IQB
Newsletter zum Pflege &. Medizinrecht

&. zu fachspezifischen Informationen rund um die Medizin &. Pflege

v. Ass. jur. Lutz Barth &. RA(in) Tomke Claußen

03.09.10

                                             Ab 2010 – eine neue Onlinezeitschrift!

              

 

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Rechtsprechungshinweise

 

 

SG Münster: Veröffentlichung eines Transparenzberichts verletzt das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit

 

SG Münster, Urt. v. 20.08.10 (Az. S 6 P 111/10)

Das Dokument ist frei zugänglich!

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 (posted by IQB – L. Barth, 02.09.10)

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ArbG Berlin: Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum - Erlöschen des Urlaubsanspruchs

ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.10 (Az. 2 Ca 1648/10)

Leitsätze des Gerichts

 

Quelle: Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100064561&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10 <<< (html)

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OLG Karlsruhe: Zur Haftung der Ärzte bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonsspitälern

Leitsatz des Gerichts:

Bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonsspitälern können die nach Schweizer Recht nicht haftenden Ärzte zu einer deliktischen Haftung nach deutschem Recht nicht herangezogen werden, weil der Sachverhalt wegen des Behandlungsvertrages mit dem Kantonsspital nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine wesentlich engere Verbindung zum Schweizer Recht als zum deutschen Recht aufweist und deshalb Schweizer Recht Anwendung findet.

OLG Karlsruhe,  Urt. v. 03.08.10 (Az. 13 U 233/09)

Quelle: Die Entscheidung ist erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Nachfolgender Link führt Sie zum Volltext der Entscheidung des OLG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&nr=13298&pos=1&anz=627 <<< (html)

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VG Trier: Behandlungen nach Traditioneller Chinesischer Medizin erfordern Heilpraktikererlaubnis

VG Trier, Urt. v. 18.08.10 (Az. 5 K 221/10.TR)

Wer – ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.

Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.

Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier >>> Pressemnitteilung <<<

 

 

Literaturhinweise

 

Gibt es für Ärzte eine ethische Grauzone am Bett von schwerstkranken Menschen?

Der assistierte Suizid widerspricht sowohl dem ärztlichen Ethos als auch dem Berufsrecht. Eine Umfrage unter Ärzten sorgt für kontroverse Diskussionen.

v. Christian Beneker

Quelle: Ärzte Zeitung v. 02.09.10 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/617340/gibt-aerzte-ethische-grauzone-schwerstkranken.html <<< (html)

 

Veranstaltungshinweise / Sonstiges

 

Patientenverfügung ohne Wert
Wieso Ärzte sich über den Willen von todkranken Patienten hinwegsetzen

Quelle: swr.de (Report Mainz, 30.08.10) >>> http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=6685868/1xomci9/index.html <<< (html)

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CDU-Europaabgeordneter drängt auf striktes Verbot von PID

Quelle: Ärzteblatt.de v. 01.09.10 >>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42549/CDU-Europaabgeordneter_draengt_auf_striktes_Verbot_von_PID.htm <<< (html)

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Einfachere Organspende umstritten

Ärztekammerchef gegen neues Gesetz - SPD-Experte fordert neue Initiative

Quelle: Welt online v. 31.08.10 >>> http://www.welt.de/die-welt/politik/article9303188/Einfachere-Organspende-umstritten.html <<< (html)

Kurze Anmerkung (L. Barth, 01.09.10):

Dem o.a. Bericht zufolge hat der Vizepräsident der BÄK, Montgomery, deutliche Vorbehalte gegen eine Widerspruchslösung geäußert, während demgegenüber der Präsident der BÄK, Hoppe, zumindest eine Debatte über eine Gesetzesänderung befürwortet.

Nun – die Bedenken von Montgomery sollten zwar ernst genommen werden, wenngleich doch sein Hinweis darauf, dass bereits die Debatte darüber „mehr Nutzen als Schaden bringe“, wohl eher neben der Sache liegt. Selbstverständlich ist über die Widerspruchslösung zu diskutieren, zumal grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Thema die Bevölkerung überfordert!

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einigen die bestehenden Ressentiments verstärkt werden, aber gleichwohl sollte hier – ähnlich wie bei dem Problembereich der „Patientenverfügung“ in erster Linie auf Aufklärung gesetzt werden, zumal es den Bedenkenträgern anheim gestellt wäre, diesbezüglich einen Widerspruch zu erklären. Ohne Frage hat jeder Mensch das Recht, sich nicht mit seinem Lebensende zu befassen so wie er eben auch für sich entscheiden kann, keine Patientenverfügung abfassen zu wollen. Gleichwohl geht grundsätzlich mit dem Selbstbestimmungsrecht auch einher, dass die Wahrnehmung und die Ausübung eines Grundrechts auch mit einer Selbstverantwortung korrespondiert – einer Selbstverantwortung, der wir uns stellen sollten und insofern könnte eine (auch leidenschaftliche) Debatte über die mögliche Widerspruchslösung einen Beitrag dazu leisten, uns mit gewichtigen (ethischen) Fragen unserer Zeit auseinanderzusetzen.

Andererseits ist auffällig, dass offensichtlich auch Diskussionsbedarf innerhalb der Bundesärztekammer besteht so wie bei der Frage nach der ärztlichen Suizidbeihilfe.

Wir werden die Diskussion kritisch begleiten, steht doch nach diesseitiger Auffassung gerade der Vizepräsident in den einschlägigen Wertediskursen für Positionen, in denen sich nicht selten  – mit Verlaub – ein „seltsames“ Verfassungsverständnis offenbart. Erstaunen löst zuweilen der Positionswechsel bei der Beurteilung des Selbstbestimmungsrechts aus: während gewissermaßen leidenschaftlich gegen ein Patientenverfügungsgesetz und gegen die ärztliche Suizidhilfe („Wir sind keine Mechaniker des Todes“) votiert wurde, besinnt man sich jetzt auf das Recht, sich nicht mit dem „Tod“ beschäftigen zu müssen.

Sei es drum: die Debatte ist wichtig und muss geführt werden, auch wenn einige Personen aus nachvollziehbaren Gründen Berührungsängste mit dem Thema Organspende im Allgemeinen und der Widerspruchslösung im Besonderen haben.

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Drohender Auszug

Einem Bewohner droht der Auszug aus dem Pflegeheim, da die Kinder eine Beendigung der Sondenrenährung wünschen.

Was ist passiert?

Die beiden Kinder eines bettlägerigen Bewohners, der bereits seit einigen Jahren im Pflegeheim lebt und schon lange ausschließlich über eine PEG-Sonde ernährt wird, möchten, dass jetzt die Ernährung eingestellt wird.

Der Bewohner ist ein sogenannter Selbstzahler. Eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht liegen nicht vor. Eines der Kinder besitzt die gesetzliche Betreuung. Auch der Hausarzt würde diese Entscheidung mittragen.

Der Bewohner selbst kann sich verbal nicht mehr äußern. Er reagiert nur auf Musik oder Gesang positiv.
Während der Pflege ist er stets sehr unruhig, was aber etwa eine halbe Stunde danach nachlässt. >>> weiter

Mehr zum kritischen Ereignis erfahren Sie unter dem folgenden Link und wenn Sie mögen, können Sie dort den Bericht kommentieren.

Quelle: >>> KDA - Aus kritischen Ereignissen lernen - Online Berichts- und Lernsystem für die Altenpflege (Bericht v. 23.08.10) <<< (html)

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Veranstaltungshinweis

Deutscher Ethikrat

Äußerungspflicht zur Organspende
Sollte der Staat verlangen, dass sich jeder erklärt?

Forum Bioethik

Vorträge mit anschließender Diskussion

Mittwoch · 27. Oktober 2010 · 18:00 Uhr s. t.

Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Leibniz-Saal
Markgrafenstraße 38
10117 Berlin
(U2 Hausvogteiplatz, U6 Stadtmitte oder Französische Straße)

Anmeldung erforderlich bis 20. Oktober 2010.