsätzen zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer behandeln.“ (Quelle: Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(22) 30.05.08), sah ich mich veranlasst, der Frage nachzugehen, wie wohl Medizinethiker beabsichtigen, ihre Patientenverfügung zu verfassen. Nun – meine Recherche ist nahezu „ergebnislos“ verlaufen, wenngleich ich Ihnen doch eine Fundstelle nicht vorenthalten möchte: „Ich habe deshalb in diesen Tagen nach langem Zögern meine persönliche Konsequenz gezogen und eine „Patientenverfügung“ eigener Art geschrieben. Sie liegt bei meiner Organspende-Erklärung neben dem Perosnalausweis. Ihr Text stammt von dem Berliner Universitätsprofessor Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836), dem Leibarzt des Preußenkönigs Friedrich Wilhelm III. (1770-1840). Er lautet: „Wenn ein Kranker von unheilbaren Uebeln gepeinigt wird, wenn er sich selbst den Tod wünscht, wenn Schwangerschaft Krankheit und Lebensgefahr erzeugt, wie leicht kann da, selbst in der Seele des Besten, der Gedanke aufsteigen: Sollte es nicht erlaubt, ja sogar Pflicht sein, jenen Elenden etwas früher von seiner Bürde zu befreien, oder das Leben der Frucht dem Wohle der Mutter aufzuopfern? - So viel Scheinbares ein solches Raisonnement für sich hat, so sehr es selbst durch die Stimme des Herzens unterstützt werden kann, so ist es doch falsch, und eine darauf gegründete Handlungsweise würde im höchsten Grade unrecht und strafbar sein. Sie hebt geradezu das Wesen des Arztes auf. Er soll und darf nichts anderes thun, als Leben erhalten; ob es ein Glück oder Unglück sei, ob es Werth habe oder nicht, dies geht ihn nichts an, und maasst er sich einmal an, diese Rücksicht mit in sein Geschäft aufzunehmen, so sind die Folgen unabsehbar, und der Arzt wird der gefährlichste Mann im Staate; denn ist einmal die Linie überschritten, glaubt sich der Arzt einmal berechtigt, über die Nothwendigkeit eines Lebens zu entscheiden, so braucht es nur stufenweiser Progression, um den Unwerth und folglich die Unnöthigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle anzuwenden“ Ob die „Patientenverfügung“ des Medizinethikers praxistauglich ist, kann durchaus bezweifelt werden und dürfte bei immerhin 1/3 der Ärzteschaft ohne nachhaltigen Eindruck bleiben, wenn und soweit diese gar für eine Legalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe eintreten. Natürlich möchte ich nicht verabsäumen, Ihnen die Quelle des vorstehenden Zitats mit einem Zitat anzugeben, zumal der Text insgesamt lesenswert erscheint, da er einem medizinethischen Paternalismus Vorschub leistet, der aus rechtsethischer Perspektive kaum nachvollziehbar ist. Autonomie am Lebensende: Realität, Ideal, Illussion?
Vortrag im Rahmen der 6.
Süddeutschen Hospiztage v. Axel W. Bauer (Quelle: >>> http://www.hirzel.de/universitas/archiv/bauerautonomie.pdf <<< pdf.) An dieser Einstellung wird der Referent wohl nach wie vor festhalten, wie sich im Übrigen unschwer aus seinen Nachfolgepublikationen ergibt und die eine diesseitige nachhaltige Kritik herausgefordert hat (vgl. dazu u.a. den BLOG Ärztliche Assistenz beim Suizid?“) Auch wenn kein ernsthafter Zweifel daran begründet werden kann, dass auch Gesunde für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen können, möchte ich ferner auf eine Textpassage in dem veröffentlichten Vortrag hinweisen, in der Axel W. Bauer eine ähnliche Position vertritt, wie der Palliativmediziner Student. „Damit spricht der Ethikrat dem Bürger A das Recht zu, dass dieser bereits heute unwiderruflich über jenen Demenzpatienten B letzte Verfügungen treffen darf, der vielleicht in einigen Jahren oder Jahrzehnten einmal aus ihm selbst geworden sein wird. Doch warum sollte man eine Patientenverfügung des Bürgers A aus dem Jahre 2005 eigentlich noch beachten, wo es doch der reale Demenzpatient A* sein wird, der im Jahre 2015 gemäß seinem „natürlichen“ Willen offenkundig noch weiterleben will? Und wer sollte dann gegen eine „widerrechtliche“ Weiterbehandlung von A* Klage erheben? Demenzpatient A* sicherlich nicht, denn er möchte ja leben, und Bürger A existiert ja gar nicht mehr, allenfalls dessen gesetzlicher Betreuer. Doch wen betreut der Betreuer – den ehemaligen Staatsbürger A oder den Demenzpatienten A*? Mir scheint, dass sich der Nationale Ethikrat hier in perfektionistischer Regelungsfreude und in einem kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus in schwere rechtsphilosophische Konsistenz-Probleme und in eine moralische Sackgasse hinein manövriert hat.“ (Bauer, aaO., S. 17, 18) Ob der Nationale Ethikrat einen „kaum mehr rationalen Autonomie-Enthusiasmus“ gefrönt hat, steht doch jedenfalls in dem Maße zu bezweifeln an, als dass eben der Nationale Ethikrat erkennbar um die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger weiß und hierbei sich ganz auf dem gesicherten Boden des Verfassungsrechts befindet, während demgegenüber mancher Ethiker doch eher geneigt ist, in die berühmte „ethische Glaskugel“ zu schauen, aus der dann „moralischen Pflichten“ entlehnt werden, die gleichsam in das Belieben der jeweiligen Interpreten gestellt sind und durchaus fantasievoll generiert werden können (vgl. dazu weiterführend und m.w.N: Lutz Barth, Sterbewille, Patientenverfügung und assistierter Suizid - Grenzen eines drohenden (palliativ)medizinethischen Paternalismus! (20.11.07) >>> http://www.iqb-info.de/Patientenverfuegung_und_ethischer_Paternalismus.pdf <<<). Eher das Gegenteil steht zu befürchten an: Nicht das konsequente Bekenntnis zur grundrechtlichen Freiheit führt in eine „moralische Sackgasse“, sondern vielmehr der unsägliche ethische Paternalismus, der im Kern offensichtlich bereit ist, sich von grundlegenden Freitheitsverbürgungen zu verabschieden und so eine Grundrechtsinterpretation zu zelebrieren, die auf eine unmittelbare Instrumentalisierung der Bürgerinnen und Bürger und damit zugleich auch der schwersterkrankten Patienten hinausläuft. Nicht die Rechtsphilosophie und Rechtsethik werfen „Konsistenzprobleme“ auf, sondern ein enthemmter medizinethischer Paternalismus, der im Begriff ist, zentrale Grundrechte in ihrem Wesensgehalt zu leugnen und zwar auch im Hinblick auf den Gesunden, der für den Fall einer späteren Demenzerkrankung beabsichtigt, eine Patientenverfügung zu verfassen. Lutz Barth (13.08.10)
Weiterführend zur „Ethik“ und „Recht“ – jeweils mit Einzelbeiträgen v. L.
Barth mit weiterführenden Hinweisen:
Lutz Barth (05.08.10)
Sollen wir sterben dürfen? Der Gesetzgeber ist mehr denn je gefordert! Eine aktuelle Stellungnahme zu Michael de Ridder, Eckhard Nagel und G. D. Borasio v. Lutz Barth (04.08.10)
Hinweis: Der Beitrag
ist zur Veröffentlichung freigegeben; Belegnachweis wird erbeten. Keiner stirbt für sich allein v. Borasio Quelle: Süddeutsche de. V. 02.08.10 >>> http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/508771 <<< (html)
Sterbehilfe Die ärztliche Beihilfe zum Suizid ist keine menschliche Zuwendung. Dies zu verwechseln hätte dramatische Konsequen v. E. Nagel Quelle: Zeit online v. 30.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/31/Replik-Sterbehilfe <<< (html)
Palliativmedizin Wir müssen Todkranken die Macht über ihr Leben geben. Ein Plädoyer für die ärztliche Beihilfe zum Suizid v. Michael de Ridder Quelle: Zeit online v. 26.07.10 >>> http://www.zeit.de/2010/30/M-Sterbehilfe <<< (html) Harninkontinenz im Alter: Teil 3 der Serie Inkontinenz v. Goepel, Mark; Kirschner-Hermanns, Ruth; Welz-Barth, Annette; Steinwachs, Klaus-Christian; Rübben, Herbert, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(30): 531-6; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=77668 <<< (html) Streitfrage: Sollte die aktive Sterbehilfe gesetzlich erlaubt werden? v. Rosemarie Will und Hermann Barth Quelle: Neues Deutschland v. 30.07.10 >>> http://www.neues-deutschland.de/artikel/176309.streitfrage-sollte-die-aktive-sterbehilfe-gesetzlich-erlaubt-werden.html <<< (html) Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids: Befürworter und Gegner sind zur Toleranz aufgerufen!
v. Lutz Barth
(29.07.10) Aus der Veröffentlichung der aktuellen Repräsentativumfrage bei der Ärzteschaft können allerdings wesentliche Schlüsse für eine offene und zielführende Debatte gezogen werden. Der wohl wichtigste Aspekt ist hierbei das Toleranzprinzip, denn das Streben nach einem allgemeinen Grundkonsens wird nicht von Erfolg gekrönt sein – mehr noch, ein „Erfolg“ kann sich auch nicht einstellen, da die Grund- und Werthaltung der einzelnen Diskutanten prinzipiell von unserer Verfassungsordnung her geschützt ist und gerade in der Pluralität der Meinungen und Auffassungen ein Wert in sich zu erblicken ist.“ >>> weiter
Die „Neuordnung“ des pflegerischen Dienstes – „Verwirrung pur?“ - eine erste „Stellungnahme“ zum Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI)
Neuordnung von Aufgaben des Pflegedienstes unter Beachtung weiterer
Berufsgruppen v. Lutz Barth (28.07.10)
Am Puls der Zeit - von der „Liberalisierung“ der Sterbehilfe (?!) v. Lutz Barth (19.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Auch Demente kommen in den Himmel… v. Lutz Barth (08.07.10), im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
„Das Leben ist ein unverdientes, wunderbares Geschenk“ …so Eckhard Nagel, geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth, stellv. Vorsitzender des Deutschen Ethikrats in einem aktuellen Leserbrief (in Der Tagesspiegel v. 04.07.10 >>> http://www.tagesspiegel.de/meinung/ist-sterbehilfe-ethisch-vertretbar/1874756.html). Hieran anschließend bemerkt er: „Wir dürfen es annehmen und müssen mit seinen natürlichen Gefährdungen umgehen lernen. Weder kann die moderne Medizin an der Endlichkeit unseres Daseins etwas ändern, noch sollten wir ein Menschenbild befördern, das in Notsituationen das Leben zur Disposition stellt.“ Leider unterliegt er diesbezüglich einem ganz erheblichen Irrtum: So wundervoll auch das Leben sein mag, so können und dürfen wir hierüber verfügen, auch wenn es ein „Geschenk“ sein sollte. Derartige Lobpreisungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Grenzsituationen gibt, in denen Krankheit und Pein bei einem Schwersterkrankten einen Sterbewunsch aufkeimen lässt, den wir selbstverständlich zu akzeptieren haben und in diesem Sinne kann der Einzelne auch in für ihn als existentielle Notsituationen erfahrbare „Leidzustände“ um ärztliche Suizidbeihilfe nachsuchen, wenn er denn hierzu eigens nicht mehr in der Lage sein sollte. Gerade in der ärztlichen Suizidbeihilfe ist ein höchster Akt der Humanität zu erblicken, die letztlich ihr Fundament in dem Menschenbild des Grundgesetzes – abgesichert durch den Würdekern und dem verbürgten Selbstbestimmungsrecht – findet. Das „Leben“ brauchen wir eben nicht annehmen, geschweige denn sind wir zum Leben verpflichtet und dies gilt in einem besonderen Maße auch für diejenigen Schwersterkrankten, die in einem „schnellen“ und schmerzfreien Tod ein „Geschenk“ erblicken, dass ihnen allerdings derzeit noch von einigen namhaften Ethikern und Ärztefunktionären aufgrund einer archaisch anmutenden Werthaltung (noch) versagt bleibt. Auch E. Nagel geht einstweilen noch von der irrtümlichen, aber letztlich folgenschweren Vorstellung aus, dass die Haltung der deutschen Ärzteschaft „klar“ sei; dem ist aber mitnichten so, wie sich aus zahlreichen Umfragen innerhalb der deutschen Ärzteschaft ablesen lässt und wir dürfen daher gespannt sein, wann die BÄK interessierten Fachkreisen die im Januar 2010 durchgeführte Umfrage bei den deutschen Ärztinnen und Ärzten der interessierten Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellt. Dass dies noch nicht geschehen ist, wird sicherlich seine Ursachen haben …, über die ich allerdings nicht spekulieren möchte. Entscheidend ist und bleibt allein, dass es keine Pflicht zum Leben gibt, auch wenn es ein „unverdientes“ und „wundervolles“ Geschenk sein sollte – ein „Geschenk“, dass manche Schwersterkrankte wohl nicht hätten empfangen wollen und im Übrigen ein „Umtausch“ ausgeschlossen ist! In dieser Frage darf das Individuum durchaus „selbstherrlich“ sein, ist er doch mit Blick auf sein „Sterben“ keiner moralischen oder ethischen Richtlinie unterworfen, die nun so ethisch auch wieder nicht ist, ringt man/frau doch dem Schwersterkrankten die „Pflicht“ zur Leidtragung ab. Das „Geschenk“ abzulehnen, ist demzufolge nicht unmoralisch, sondern Ausdruck einer höchst individuellen Entscheidung, die ein Jeder für sich – und nur für sich – verantworten sollte und muss und zwar ungeachtet der Tatsache, ob Andere in der Situation eine andere Entscheidung getroffen hätten. Lutz Barth (05.07.10) Der kurze Beitrag ist auch im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid“ eingestellt worden, wo Sie gerne einen Kommentar hinterlassen können. Das Berufsbild des Arztes zwischen Ethos, Spardiktat und Schönheitsideal v. F. Kirchhof, in Rheinisches Ärzteblatt 07/2010; online unter >>> http://www.aekno.de/page.asp?pageID=8344&noredir=True <<< (html) Kurze Anmerkung (L. Barth, 04.07.10): Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Ersten Senats, plädiert u.a. für eine Deregulierung der klassischen ärztlichen Tätigkeit und bei der sog. Enhancement-Medizin für Rechtsregeln zur Vorbeugung vor Risiken und Gefahren. Auch Demente kommen in den Himmel… und so gesehen wird sich wohl der gläubige Christ bereits hier auf Erden mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welchen Willen er in seiner Patientenverfügung niederzuschreiben gedenkt. Die Diskussion darüber, ob der zunächst noch von kognitiven Einbußen „verschonte“ Erdenbürger überhaupt für den Fall einer späteren Demenz eine Patientenverfügung treffen darf, scheint „eingeschlafen“ zu sein. >>> weiter v. Lutz Barth, 02.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Vortrag v. Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz,
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht
und Rechtsvergleichung Vortrag im
Rahmen der Vortragsreihe im Sommersemester 2010 "Medizinethik am
Lebensende" des Instituts für Medizinische Ethik und Geschichte der Medizin in
Kooperation mit NRW-Nachwuchsforschergruppe "Medizinethik am Lebensende: Norm
und Empirie" Quelle: Ruhr-Universität Bochum >>> https://connect.ruhr-uni-bochum.de/malakow-050510-taupitz/ <<< Video Medizinethiker sollten ihren „Horizont“ erweitern! v. Lutz Barth, 01.07.2010, im BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“
Vom „Wert“ oder „Unwert“ der „ethischen Indikation/Implikation“ v. Lutz Barth (18.06.10)
Gesunder Menschenverstand und eine Portion Pragmatismus! v. RA(in) Tomke Claußen (18.06.10) Einige Gedanken zur ärztlichen Anordnung und Schriftform.
Nichtärztliche Chirurgieassistenz: Ein neuer Assistenzberuf etabliert sich v. K. Blum, in Dtsch Arztebl 2010; 107(11): A-494 / B-432 / C-424; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=70021 <<< (html) Vgl. dazu auch den aktuellen Leserbrief v. H.-B. Hopf, Chirurgieassistenz: Die Vision, in Dtsch Arztebl 2010; 107(23): A-1166 / B-1024 / C-1012; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=76469 <<< (html)
Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis v. K. Memm, Ass. jur., in Ärztebl. Thüringen, 21 (6), 364 - 365, 2010; online unter ärzteblatt.thüringen.de >>> http://www.aerzteblatt-thueringen.de/pdf/thu10_364.pdf <<< (pdf.) Der „Bad Hersfelder Sterbehilfefall“ – quergedacht! Mich haben einige Zuschriften erreicht, die eines gemeinsam haben: Es wird nachgefragt, ob ich mich „vom Saulus zum Paulus“ gewandelt hätte und nunmehr für ein ethischen Paternalismus eintrete. Auch wenn ich nicht geneigt bin, mich in Anbetracht meiner eindeutigen Stellungnahmen im Wertediskurs hier ernsthaft „zu verantworten“ und die nach dem 2. Juni 2010 verfassten Kurzbeiträge einer „Revision“ zu unterziehen, möchte ich doch – vorbehaltlich einer beabsichtigten Rezension der zu erwartenden BGH-Entscheidung – auf Folgendes hinweisen: Ausgehend von dem Sachverhalt der Entscheidung des LG Fulda wird diesseits die Frage aufgeworfen, wie wohl der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn es sich um eine katholische Einrichtung gehandelt hätte und die Heimleitung als auch die Mitarbeiter sich einem Zentraldogma der katholischen Kirche verpflichtet gefühlt hätten, mal ganz abgesehen von der offiziellen Verlautbarung der katholischen Kirche im Hinblick auf die künstliche Ernährung. Darüber hinaus könnte es Sinn machen, in Anlehnung an den mitgeteilten Sachverhalt die Frage zu vertiefen, ob auch Gründe dafür streiten, dass ggf. eine einstweilige Verfügung von Erfolg gewesen wäre, so dass es im Zweifel nicht des „telefonischen Rates“ (Durchschneiden des Schlauchs) bedurft hätte. Dies insbesondere deshalb, weil hier der Träger eine eigenmächtige Therapie „angeordnet“ resp. in „Aussicht“ gestellt hat, die der aktuell angeordneten ärztlichen therapeutischen Entscheidung widersprach. Zu erörtern wären in diesem Zusammenhang die Kompetenzen der Pflegeeinrichtung in Abgrenzung zur ärztlichen Heilbehandlung und der darauf im Zweifel gerichtete Rechtschutz auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Hierauf bezogen ließen sich Anträge „denken“ und formulieren, die die „Hauptsache“ nicht vorweggenommen hätten, insbesondere wenn neben der zivilrechtlichen „Einstweiligen“ eine einstweilige Anordnung nach dem Verwaltungsrecht in Betracht gezogen wäre (!?). Vordergründiges Ziel der „Einstweiligen“ hätten u.a. sein können, dass sich das Heim resp. das Pflegepersonal ärztlicher therapeutischer Maßnahmen nach einer erfolgten „medizinischen Indikation“ (?) enthält und vielmehr den ärztlichen Weisungen nachzukommen hat, auch wenn üblicherweise von einigen Pflegerechtlern eine Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte in einer Altenpflegeeinrichtung beharrlich verneint wird. Ferner erscheint es nahe liegend, dass auch aus der Sicht der Angeklagten hätten in Betracht gezogen werden können (nach diesseitiger Auffassung müssen), dass die nunmehr ergriffene Maßnahme zumindest nach der Aufforderung des Heimes, die künstliche Ernährung (entgegen des ursprünglich erreichten Kompromisses) nunmehr doch fortzuführen, nicht zum gewünschten Erfolg führen würde, da – wie letztlich auch geschehen – sich die Heimleitung aufgrund der befürchteten strafrechtlichen Risiken dazu entscheiden wird, die Polizei zu verständigen, die wiederum selbst den Bereitschaftsstaatanwalt einschaltete, wenn und soweit sie von dem Durchschneiden des Schlauchs Kenntnis nehmen würde (wie letztlich auch geschehen). Insofern sehe auch ich mit besonderem Interesse der Entscheidung des BGH entgegen und zwar aus rein fachlich begründetem Interesse. Es ist kein Geheimnis, dass ich bereits vor Jahren dafür plädiert habe, der „Gewissensentscheidung“ der Mitarbeiter nicht in der Gänze eine Bedeutung im Sterbehilfediskurs abzusprechen, wie es u.a. die Rechtsprechung und der ganz überwiegende Teil der Fachliteratur getan hat. Der „Einzelfall“ steht dabei für mich nicht im Vordergrund, der mir „Kopfzerbrechen“ bereitet, sondern die Frage, ob es gelingt, einen von Toleranz geprägten Konsens in der „Sterbebegleitung“ herbeiführen zu können, der eben auch zur strafrechtlichen Rechtssicherheit führt und im Übrigen weiterführend zugleich auch den Weg für eine ärztliche Suizidbeihilfe ebnen könnte. Dazu aber mehr in der beabsichtigte Rezension der Entscheidung des BGH, die aber letztlich in der Folge ein gesetzgeberisches Einschreiten nicht entbehrlich machen dürfte (so jedenfalls mit Blick auf die ärztliche Suizidbeihilfe). Dass der Patientenwille nunmehr oberste Priorität besitzt, kann nach dem Patientenverfügungsgesetz ernsthaft nicht bestritten werden, es sei denn, wie reden einem medizinethischen Paternalismus das Wort, der unter Strick einem Frontalangriff auf das rechtsethische Fundament des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts gleichkommt. Aber ungeachtet dieser Erkenntnis sollten wir in der Folge der Gewissensentscheidung der Ärzte und Pfleger hinreichend Rechnung tragen, die im Zweifel ohne erkennbare Gewissensnot sich nicht dazu durchringen können, eine künstliche Ernährung einzustellen, zumal ich persönlich davon ausgehe, dass eine Verlegung schwersterkrankter Patienten möglich und ethisch (moralisch) nicht anrüchig ist. Das Selbstbestimmungsrecht ist neben der Würde des Menschen dass (!) überragende Recht, welches allerdings mit einer hohen Selbstverantwortung korrespondiert. Liegt es da nicht nahe, dass alle Beteiligten sich bereits bei der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung darüber verständigen, ob ggf. „Sterbehilfe“ im weitesten Sinne – ob nun „passiv“ oder „aktiv“ – für den Fall der „Fälle“ geleistet werden kann, wenn dies eben dem Wunsch des Patienten entspricht? Dies ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, wie wir z.B. aus der Selbstbestimmungsrechts-Debatte der Zeugen Jehovas lernen können. Auch hier gibt es stationäre Einrichtungen, die bereits im Vorfeld signalisiert haben, den selbstbestimmten Willen dieser Patienten Folge zu leisten. Künftig können derartige Konflikte m.E. unspektakulär gelöst werden und zwar unter der Voraussetzung, dass wir mehr Toleranz gegenüber Andersdenkenden üben und ein stückweit uns der „Privilegien“ der verfassten Amtskirchen erinnern, die jedenfalls im Hinblick auf Art. 4 GG auch für staatliche und private Träger in Betracht gezogen werden sollten. Das „Strafrecht“ (besser das staatliche Gewaltmonopol) selbst hat sich in dieser Frage zu disziplinieren und die entscheidenden Impulse für die „Sterbehilfe-Debatte“ liefert das Verfassungsrecht, aus dem u.a. auch das Gebot folgt, ein selbstbestimmtes Sterben zuzulassen, um so dem manchmal unsäglichen Leid entfliehen zu können, auch wenn der schwersterkrankte Patient die „Tat“ nicht mehr selbst ausführen kann. Diese Aufgabe kommt allerdings „nur“ dem Gesetzgeber zu und ich würde mir wünschen wollen, dass diesbezüglich der (Straf-)Gesetzgeber sich der Thesen und Beschlüsse des 66. Deutschen Juristentages erinnert! Es ist keine Frage: Selbstverständlich würde ich aus humaner Perspektive heraus einen Freispruch befürworten, aber mein „dogmatisches Unbehagen“ bleibt einstweilen doch bestehen und ich setze daher auf eine „weise Entscheidung“ des BGH – vielleicht auch in Kenntnis der Möglichkeit, dass ich „etwas“ bei meiner vorläufigen Fallanalyse übersehen oder überinterpretiert habe. Lutz Barth, 03.06.10 Arztethik aus Expertenhand? v. Lutz Barth, 28.05.10 Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Arztethik einem bedeutsamen Funktionswandel unterzogen wird, in dem innerhalb der verfassten Ärzteschaft einige namhafte Oberseminaristen die Interpretationsgewalt und damit Interpretationsherrschaft an sich gerissen haben. Das Recht der individuellen Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte ist nachhaltig bedroht und hiergegen müssen wir „öffentlich Klage“ führen. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, die zu betonen nicht notwendig , aber gleichwohl mit Blick auf die „interne Debatte“ auf höchster Funktionärsebene ganz aktuell in Erinnerung zu bringen ist: Jede Ärztin und jeder Arzt bleibt zur individuellen Gewissensentscheidung berufen und da steht zu befürchten an, dass mit dem Funktionswandel zugleich Funktionsverluste der freien Gewissensentscheidung einhergehen, die wohl kaum akzeptabel erscheinen. In der einzufordernden gesellschaftlichen Debatte ist darauf zu achten, dass „Überzeugungstäter“ sich nicht auf die Position eines Augustinus nach dem Motto Nostra philosophia est vera philosophia zurückziehen. Ein solcher Rückzug ist nur deshalb möglich, weil einigen Diskutanten die handfesten Argumente fehlen und eben um der Überzeugung willen scheinbare moralische Dilemmata heraufbeschworen werden, die einer kritischen Reflexion nicht standhalten werden. Das Dokument ist frei zugänglich!
Dekubitalgeschwüre – Pathophysiologie und Primärprävention v. Anders, Jennifer; Heinemann, Axel; Leffmann, Carsten; Leutenegger, Maja; Pröfener, Franz; Renteln-Kruse, Wolfgang von, in Dtsch Arztebl Int 2010; 107(21): 371-82; online unter >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=75308 <<< (html) Ärztliches „Standesrecht“ bricht nicht Verfassungsrecht! Von den Gefahren einer „moraltheologischen Infektion“ des Arztethos v. Lutz Barth, 19.05.10 Das Dokument ist frei zugänglich!
Mutterschutzrecht – Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft Zur Abgrenzung der generellen Beschäftigungsverbote zum individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot v. Cornelia Krude (Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt) Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 5, S. 27 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_05/27-58_mutterschutz.pdf <<< (html) Ärztliche Suizidbeihilfe: Renommierten Ethikern obliegt nunmehr die (hohe) Last der Argumentation Ob mit dem Streitgespräch zwischen Michael de Ridder und dem Präsidenten der BÄK eine „kleine Sensation“ verbunden werden kann, wie in manchen Pressemitteilungen zu lesen war, möchte ich hier nicht beurteilen, erscheint mir persönlich doch die jetzige Haltung des Präsidenten der BÄK mehr als konsequent. Der berufethische Diskurs lässt sich dauerhaft nicht vermeiden und noch weniger durch beredtes „Schweigen“ aussitzen. In der Frage der Liberalisierung der ärztlichen Standesethik ist die verfasste Ärzteschaft im Begriff, dem nicht verbindlichen Arztethos ein zeitgemäßes Programm zu geben, ohne dass man/frau gehalten wäre, sich in der Gänze von dem das Arztethos inspirierenden Geist des ehrwürdigen Hippokrates verabschieden zu müssen. Dass derzeit noch Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Ausschüssen bestehen, ist nicht ungewöhnlich, wenngleich doch bei der Rückbesinnung auf die tragenden Achsen sowohl der (Rechts-)Ethik als auch des ärztlichen Berufsrechts die Divergenzen schnell aufgelöst werden können: die Grundrechtsstellung sowohl der Ärzte als auch der Patienten. Die zähe Debatte wird nun dort geführt, wo sie letztlich auch sinniger Weise zu entscheiden ist, nämlich im Verfassungsrecht, von dem aus die verbindlichen Impulse für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe gegeben werden. Die ethische Kontroverse nahm in den letzten Monaten einen breiten Raum ein und darf nunmehr als entzaubert gewertet werden: Ethische Grundsatzproklamationen entpflichten die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht von ihrer Aufgabe, konsequent auch für die Grundrechte etwa ihrer verfassten Mitglieder einzutreten und diese eben nur unter Wahrung der Grundrechte in einem rechtlich zulässigen Maße einzuschränken. Insofern ist die Ankündigung des Präsidenten der BÄK, das derzeit intern die Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz überprüft werde, durchaus lobenswert, aber eben auch zwingend erforderlich, könnte sich doch die eine oder andere Behörde, die sich zur Rechtsaufsicht über die Landesärztekammern berufen sieht und letztlich zuständig ist, zum „Handeln gezwungen sehen“. Der zu erwartende medizinethische Widerstand, der seine Offenbarungsquellen ganz überwiegend durch einen Blick in die transzendente Glaskugel fernab jedweder Verfassungsrealität nahezu schier unerschöpflich generieren kann, wird sich nunmehr auf eine dogmatische Diskussion einlassen müssen, die eben nicht intraprofessionell zu führen ist und da ist es auch dann mehr als hilfreich, wenn alsbald die „interne“ Diskussion geführt und zum Abschluss gebracht wird, um so der Öffentlichkeit das interne gezogene Ergebnis präsentieren zu können, welches dann in der breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann. Nicht die bundesdeutsche Ärzteschaft läuft Gefahr, Philosophie mit Verfassungsinterpretation zu verwechseln, sondern in erster Linie diejenigen Apologeten einer Wertekultur, die mit ihrer „Kultur“ nachhaltig im Begriff sind, bedeutsame Grundrechte der Ärzte aber eben auch der Patienten dauerhaft zu „versenken“. Hier sind insbesondere die Ärztekammern aufgefordert, dem Charme einiger Ethiker nicht zu erliegen, sondern ein rechtes Augenmaß dafür zu entwickeln, wie viel Grundrechtsschutz sie im Übrigen ihren Mitgliedern zuteil werden lassen wollen. Der Ausschuss, der sich mit ärztlichen Berufsrechtsfragen befasst, schöpft jedenfalls seine Rechtserkenntnisse nicht aus der Philosophie oder den ethischen Proklamationen der zur besonderen Mission Berufenen, sondern einzig aus dem Recht, dass ohne Frage der Interpretation zugänglich ist, hier aber der Interpretationsrahmen sich geradezu auf Null verengt haben dürfte, wenn und soweit wir den Grundrechtsschutz ernst nehmen und uns nicht an – zugebenermaßen schönen Metaphern – erfreuen, wonach es nicht „Sache des Rauches sei, über das Erlöschen des Feuers zu befinden“. Es ist wohl in erster Linie „Sache des Verfassungsrechts“, der ethischen Bevormundung der Ärzteschaft ein Ende zu setzen, die in letzter Zeit geradezu inquisitorische Züge angenommen hat und dabei letztlich auch noch eingesteht, dass „rechtlich“ wohl eine andere Betrachtungsweise anbefohlen sei (nun, nach diesseitiger Auffassung „ist“!). Insofern mögen die Landesärztekammern – aber auch die BÄK – ihre verfassten Mitglieder in die Freiheit der individuellen Gewissensentscheidung entlassen und so manche Ethiker in diesem unserem Lande sollten ihren ethischen Seelenfrieden auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Binsenweisheiten schließen, ohne das andere Wissenschaftsdisziplinen gehalten wären, Publikationen über den „guten Ethiker“ zu verfassen, damit dieser tunlichst nicht die Grenzen seiner Wissenschaft oder – was freilich gravierender ist – mit seinen Botschaften im Begriff ist, die Grundrechte auch nur einer Berufsgruppe oder aber eines gesamten Staatsvolkes zu marginalisieren. Der aufgeklärte Ethiker ist ohne Frage ein Gewinn für unsere Gesellschaft, nicht aber hingegen der verklärte und gelegentlich selbstherrliche Moralist, der da meint, seine moralischen Wertvorstellungen zur magna charta einer Sterbekultur erheben zu müssen, mit der die Ärzteschaft und die Patienten letztlich sich einige ihre bedeutsamen Grundrechte begeben müssen. Lutz Barth, 03.05.10 Der Beitrag ist auch im BLOG eingestellt; Kommentare sind ausdrücklich erwünscht.
Débridement, Infektionskontrolle und die richtigen Auflagen Wie hartnäckige Wunden doch noch heilen Bei der Wundbehandlung spielt der Hausarzt die zentrale, koordinierende Rolle. Exakte Diagnose, stadienadaptierte Therapie und konstruktive Teamarbeit tragen zum Behandlungserfolg bei und schonen Geldbeutel, Zeit und Nerven. Nach: Andreas Krichbaum, Gerhard Herzog in Der Hausarzt 6/09, in MMW-Fortschr. Med. Nr. 16 / 2010 (152. Jg.); online unter: MMW online >>> http://www.mmw.de/mmw/fortbildung/cme/seminare/content-143614.html?pdf=true <<<
v. Lutz Barth, 23.04.10
Quelle:
PMR
„Wir stehen ohnehin mit einem Bein im Gefängnis“ (?!), so lautet vielfach das resignierende Statement der beruflich Pflegenden, wenn diese mit der Kategorie des Rechts konfrontiert werden. Ich selbst habe dann aber in vielen Veranstaltungen die Erfahrung machen können, dass sich nach einem Seminar diese „Ängste“ ganz überwiegend in Wohlgefallen auflösen und zwar bedingt durch einen klaren Blick auf das rechtlich Gebotene aber eben auch Erforderliche. Derzeit wird mehr oder weniger gehaltvoll über die Neuordnung der Gesundheitsberufe und damit über ein „neues Berufsbild Pflege“ diskutiert und man/frau scheut sich hierbei, einstweilen offensiv künftig die „pflegerechtlichen Implikationen“ zu benennen und letztlich eine hierzu dogmatisch verträgliche Lösung vorzuschlagen. Schon beginnen sich neue Mythen um das künftige Berufsbild Pflege zu ranken und die Pflegerechtswissenschaft leistet hierzu einen nicht unbeachtlichen Beitrag: Namhafte Pflegerechtler skizzieren in ihren Statements vielfach „nur“ ein pflegerechtliches Vakuum und nähren so einstweilen noch die ohnehin vorhandenen Ängste bei den beruflich Pflegenden. Dies erscheint mir persönlich umso unerklärlicher, weil doch alle Diskutanten nach wie vor sich von der Leitidee des Sachverständigenrats und insbesondere dem Gutachten des DKI inspirieren lassen, wonach es zwingend notwendig erscheint, die Aufgaben im Gesundheitswesen vor allem mit Blick auf die „ärztlichen Aufgaben“ neu zu ordnen. Diese Neuordnung sollte aber jedenfalls rechtlich nicht derart überbewertet werden, als würden wir uns hiermit von dem (ungeschriebenen) Arzt- und Pflegerecht in der Gänze verabschieden müssen. Dem ist mitnichten so, da die Rechtsfolgen für die Pflegeberufe mehr als transparent sind. (Künftiger rechtstatsächlicher „Befund“!): Beruflich Pflegende nehmen künftig „ärztliche Aufgaben“ als eigene Pflichtaufgaben war Hieraus folgt:
Als Rechtfertigungsgrund kommt daher der Einwilligung nach erfolgter Aufklärung eine überragende Bedeutung analog dem Arztstrafrecht in Betracht. Die beruflich Pflegenden nehmen demzufolge im Rahmen einer echten Substitution künftig die Aufklärungspflichten in eigenständiger Kompetenz und Verantwortung wahr. Versäumnisse in der Aufklärung gereichen unmittelbar zu Lasten der Pflegenden.
Diese besteht zuvörderst in einer Anamnese, Diagnose und Therapie, wobei auch hier regelmäßig gilt: Vor der Therapie haben die „Götter“ die Diagnose gesetzt und freilich muss die pflegerische (ärztliche) Behandlung indiziert sein. Versäumnisse bei der (Pflege)Anamnese, (Pflege)Diagnose und Therapie gehen damit unmittelbar zu Lasten der Pflegenden und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ggf. hier ein Versicherungsschutz oder aber die Haftung des Trägers greift.
Der Kurzbeitrag ist auch im BLOG „Neuordnung der Gesundheitsfachberufe“ eingestellt und dort können Sie – wie immer – einen Kommentar hinterlassen. Vielleicht haben Sie auch die eine oder andere Frage, auf die wir dann gerne in einem größeren Beitrag zur Gesamtproblematik eingehen werden. Lutz Barth, 19.04.10
Ethik-Debatte v. Edgar Dahl Quelle: Spiegel Online Wissenschaft v. 17.04.10 >>> http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,685376,00.html <<< (html) Bedarf es eines eigenständigen „Pflege(haftungs)rechts“? - zugleich eine Anmerkung zu Hanika, Pflegerecht und Patientensicherheit im Lichte der Delegations-, Substitutions- und Allokationsdiskussionen, in PflR 2009, S. 372 ff.
Quelle:
PMR
Pflegekammer: Über den Abstand zwischen „Normgeber“ und „Normadressaten“!? Das Thema „Pflege-/Gesundheitskammer“ wird auch auf dem kommenden Deutschen Pflegekongresses im Mai 2010 von verschiedenen Referenten unter dem Tenor „Pflegekammern – Aufbruch oder Irrweg?“ problematisiert. v. Lutz Barth (15.04.10), in
Aus der Fallsammlung der norddeutschen Schlichtungsstelle Stürze im Krankenhaus v. Heinrich Vinz Quelle: Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (2010) 4, S. 15 ff.; online unter >>> http://www.aerzteblatt-sachsen-anhalt.de/02/images/stories/10_heft_04/15-17stuerze.pdf <<< (pdf.) Beiträge älteren Datums können über die einzelnen Fachbereiche (siehe Buttons oben links) oder im IQB - Gesamtarchiv recherchiert werden. Lutz Barth (05.08.10)
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