IQB
Newsletter zum Pflege &. Medizinrecht
&. zu fachspezifischen Informationen
rund um die Medizin &. Pflege
v. Ass. jur. Lutz Barth &. RA(in) Tomke Claußen
03.09.10
Ab 2010 – eine neue Onlinezeitschrift!
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SG Münster: Veröffentlichung eines
Transparenzberichts verletzt das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit
SG Münster, Urt. v.
20.08.10 (Az. S 6 P 111/10)
Das Dokument ist frei zugänglich!
>>> Pdf.
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(posted by IQB – L. Barth, 02.09.10)
ArbG
Berlin: Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum - Erlöschen des
Urlaubsanspruchs
ArbG Berlin, Urt. v. 17.06.10 (Az. 2
Ca 1648/10)
Leitsätze des Gerichts
Quelle: Entscheidungsdatenbank
Berlin-Brandenburg; den Volltext der Entscheidung können Sie unter dem
nachfolgenden Link nachlesen >>> http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100064561&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
<<< (html)
OLG
Karlsruhe: Zur Haftung der Ärzte bei Behandlung deutscher Patienten in
Schweizer Kantonsspitälern
Leitsatz des Gerichts:
Bei Behandlung deutscher Patienten in Schweizer Kantonsspitälern können
die nach Schweizer Recht nicht haftenden Ärzte zu einer deliktischen Haftung
nach deutschem Recht nicht herangezogen werden, weil der Sachverhalt wegen des
Behandlungsvertrages mit dem Kantonsspital nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB eine
wesentlich engere Verbindung zum Schweizer Recht als zum deutschen Recht
aufweist und deshalb Schweizer Recht Anwendung findet.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.10 (Az. 13 U 233/09)
Quelle: Die Entscheidung ist
erhältlich unter unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de
Nachfolgender Link führt Sie zum
Volltext der Entscheidung des OLG >>> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&nr=13298&pos=1&anz=627
<<< (html)
VG Trier:
Behandlungen nach Traditioneller Chinesischer Medizin erfordern Heilpraktikererlaubnis
VG Trier, Urt. v. 18.08.10 (Az. 5 K
221/10.TR)
Wer – ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen
Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit
Urteil vom 18. August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur,
Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und
chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer
TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur
absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage
verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt
worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge.
Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im
Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich
abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung
bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich
während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte
entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von
Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern
vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM
sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als
umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in
ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend
sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb,
weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde.
Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der
unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von
vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische
Qualifikation nicht zugänglich seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Trier >>> Pressemnitteilung
<<<
Literaturhinweise
Gibt es
für Ärzte eine ethische Grauzone am Bett von schwerstkranken Menschen?
Der assistierte Suizid widerspricht sowohl dem ärztlichen Ethos als auch
dem Berufsrecht. Eine Umfrage unter Ärzten sorgt für kontroverse Diskussionen.
v. Christian Beneker
Quelle: Ärzte Zeitung v. 02.09.10
>>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/617340/gibt-aerzte-ethische-grauzone-schwerstkranken.html
<<< (html)
Veranstaltungshinweise /
Sonstiges
Patientenverfügung
ohne Wert
Wieso Ärzte sich über den Willen von todkranken Patienten hinwegsetzen
Quelle: swr.de (Report Mainz,
30.08.10) >>> http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=6685868/1xomci9/index.html
<<< (html)
CDU-Europaabgeordneter
drängt auf striktes Verbot von PID
Quelle: Ärzteblatt.de v. 01.09.10
>>> http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/42549/CDU-Europaabgeordneter_draengt_auf_striktes_Verbot_von_PID.htm
<<< (html)
Einfachere
Organspende umstritten
Ärztekammerchef gegen neues Gesetz - SPD-Experte fordert neue Initiative
Quelle: Welt online v. 31.08.10
>>> http://www.welt.de/die-welt/politik/article9303188/Einfachere-Organspende-umstritten.html
<<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth,
01.09.10):
Dem o.a. Bericht zufolge hat der
Vizepräsident der BÄK, Montgomery, deutliche Vorbehalte gegen eine
Widerspruchslösung geäußert, während demgegenüber der Präsident der BÄK, Hoppe,
zumindest eine Debatte über eine Gesetzesänderung befürwortet.
Nun – die Bedenken von Montgomery
sollten zwar ernst genommen werden, wenngleich doch sein Hinweis darauf, dass
bereits die Debatte darüber „mehr Nutzen als Schaden bringe“, wohl eher neben
der Sache liegt. Selbstverständlich ist über die Widerspruchslösung zu
diskutieren, zumal grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass
dieses Thema die Bevölkerung überfordert!
Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bei einigen die bestehenden Ressentiments verstärkt werden, aber
gleichwohl sollte hier – ähnlich wie bei dem Problembereich der
„Patientenverfügung“ in erster Linie auf Aufklärung gesetzt werden, zumal es
den Bedenkenträgern anheim gestellt wäre, diesbezüglich einen Widerspruch zu
erklären. Ohne Frage hat jeder Mensch das Recht, sich nicht mit seinem
Lebensende zu befassen so wie er eben auch für sich entscheiden kann, keine
Patientenverfügung abfassen zu wollen. Gleichwohl geht grundsätzlich mit dem
Selbstbestimmungsrecht auch einher, dass die Wahrnehmung und die Ausübung eines
Grundrechts auch mit einer Selbstverantwortung korrespondiert – einer
Selbstverantwortung, der wir uns stellen sollten und insofern könnte eine (auch
leidenschaftliche) Debatte über die mögliche Widerspruchslösung einen Beitrag
dazu leisten, uns mit gewichtigen (ethischen) Fragen unserer Zeit
auseinanderzusetzen.
Andererseits ist auffällig, dass
offensichtlich auch Diskussionsbedarf innerhalb der Bundesärztekammer besteht
so wie bei der Frage nach der ärztlichen Suizidbeihilfe.
Wir werden die Diskussion kritisch
begleiten, steht doch nach diesseitiger Auffassung gerade der Vizepräsident in
den einschlägigen Wertediskursen für Positionen, in denen sich nicht
selten – mit Verlaub – ein „seltsames“
Verfassungsverständnis offenbart. Erstaunen löst zuweilen der Positionswechsel
bei der Beurteilung des Selbstbestimmungsrechts aus: während gewissermaßen
leidenschaftlich gegen ein Patientenverfügungsgesetz und gegen die ärztliche
Suizidhilfe („Wir sind keine Mechaniker des Todes“) votiert wurde, besinnt man
sich jetzt auf das Recht, sich nicht mit dem „Tod“ beschäftigen zu müssen.
Sei es drum: die Debatte ist wichtig
und muss geführt werden, auch wenn einige Personen aus nachvollziehbaren
Gründen Berührungsängste mit dem Thema Organspende im Allgemeinen und der
Widerspruchslösung im Besonderen haben.
Drohender
Auszug
Einem Bewohner droht der Auszug aus dem Pflegeheim, da die Kinder eine Beendigung
der Sondenrenährung wünschen.
Was ist passiert?
Die beiden Kinder eines bettlägerigen Bewohners, der bereits seit
einigen Jahren im Pflegeheim lebt und schon lange ausschließlich über eine
PEG-Sonde ernährt wird, möchten, dass jetzt die Ernährung eingestellt wird.
Der Bewohner ist ein sogenannter Selbstzahler. Eine Patientenverfügung oder
eine Vorsorgevollmacht liegen nicht vor. Eines der Kinder besitzt die
gesetzliche Betreuung. Auch der Hausarzt würde diese Entscheidung mittragen.
Der Bewohner selbst kann sich verbal nicht mehr äußern. Er reagiert nur auf
Musik oder Gesang positiv.
Während der Pflege ist er stets sehr unruhig, was aber etwa eine halbe
Stunde danach nachlässt. >>> weiter
Mehr zum kritischen Ereignis
erfahren Sie unter dem folgenden Link und wenn Sie mögen, können Sie dort den
Bericht kommentieren.
Quelle: >>> KDA
- Aus kritischen Ereignissen lernen - Online Berichts- und Lernsystem für die
Altenpflege (Bericht v. 23.08.10)
<<< (html)
Veranstaltungshinweis
Deutscher Ethikrat
Äußerungspflicht
zur Organspende
Sollte der Staat verlangen, dass sich jeder erklärt?
Forum Bioethik
Vorträge mit anschließender
Diskussion
Mittwoch · 27. Oktober 2010 · 18:00 Uhr s. t.
Berlin-Brandenburgische Akademie der
Wissenschaften, Leibniz-Saal
Markgrafenstraße 38
10117 Berlin
(U2 Hausvogteiplatz, U6 Stadtmitte oder Französische Straße)
Anmeldung erforderlich bis 20.
Oktober 2010.