Betreuungsrecht
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BGH: Zum Freiheitsentzug durch geschlossene Unterbringung (u.a. zur Gefählichkeitsprognose)

BGH, Beschl. v. 14.12.11 (Az. XII ZB 488/11)

Aus dem Sachverhalt:

Der 42 Jahre alte Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner ordnungsrechtlichen Unterbringung nach dem Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz (UBG BW).

Bei dem Betroffenen wurde 1997 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert.  Seit 1998 steht er unter gesetzlicher Betreuung.

Der Betroffene ist weiterhin wahnhaft liebeshungrig; er wünscht sehnlichst eine Beziehung zu einer Frau. Die Begierde des Betroffenen richtete sich ab 1996 auf die ihm flüchtig bekannte K., die er zunehmend verfolgte und belästigte. Sein Besitzstreben an dieser Frau, welche seine Zuneigung nicht erwiderte, steigerte sich mit der Zeit in Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch und Körperverletzung, wegen derer der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Im Jahre 2001 wiederholten sich die Vorfälle; der Betroffene versuchte durch das Kellerfenster in das Haus der K. einzudringen und stellte ihr wiederum am Arbeitsplatz nach, wobei es auch zu körperlichen Übergriffen kam. Dieses führte zunächst zu einer ordnungsrechtlichen Unterbringung des Betroffenen nach UBG BW, später zu einer erst vorläufigen und dann endgültigen Unterbringung im strafrechtlichen Maßregelvollzug, dessen weitere Vollstreckung am 16. Dezember 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter dem Einfluss einer für vier Jahre angeordneten Führungsaufsicht gelang die medikamentöse Einstellung des Betroffenen, der in dieser Zeit ein unauffälliges Leben führte, bis er von Juli bis Dezember 2010 wiederum einer Frau nachstellte, indem er ihr beispielsweise unerbeten Blumen vor die Tür stellte.

Mit dem Ablauf der Führungsaufsicht am 8. Januar 2011 setzte der Betroffene seine Medikamente ab. Im Februar kam es zu einer Auffälligkeit gegenüber einer 20jährigen Frau, die in eine Nachbarwohnung eingezogen war. Vor deren Wohnungstür bereitete der Betroffene einen "Altar" mit Blumen, Süßigkeiten und Stofftieren sowie Kondomen in einer herzförmigen Dose.

Aufgrund dieser Vorfälle kam der Betroffene zunächst freiwillig und dann aufgrund gerichtlicher Unterbringungsanordnung nach UBG BW für zunächst acht Wochen, gerechnet ab 21. Februar 2011, in die geschlossene psychiatrische Unterbringung. Anlässlich eines orthopädischen Konsils während der Unterbringung weckte eine Arzthelferin sein Interesse, welche er danach an ihrem Arbeitsplatz mit weiteren Geschenken bedachte. Auch im Hinblick auf diese Verhaltensweisen ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. April 2011 die Verlängerung der Unterbringung für weitere acht Wochen an. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. >>> weiter

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; der Beschluss kann im Volltext unter dem nachfolgenden Link nachgelesen werden >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=58952&pos=15&anz=616 <<<


BGH: Zur Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB

BGH, Beschl. V. 14.12.11 ( XII ZB 171/11)

Aus dem Sachverhalt:

Für die Betroffene besteht seit Oktober 2009 eine rechtliche Betreuung. Sie leidet an einer organischen psychotischen Störung und ist an Multipler Sklerose erkrankt. Sie hat sechs Kinder von vier Vätern.

Durch die angefochtenen Beschlüsse hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt, die sich seit Januar 2011 in einer Klinik befindet. Außerdem hat es die Betreuung um die Aufgabenkreise "Wohnungsangelegenheiten" und "Entgegennahme und Öffnen der Post" erweitert. Dagegen hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht nach einer vom beauftragten Richter durchgeführten Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Aufhebung der amtsgerichtlichen Beschlüsse.

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen; der Beschluss kann auf dem nachfolgenden Link im Volltext nachgelesen werden >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=58916&pos=6&anz=649 <<< (html)


BGH: Zur Qualität eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren

BGH, Beschl. v. 09.11.11 (Az. XII ZB 286/11)

a) Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN).

b) Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Anhörungstermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht.

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; den Volltext der Entscheidung können Sie auf dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=925c763d5f298e45e8179f700ca238f4&nr=58430&pos=4&anz=974 <<<


BGH: Keine erhöhte Vergütung für Berufsbetreuerin (hier: einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin)

BGH, Beschl. v. 26.10.11 (Az. XII ZB 312/11)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

2. Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG aF mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2db7797bc7aab24c608beb333ba15575&nr=58321&pos=0&anz=961&Blank=1.pdf <<< (pdf.)


BGH: Zur Betreuerbestellung

BGH, Beschl. v. 21.09.11 (Az. XII ZB 287/11)

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=01f4b6ed8bcf3643ac1c13062ee73a64&nr=57911&pos=9&anz=960 <<< (html)


AG Nürtingen: Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker bei Unterbringung nach UBG Baden-Württemberg

AG Nürtingen, Beschl. v. 10.11.11 (Az. 11 XIV 80/11)

Leitsatz des Gerichts:

Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des AG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2011&nr=14977&pos=2&anz=947 <<< (html)


BGH: Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers

BGH, Beschl. v. 28.09.11 (Az. XII ZB 16/11)

Leitsätze des Gerichts:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; den Volltext der Entscheidung können Sie auf dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=57943&pos=31&anz=467&Blank=1.pdf <<< (pdf.)


OLG Oldenburg: Zur Zustimmung der Eltern zur nächtlichen Fixierung ihres Kindes in der offenen heilpädagogischen Einrichtung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.11 (Az. 14 UF 66/11)

Leitsatz des Gerichts:

Befindet sich ein minderjähriges Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung bedarf eine Fixierung in der Nachtzeit durch Bauch- oder Fußgurt (unterbringungs-ähnliche Maßnahme) keiner familiengerichtlichen Genehmigung. § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht analog anzuwenden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte – efundus -; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link aufrufen >>> http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5771&ident= <<< (html)


BGH: Zur Unterbringung (hier: Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung)

BGH, Beschl. v. 17.08.11 (Az. XII ZB 241/11)

Leitsätze des Gerichts:

a) Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.

b) Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.).

Aus dem Sachverhalt:

Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.  Der 1973 geborene Betroffene leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit frontotemporalem Substanzdefekt sowie an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit, die bereits zu einer Leberschädigung geführt hat. Wegen dieser Erkrankung musste der Betroffene seit 2001 vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht und behandelt werden. Der Beteiligte zu 1 ist zu dessen Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt worden.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 6. Januar 2011 die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 6. Dezember 2012 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. >>> weiter

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; den Volltext der Entscheidung können Sie auf dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=61a098a55206798bfa1fbb30bbab4e7f&nr=57634&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf <<< (pdf.)


BGH: Zum Umfang der gebotenen Ermittlungen bei einer Betreuerauswahl (u.a. Anhörung des Betroffenen)

BGH, Beschl. v. 27.07.11 (Az. XII ZB 118/11)

Leitsätze des Gerichts:

a) Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen Sachverständigengutachtens aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne Anhörung des Betroffenen anordnen.

b) Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.

c) Bei der Auswahl des Betreuers sind gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch die Wünsche eines Geschäftsunfähigen zu berücksichtigen, sofern dieser seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Wünsche des Betroffenen im Zeitpunkt der Betreuerbestellung an; das gilt auch für Vorschläge, bestimmte Personen nicht zu bestellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 21).

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link auf den Seiten des BGH abrufen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=57365&pos=16&anz=759&Blank=1.pdf <<< (pdf.)

Hinweis:
Zum Senatsbeschluss des BGH v. 16.03.11 (Az. XII ZB 601/10) >>> Quelle: BGH, aaO., >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9cc529ed85a1e22de2774d1878c6f13d&nr=55751&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf <<< (pdf.)


Aus der Rechtsprechung des BGH: Zum Betreuungsrecht

  • BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10

Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=536f2d16dc3741e9009cd73d854b1e1c&nr=57290&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf <<< (pdf.)
 

  • BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11

a) Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden.

b) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).

Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=01eec316d53084bfff0f21b80594e375&nr=57289&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf  <<< (pdf.)


BGH: Verfahrenspflegerbestellung bei Absehen von Bekanntgabe eines Gutachtens

BGH, Beschl. v. 08.06.11 (Az. XII ZB 43/11)

Leitsätze des Gerichts:

a) Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).

b) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10).

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0d8753fae772c4511b3fbf68fa1a3d62&nr=56853&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf << (pdf.)


BGH: Zur Betreuervergütung nach einem Betreuerwechsel

BGH, Besch. v. 25.05.11 (Az.) XII ZB 440/10

Leitsatz des Gerichts:
Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuerergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.

Quelle: BGH, Gerichtsentscheidungen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=106354a9c1bdb4e45848bcc8b018aefa&nr=56650&pos=0&anz=1 <<< (pdf.)


LG Kassel: Zur Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme

LG Kassel, Beschl. v. 27.06.11 (Az. 3 T 343/11)


Leitsätze des Gerichts

Die "Genehmigung" einer Unterbringungsmaßnahme erfordert, dass dem bestellten Betreuer die einschlägigen Aufgabenkreise übertragen sind. "Genehmigt" das Amtsgericht eine - in der zu entscheidenden Fallgestaltung vorläufige - Unterbringung, obwohl der Betreuer einen solchen Antrag nicht gestellt hat und mangels notwendiger Aufgabenkreise auch nicht hat stellen können, kann die Beschwerdekammer unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach Maßgabe von §§ 1908i, 1846 BGB "anordnen". Es ist der Beschwerdekammer im Rechtsmittelverfahren über die Unterbringung aber verwehrt, die bestehende Betreuung zu erweitern. Diese Entscheidung ist dem Amtsgericht vorbehalten.

 

Was war passiert?

Am 03.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch seine Angehörigen in die eingangs bezeichnete Klinik verbracht und dort – zunächst freiwillig – zur stationären Behandlung aufgenommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung freiwillig nicht mehr stellen wollte, kam es am 08.06.2011 zu seiner persönlichen Anhörung durch den zuständigen Betreuungsrichter. Der hinzugezogene Stationsarzt diagnostizierte eine akute wahnhafte Verschlechterung der bekannten psychischen Erkrankung mit Suizidalität und empfahl zur Abwehr der bestehenden Eigengefährdung sowie der medikamentösen Neueinstellung die Unterbringung des Beschwerdeführers. Dem ist das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung gefolgt und hat durch Beschluss vom 08.06.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 84 f. d.A.), die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 20.07.2011 „genehmigt“. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 14.06.2011 (Bl. 87 d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 17.06.2011 nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. >>> weiter

Quelle: LG Kassel, Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> Zum Volltext <<< (html) <<<


BGH: Zur geschlossenen Unterbringung eines Betreuten

BGH, Beschl. v. 18.05.11 (Az. XII ZB 47/11)

Leitsatz des Gerichts:

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365)

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=423e6fae8671f6fe78b41ea6c28455a5&nr=56461&pos=0&anz=1 <<< (pdf.)


BGH: Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht

BGH, Beschl. v. 30.03.11 (Az. XII ZB 537/10)

Was war passiert?

„Die Betroffene hat mit notarieller Urkunde vom 10. November 2003 ihren drei Söhnen eine umfassende Vorsorgevollmacht mit der Berechtigung zur Einzelvertretung bestellt. Seit 2007 leidet die Betroffene, die bereits seit 1991 im Haus ihres Sohnes B. lebt, an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Mittlerweile wurde ihr Pflegestufe II bewilligt.

Nach einem Sturz der Betroffenen entstand zwischen den Söhnen Streit darüber, wie zukünftig die Pflege und Betreuung der Betroffenen aussehen sollte. Während der Rechtsbeschwerdeführer die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim für erforderlich hielt, wollte B. die häusliche Pflege der Betroffenen, ggf. mit Unterstützung durch Fachkräfte, übernehmen.

Am 20. April 2010 stellte der Rechtsbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Betreuungsvollmacht. Im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevollmacht lehnte das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung ab.

Mit notarieller Urkunde vom 6. Mai 2010 widerrief die Betroffene die dem Rechtsbeschwerdeführer erteilte Vollmacht. Dazu wurde die Betroffene von dem Notar in einem Pflegeheim aufgesucht, in dem sie sich zu dieser Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt zur Rehabilitation befand. Der Notar stellte bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen fest.

Den danach gestellten Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, für die Betroffene gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer zu bestellen, hat das Amtsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer sein Ziel weiter, zum Kontrollbetreuer bestellt zu werden.“

Quelle: Bundesgerichtshof, Entscheidungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f4184ccd3ba4e2922690919e92c9d584&Seite=1&nr=56184&pos=41&anz=44 <<< (pdf.)


BGH: Zur Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschl. v. 13.04.11 (Az. XII ZB 584/10)

Leitsätze des Gerichts:

a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11).
b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, Entscheidungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f4184ccd3ba4e2922690919e92c9d584&Seite=1&nr=56184&pos=41&anz=44 <<< (pdf.)


BGH: Zur persönlichen Anhörung des Betroffenen

BGH, Beschl. v. 16.03.11 (Az. XII ZB 601/10)

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BGH: Zur Bestellung eines Betreuers und zum sog. „freien Willen“ (u.a. eines an Demenz Erkrankten)

BGH, Beschl. v. 09.02.11 (Az. XII ZB 526/10)

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BGH: Zur Kündigung des Heimvertrages bei Veränderung des Gesundheitszustandes des Bewohners

BGH, Beschl. v. 15.12.10 (Az. XII ZB 90/09)

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LG Saarbrücken , Beschl. v. 04.01.11 (Az. 5 T 522/10) – Zum Betreuungsrecht

Leitsätze des Gerichts;

  • Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, ob die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 307 FamFG), ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
     
  • Dazu ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der sowohl das eigene Verhalten des Betroffenen eine maßgebliche Bedeutung hat, als auch eventuelle Verfahrensmängel des entscheidenden Gerichtes zu berücksichtigen sind.
     
  • Der Betroffene muss von dem Betreuungsgericht vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung seiner Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht persönlich angehört werden (§ 278 Abs. 1Fam FG).
     
  • Anders verhält es sich nur dann, wenn das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird oder wenn es zur Vorbereitung des Sachverständigengutachtens die Unterbringung des Betroffenen beschließt (vgl. §§ 278 Abs. 1, 283 Abs. 1 S. 2, 284 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Quelle: Rechtsprechung Saarland.de; die Entscheidung kann im Volltext online unter >>> http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2011-1&nr=3204&pos=15&anz=17 <<< nachgelesen werden.


BGH: Zur Behandlung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Wechsel des Betreuers.

BGH, Beschl. v . 05.01.11 (Az. XII ZB 240/10)

Was war passiert?

Aus dem Sachverhalt:

„Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 2009 die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Unterbringung bestellt. Die Frist zur Überprüfung der Betreuung wurde auf den 15. September 2010 bestimmt.

Auf Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die für die Betroffene geführte Betreuung aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin um die Postangelegenheiten erweitert wird. Auch die auf den 15. September 2010 festgelegte Überprüfungsfrist hat es beibehalten.

Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und erstmals gefordert, ihren Ehemann anstelle der Beteiligten zu 2 zum Betreuer zu bestellen.

Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass ein Betreuerwechsel im landgerichtlichen Verfahren nicht erfolgen könne, da die Auswahl der Betreuungsperson nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. Sodann hat es den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten aufgehoben wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.“ >>> weiter

Quelle: BGH, Entscheidungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie mit dem nachfolgenden Link aufrufen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e5080bf3196bdc21fa29017c3f855787&nr=54797&pos=1&anz=801 <<< (pdf.)


BGH: Zur Verwaltung von Barbeträgen eines geistig behinderten Bewohners in einer Alteneinrichtung

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 (Az. III ZR 19/10)

a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält. 

b) Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Soziahilfe nicht.

Quelle: BGH, Entscheidungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie mit dem nachfolgenden Link aufrufen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=92300c951db4d07de5d8df0bef6f0468&nr=54409&pos=0&anz=1 <<< (pdf.)


BGH: Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in Fällen, in denen das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt.

BGH, Beschl. v. 15.12.10 (Az. XII ZB 165/10)

Quelle: BGH, Entscheidungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie mit dem nachfolgenden Link aufrufen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d570eee1e9f211d34a53c0fd0688a418&nr=54729&pos=1&anz=953  <<< (pdf.)


OLG Saarbrücken: Zur erfolgreichen Inanspruchnahme eines Betreuers auf Herausgabe von aus dem Vermögen der Betreuten stammenden Geldes, welches nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.10 (Az. 8 U 622/09 – 164)

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KG Berlin: Zur Auslegung eines auf die Aufhebung einer Betreuung gerichteten Antrags als Beschwerde gegen die Betreuerbestellung.

KG Berlin, Beschl. v. 30.11.10 (Az. 1 W 93/10)

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LG Ulm: Zur Anbringung eines Türschlosses mit einem Zahlencode (hier: Demenzstation)

LG Ulm, Beschl. v. 11.06.10 (Az. 3 T 49/10)

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BGH: Zu den Voraussetzungen der Genehmigung einer Zwangsmedikation bei der Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGH, Beschl. v. 22.09.10 (Az. XII ZB 135/10)

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BGH: u.a. zum Betreuerwechsel

BGH, Beschl. v. 15.09.10 (Az. XII ZB 166/10)

Leitsätze des Gerichts:

a) Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.

b) Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.

c) Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Quelle: BGH, Entscheidungssammlung; den Volltext des Beschlusses können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=53578&pos=30&anz=541<<< (pdf.)
 

OLG Brandenburg: Zum Erstattungsanspruch der Vergütung für ein ärztliches Zeugnis, dass nach einer Bitte des Gerichts vom Betreuer beigebracht wird

OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.10 (Az. 2 Wx 1/10)

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg >>> Zum Beschluss des Gerichts <<< (html)


BGH: Im Unterbringungsverfahren kann auch der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden

BGH, Beschl. v. 15.09.10  (Az. XII ZB 383/10)

Was war passiert?

Der 1972 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung. 

Der Betroffene steht seit Dezember 2006 unter rechtlicher Betreuung. Die Betreuerin, zu deren Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung gehören, hat mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die Genehmigung zur Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin dessen behandelnde Hausärztin, Frau Dr. med. V., Fachärztin für Allgemeinmedizin, Akupunktur und suchtmedizinische Grundversorgung mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
Nach Anhörung des Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Formularbeschluss vom 17. Juni 2010 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 17. September 2010 genehmigt. Ferner hat es "die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, nämlich Fixierung der Extremitäten, (…) bis zur Entscheidung der Betreuerin genehmigt".

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen und der behandelnden Ärztin die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Leitsätze der BGH-Entscheidung: 

  • Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren handelt, § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
     
  • Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
     
  • Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.
     
  • Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.
     
  • Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.

Quelle:BGH, Entscheidungssammlung >>>  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=61b505f391c9b0e7fd461b091e7dbc9b&nr=53359&pos=0&anz=829 <<< (pdf.


 

BGH: Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Quelle: BGH, Beschl. v. 28.07.10 (Az. XII ZB 317/10); online unter BGH, Entscheidungsdatenbank >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=16155b098fd59072ce96f2d4b13d49e7&nr=52888&pos=0&anz=1 <<< (pdf.)


LG Landau: Zur Beschwerdebefugnis von Angehörigen, die am erstinstanzlichen Verfahren über die Errichtung einer Betreuung nicht beteiligt worden sind.

LG Landau, Beschl. v. 15.06.10 (Az. 3 T 42/10)

Quelle: OLG Koblenz, in Rheinland Pfalz, Ministerium der Justiz, Entscheidungsdatenbank >>> http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7bC31412F3-8FD7-41E8-96CD-7D4220439BB1%7d <<< (htmll)


LG Freiburg: Keine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung von freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB bei geschlossen untergebrachten Betreuten

LG Freiburg, Beschl. v. 20.07.10 (Az. 4 T 133/10)

Leitsätze des Gerichts:

Bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten ist entsprechend des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine weitere betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender oder -beschränkender Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Auch eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung des § 1906 Abs. 4 BGB ist nicht veranlasst.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des LG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&nr=13175&pos=6&anz=530 <<< (html)


KG Berlin: Lehnt der Betroffene die Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer ab, sind die dafür maßgeblichen Gründe des Betroffenen durch die Tatgerichte zu ermitteln.

KG Berlin, Beschl. v. 01.06.10 (Az. 1 W 36/10)

Quelle: KG Berlin, in Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg; den Volltext des Beschlusses können Sie unter dem folgenden Link nachlesen >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE217422010&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 <<< (html)


LG Kleve: Zum sog. „Negativatttest“ des Betreuungsgerichts, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen über den Patientenwillen besteht.

LG Kleve, Beschl. v. 31.05.10 (Az. 4 T 77/10)

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BGH: Zu den Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung durch Betreuer

BGH, Beschl. v. 13.01.10 (Az. XII ZB 248/09)

Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.

Quelle: BGH, Entscheidungsdatenbank des BGH >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4548c5be854c37fb149a8831c28f390c&nr=50636&pos=0&anz=1 <<< (pdf.)


KG Berlin: Zum Zeitpunkt der Prüfung, ob ein Volljähriger in der Lage ist, einen freien Willen zu äußern

LS des Gerichts: 

  • Bei der Prüfung, ob ein Volljähriger in der Lage ist, einen freien Willen zu äußern, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts an. Hat sich der Volljährige zu einem früheren Zeitpunkt gegen eine Betreuung ausgesprochen, steht dies allein einer Betreuerbestellung nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB handelt.
     
  • Besteht ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Bevollmächtigter die ihm erteilte Vorsorgevollmacht in erster Linie eigennützig verwendet, kann ein Betreuer bestellt werden. Ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer muss nicht bestellt werden, wenn der Bevollmächtigte auch als Betreuer nicht zu bestellen wäre.

KG Berlin, Beschl. v. 15.12.09 (Az. 1 W 213 und 214/09, 1 W 213/09, 1 W 214/09)

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg.de >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE200842010&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 <<< (html)


BGH: Zur Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB zum Zwecke einer angestrebten Heilbehandlung 

BGH, Beschl. v. 28.12.09 (Az. XII ZB 225/09)

Orientierungssätze des BGH:

Eine Unterbringung kann nicht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil … eine Heilbehandlung … notwendig ist, …“) genehmigt werden, wenn die angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten - eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchführen.

Quelle: BGH >>> http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Home/home_node.html <<<

Den Volltext des Beschlusses finden Sie unter dem nachfolgenden Link >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=00edf9118a10020a789af85888b7659c&nr=50418&pos=0&anz=763 <<< (html)


KG Berlin: Zur Zwangsheilbehandlung und Aufgabenkreis

KG Berlin, Beschl. v. 19.11.09 (Az. 1 W 225/09)

Leitsatz des Gerichts:

Kann eine notwendige Heilbehandlung erfolgreich nur mit Zwang durchgeführt werden, genügt der Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte bei der psychiatrischen Heilbehandlung" ohne gleichzeitige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hierzu nicht. Eine Betreuung ist dann im Hinblick auf diesen Aufgabenkreis nicht erforderlich und auf die Beschwerde des Betroffenen entsprechend einzuschränken.

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg.de >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE232562009&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10


LG Aachen: § 69i Abs. 1 FGG i.V.m. § 1908d Abs. 3 BGB verlangt im Falle der (dauerhaften) Erweiterung der Betreuung um den Bereich der Aufenthaltsbestimmung die Vorlage eines Gutachtens.

LG Aachen, Beschl. v. 11.12.09 (Az. 3 T 400/09)

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