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LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.12 (Az. 6 Sa 2159/11)

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, für wirksam gehalten und auch die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/12 vom 13.01.2012 >>> http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20120113.1420.364949.html <<< (html)


OVG Saarlouis:  Zur Verneinung der für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - DVO-HeilprG-1 bei Konsum cannaboidhaltiger Substanzen durch den Erlaubnisbewerber.

OVG Saarlouis, Besch. v. 09.12.11 (Az. 3 A 271/10) 

Leitsätze des Gerichts:

a) An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f DVO-HeilprG-1 fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Erlaubnisbewerber keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben.

b) Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei - auch in Ansehung der Grundrechte des Erlaubnisbewerbers aus Art. 12 GG - grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.

c) Bei der Ausübung eines therapeutischen Berufs, insbesondere des Berufs des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie, handelt es sich um ein Berufsfeld, das von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freigehalten werden muss.

d) Die Tatsache, dass der Erlaubnisbewerber einen langjährig praktizierten Cannabiskonsum eingestandenen hat und im Zusammenhang damit die Auffassung vertritt, hierzu ungeachtet der Illegalität seines Verhaltens berechtigt zu sein, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme seiner Unzuverlässigkeit.

Quelle: Rechtsprechung Saarland.de >>> http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2011-12&nr=3769&pos=6&anz=14 <<< (html)


OLG Brandenburg: Klinik darf ihre Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen. >>> weiter

Quelle: OLG Brandenburg >>> Pressemitteilung v. 27.12.11 <<< (pdf.)


OVG Saarlouis: Zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung durch einen Chefarzt

OVG Saarlouis. Urt. v. 04.11.11 (Az. 3 A 163/10)

Leitsätze des Gerichts:

a) Die einschlägigen Vorschriften des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) und der Weiterbildungsordnung (WBO) erfordern für den regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" grundsätzlich eine in hauptberuflicher Stellung absolvierte Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten.

b) Neben der Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Chefarzt in hauptberuflicher Stellung kommt eine (eigene) Weiterbildung in ebenfalls hauptberuflicher Stellung nicht in Betracht, da die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander schon begrifflich nicht möglich ist.

Quelle: Rechtsprechung Saarland.de >>> http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&Datum=2011-11&nr=3738&pos=16&anz=17 <<< (html)


ArbG Lörrach: Zur außerordentlichen Kündigung eines Chefarztes

ArbG Lörrach, Urt. v. 25.10.11 (Az. 4 Ca 88/11)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des ArbG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2011&Sort=12290&Seite=1&nr=15015&pos=12&anz=976 <<< (html)


BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

BAG, Urt. v. 08.09.11 (Az. 2 AZR 543/10)

Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.

Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 69/11 v. 08.09.11 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=15406&pos=0&anz=69 <<< (html)


 VG Stuttgart: Zum Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“

VG Stuttgart, Urt. v. 19.07.11 (Az. 4 K 766/11)

 >>> Zum Pdf. - Dokument <<<


LAG Schleswig-Holstein: Zur Höhergruppierung einer Fachberaterin und damit qualifizierte Spezialistin in dem Teilbereich „Häusliche Krankenpflege/Pflegeversicherung“

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.01.11 (Az. 5 Sa 149/10 )

Quelle: LAG Schleswig-Holstein; den Volltext zur Entscheidung können Sie auf dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/unid/E577B0F5BD78F144C125785500784B03/$FILE/U_5Sa149-10_27-01-2011.pdf <<< (pdf.)


BSG: Kein subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs 3 SGB XI

BSG, Urt. v. 18.05.11 (Az. B 3 P 5/10 R)

Was war passiert?

Aus der Terminvorschau Nr. 17/2011 des BSG:

Es ist streitig, ob die Klägerin von den Pflegekassen die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft (vPfK) nach § 71 Abs 3 SGB XI verlangen kann und ob die Pflegekassen hierüber eine Anerkennungserklärung abzugeben haben.

Die 1962 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Altenpflegerin absolviert und im September 1987 mit staatlicher Anerkennung abgeschlossen. Bis Juli 2002 war sie in diesem Beruf bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig, lediglich unterbrochen durch eine dreijährige Familienphase nach der Geburt ihres Kindes (1995 bis 1998). Es folgte bis März 2005 eine Zeit der Arbeitslosigkeit und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. In dem Zeitraum vom 1.4.2005 bis zum 31.1.2007 ließ sich die Klägerin am Bildungszentrum für Pflegeberufe in München zur "Managerin im Sozial- und Gesundheitsbereich" weiterbilden. Die Maßnahme umfasste 2800 Stunden einschließlich 700 Stunden Berufspraktika, endete mit einer Abschlussprüfung und gilt mit einem absolvierten Anteil von 760 Stunden (zuzüglich Vertiefungsstudien und Praktika) auch als "Weiterbildung zum Pflegemanagement (Pflegedienstleitung)". Danach absolvierte die Klägerin zunächst zwei Hospitationen in Pflegeeinrichtungen (Februar bis August 2007); sodann war sie erneut kurze Zeit arbeitslos und trat zum 1.11.2007 in die Pflegedienstleitung eines Pflegeheimes ein, ohne dabei gegenüber den Pflegekassen als vPfK benannt zu sein. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 29.2.2008. Anschließend war die Klägerin erneut kurzzeitig arbeitslos. Seit dem 5.5.2008 ist sie als stellvertretende Heimleiterin und stellvertretende Pflegedienstleiterin in einem anderen Pflegeheim beschäftigt.

Mit einem an die "Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern" (ARGE) gerichteten Schreiben forderte die Klägerin Anfang Februar 2008 ihre Anerkennung als vPfK iS des § 71 Abs 3 SGB XI, um sich als vPfK bewerben zu können. Die ARGE ließ das Schreiben unbeantwortet. Mit ihrer am 29.2.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, § 71 Abs 3 SGB XI gewähre den Pflegefachkräften einen eigenen Anspruch auf Anerkennung als vPfK durch die Pflegekassen. Die Voraussetzungen seien unabhängig vom Abschluss eines Versorgungsvertrages zu prüfen. Da es in Bayern kein Landesgesetz über die Weiterbildung von Krankenpflegern oder Altenpflegern zum Pflegedienstleiter gebe, könne kein Einrichtungsträger anhand von vorgelegten Zeugnissen objektiv prüfen, ob ein Stellenbewerber den Anforderungen einer vPfK entspreche. Bei ihr komme hinzu, dass sie nur dann die Voraussetzung einer zweijährigen Berufspraxis als ausgebildete Pflegefachkraft erfüllen könne, wenn die dafür maßgebliche Rahmenfrist von 5 auf 8 Jahre erhöht werde, was wiederum davon abhänge, dass die von ihr absolvierte Weiterbildung einem "Weiterbildungslehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss" gleichgestellt werde ( § 71 Abs 3 Satz 2 bis 5 SGB XI). Ohne den förmlichen Nachweis einer Anerkennung als vPfK durch die Pflegekassen sei sie im Wettbewerb um die Stellen als vPfK gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt, bei denen die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 SGB XI unzweifelhaft vorlägen bzw durch Urkunden belegt seien. Dies beeinträchtige ihre Berufswahlfreiheit (Art 12 GG).

Das SG hat die auf "Anerkennung als vPfK für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen" gerichtete Klage als Feststellungsklage ausgelegt und diese als "jedenfalls unbegründet" abgewiesen (Urteil vom 14.10.2008).

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Zwar sei ein Feststellungsinteresse bezüglich eines konkreten Rechtsverhältnisses zu bejahen. In der Sache könne das Feststellungsbegehren jedoch keinen Erfolg haben, weil die § § 71 und 72 SGB XI keine individuellen Ansprüche von Arbeitnehmern regelten, sondern nur die Qualitätsanforderungen an Pflegeeinrichtungen. Ein formelles Anerkennungsverfahren als vPfK sehe das Gesetz nicht vor (Urteil vom 10.3.2010).

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 71 Abs 3 SGB XI sowie des Art 12 GG.

Quelle: Terminvorschau Nr. 17/2011 des BSG >>> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=11942 <<< (html)

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 18. Mai 2011 wie folgt:

Der Senat hat festgestellt, dass die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs 3 SGB XI besitzt.

Die Vorschrift regelt die Beziehung der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, und zwar hier konkret die Voraussetzungen zum Abschluss von Versorgungsverträgen.

Um indes einen Zulassungsantrag ordnungsgemäß in die Wege leiten und begründen zu können, haben Einrichtungsträger allerdings einen Auskunftsanspruch gegen die Pflegekassen - etwa zur Frage, ob eine Pflegefachkraft die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 SGB XI erfüllt. Daraus folgt als Rechtsreflex auch ein Anspruch der Pflegefachkraft gegen die Pflegekassen auf Auskunftserteilung. Zum Zeitpunkt der damaligen Antragstellung (Februar 2008) hatten die Beklagten jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin in der maßgeblichen Rahmenfrist von fünf Jahren nicht über die erforderliche Berufserfahrung von zwei Jahren verfügte und eine Verlängerung der Rahmenfrist wegen der Absolvierung eines 22monatigen Lehrgangs "Pflegemanagement" nicht in Betracht kam, da es an einem vom Gesetz geforderten staatlich anerkannten Abschluss fehlte.

Auf entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin hat der Senat jedoch festgestellt, dass die Beklagten zukünftig verpflichtet sind, einer Pflegefachkraft stichtagsbezogen Auskunft zu der Frage zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Abs 3 SGB XI in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt

Quelle: Terminbericht Nr. 17/11 (zur Terminvorschau Nr. 17/11) >>> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12000 <<< (html)


LAG Nürnberg: Rufbereitschaft an einem Wochenfeiertag (hier: Oberarzt)

LAG Nürnberg, Urt. v. 23.05.11 (Az. 7 Sa 757/10)

Ordnet der Arbeitgeber für einen Wochenfeiertag Rufbereitschaft an, hat der Arbeitnehmer für die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme Anspruch auf Vergütung gemäß § 11 Absatz 1 TV-Ärzte/VKA. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zur Feiertagsvergütung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT findet auf die Regelungen im TV-Ärzte/VKA Anwendung.

Das LAG hat für die Beklagte die Revision zugelassen.

Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern, LAG Nürnberg >>> http://www.arbg.bayern.de/nuernberg/entscheidungen/arbeitsrecht/neue/21653/index.html; den Volltext der Entscheidung können Sie auf dem dort angegebenen Link abrufen.


BAG: Ersatz des Unfallschadens - Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft

BAG, Urt. v. 22.06.11 (Az. 8 AZR 102/10)

Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Der Kläger war als Oberarzt im Klinikum in L. beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in der Gemeinde A. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 09:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort nach L. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem Arbeitgeber.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären haben wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 52/11 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=15263&pos=0&anz=52 <<< (html)


Bundesgerichtshof zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

(…) Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs.2 HeilprG ist es erforderlich, dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potentielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht beanstandet, dass das Landgericht in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. (…)

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 111 v. 22. Juni 2011 >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=56627&linked=pm&Blank=1 <<< (html)


VG Berlin: Blindheit schließt Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus

VG Berlin, Urt. v. 31.05.11 (Az. VG 14 K 31.10)

„Die 1971 geborene Klägerin ist blind. Ab dem Jahr 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Ihren Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben, lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit der Begründung ab, ihr fehle die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf auszuüben. Auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin außerstande sei, den Erfolg ihrer Behandlungsmaßnahmen sowie Änderungen im Krankheitsverlauf in Augenschein zu nehmen. Die dadurch notwendig werdende fortwährende Begleitung der Behandlungstätigkeit durch Diagnosestellungen Dritter scheide aus, da der Heilpraktikerberuf eigenverantwortlich ausgeübt werden müsse.“  >>> weiter

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 21.06.2011 >>> http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20110621.1210.348587.html <<< (html)


VG Münster: Behandlungsfehler eines Arztes berufsrechtlich geahndet

VG Münster, Beschl. v. 27.04.11 (Az. 14 K 791/10.T)

„Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. April 2011 einem 68jährigen Arzt aus Witten wegen Berufsvergehens einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße von 7.000,- Euro auferlegt.

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster hatte dem Arzt vorgeworfen, während eines ärztlichen Wochenenddienstes in England im Februar 2008 bei der Behandlung von drei Patienten im Rahmen von Hausbesuchen in eklatanter Weise medizinische Standards bei der Diagnostik und Behandlung missachtet zu haben. So habe der Arzt einem Patienten in Unkenntnis der richtigen Dosierung 100 Milligramm Diamorphin (Heroin) verabreicht und damit den Tod des Patienten verursacht. Zwei Patientinnen habe er nur wirkungslos medikamentös behandelt und jeweils die medizinisch gebotene stationäre Einweisung unterlassen. Durch Strafbefehl vom 20. März 2009 hatte das Amtsgericht Wetter gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung des Patienten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.“
>>> weiter

Quelle: VG Münster, Pressemitteilung v. 08.06.11 >>> http://www.vg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/06_110608/index.php <<< (html)


VG Gießen: Berufsgericht für Heilberufe verurteilt Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wegen fehlerhafter Erstellung eines Attestes zur Vorlage in einem Sorgerechtsstreit geschiedener Eltern

VG Gießen, Urt. v. 15.02.11 (Az. 21 K 1582/10.GI.B)

Mit Urteil vom 15. Februar 2011 verurteilte das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht in Gießen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Erteilung eines Verweises zu einer Geldbuße von 500,- EURO, weil sie über eine Person, die sie nie untersucht, insbesondere auch niemals gesehen hatte, ein Attest ausgestellt hatte, das ihre Fähigkeit zur Kindererziehung in Abrede stellte. >>> weiter

Quelle: VG Gießen >>> Pressemitteilung v. 10.03.11 <<< (html)


VG Gießen: Schönheitschirurgen können bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes ihren Patienten ein bestimmtes Kosmetikinstitut empfehlen.

VG Gießen, Urt. v. 10.01.11 (Az. 21 K 1584/10.GI.B)

Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie vom Vorwurf des Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung freigesprochen.

Mit einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, das hessenweit für die Ahndung von Verstößen von Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, Apothekern  und Tierärzten gegen das einschlägige Berufsrecht zuständig ist, eine Ärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie vom Vorwurf der unzulässigen Zusammenarbeit mit einem Anbieter gewerblicher Leistungen freigesprochen. >>> weiter

Quelle: VG Gießen >>> Pressemitteilung v. 09.03.11 <<< (html)


BVerfG: Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen Arbeitgeberwechsel im Rahmen einer Privatisierung

BVerfG, Beschl. v. 25.01.11 (Az. 1 BvR 1741/09)

Im Jahr 2005 kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zusammenzufassen und sodann zu privatisieren. Das hierzu erlassene und am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG) regelt, dass alle Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen.  

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wurden die Arbeitsverhältnisse der in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die bis dahin im Dienst des Landes Hessen standen, auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg übergeleitet. Eine der Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung, die bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang den betroffenen Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber einräumt, wurde nicht aufgenommen.  

Das Gesetz enthält ferner die Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgte 2006. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg wurde in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Das Land verkaufte 95 % der Geschäftsanteile der neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH an einen privaten Krankenhausbetreiber, der sich verpflichtete, bis Ende 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin war als Krankenschwester und damit als nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg und später auf die GmbH. Ihre Klage gegen das Land Hessen auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht, hatte zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Beschwerdeführerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts sei durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. >>> weiter

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 16. Februar 2011 >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-015.html <<< (html)


VGH Baden-Württemberg: Im Rahmen des Verfahrens der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen zu dürfen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers die mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.01.11 (Az. 9 S 2769/10)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2011&Sort=12290&Seite=1&nr=13900&pos=15&anz=36 <<< (html)


Ärztliche Approbation nach Abrechnungsbetrug zu Recht widerrufen

VG Lüneburg, Urt. v. 19.01.11 (Az. 5 A 96/09)

Einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetruges zu einer Bewährungsstrafe
verurteilt worden ist, ist auch die Approbation zur Ausübung seines ärztlichen Berufes zu Recht widerrufen worden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
>>> weiter

Quelle: VG Lüneburg, Pressemitteilung v. 19.01.11 >>> http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=19487&article_id=93531&_psmand=127 <<< (html)


BAG: Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

BAG, Urt. v. 27.01.11 (Az. 8 AZR 483/09)

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen. >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung 11/2011 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=14937&pos=0&anz=11 <<< (html)


BAG: Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen

BAG, Urt. v. 27.01.11 (Az. 8 AZR 580/09)

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung ab August 2006 auf das AGG berufen. >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung 10/2011 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2011&nr=14936&pos=2&anz=12 <<< (html)


LAG Hamm: Streik in kirchlichen Einrichtungen nicht ausnahmslos unzulässig

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 13.01.01 das Berufungsverfahren 8 Sa 788/10 entschieden, in dem es um die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen im Bereich der Evangelischen Kirche geht.

Im August 2008 hatte die Gewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen in NRW zu Aktionen und Warnstreiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt.

Gegen die Arbeitskampfmaßnahmen regte sich die von der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sowie Diakonischen Werken, Diakonien und weiteren Einrichtungen beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobene Klage. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat das Arbeitsgericht die Gewerkschaft ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber der Evangelischen Kirche, dem Diakonischen Werk und einzelner Einrichtungen verurteilt.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Klage im Gegensatz zur Vorinstanz abgewiesen, da auch in kirchlichen Einrichtungen gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunktionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausgegliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können.

Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger unbegründet.

Der Ausschluss des Streikrechts lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Beschlüsse der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ stellt kein gleichwertiges System zur Regelung der Arbeitsbedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. Da ⅔ der Arbeitnehmervertreter der „Arbeitsrechtlichen Kommission“ im kirchlichen Dienst tätig sein müssen, können hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weitere Einschränkungen gewerkschaftlicher Interessenvertretung erfolgt dadurch, dass sich die Arbeitnehmervertreter aus sämtlichen in der Einrichtung vertretenen Mitarbeitervereinigung zusammensetzen müssen. Daher kann auch die formale Gleichheit der Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstimmen in der Kommission die im Vergleich zum staatlichen Tarif- und Arbeitskampfrecht erkennbare Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung nicht ausgleichen.

Welche Einschränkungen des Streikrechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der „Dritte Weg“ auszugestalten ist, um eine Gleichwertigkeit der Gestaltung der Arbeitsbedingungen annehmen zu können, musste die Kammer nicht entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Hamm, Pressemitteilung v. 13.01.11 >>> http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/13_01_2011/index.php <<< (html)


BAG: Stufenzuordnung eines Oberarztes

BAG, Urt. v. 16.12.10 (Az. 6 AZR 357/09)

Oberarzt im Sinne des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist. Eingruppiert ist ein Oberarzt nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III, die zwei Stufen umfasst. Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA wird die Stufe 2 nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit erreicht.

Der im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnete Kläger ist seit Februar 1986 im beklagten städtischen Klinikum beschäftigt. Dieses übertrug ihm mit einem Schreiben vom 13. Juni 2007 rückwirkend zum 1. August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin und zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA. Mit seiner Klage verlangte der Kläger seine Zuordnung zur Stufe 2 ab dem 1. August 2006 mit der Begründung, er habe bereits seit seiner Einstellung eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt. Das beklagte Klinikum hat dies bestritten und gemeint, die Berechtigung des Klägers zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags nicht vergütungsrelevant gewesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe beginnt nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe II in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt bzw. Facharzt auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt. Von der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III haben sie jedoch abgesehen. Damit stand dem Kläger ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 2, TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1. August 2006, sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 96/10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14822&pos=0&anz=96 <<< (html)


OVG NRW: Zu den Grenzen der Befugnisse ärztlicher Selbstverwaltungskörperschaften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.11.10 (Az. 13 B 1143/10)

Das Dokument ist frei zugänglich!

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ArbG Hamburg: Zur Zulässigkeit von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen

ArbG Hamburg, Urt. v. 01.09.10 (Az. 28 Ca 105/10)

Quelle: Rechtsprechung Hamburg.de; den Volltext der Entscheidung des ArbG können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=JURE100070419&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint <<< (html)


VGH Baden-Württemberg: Zur Zulässigkeit einer Organisationsmaßnahme eines Universitätsklinikums, deren Vollzug eine Schmälerung des Zuständigkeitsbereichs der von der Antragstellerin geleiteten Klinik zur Folge hätte

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.10 (Az. 9 S 1935/10)

Leitsätze des Gerichts:

Organisatorische Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Struktur von Kliniken sind grundsätzlich ein zulässiges Mittel, um unabhängig vom vorwerfbaren Fehlverhalten des leitenden Chefarztes und unterhalb der Kündigungsschwelle auf Missstände zu reagieren. Sie setzen aber voraus, dass die Änderungen selbst sachlich geeignet und zumutbar erscheinen.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des VGH >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&Seite=1&nr=13531&pos=12&anz=823  <<< (html)


VG Gießen: Berufsgericht für Heilberufe verurteilt Arzt wegen Nichtannahme einer Patientin im Notdienst

VG Gießen, Urt. v. 20.10.10 (Az. 21 K 3235/09. GI.B)

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen – das für Berufspflichtverstöße hessenweit zuständig ist – hat einem Allgemeinmediziner, der mit Kassenzulassung  in einer aus mehreren Ortsteilen bestehenden Gemeinde niedergelassen ist, eine Geldbuße in Höhe von 3000,- EURO auferlegt und ihm wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten einen Verweis erteilt.

Der Arzt betreibt seine Praxis im Erdgeschoß seines Wohnhauses und war an jenem Wochenende vom 01. bis 03. Dezember 2006 zum Notdienst eingeteilt. Er erhielt zwischen 21 Uhr und 22 Uhr einen Anruf aus einem anderen Ortsteil der Gemeinde, wonach es einer älteren Dame sehr schlecht gehe. Der Arzt bestellte die Frau für 23 Uhr in seine Praxis. Die Nichte der alleinlebenden Frau, die an Diabetes mellitus litt und an jenem Abend hohe Blutzuckerwerte hatte, fuhr mit ihrem Mann und dessen Mutter, die den Weg zur Praxis weisen sollte, die Tante zur Arztpraxis, die sie zwischen 23 Uhr und 23.10 Uhr erreichten. Die Tante hatte sich unterwegs mehrfach übergeben, was die Fahrt verzögert hatte. Trotz mehrfachen Läutens an allen Klingeln, die sich im Eingangsbereich des Hauses befanden, wurde ihnen die Tür nicht geöffnet.  Da sich der Zustand der alten Dame zunehmend verschlechterte, fuhren die Verwandten sie ins nächstgelegene Krankenhaus. Dort mussten sie, wie andere,  vor ihnen eingetroffene Hilfesuchende auch, längere Zeit an der Notaufnahme warten. Einem Arzt  fiel der schlechte Gesundheitszustand der Frau auf, ihre Behandlung wurde vorgezogen und ein schwerer Herzinfarkt festgestellt, an dem sie in der Nacht noch verstarb.

Der Ehemann der Nichte der Verstorbenen, ein Polizeioberkommissar, erstattete Anzeige.

Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung leitete die Landeärztekammer Hessen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Berufspflichten ein, das dann zur Anschuldigung beim Berufsgericht für Heilberufe führte. Im gesamten Verfahren bestritt der Arzt, ein Klingeln an seiner Praxistür oder im Wohnhaus wahrgenommen zu haben. Er habe zwischen 23 Uhr und 23.20 Uhr in der Praxis vergeblich auf die angekündigte Person gewartet. Nach umfangreicher Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kranke mit ihren Angehörigen tatsächlich vergeblich an der Eingangstür zur Praxis und zum Haus geläutet bzw. gewartet hatte.

Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 verurteilte das Gericht den Arzt wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 22 Hessisches Heilberufsgesetz.

Nach Auffassung des Gerichts hat ein Arzt, der gemäß seiner Verpflichtung aus § 23 Hessisches Heilberufsgesetz zum Notdienst eingeteilt ist, alle Personen in ärztliche Obhut zu nehmen, die um ärztliche Hilfe nachsuchen. Der Arzt muss auch tatsächlich und nicht nur telefonisch erreichbar sein. Eine Fallgestaltung, nach welcher das Ansinnen um ärztlichen Beistand erkennbar überflüssig, unsinnig oder aus sonstigen Gründen für den Arzt nicht zumutbar wäre, habe hier ersichtlich nicht vorgelegen.

Allerdings beinhalte diese Verpflichtung zur Leistung ärztlicher Fürsorge im Notdienst nicht, dass der Arzt auch tatsächlich eine Heilbehandlung durchführe. Er sei vielmehr lediglich verpflichtet, sein ärztliches Wissen/Können zur Prüfung des ihm vorgetragenen oder vor Augen geführten Leidens dergestalt einzusetzen, dass er entscheide, ob Behandlungsbedürftigkeit vorliege und, ggf., wie und vom wem die Behandlung  durchgeführt werde.

Diese Verpflichtung bestehe derzeit als eine Art „hergebrachte Regel ärztlicher Berufsausübung“  auf der Grundlage der §§ 22, 23 Hessisches Heilberufsgesetz, sie könne allerdings nicht,  wie die Landesärztekammer offenbar meine, auf die „Notdienstordnung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen“ gestützt werden, da der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen insoweit keine Regelungsbefugnis gegenüber den Ärzten zustehe.

Das Hessische Heilberufsgesetz  in Verbindung mit der einschlägigen Berufsordnung sehe vor, dass die Landesärztekammer selbst für die Einrichtung und Durchführung  eines Notfalldienstes Richtlinien erlasse (§ 26 Absatz 2 der Berufsordnung). Diese lägen aber bisher nicht vor, so dass auf die allgemeine gesetzliche Regelung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung zurückgegriffen werden  müsse.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: VG Gießen >>> Pressemitteilung v. 05.11.10 <<< (html)


ArbG Mönchengladbach: Pflichtverletzung einer Altenpflegerin mit schwerwiegenden Folgen, Erforderlichkeit einer Abmahnung.

ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 22.04.10 (Az. 1 Ca 497/10)

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ArbG Ulm: Verjährung und Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

ArbG Ulm, Urt. v. 16.09.10 (Az. 5 Ca 563/09)

Leitsätze des Gerichts:

1. Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis weder der gesetzlichen Verjährung noch der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD.

2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er der gesetzlichen Verjährung sowie der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des ArbG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&Seite=1&nr=13412&pos=18&anz=725  <<< (html)


VG Trier: Behandlungen nach Traditioneller Chinesischer Medizin erfordern Heilpraktikererlaubnis

VG Trier, Urt. v. 18.08.10 (Az. 5 K 221/10.TR)

Wer – ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.

Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.

Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier >>> Pressemitteilung <<<


OLG Saarbrücken: Kündigung eines Hebammen-Belegvertrags ist am rechtlichen Maßstab des § 626 BGB zu messen (hier: Ausspruch der Kündigung durch den Krankenhausträger)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.07.10 (Az. 4 U 496/09 – 142)

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(posted by IQB – L. Barth, 30.08.10)


BVerwG: Behandlung nach der Synergetik-Methode ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde

BVerwG, Urt. v. 26.08.10 (Az. 3 C 29.09)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Behandlung nach der Synergetik-Methode eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.

Der Kläger versteht sich als Begründer der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dabei sollen - so die Eigendarstellung - während einer sog. Innenweltreise durch eine Veränderung der neuronalen Informationsstruktur des Gehirns Selbstheilungskräfte mobilisiert werden. Anwendbar sei die Methode bei nahezu allen seelischen und körperlichen Krankheiten, auch bei schweren oder vermeintlich unheilbaren Erkrankungen wie Krebs. Gemeinsam mit der Klägerin eröffnete der Kläger im Jahr 2004 in Goslar ein Informationscenter, in dem die Synergetik-Methode angeboten wurde. Die beklagte Behörde untersagte ihnen diese Tätigkeit mit der Begründung, es handele sich um Ausübung der Heilkunde, die ohne eine Heilpraktikererlaubnis strafbar sei. Die dagegen geführten Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Anwendung der Synergetik-Methode sei Ausübung der Heilkunde. Die Kläger erweckten in ihren Eigendarstellungen den Eindruck, Krankheiten mit wissenschaftlich begründeten Methoden heilen zu können. Dass die Methode auf eine Selbstheilung durch die Patienten abziele, ändere nichts daran, dass die Kläger in den Therapie-Sitzungen zum Zweck der Heilbehandlung tätig würden, indem sie die Patienten in einen Zustand der Tiefenentspannung versetzten und sie auf der "Innenweltreise" begleiteten. Anders als sog. Geist- oder Wunderheiler präsentiere sich die Synergetik als Ersatz für eine ärztliche Behandlung; denn sie nehme für sich in Anspruch, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können, weil sie nicht nur die Symptome bekämpfe, sondern den "Krankheitshintergrund" auflösen könne. Von der Tätigkeit gingen unmittelbare Gefährdungen für Patienten mit bestimmten psychischen Erkrankungen aus; zudem bestehe die Gefahr, dass Patienten von einem notwendigen Arztbesuch abgehalten würden. Da die Kläger somit Heilkunde ausübten, ohne als Ärzte bestallt zu sein, benötigten sie eine staatliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, zu deren Erlangung eine Prüfung über Grundkenntnisse der Heilkunde abgelegt werden müsse. Diese gesetzlichen Vorgaben dienten dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 des Grundgesetzes werde dadurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Quelle: BverwG >>> Pressemitteilung v. 26.08.10 <<< (html)


LAG Baden-Württemberg: Zur Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitsgebers(hier: Beauftragung einer leitenden Röntgenfachkraft  mit der Reinigung und Aufarbeitung von endoskopischen Geräten während des Bereitschaftsdienstes

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.10 (Az. 11 Sa 70/09)

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VG Sigmaringen: Zur Unwirksamkeit einer Entwicklungs- und Anpassungsklausel in einem Chefarztvertrag zwischen Universitätsklinikum und beamteten Hochschulprofessor

VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.07.10 (Az. 8 K 273/10)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des VG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&nr=13174&pos=3&anz=530 <<< (html)


BAG: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten von Ärzten kann in der gesetzlichen Ruhezeit erfolgen

BAG, Urt. v.  22.07.10 (Az. 6 AZR 78/09)

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich). Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG erfolgen. >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 53/10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14488&pos=0&anz=53 <<< (html)


Bayerischer VGH: Ärztin hat keinen Anspruch auf Heilpraktikererlaubnis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2010 (Az. 21 ZB 10.606)

Quelle: Kostenlose Urteile.de >>> http://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9869 <<< (html)


LAG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.10 (Az. 5 Sa 996/09)

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. >>> weiter

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 01.07.10 >>> http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_17_10.pdf <<< (pdf.)


VG Hannover: Gericht bestätigt Entzug einer Heilpraktikererlaubnis

Die 5. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag eines in Bückeburg tätigen 67-jährigen Heilpraktikers durch Beschluss vom 25.06.2010 (Az. 5 B 2650/10) ab.

Quelle: VG Hannover, Mitteilung v. 28.06.10 >>> http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C63844183_N4432171_L20_D0_I3748247.html <<< (html)


BAG: Grundsatz der Tarifeinheit

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 10 AS 2/10 - und - 10 AS 3/10 -
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 4 AZR 537/08 (A) - und - 4 AZR 549/0

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 46/10 v. 23.06.10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14424&pos=1&anz=47 <<< (html)

Vgl. zu dieser Entscheidung auch

Ein Krankenhaus – zwei Tarifverträge: Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Position des Marburger Bundes

Quelle: Ärzteblatt. De v. 23.06.10 >>>
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/41695/Ein_Krankenhaus_-_zwei_Tarifvertraege_Das_Bundesarbeitsgericht_staerkt_die_Position_des_Marburger_Bundes.htm <<< (html)


VGH Baden-Württemberg: Zum Widerruf der Approbation eines Psychologischen Psychotherapeuten

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.06.10 (Az. 9 S 2530/09)

Leitsätze des Gerichts:

  • Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils können grundsätzlich zur Grundlage einer Persönlichkeitsbeurteilung im Approbationswiderruf-Verfahren gemacht werden. Dies gilt auch, wenn das Urteil auf einer Verfahrensabsprache beruht.
     
  • Der Widerruf der einem Psychologischen Psychotherapeuten erteilten Approbation kann nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des VGH >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010&nr=12978&pos=0&anz=72  <<< (html)


Aktuell Die „Neuordnung des ärztlichen und pflegerischen Dienstes – eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme (?!)

Das VG Saarlouis hat sich in einem für die Praxis bedeutsamen Beschluss mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Delegation ärztlicher Maßnahmen auf das Pflegepersonal i.R. von Pilotprojekten eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist.

v. Ass.jur. Lutz Barth, 19.06.10

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Berufsgericht für Heilberufe Berlin:

Nach Kapitel C Nr. 3 der BO soll der Arzt bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiter nicht diskriminieren und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.

Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Entlohnung der bei ihm Beschäftigten.

Bestandteil des (Brutto-)Lohns sind auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsabgaben (wie Urteil vom 18. November 2009 - VG 90 A 5.08 -).

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Beschl. v. 31.05.10 (Az. 90 A 8.07)

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg; zum Beschluss im Volltext >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/8x6/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100063264%3Ajuris-r01&documentnumber=13&numberofresults=720&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint <<< (html)


LAG Mainz: Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel im Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV Pro Seniore) - dynamische Bezugnahmeklausel im Formulararbeitsvertrag - Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch den MTV Pro Seniore

LAG Mainz, Urt. v. 25.03.10 (Az. 10 Sa 695/09)

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Zahlung einer Sonderzuwendung (von Nov. 2008 bis Aug. 2009), Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung (von Jan. 2009 bis Sept. 2009) und Versicherungsbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (von Juni 2005 bis Mai 2009).

Quelle: LAG Mainz, justiz.rlp.de >>> http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={ABF20927-89EB-4F5B-ACC0-7210932F0F6D


LAG Baden-Württemberg: Das Pflegezeitgesetz lässt nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.03.10 (Az. 20 Sa 87/09)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des LAG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Seite=4&nr=12889&pos=41&anz=285  <<< (html)


BAG: Zum Umfang der ärztlichen Schweigepflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Beschl. v. 23.02.10  (Az. 9 AZN 876/09)

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BAG: Arzthelferin in der Funktionsdiagnostik (hier: Zulage nach § 43 Nr. 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 13. März 2008)

BAG, Urt. v. 24.02.10 (Az. 10 AZR 1035/08)

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BAG: Zur Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

BAG, Urt. v. 24.02.10 (Az. 4 AZR 657/08)

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BVerwG: Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Quelle: BVerwG, >>> Pressemitteilung Nr. 31/10 v. 28.04.10 <<< (html)

Hinweis: Das hier in Bezug genommene Urteil des BVerwG steht als Download unter Angabe eines entsprechenden Links in der Pressemitteilung zur Verfügung.


LG Hannover: Dialysearzt darf Patienten nicht mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten "erstatten"

LG Hannover, Beschl. v. 22.03.10 (Az. 18 O 70/10)

In einem aktuellen Beschluss hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, dass ein Dialysearzt seinen Patienten eine "Erstattung" zahlt, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz, so die Richter. >>> weiter

Quelle: LG Hannover, PM v. 17.04.10 >>> http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/master/C62914545_L20_D0_I4800694_h1.html <<< (html)


LAG Hamm: Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit – EuGH und kein Ende

LAG Hamm, Beschl. v. 15.04.10 (Az. 16 Sa 1176/09)

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt. >>> weiter

Quelle: LAG Hamm, Pressemitteilung v. 15.04.10 >>> http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/15_04_2010/index.php <<< (html)


VG Gießen: Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen fehlerhafter Ausstellung eines nervenärztlichen Attestes verurteilt

VG Gießen, Urt. v. 04.03.10 (Az. 21 K 381/09.GI.B)

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat einem Psychiater einen Verweis erteilt und ihm wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 2000,-- Euro auferlegt, weil er ein ärztliches Zeugnis (Attest) ausgestellt hatte, ohne sich zuvor mit der fachlich erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der fachlichen Regeln von der Richtigkeit seines Inhalts überzeugt zu haben. >>> weiter

Quelle: VG Gießen >>> Mitteilung v. 23.03.10 <<< (html)


BAG: Zulage für ständige Wechselschichtarbeit - Urlaub (hier: Krankenpfleger)

BAG, Urt. v. 24.03.10 (Az. 10 AZR 58/09)

Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40,00 Euro monatlich. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Die Beklagte legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Der Kläger hatte von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Erholungsurlaub. Er hat deswegen erst nach mehr als einem Monat wieder in Nachtschichten gearbeitet. Ohne urlaubsbedingte Freistellung wäre er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen worden. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger für den Monat September 2006 nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Die Differenz macht er im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Der Zehnte Senat hat - anders als die Vorinstanzen - der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z. B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Den tariflichen Regelungen lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Abweichen von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu Lasten der Beschäftigten entnehmen. Die Rechtslage hat sich insoweit gegenüber der früheren tariflichen Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) verändert.

Hinweis: Dem Senat lagen am heutigen Tag zwei weitere Verfahren mit ähnlichen Fragestellungen zur Entscheidung vor, in denen die Revision ebenfalls Erfolg hatte (10 AZR 152/09 - Wechselschichtzulage; 10 AZR 570/09 - Schichtzulage).

Quelle: BAG >>> Pressemitteilung Nr. 27/10 <<< (html)


VG Karlsruhe: Zur Unzuverlässigkeit einer Altenpflegerin und Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

 VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.10 (Az. 6 K 1545/08)

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(Posted by IQB – Lutz Barth, 23.03.10)

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LAG Baden-Württemberg: Umkleidezeit; Vorbereitungszeiten; Vergütungspflicht (hier: Pfleger auf Intensivstation eines Krankenhauses)

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.02.10 (Az. 3 Sa 24/08)

Leitsatz des Gerichts:

Nach Inkrafttreten des TVÖD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten. Etwas anderes gilt für Zeiten der Desinfektion bei der der Arbeitnehmer bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des SG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=e26a77b64237a0683310f13a8dffbbc3&nr=12686&pos=2&anz=66   <<< (html)


BAG: Politische Betätigung des Betriebsrats

BAG, Beschl. v. 17.03.10  (Az. 7 ABR 95/08)

Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 21/10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14212&pos=3&anz=24 <<< (html)


LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung bei vorheriger Abmahnung wegen falscher Angaben über Krankheitsdauer

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.09 (Az. 6 Sa 1239/09)

Leitsatz des Gerichts:

Macht ein Arbeitnehmer bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit und mahnt ihn der Arbeitgeber nur wegen dieser falschen Angaben ab, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen erneuter, diesmal aber bloß verspäteter Krankmeldung nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg, >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/sammlung.psml/bs/10/ <<< (html)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter dem nachfolgenden Link >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100054200&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 <<< (html)


LAG Hamm: Keine "Gelähmtenzulage" und keine "Intensivzulage" nach der Anmerkung 1 zum Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 2 zum BAT-KF) (Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF-PEGP.BAT-KF)

LAG Hamm, Urt. v. 25.09.09 (Az. 19 Sa 784/09)

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BAG: Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen

BAG, Urt. v. 25.02.10 (Az. 6 AZR 911/08)

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 18/10 v. 25.02.10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14171&pos=0&anz=18 <<< (html)


LAG Baden-Württemberg: Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urt. v.10.02.10 (Az. 2 Sa 59/09)

Leitsätze des Gerichts

1. Wenn kritische Äußerungen des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber (hier: Internetbeitrag) vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt sind, verletzen sie auch keine arbeitsvertraglichen (Rücksichtnahme-)Pflichten.

2. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert eine Abwägung der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers.

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des LAG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&nr=12587&pos=5&anz=71 <<< (html)


LAG Niedersachsen: Klinische Chemiker ohne Medizinstudium unterfallen nicht dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TV-Ärzte und des § 41 Nr. 1 TV-L.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 02.12.09 (Az. 15 SA 1366/08)

Hinweis.: Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Niedersächsische Arbeitsgerichtsbarkeit – Rechtsprechungsdatenbank –

>>> http://www.db-lag.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=07000200800136615%20SA <<< (html)


LAG München: Zur Sittenwidrigkeit der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung einer (mit einer Monatsgrundvergütung von 750,-- € brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden eingestellten) Altenpflegerin

LAG München, Urt. v. 03.12.09 (Az. 4 Sa 602/09)

Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern >>> http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/20756/index.html <<< (html).

Dort können Sie den Volltext der Entscheidung downloaden.

Kurze Anmerkung (L. Barth, 11.02.10):

Das Urteil des LAG München überzeugt sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her.

Bei seinen tragenden rechtlichen Erwägungen orientiert sich hierbei das LAG an einer zentralen Entscheidung des BAG, Urteil vom 26.4.2006 (Az. 5 AZR 549/05 – online unter: juris.bundesarbeitsgericht.de >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=c9aa7fd572c543dced4c2f6af8184817&nr=11176&linked=urt); dort im Übrigen auch mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur:

a) Danach kann eine Entgeltvereinbarung wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Sowohl der spezielle Straftatbestand als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (Senat 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 1 der Gründe; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 82 f., zu I 1 der Gründe) . Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 - BGHZ 107, 92, 97, zu II 1 a der Gründe; 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97 - BGHZ 141, 357, 361, zu I 2 b (1) der Gründe) . Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - BGHZ 146, 298, 301, zu II 1 b der Gründe)

 § 138 Abs. 1 BGB schützt anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens (vgl. Soergel/Hefermehl 13. Aufl. § 138 Rn. 7; Staudinger/Sack 2003 § 138 Rn. 21).

Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich deshalb aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung (MünchKommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster 4. Aufl. § 138 Rn. 12).

Zu den maßgebenden Normen zählen die Wertungen des Grundgesetzes sowie einfachgesetzliche Regelungen (MünchKommBGB/Mayer-Maly/Armbrüster § 138 Rn. 20 mwN).

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senat 10. Oktober 1990 - 5 AZR 404/89 - AP BGB § 138 Nr. 47 = EzA BGB § 138 Nr. 24, zu III der Gründe; BGH 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - BGHZ 156, 302, 306, zu II 1 der Gründe).

Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen (ErfK/Preis 6. Aufl. § 612 BGB Rn. 3) . Eine Entgeltvereinbarung kann zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen die guten Sitten verstoßen.


BAG: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

BAG, Urt. v. 29.01.10 (Az. 2 AZR 764/08)

„Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.“ >>> weiter

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 10/10 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14078&pos=0&anz=10 <<< (html)


Aktuelles aus der Arbeitsgerichtsbarkeit!

  • BAG: Internet für den Betriebsrat

 „Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.“ >>> weiter

BAG, Urt. v. 20.01.10 (Az. 7 ABR 79/08 )

Quelle: BAG, Pressemitteilung 03/2010 >>> http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14029&pos=3&anz=6 <<< (html)

 

  • LAG Schleswig-Holstein: Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch aus

„Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft dar.“ >>> weiter

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.12.09 (Az. 6 Sa 158/09)

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Mitteilung v. 15.01.10 >>> http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/MedienInformationen/PI/prm410.html <<< (html)


EuGH: Zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Richtlinie 2000/78/EG – (hier: Nationale Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden

1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.

EuGH, Urt. v. 19.01.10 (Az. C‑555/07)

Quelle: curia.europa.eu; folgen Sie bitte dem u.a. Link, der Sie zum Suchformular führt; geben Sie dort dann das Aktenzeichen C‑555/07 ein und in einem gesonderten Fenster werden die verfahrensrelevanten Dokumente einschl. der Entscheidung aufgelistet >>> http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/ <<< (html)


„Mobbing“ im Spiegelbild der Rechtsprechung

Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind nicht selten Gegenstand sog. „Mobbing“- Prozesse, wenngleich hier insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber auch der Landesarbeitsgerichte grundsätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die Schilderung etwaiger Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen als sog. „Mobbing“ keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung zeitig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff und erst recht keine Anspruchsgrundlage ist. Hieraus wird der Schluss gezogen, dass „Mobbing“ an sich kein rechtliches Phänomen, sondern als tatsächliche Erscheinung rechtlich zu würdigen sei. Nicht alles, was als „Mobbing“ bezeichnet wird ist von rechtlicher, d.h. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz.

Auch den zahlreichen von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriffsdefinitionen ist gemein, dass sie keine rechtlichen Subsumtionshilfen bieten. Die rechtliche Würdigung eines als „Mobbing“ bezeichneten Sachverhaltes hat daraufhin zu erfolgen, ob arbeitsrechtliche Pflichten oder ein Recht bzw. Rechtsgut i.S.d. §§ 823 ff. BGB verletzt wurden, so das BAG in seiner grundlegenden Entscheidung v. 16.05.07.

Dass viele Gerichte Vorbehalte haben und nicht schon jede mittlere Streitigkeit zwischen Vorgesetztem und Arbeitnehmer als Mobbing verstanden wissen wollen als auch die sich im Prozess ergebenden Beweisprobleme können als wesentliche Ursachen für die bisherige „Zurückhaltung“ der Arbeitsgerichte angenommen werden.

Weiterführend möchte ich hier auch auf einen sehr instruktiven Beitrag mit umfassenden Rechtsprechungshinweisen (online und kostenlos aufrufbar!) von RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht Buschmann, Berlin, hinweisen, der auf seiner Homepage seinen Beitrag unter dem Titel

Urteile zu Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Mobbing
Die Urteile der Arbeitsgerichte zum Mobbing

Beobachtungen zur Rechtsprechung zum Mobbing 

Quelle: anderas-buschmann.net >>> http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/mobbing/mobbing_urteile_schmerzensgeld_schadensersatz.htm

eingestellt hat.

Lutz Barth, 19.01.10


OVG Lüneburg: Erteilung einer ärztlichen Approbation (hier: „Unwürdigkeit“ des Antragstellers)

LS des Gerichts:

Die Approbationsbehörde kann bei der Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers als Arzt auch strafgerichtliche Verurteilungen - hier u.a. wegen Totschlages - berücksichtigen, die zwar nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister enthalten sind.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.12.09 (Az. 8 LA 185/09)

Quelle: Niedersächsisches OVG, Rechtsprechungsdatenbank; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem folgenden Link aufrufen: >>>
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020090001858%20LA <<< (html)


LAG Mainz: Störung des Betriebsfriedens und ordentliche Kündigung (hier: Ärztin)

LAG Mainz, Urt. v. 22.07.09 (Az. 7 Sa 541/08)

Vorbemerkung (L. Barth, 15.01.10):

Unter dem Begriff des „Betriebsfriedens“ werden allgemein diejenigen Faktoren zusammengefasst, die unter Einbeziehung des Arbeitgebers das Zusammenleben und Zusammenleben der im Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ermöglichen, erleichtern oder erträglich machen sollen.

Grundsätzlich kann die Störung des Betriebsfriedens auch eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen, wie sich anhand der nachfolgend mitgeteilten Entscheidung des LAG Mainz ablesen lässt.

Vorliegend hatte sich das Gericht mit der Störung des Betriebsfriedens durch eine Oberärztin auseinanderzusetzen, in der mehrere Einzelvorwürfe zur Diskussion anstanden.

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ArbG Cottbus: Schmerzensgeld und Schadenersatzklage wegen Mobbings des Arbeitgebers (hier: Pflegedienstleitung)

ArbG Cottbus, Urt. v. 08.07.09 (Az. 7 Ca 1960/08)

Leitsätze des Gerichts:

1.) Betreibt der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, indem er durch unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen sucht, verletzt das Handeln des Arbeitgebers dessen Treue- und Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber und hierdurch zugleich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und rechtfertigt die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes (hier: 30.000 €).

2.) Von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist in einem solchen Falle dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber fortgesetzt, ineinander übergreifend, aufeinander aufbauend mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniert, benachteiligt oder diskriminiert und damit ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Ziel verfolgt (Mobbing).

3.) Von der Rechtsordnung nicht gebilligt ist das Ziel des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis dergestalt zu torpedieren, in der Absicht der Arbeitnehmer werde seinerseits sein Ansinnen und Bestreben auf Fortsetzung dessen aufgeben, indem
 

  • über die Kompetenzen des Arbeitnehmers hinweg dessen Entscheidungen hinter seinem Rücken rückgängig gemacht werden,
  • dem Arbeitnehmer zu Anschuldigungen und Anwürfen Dritter keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtsverteidigung gegeben wird,
  • unberechtigt Hausverbote und Suspendierungen verfügt werden, ohne zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben,
  • unbegründete Kündigungen erklärt werden,
  • unbegründete Strafanzeigen und eigene gerichtliche Klagen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet und erhoben werden und
  • offensichtlich unbegründete Rückforderungsansprüche aufgemacht werden.

Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, unter http://www.arbg-cottbus.brandenburg.de.

Die Entscheidung des ArbG kann im Volltext unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden >>> http://www.arbg-cottbus.brandenburg.de/sixcms/media.php/4750/7_Ca_1960_08.pdf <<< (pdf.)